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Regelwerk Gefahrgut, Bahn
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BOA - Bau- und Betriebsordnung für Anschlußbahnen
Anordnung über den Bau und Betrieb von Anschlußbahnen

- Sachsen-Anhalt -

Vom 1. Januar 1997
(GVBl. LSA Nr. 1 vom 02.01.1997 S. 243)
Gl.-Nr.: 933.0.1



Abschnitt I
Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Anordnung sowie die dazugehörigen Anweisungen gelten für Anschlußbahnen .... ....

(2) Bahnen von ... Betrieben und Einrichtungen (nachstehend Betriebe genannt), auf die Schienenfahrzeuge des öffentlichen Verkehrs nur mit Straßenrollfahrzeugen überführt werden können, sind keine Anschlußbahnen. Für den Bau und die Instandhaltung der Bahnanlagen dieser Bahnen sind jedoch die Bestimmungen dieser Anordnung anzuwenden.

(3) und (4) (weggefallen)

(5) Die in der vollen Breite einer Seite *) gedruckten Bestimmungen gelten für Anschlußbahnen mit Spurweiten von 1435 mm, 1000 mm und 750 mm. Für andere als die hier aufgeführten Spurweiten legt die Staatliche Bahnaufsicht die anzuwendenden Bestimmungen fest.

Die auf der linken Hälfte einer Seite *) gedruckten Bestimmungen gelten nur für Normalspurbahnen (1435 mm Spurweite).Die auf der rechten Hälfte einer Seite *) gedruckten Bestimmungen gelten nur für Schmalspurbahnen (1000 mm und 750 mm Spurweite).

Fußnoten

*) Hier in Spalten abgedruckt.

§ 2 Grundforderungen

(1) .... Sie sind Teile der Betriebe, die ... Eigentümer der Anschlußbahnen (nachstehend Anschließer genannt) sind. Die Anschlußbahnen führen den Eisenbahnverkehr in Betrieben, von und zu der Deutschen Reichs bahn und gegebenenfalls von Betrieb zu Betrieb durch. Sie stehen mit dem Gleisnetz der Deutschen Reichs bahn so in Verbindung, daß der unmittelbare Übergang von Schienenfahrzeugen des öffentlichen Verkehrs möglich ist.

(2) Der Bau, der Betriebsdienst und die Instandhaltung der Anschlußbahnen müssen dieser Anordnung sowie den von der Staatlichen Bahnaufsicht getroffenen Festlegungen entsprechen. Soweit diese Anordnung keine ausdrücklichen Vorschriften enthält, sind die geltenden Rechtsvorschriften und die allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie die Vorschriften der Hersteller der technischen Anlagen und Fahrzeuge anzuwenden.

(3) Anschlußbahnen sind so zu gestalten und zu entwickeln, daß die Transporte jederzeit in hoher Qualität und mit geringstem Energie- und Kostenaufwand kontinuierlich und sicher entsprechend den Grundsätzen einer volkswirtschaftlich zweckmäßigen Aufgabenteilung zwischen den Transportträgern durchgeführt werden können. Sie müssen den Erfordernissen der technischen und technologischen Entwicklung komplexer Transporte entsprechen und die Anwendung abgestimmter hochproduktiver Transporttechnologien im öffentlichen und innerbetrieblichen Transport ermöglichen. Den Nachweis hierüber hat bei neu zu bauenden Anschlußbahnen der Investitionsauftraggeber, sonst der Anschließer zu erbringen.

(4) Für die Übergabe und Übernahme der Wagen muß eine Wagenübergabestelle vorhanden sein, die eine optimale Transporttechnologie gewährleistet.

(5) Die Betriebsführung auf und hinter der Wagenübergabestelle obliegt grundsätzlich dem Anschließer.

(6) Die Be- und Entladeanlagen sowie -geräte müssen den Anforderungen eines rationellen Güterumschlages entsprechen und so gestaltet und eingesetzt sein, daß Beschädigungen von Güterwagen und Containern vermieden werden.

(7) Die Anschlußbahnen müssen so gestaltet, betrieben und erhalten werden, daß der Gesundheits- und Arbeitsschutz sowie der Brandschutz und der Umweltschutz nach den Rechtsvorschriften gewährleistet werden.

(8) (weggefallen)

(9) Die Anschlußbahnen beginnen im allgemeinen mit der Anschlußweiche. Beginnt die Anschlußbahn nicht mit der Anschlußweiche, legt die Staatliche Bahnaufsicht die Grenze der Anschlußbahn zur Deutschen Reichs bahn und gegebenenfalls zu Nebenanschließern fest. Die Rechts- und Eigentumsverhältnisse und die vertraglichen Beziehungen zur Deutschen Reichs bahn und zwischen Haupt- und Nebenanschließern werden dadurch nicht berührt.

(10) Soweit Abgrenzungen der Anschlußbahn gegenüber Bahnanlagen in Produktionsbereichen notwendig sind, werden diese durch die Staatliche Bahnaufsicht festgelegt.

(11) Die Grenze einer Anschlußbahn und einer Werkbahn ist von der Staatlichen Bahnaufsicht mit den zuständigen Aufsichtsorganen festzulegen.

(12) Grenzen von Anschlußbahnen, die nicht mit einer Weiche beginnen, und Grenzen zwischen Anschlußbahnen und Werkbahnen sind durch Tafeln mit der Aufschrift "Grenze der Anschlußbahn" zu kennzeichnen.

(13) Der Übergang von Fahrzeugen des öffentlichen Verkehrs auf Werkbahnen ist zwischen der Deutschen Reichs bahn und den Beteiligten zu vereinbaren. Das gilt auch für Fahrzeuge, die für den öffentlichen Verkehr zugelassen sind. Für den Übergang von Fahrzeugen des öffentlichen Verkehrs auf Werkbahnen des Braunkohlenbergbaus ist die Zustimmung der zuständigen Bergbehörde einzuholen.

(14) Die in den Anschlußbahnen anzuwendenden Dienstvorschriften des Verkehrswesens und der Deutschen Reichs bahn sind in dieser Anordnung festgelegt. Sofern die örtlichen Verhältnisse (z.B. der Bahnanlagen, der Fahrzeuge, des Betriebsdienstes) die Anwendung weiterer, in dieser Anordnung nicht aufgeführter Dienstvorschriften oder Richtlinien der Deutschen Reichs bahn erfordern, trifft die Staatliche Bahnaufsicht besondere Festlegungen. Das Anwenden der Dienstvorschriften der Deutschen Reichs bahn bezieht sich auf den sachlichen Inhalt der Bestimmungen.

§ 3 Verantwortung und Pflichten des Anschließers

(1) Für den Bau und das Betreiben der Anschlußbahn sind Ordnung und Sicherheit oberster Grundsatz.

(2) Der Anschließer hat dafür zu sorgen, daß für die Durchführung des Betriebsdienstes und für die vorgeschriebenen Prüfungen, Revisionen und Untersuchungen der Bahnanlagen und Fahrzeuge die personellen und technischen Voraussetzungen und Mittel vorhanden bzw. vertraglich gebunden sind. Die dafür festgelegten Fristen sind einzuhalten.

(3) Der Betriebsleiter ist verantwortlich, daß bei Betriebsführung gemäß § 52 Abs. 2 Buchst. a die in der Anweisung Nr. 14 zur BOA - Bedingungen für die Betriebsführung - geforderten Voraussetzungen und Bedingungen erfüllt sind.

(4) Der Betriebsleiter hat für die Leitung der Anschlußbahn einen leitenden Mitarbeiter als Anschlußbahnleiter einzusetzen. Der Betriebsleiter kann die Funktion des Anschlußbahnleiters selbst wahrnehmen.

(5) Der Betriebsleiter ist verantwortlich, daß der Anschlußbahnleiter die Aufgaben gemäß Anweisung Nr. 15 zur BOA - Aufgaben des Anschlußbahnleiters - im vollen Umfang wahrnehmen kann. Die Aufgaben als Anschlußbahnleiter müssen im Funktionsplan enthalten sein. Der Betriebsleiter hat die Belange der Anschlußbahn in die Leitungstätigkeit einzubeziehen.

(6) Der Anschlußbahnleiter und seine Vertretung sowie alle anderen Betriebseisenbahner müssen die in der Anweisung Nr. 17 zur BOA - Ausbildung, Prüfung und Einweisung - geforderte Qualifikation besitzen. Für den Einsatz als Anschlußbahnleiter und für seine Vertretung ist die Bestätigung durch die Staatliche Bahnaufsicht erforderlich. Diese Bedingungen gelten auch für den Betriebsleiter, sofern er die Funktion des Anschlußbahnleiters selbst wahrnimmt. Bei Anschlußbahnen ohne Betriebsführung durch den Anschließer ist diese Bestätigung nicht erforderlich.

(7) Für die Durchführung der notwendigen Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten hat der Anschließer die erforderlichen Kapazitäten zu entwickeln und vorzuhalten bzw. rechtzeitig Vorträge mit geeigneten Betrieben abzuschließen. Die Mitarbeit in entsprechenden Erzeugnisgruppenverbänden ist zu gewährleisten. Für bestimmte Arbeitsverfahren (z.B. Schweißen, Reparatur von Druckgefäßen) müssen die erforderlichen Zulassungen vorhanden sein.

§ 4 Personenbeförderung

Zur Einrichtung von Personenbeförderung auf Anschlußbahnen ist die Genehmigung des Leiters der Staatlichen Bahnaufsicht des Ministeriums für Verkehrswesen erforderlich.

Abschnitt II
Zustimmungs- und Genehmigungsverfahren; bahnaufsichtliche Prüfungen

§ 5 Mitwirkung bei der Vorbereitung und Durchführung von Investitionen und sonstigen Vorhaben

(1) Für die standortmäßige Einordnung eines Vorhabens, das eine Anschlußbahn erhalten soll oder Auswirkungen auf die Bahnanlagen bzw. die Technologie vorhandener Anschlußbahnen hat, ist eine Stellungnahme der Staatlichen Bahnaufsicht erforderlich.

(2) Die Zustimmung der Staatlichen Bahnaufsicht ist zum Neubau von Anschlußbahnen sowie zur Erweiterung oder Veränderung von Bahnanlagen erforderlich.

(3) Die Genehmigung der Staatlichen Bahnaufsicht ist zum Neubau, zur Erweiterung oder Veränderung von Sicherungs- und Fernmeldeanlagen, die nicht der Prüfung und Kontrolle durch andere Organe unterliegen sowie für nicht überwachungspflichtige Starkstromanlagen, erforderlich.

(4) Vor der Beschaffung von Fahrzeugen und sonstigen Rangiermitteln, außer Straßenfahrzeugen, ist die Zustimmung der Staatlichen Bahnaufsicht einzuholen.

§ 6 Zustimmung für sonstige bauliche Anlagen im Bereich von Anschlußbahnen

(1) Für die Errichtung von sonstigen baulichen Anlagen in, zwischen, unter, über oder neben den Gleisen bis zu einem Abstand von < 30 m zur Mitte des nächstgelegenen Anschlußgleises ist die Zustimmung der Staatlichen Bahnaufsicht einzuholen.

(2) Für Kreuzungen und Näherungen von Versorgungs- und Informationsleitungen aller Art mit Gleisen der Anschlußbahnen ist die Zustimmung der Staatlichen Bahnaufsicht einzuholen, wenn die Gleise von Triebfahrzeugen der Deutschen Reichs bahn oder von Zügen befahren werden und die Näherung zu diesen Gleisen in einem Abstand von < 10 m erfolgen soll. Bei allen anderen Kreuzungen und Näherungen trägt der Anschließer die Verantwortung für die Erfüllung der bahnaufsichtlichen Forderungen nach den hierfür geltenden Vorschriften. Für die Herstellung von Kreuzungen und Näherungen gilt der staatliche Standard "Versorgungs- und Informationsleitungen; Kreuzung und Näherung mit Bahnanlagen" (TGL 31983/01 bis /10).

§ 7 Genehmigung der Bauart von Bahnanlagen und Fahrzeugen sowie der Betriebsart

(1) Die Genehmigung der Staatlichen Bahnaufsicht ist erforderlich für neue

  1. Bauarten sowie Sonderkonstruktionen im Gleisbau,
  2. Bauarten und Grundschaltungen von sicherungs- und fernmeldetechnischen Anlagen,
  3. Bauarten von Fahrzeugen und maschinentechnischen Anlagen sowie
  4. Betriebsarten mit Triebfahrzeugen oder sonstigen Rangiermitteln.

Die Genehmigung ist auch bei Änderungen zu den Buchstaben a bis c erforderlich.

(2) Die Mitwirkung der Staatlichen Bahnaufsicht bei der Entwicklung von Bahnanlagen und Fahrzeugen ist vom Hersteller bzw. Auftraggeber zu gewährleisten.

(3) Die Genehmigung der Bauart ist nicht erforderlich, wenn dafür bereits entsprechende Genehmigungen der Deutschen Reichs bahn vorliegen.

§ 8 Bahnaufsichtliche Prüfungen

(1) Neue oder veränderte Bahnanlagen, Fahrzeuge und sonstige bauliche Anlagen, für die die bahnaufsichtliche Zustimmung der Genehmigung erteilt worden ist, sind vor der Inbetriebnahme, unabhängig von Prüfungen und Abnahmen durch andere Organe, bahnaufsichtlich prüfen zu lassen.

(2) Die Staatliche Bahnaufsicht kann die bahnaufsichtlichen Prüfungen Fachkräften der Anschließer oder der Deutschen Reichs bahn übertragen oder auf Prüfungen für sonstige bauliche Anlagen verzichten.

(3) Die bahnaufsichtliche Prüfung bezieht sich insbesondere auf die

§ 9 Betriebsaufnahme, Inbetriebnahme, Betriebsführung

(1) Für das Betreiben einer neuen und bei ... Eigentumswechsel einer bestehenden Anschlußbahn ist die "Genehmigung für die Betriebsaufnahme" durch die Staatliche Bahnaufsicht erforderlich. ...

(2) Für die Inbetriebnahme neuer oder veränderter Bahnanlagen, von Fahrzeugen sowie sonstigen Rangiermitteln - außer Straßenkraftfahrzeugen, Einradwagenschiebern und Handseilwinden - ist die "Genehmigung zur Inbetriebnahme" durch die Staatliche Bahnaufsicht erforderlich.

(3) Mit der Erteilung von Zustimmungen oder Genehmigungen durch die Staatliche Bahnaufsicht wird die Pflicht des Anschließers zur Einholung von Zustimmungen und Genehmigungen anderer Organe auf der Grundlage anderer Rechtsvorschriften nicht berührt.

(4) Für die Betriebsführung mit Triebfahrzeugen oder sonstigen Rangiermitteln - außer für Einradwagenschieber und Handseilwinden - ist die "Genehmigung zur Aufnahme der Betriebsführung" durch die Staatliche Bahnaufsicht erforderlich. Mit dem Antrag auf Erteilung dieser Genehmigung ist nachzuweisen, daß die dafür in dieser Anordnung geforderten Voraussetzungen vorhanden sind.

§ 10 Mitwirkung des Anschlußbahnleiters, Gültigkeit der Zustimmungen und Genehmigungen, Regelung der Verfahrensweise

(1) Allen Anträgen auf Erteilung von Stellungnahmen, Zustimmungen und Genehmigungen sowie auf die Durchführung von Prüfungen durch die Staatliche Bahnaufsicht ist die Stellungnahme des Anschlußbahnleiters beizufügen; bei Anschlußbahngemeinschaften die Stellungnahme des Anschlußbahnleiters des Betriebes, dem die Betriebsführung für den Komplex obliegt.

(2) Stellungnahmen, Zustimmungen und Genehmigungen der Staatlichen Bahnaufsicht gemäß den §§ 5 und 6 haben eine Gültigkeit von 3 Jahren. Die übrigen Genehmigungen sind unbefristet, soweit darin keine Frist ausgesprochen ist.

(3) Die Verfahrensweise zu den §§ 5, 6 und 7 ist in der Anweisung Nr. 1 zur BOA - Zustimmungs- und Genehmigungsverfahren - geregelt.

Abschnitt III
Bahnanlagen
- Bautechnische Anlagen -

§ 11 Unterbau

Für den Unterbau neuer Gleisanlagen und für wesentliche Veränderungen von bestehenden Gleisanlagen gilt der staatliche Standard "Eisenbahnunterbau" (TGL 24756/01 bis /13).

§ 12 Oberbau

(1) Der Oberbau muß eine Radsatzkraft von

210 kN120 kN bei 1000 mm Spurweite
100 kN bei 750 mm Spurweite

aufnehmen können. Die Gleise, Weichen und Kreuzungen sind nach den Oberbauanordnungen und Regelzeichnungen der Deutschen Reichs bahn herzustellen. Für die Herstellung und Instandhaltung des Oberbaues gilt die Anweisung Nr. 2 zur BOA - Oberbau -.

(2) Gleisenden sind in der Regel durch Prellböcke abzuschließen. Andere Gleisabschlüsse sind zulässig, sofern diese auf Grund der örtlichen Verhältnisse zweckmäßiger sind. Die Pufferbohlen der Prellböcke sind mit einem orangefarbenen Anstrich zu versehen. Das Signal Gsp 0 gemäß Signalbuch (SB) (Dienstvorschrift 301 der Deutschen Reichs bahn) ist aufzustellen. Es darf an der Pufferbohle angebracht werden.

(3) Bei Festprellböcken sind dahinter liegende Objekte, wie Gebäude, Aufenthaltsräume, Arbeitsplätze, Straßen, Wege oder sonstige gefährdete Anlagen, zu schützen. Es ist ein Schutzraum von 15 m Länge frei zu halten. Frei zu haltende Schutzräume müssen der Lichtraumumgrenzungslinie 1-SM/DR ohne Seitenräume in geradliniger Verlängerung des Gleises entsprechen. Kann der Abstand von 15 m nicht eingehalten werden, sind Bremsprellböcke einzubauen. Für Bremsprellböcke gelten die Richtlinien für Gleisabschlüsse (Dienstvorschrift 813 der Deutschen Reichs bahn). Andere Gleisabschlüsse, deren Festigkeit nachgewiesen ist, sind zulässig. Kann bei bestehenden Anlagen der Schutzraum in der geforderten Länge nur mit einem nicht vertretbaren Aufwand hergestellt werden, ist durch betriebsdienstliche Maßnahmen die Sicherheit zu gewährleisten.

(4) Auf Gleisstümpfen hinter Drehscheiben, Schiebebühnen sowie auf Gleisenden in Hallen können Gleisendschuhe nach Anlage 1 zur Anweisung Nr. 2 zur BOA - Oberbau - angebracht werden. In Hallen sind die Gleisendschuhe so anzubringen, daß zwischen Pufferteller oder dem am weitesten ausragenden Teil des abgestellten Fahrzeuges und Hallenwand ein Sicherheitsabstand von 500 mm vorhanden ist. Bei Gleisenden einschließlich des Raumes hinter der Hallenwand gelten die Bestimmungen für den Schutzraum nach Abs. 3.

(5) Mindestens auf einer Seite jedes Gleises, außer bei Strecken- und Zuführungsgleisen, muß ein trittsicherer Rangiererweg vorhanden sein. Bei Gleisen der Wagenübergabestelle und in Gleisgruppen bei technologischer Notwendigkeit sind beiderseits Rangierwege herzustellen. In Hallen, außer bei Triebfahrzeug- und Wagenhallen, muß auch im Torbereich mindestens einseitig ein Rangiererweg vorhanden sein. Das trifft auch bei Einfriedungen zu. Der Rangiererweg liegt in der Regel in Höhe der Schwellenoberkante im Bereich 1700 mm bis 2500 mm von Gleismitte. Der Rangiererweg ist bis zu einer Höhe von 3050 mm über Schienenoberkante frei zu halten. In Gleisbögen sind die Bogenzuschlagmaße nach Anweisung Nr. 3 zur BOA - Lichtraumumgrenzungen - zu berücksichtigen.

§ 13 Spurweite

(1) Die Spurweite ist das kleinste Maß zwischen zwei sich gegenüberliegenden Fahrschienenkopfpunkten, gemessen im Bereich von

0-14 mm0-10 mm

unter der Schienenoberkante.

(2) Die Grundmaße der Spurweite betragen

1435 mm1000 mm
750 mm

Andere Spurweiten sind bei bestehenden Anlagen zulässig.

(3) Die Spurweite darf als Folge des Betriebes das Maß

1430 mm995 mm bei 1000 mm Spurweite
745 mm bei 750 mm Spurweite

nicht unterschreiten und das Maß

1470 mm1025 mm bei 1000 mm Spurweite
770 mm bei 750 mm Spurweite

nicht überschreiten.

§ 14 Längsneigung

(1) Die Längsneigung der Gleise darf 40 ‰ (1:25) nicht überschreiten.

(2) Die Längsneigung der Gleise auf denen Wagen aufgestellt werden, soll bei bestehenden Gleisanlagen < 2,5 ‰ (1:400) betragen. Bei Neubauten von Gleisanlagen ist eine Neigung < 1,5 ‰ (1:667) herzustellen. Bei Erweiterungen, Rekonstruktionen sowie Umbauten von Gleisanlagen ist die Herstellung dieser Neigung anzustreben.

§ 15 Bogengestaltung

(1) Bei Neubauten, Erweiterungen, Rekonstruktionen und Umbauten von Gleisanlagen sind Bogen mit einem Halbmesser

R > 180 mR > 50 m bei 1000 mm Spurweite
R > 40 m bei 750 mm Spurweite

herzustellen.

(2) Aus nachzuweisenden technischen und ökonomischen Gründen können bei Erweiterungen von Gleisanlagen Bogen mit einem Halbmesser von

R > 150 m

und bei Rekonstruktionen sowie Umbau von untergeordneten Gleisen, die von Fahrzeugen mit der entsprechenden Bogenläufigkeit befahren werden, Bogen mit einem Halbmesser von

R > 110 m

hergestellt oder beibehalten werden.

§ 16 Lichtraumumgrenzung

(1) Für die Herstellung des Lichtraumes einschließlich der freizuhaltenden Seitenräume ist

bei Neubau, Umbau und Erweiterung von Anschlußbahnen sowie einzelner Anlagen und Einrichtungen der staatliche Standard "Lichtraumumgrenzungslinie 1-SM/DR" (TGL 24755/01 bis /14) anzuwenden.bei schmalspurigen Anschlußbahnen einschließlich ihrer Anlagen und Einrichtungen der Abschn. 3 der Anweisung Nr. 3 zur BOA - Lichtraumumgrenzungen - anzuwenden.
Bei vorhandenen Anlagen können bis zur Rekonstruktion bzw. bis zum Umbau die Bestimmungen der Lichtraumumgrenzungslinie ÜR/DR gemäß staatlichen Standard "Lichtraumumgrenzungslinie ÜR/DR" (TGL 28995/01 bis /11) angewendet werden, wenn vor der Baumaßnahme die TGL 24755 nicht eingehalten war und bei der Baumaßnahme aus technischen und ökonomischen nachzuweisenden Gründen die Herstellung des Lichtraumes und der freizuhaltenden Seitenräume nach TGL 24755 nicht möglich ist.
Lichtraumerweiterungen sind entsprechend der nach den Absätzen 1 oder 2 anzuwendenden Lichtraumumgrenzung für Gleise mit Halbmessern R > 150 m gemäß TGL 24755/04 bzw. TGL 28995/04, für Gleise mit Halbmessern 150 m > R > 100 m gemäß Abschn. 1.5.2. bzw. 2.5.2. der Anweisung Nr. 3 zur BOA
- Lichtraumumgrenzungen herzustellen.
Werden normalspurige Fahrzeuge mit Rollfahrzeugen auf Schmalspurgleisen befördert, gelten für die Herstellung des Lichtraumes die Festlegungen gemäß Abschn. 3.2. der Anweisung Nr. 3 zur BOA - Lichtraumumgrenzungen -. Für den Höhenbereich zwischen der Schienenoberkante des Schmalspurgleises und der Schienenoberkante des Normalspurgleises auf dem Rollfahrzeug gilt die der Spurweite entsprechende Lichtraumumgrenzung.

(5) Die Abstände baulicher Anlagen und Einrichtungen von Gleismitte müssen mindestens so groß sein, daß der lichte Raum einschließlich der frei zu haltenden Seitenräume für die anzuwendende Lichtraumumgrenzung gewährleistet wird, sofern nicht größere Abstände vorgeschrieben sind.

(6) Die Abstände bei Anlagen und Einrichtungen zwischen und neben den Gleisen, die der Wartung, Pflege oder Reparatur sowie der Be- und Entladung dienen,

sind unter Beachtung der Absätze 1 und 2 gemäß TGL 24755/11 bzw. TGL 28995/11 herzustellen.legt die Staatliche Bahnaufsicht in jedem Einzelfall fest.

(7) Die lichten Abstände von Gleismitte auf Brücken und unter tunnelartigen Unterführungen

sind nach Dienstvorschrift über die Grundsätze der baulichen Durchbildung stählerner Eisenbahnbrücken (GE) (Dienstvorschrift 805 der Deutschen Reichs bahn) herzustellen.legt die Staatliche Bahnaufsicht in jedem Einzelfall fest.

(8) Offenstehende Hallentore, durch die Eisenbahnfahrzeuge ein- und ausfahren können, müssen von Gleismitte nach beiden Seiten eine lichte Weite

unter Beachtung der Absätze 1 und 2 gemäß TGL 24755/11 bzw. TGL 28995/11von mindestens
1850 mm + Lichtraumerweiterung bei 1000 mm Spurweite
bei 1750 mm + Lichtraumerweiterung bei 750 mm Spurweite

und über Schienenoberkante eine lichte Höhe entsprechend der anzuwendenden Lichtraumumgrenzung haben.

Bei vorhandenen Anlagen genügt bis zur Rekonstruktion für Fahrzeuge mit einer Höhe < 3600 mm eine lichte Höhe über Schienenoberkante von 4100 mm.-
Für den Einsatz von Gleisbaumaschinen und -geräten ist ein Arbeitsraum gemäß Abschn. 4
der Anweisung Nr. 3 zur BOA - Lichtraumumgrenzungen - frei zu halten.
-

(10) Gegenstände, Güter und sonstiges Material dürfen neben den Gleisen nur in einem Abstand von mindestens 2500 mm, gerechnet von Gleismitte, gelagert werden.

§ 17 Gleisabstand

(1) Bei Neubauten auf der freien Strecke ist ein Regelgleisabstand von

4000 + b *** [mm]- ohne Rollfahrzeugbetrieb - 3100 + b [mm] bei1000 mm Spurweite
2900 + b [mm] bei 750 mm Spurweite
- mit Rollfahrzeugbetrieb - 3880 + b [mm]

herzustellen.

Im übrigen gelten die staatlichen Standards "Lichtraumumgrenzungslinie 1-SM/DR; Gleisabstände" (TGL 247/09)
bzw."Lichtraumumgrenzungslinie ÜR/DR; Gleisabstände" (TGL 28995/09).
-

(2) Bei Neubauten der übrigen Gleise ist ein Regelgleisabstand von

a) 5000 mm in der Geraden und im Bogen mit R > 300 m- ohne Rollfahrzeugbetrieb -
4000 + b [mm] bei 1000
b) 4750 + b [mm]mm Spurweite
im Bogen mit R < 300 m
3800 + b [mm] bei 750 mm Spurweite - mit Rollfahrzeugbetrieb -
4380 + b [mm]
einzuhalten. Im übrigen gelten TGL 24755/09 bzw. TGL 28995/09.

(3) Der Gleisabstand am Grenzzeichen muß

3750 + b [mm]- ohne Rollfahrzeugbetrieb -
3100 + b [mm] bei 1000 mm Spurweite
2900 + b [mm] bei 750 mm Spurweite - mit Rollfahrzeugbetrieb -
3880 + b [mm]

betragen.

-Für Schmalspurgleise verschiedener Spurweiten ist jeweils die halbe Begrenzung der Fahrzeuge
für die betreffende Bahnart und ein Sicherheitszuschlag von 350 mm maßgebend.

(4) Der Abstand zwischen einem Anschlußbahngleis und einem Gleis der Deutschen Reichs bahn gleicher Höhenlage muß in Abhängigkeit von der Perspektivgeschwindigkeit eines der beiden Gleise mindestens betragen bei

V < 60 km/h5000 + b [mm]
60 km/h < V < 120 km/h5500 + b [mm]
V > 120 km/h6000 + b [mm]

Die erforderlichen Gleisabstände sind unter Einhaltung der zutreffenden Bestimmungen und staatlichen Standards über Lichtraumumgrenzungen zu vergrößern, wenn Anlagen zwischen den Gleisen dies erfordern.

(5) Bei Einbau von Schutzweichen ist der Abstand des Stumpfgleises von dem zu schützenden Gleis an der engsten Stelle

nach TGL 24755/09den Festlegungen der Staatlichen Bahnaufsicht entsprechend.

herzustellen.

Der Abstand des Stumpfgleises zu einem anderen Gleis muß an der engsten Stelle

TGL 24755/09 entsprechen.den von der Staatlichen Bahnaufsicht festgelegten Abstand haben.

Auf diesen Stumpfgleisen ist das Aufstellen von Fahrzeugen jeglicher Art verboten.

(6) Der Abstand zwischen einem Normalspur- und einem Schmalspurgleis muß mindestens betragen

a) ohne Rollfahrzeugbetriebbei einer Spurweite von
1000 mm750 mm
- Gleise der freien Strecke3550 + b [mm]3450 + b [mm]
- Gleise in Ladestellen und Gleisgruppen (Bahnhofsgleise)4250 + b [mm]4150 + b [mm]
- Überladegleise und am Signal So 12 (Grenzzeichen) gemäß Signalbuch; im Normalspurgleis mit Lichtraumumgrenzung nach
* 1-SM/DR3425 + b [mm]3325 + b [mm]
* ÜR/DR3300 + b [mm]3200 + b [mm]

b) mit Rollfahrzeugbetrieb

- Gleise der freien Strecke3940 + b [mm]3940 + b [mm]
- Gleise in Ladestellen und Gleisgruppen (Bahnhofsgleise)4440 + b [mm]4440 + b [mm]
- am Signal So 12 (Grenzzeichen); im Normalspurgleis mit Lichtraumumgrenzung nach
* 1-SM/DR3815 + b [mm]3815 + b [mm]
* ÜR/DR3690 + b [mm]3690 + b [mm]

(7) Bei drei- oder vierschienigen Gleisen ist der Abstand des gemischtspurigen Gleises so zu wählen, daß für jede Spurweite die nach den Absätzen 1, 2, 4 und 6 vorgeschriebenen Abstände nicht unterschritten werden.

§ 18 Kreuzungen

(1) Kreuzungen in gleicher Ebene zwischen Anschlußbahnen und Bahnen des öffentlichen Verkehrs sind nicht herzustellen.

(2) Für bestehende Kreuzungen können zur Erhöhung der Betriebssicherheit von der Staatlichen Bahnaufsicht unter Mitwirkung der zuständigen Aufsichtsorgane Auflagen zur Veränderung erteilt werden.

§ 19 Brücken und andere Ingenieurbauwerke

(1) Für die Brücken und die anderen Ingenieurbauwerke ist

der Lastenzug DR entsprechend der Dienstvorschrift für die Berechnung stählerner Eisenbahnbrücken (BE) (Dienstvorschrift 804 der Deutschen Reichs bahn) verbindlich.eine Tragfähigkeit, die den Verkehrslasten und den Fahrgeschwindigkeiten der zuführenden Strecke der Deutschen Reichs bahn entspricht.
Der Lastenzug 0,8 DR ist bei Neubauten, bei denen nachweisbar keine höheren Lasten auftreten können, anzuwenden. Bei der Nachrechnung bestehender Bauwerke ist deren Tragfähigkeit auf den Lastenzug DR bezogen auszudrücken.

§ 20 Kilometerzeichen, Neigungszeiger

(1) An den Streckengleisen und Zuführungsgleisen über 1000 m Länge sind in der Regel Kilometerzeichen nach dem staatlichen Standard "Kilometerzeichen aus Tafeln für Eisenbahnen" (TGL 35999/01) aufzustellen.

(2) Bei Neigungen > 10 ‰ (1:100) sind an den Gefällwechselpunkten bei Strecken- und Zuführungsgleisen Neigungszeiger aufzustellen.

§ 21 Einfriedungen, Feuerschutzanlagen, Schneeschutzeinrichtungen

(1) Der Anschließer hat zu sichern, daß die Bahnanlagen von Unbefugten nicht betreten werden. Reicht die übliche Bewachung bzw. die Aufstellung der Schilder "Betreten der Bahnanlagen verboten!" für die Sicherheit des Bahnbetriebes nicht aus, sind die Bahnanlagen vom Anschließer einzufrieden (z.B. durch Zäune, Hecken, Geländer).

(2) Zur Sicherung gegen Brände an gefährdeten Stellen des Geländes (Wald, Heide, trockenes Moos usw.) sind erforderliche Maßnahmen zur Verhinderung der Brandentstehung und -ausbreitung durchzuführen.

(3) Zum Schutz gegen Schneeverwehungen an gefährdeten Bereichen (ungeschützte freie Flächen, Einschnitte, steiler Geländeabfall zum Gleis hin usw.) sind wirkungsvolle Schneeschutzeinrichtungen zu errichten. Die Einrichtungen können in Abhängigkeit von den örtlichen Bedingungen als Bewuchs (Hecken, Büsche) oder als transportable bzw. ortsfeste Anlagen (Gatter, Bretterzäune, Erdwälle) ausgebildet werden.

§ 22 Höhengleiche Kreuzungen von Gleisen mit Straßen, Wegen oder Plätzen

(1) Höhengleiche Kreuzungen von Gleisen mit Straßen, Wegen oder Plätzen (nachstehend höhengleiche Kreuzungen genannt) können gemäß den Bestimmungen der Verordnung vom 22. August 1974 über die öffentlichen Straßen - Straßenverordnung - (GBl. I Nr. 57 S. 515)

  1. der öffentlichen Nutzung,
  2. der betrieblichöffentlichen Nutzung oder
  3. der nichtöffentlichen Nutzung

für den Fahrzeug- und Fußgängerverkehr dienen.

(2) ... Über die Kennzeichnung nicht öffentlicher höhengleicher Kreuzungen entscheidet der Anschließer.

(3) Soweit in anderen Vorschriften die Begriffe,

genannt werden, sind das im Sinne dieser Anordnung, unabhängig von der Kennzeichnung, höhengleiche Kreuzungen.

(4) Auf der Grundlage der Straßenverordnung sind höhengleiche Kreuzungen auf ein Mindestmaß zu reduzieren. Das Zusammenlegen benachbarter höhengleicher Kreuzungen ist anzustreben.

(5) (weggefallen)

(6) Das Anlegen aller übrigen öffentlichen und betrieblichöffentlichen höhengleichen Kreuzungen bedarf der Zustimmung des Rates des Kreises, des Volkspolizei-Kreisamtes bzw. der Volkspolizei-Inspektion und der Staatlichen Bahnaufsicht. Für das Anlegen von nichtöffentlichen höhengleichen Kreuzungen ist die Zustimmung der Staatlichen Bahnaufsicht gemäß Anweisung Nr. 1 zur BOA - Zustimmungs- und Genehmigungsverfahren - erforderlich.

(7) Auf höhengleichen Kreuzungen hat der Schienenverkehr Vorrang vor dem Straßenverkehr.

(8) Zur Gewährleistung der Sicherheit an höhengleichen Kreuzungen elektrifizierter Anschlußbahnen sind die staatlichen Standards "Elektrotechnische Anlagen für Bahnen; Fahrleitungsanlagen" (TGL 200-0632/03) und "Anlagen des Straßenverkehrs; Leiteinrichtungen, Verkehrszeichen" (TGL 12096/01) zu beachten.

(9) Bei höhengleichen Kreuzungen sind Sichtflächen erforderlich. Die Größe der Sichtflächen an Bahnübergängen und der Standort der Warnkreuze sind aus dem staatlichen Standard "Sichtverhältnisse an Wegübergängen" (TGL 24337/01 bis /04) bzw. aus der Anweisung Nr. 4 zur BOA - Höhengleiche Kreuzungen - zu entnehmen. Die Größe der Sichtflächen für höhengleiche Kreuzungen, die gemäß StVO als Gefahrenstellen nach Anlage 2 mit den Bildern 101 und 417 gekennzeichnet sind, ist analog festzulegen.

(10) Werden Sichtflächen land- und forstwirtschaftlich genutzt, sind unter Beachtung der Verordnung vom 26. Februar 1981 zum Schutz des land- und forstwirtschaftlichen Bodens und zur Sicherung der sozialistischen Bodennutzung - Bodennutzungsverordnung - GBl. I Nr. 10 S. 105) und der Straßenverordnung Verträge zur ständigen Freihaltung dieser Sichtflächen abzuschließen.

(11) Höhengleiche Kreuzungen sind entsprechend ihrer verkehrlichen Bedeutung zu sichern. Über die Art der Sicherung entscheidet bei öffentlichen und betrieblichöffentlichen höhengleichen Kreuzungen die Staatliche Bahnaufsicht im Einvernehmen mit der Deutschen Volkspolizei, bei nichtöffentlichen höhengleichen Kreuzungen der Anschließer, in Zweifelsfällen die Staatliche Bahnaufsicht.

(12) Als Gefahrenstellen im Sinne der StVO können folgende höhengleiche Kreuzungen gekennzeichnet sein:

  1. Wenn die Gleise zwischen Betriebsgelände und höhengleicher Kreuzung durch Tore oder andere Einfriedungen abgesperrt sind,
  2. wenn sie unregelmäßig und wenig mit Schienenfahrzeugen befahren werden und
  3. wenn die Überfahrt von Schienenfahrzeugen durch Posten, Absperrgeräte oder rotes Licht besonders gesichert wird.

Treffen diese Kriterien nicht zu, sind diese Kreuzungen als Bahnübergänge einzustufen.

(13) Welche höhengleiche Kreuzungen als Gefahrenstellen zu kennzeichnen sind, entscheidet das Volkspolizei-Kreisamt bzw. die Volkspolizei-Inspektion nach Anhören der Organe des Straßenwesens, der Staatlichen Bahnaufsicht und der verantwortlichen Rechtsträger oder Eigentümer. In Zweifelsfällen entscheidet endgültig die Bezirksbehörde der Deutschen Volkspolizei bzw. das Präsidium der Deutschen Volkspolizei Berlin. Bei nichtöffentlichen höhengleichen Kreuzungen entscheidet der Anschließer über die Einstufung als Bahnübergang oder Gefahrenstelle und über deren Sicherung.

(14) Höhengleiche Kreuzungen sind entsprechend den auftretenden Verkehrslasten zu befestigen. Die Fahrbahnbefestigung ist gemäß dem staatlichen Standard "Gleisbau, Wegübergänge" (TGL 28865/01 bis /03) herzustellen.

(15) Weitere Einzelheiten sind enthalten in der

§ 23 Laderampen, Ladestraßen, Bahnsteige und Näherung von Straßen

(1) Laderampen sind nach dem Verwendungszweck so zu bauen, daß

  1. von den Seiten (Seitenrampe),
  2. vom Kopfende (Kopframpe),
  3. vom Kopfende und von den Seiten (Kopf- und Seitenrampe)

be- und entladen werden kann.

Seitenrampen sowie der Fußboden der Ladebühnen und Güterschuppen dürfen nicht höher als 1100 mm über Schienenoberkante liegen. Sofern meachanisierte Ladegeräte verwendet werden, kann die Höhe bis 1190 mm betragen. An solchen Rampen dürfen Wagen mit seitlich aufschlagenden Türen, die zur Be- und Entladung geöffnet werden müssen, nicht bereitgestellt werden. Für derartige Wagen ist eine andere Entlademöglichkeit zu schaffen.Die Höhe der Seitenrampe sowie der Fußboden der Ladebühnen und Güterschuppen über Schienenoberkante richtet sich nach der Lichtraumumgrenzung der entsprechenden Spurweite.
Der Abstand der Außenkanten der Seitenrampen und Ladebühnen darf 1725 mm + Lichtraumerweiterung gemäß dem staatlichen Standard "Lichtraumumgrenzungslinie 1-SM/ DR" (TGL 24755) von Gleismitte bei Neubauten und Rekonstruktionen nicht unterschreiten. Bei bestehenden Anlagen kann der Abstand von 1700 mm + Lichtraumerweiterung gemäß dem staatlichen Standard "Lichtraumumgrenzungslinie ÜR/DR" (TGL 28995) beibehalten werden. Bei 1190 mm hohen Seitenrampen ist der erforderliche Abstand durch besondere Vorkehrungen zu sichern.Der Abstand der Außenkanten der Seitenrampen und Ladebühnen von Güterschuppen von Gleismitte richtet sich nach der Lichtraumumgrenzung der entsprechenden Spurweite.
1900 mm bei 750 mm Spurweite
Kopframpen müssen in der Regel 1235 mm über Schienenoberkante liegen.Für die Höhe der Kopframpe ist der höchste Punkt der Pufferteller maßgebend.
Auf Rampen müssen feste Gegenstände mindestens 2200 mm2000 mm bei 1000 Spurweite
1900 mm bei 750 mm Spurweite

(5) + Lichtraumerweiterung der entsprechenden Lichtraumumgrenzung von Gleismitte entfernt sein. Für lagernde Gegenstände ist ein Abstand von mindestens 2500 mm von Gleismitte einzuhalten. Sofern der Einsatz von gleislosen Flurförderfahrzeugen vorgesehen ist, sind die Bestimmungen der Arbeitsschutzanordnung 351/2 vom 20. November 1969 - Deutsche Reichsbahn - (Sonderdruck Nr. 652 des Gesetzblattes) zu beachten.

(6) Ladestraßen sind in der Regel durch eine massive Prellkante in einem Abstand von

1700 mm1450 mm

zwischen Gleismitte und Ladestraßeninnenkante und in einer Höhe von 200 mm über Schienenoberkante entsprechend der vorgesehenen Ladetechnologie, z.B. Schwerkraftentladung, einzufassen.

(7) Bei Parallelführung und Näherung von Straßen und Wegen sind diese durch Hochbord oder Prellsteine im Abstand von

2700 mm2200 mm

von Gleismitte abzugrenzen. Bei Gleisen mit Straßendeckenbefestigung sind in der Regel im gleichen Abstand längs des Gleises Markierungen herzustellen, die anzeigen, bis zu welchem Abstand zum Gleis Straßenfahrzeuge und Gegenstände gleichzeitig bei Rangierbetrieb bewegt werden dürfen. Straßenfahrzeuge und Gegenstände dürfen in diesem Gleisbereich abgestellt werden.

(8) Bahnsteige im Sinne dieser Anordnung sind Bahnanlagen für die Personenbeförderung. Bahnsteiglängen müssen den längsten an den Bahnsteigen haltenden Zügen entsprechen. Die für ein Gleis zugehörige Bahnsteigbreite muß in der Regel, außer dem Raum für Gebäude, Treppen und dgl., mindestens 3000 mm betragen. Für zweiseitig benutzbare Inselbahnsteige beträgt die Mindesthöhe 7500 mm.

(9) Bahnsteigkanten sind in der Regel so zu bauen, daß sie 300 mm über Schienenoberkante hoch sind.

Weitere Einzelheiten sind im staatlichen Standard "Lichtraumumgrenzungslinie 1-SM/DR; Lage der Bahnsteigkanten zum Gleis" TGL 24755/13) enthalten.
Außenkanten fester Gegenstände auf Bahnsteigen, ausgenommen Schutzgeländer, müssen bis zur Höhe von 3050 mm über Schienenober- kante mindestens 3000 mm + Lichtraumerweiterung von der Mitte des Gleises entfernt sein.Bei Schmalspurbahnen ohne Rollfahrzeugbetrieb sind bis zu 2800 mm über Schienenoberkante mindestens 2200 mm + Lichtraumerweiterung von Gleismitte frei zu halten.

(11) Ladestraßen, Bahnsteige, Straßen, Plätze, Kopf- und Seitenrampen sind so zu entwässern, daß das Oberflächenwasser von diesen Anlagen nicht ins Gleis gelangen kann.

§ 24 Gleistassen

(1) Gleistassen müssen dem staatlichen Standard "Landeskultur und Umweltschutz; Schutz der Gewässer" (TGL 22213/01 bis /06) entsprechen.

(2) Ein Rangiererweg muß vorhanden sein. Notwendige höhenmäßige Angleichungen an den übrigen Bahnkörper sind stufenlos auszubilden: Muß auf Gleistassen gekuppelt werden, sind sie durch Roste oder andere Konstruktionen trittsicher abzudecken.

(3) Die Schienen sind auf der Gleistasse lückenlos zu verlegen. Vom Ende der Gleistasse müssen Schienenstöße mindestens 5 m entfernt sein.

§ 25 Arbeitsgruben

(1) Die Ausführung und die Abmessung müssen dem staatlichen Standard "Arbeitsgruben für Fahrzeuge, bautechnische und brandschutztechnische Forderungen" (TGL 7461) entsprechen.

(2) Die Schienen sind auf der Arbeitsgrube lückenlos zu verlegen. Vom Ende der Arbeitsgrube müssen Schienenstöße mindestens 5 m entfernt sein.

§ 26 Prüfung der bautechnischen Anlagen

(1) Alle bautechnischen Anlagen sind vom Anschließer jährlich mindestens einmal zu prüfen. Art und Umfang der Prüfungen sowie der Nachweis sind in der Anweisung Nr. 2 zur BOA - Oberbau - festgelegt.

(2) Für Brücken und andere Ingenieurbauwerke sind vom Anschließer Haupt- und Nebenprüfungen durchzuführen. Für den Zyklus und den Umfang der Prüfungen gilt der staatliche Standard "Brücken im Verkehrsbau; Überwachung und Prüfung" (TGL 28066/01 und /02). Mit der Prüfung der Bauwerke sind geeignete Kader zu betrauen.

(3) Alle höhengleichen Kreuzungen von Gleisen mit Straßen, Wegen oder Plätzen sind durch den Anschließer jährlich in den Monaten Mai/Juni zu prüfen. Art und Umfang der Prüfung sind in der Anweisung Nr. 4 zur BOA - Höhengleiche Kreuzungen - festgelegt.

(4) Außer den Prüfungen der bautechnischen Anlagen nach den Absätzen 1 bis 3 sind die Gleisanlagen wöchentlich einmal zu begehen. Hierbei sind visuelle Prüfungen des geometrischen und materiellen Gleiszustandes und der übrigen bautechnischen Anlagen vorzunehmen. Die dabei zu erfüllenden Aufgaben sind in der Anweisung Nr. 2 zur BOA - Oberbau - festgelegt. Die Staatliche Bahnaufsicht kann unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse längere Begehungsfristen zulassen bzw. Begehungen in kürzeren Zeitabständen fordern.

Sicherungs- und Fernmeldeanlagen -

§ 27 Sicherungsanlagen

(1) Die Anschlußbahnen sind gegenüber den Gleisanlagen der Deutschen Reichs bahn und untereinander so abzuschließen und innerhalb der Anschlußbahnen so mit Sicherungsanlagen auszugestalten, daß die Sicherheit gewährleistet und eine effektive Technologie ermöglicht werden kann. Für die Gestaltung der Sicherungsanlagen gelten die Anweisung Nr. 5 zur BOA - Sicherungsanlagen - sowie die Vorschriften und Richtlinien für die entsprechenden Bauformen.

(2) Die Signale müssen den Bestimmungen des Signalbuches entsprechen, soweit nicht in den Anweisungen dieser Anordnung oder für besondere Fälle durch die Staatliche Bahnaufsicht andere oder ergänzende Festlegungen getroffen sind.

(3) Für die Sicherungsanlagen müssen ausreichend bemessene Stromversorgungsanlagen vorhanden sein, deren Funktionstüchtigkeit durch Umschaltung auf ein Ersatznetz erhalten bleibt. Steht dieses nicht zur Verfügung, ist eine Netzersatzanlage vorzusehen. Bei einfachen betriebsdienstlichen Verhältnissen kann mit Zustimmung der Staatlichen Bahnaufsicht auf eine Netzersatzanlage verzichtet werden.

§ 28 Fernmeldeanlagen

(1) Zur Regelung und Durchführung des Zugfahr- und Rangierdienstes sind entsprechende Fernmeldeanlagen vorzusehen. In der Regel ist mindestens eine Fernmeldeverbindung herzustellen, die die Verständigung zwischen dem Anschlußbahnhof und dem Anschließer ermöglicht. Bei einfachen Verhältnissen kann dafür das öffentliche Netz der Deutschen Post benutzt werden. Zu den Fernmeldeanlagen gehören auch Funk, einschließlich Funkfernsteuerung, Wechselsprechanlagen und industrielles Fernsehen.

(2) Für Fernmeldeverbindungen zwischen dem Anschließer und der Deutschen Reichs bahn gelten die innerdienstlichen Bestimmungen der Deutschen Reichs bahn.

§ 29 Prüfung und Instandhaltung der Sicherungs- und Fernmeldeanlagen

(1) Für die Prüfung und Instandhaltung der Sicherungsanlagen gelten die Feststellungen der Anweisung Nr. 5 zur BOA - Sicherungsanlagen -.

(2) Alle für das Betreiben der Anschlußbahnen vorhandenen Fernmeldeanlagen sind mindestens jährlich einmal durch den Anschließer auf ihre Funktionsfähigkeit zu prüfen. Die Prüfung ist schriftlich nachzuweisen.

(3) Für die Prüfung und Instandhaltung der Sicherungs- und Fernmeldeanlagen ist der Anschließer verantwortlich.

Maschinentechnische und elektrotechnische Anlagen -

§ 30 Drehscheiben, Schiebebühnen und Wagenkippanlagen

(1) Für die Berechnung der Drehscheiben, Segmentdrehscheiben, Schiebebühnen und Wagenkippanlagen ist die Dienstvorschrift für die Berechnung stählerner Eisenbahnbrücken anzuwenden.

Bei Neuanlagen, Ersatzbeschaffungen oder Rekonstruktionen von Drehscheiben, Segmentdrehscheiben und Schiebebühnen muß die nutzbare Länge mindestens 18,5 m betragen, damit Fahrzeuge mit einem äußeren Achs- stand bis 18,1 m umgesetzt werden können. Bei Neuanlagen, Ersatzbeschaffungen oder Rekonstruktionen von Wagenkippanlagen muß die nutzbare Länge der Kipperbrücke mindestens 15 m betragen; diese Anlagen müssen das Kippen von Wagen mit einer Fahrzeugmasse von mindestens 84 t zulassen. Drehscheiben, Segmentdrehscheiben, Schiebebühnen und Wagenkippanlagen müssen hinsichtlich der Tragfähigkeit dem Lastenzug 0,8 DR entsprechen. In begründeten Fällen kann die Staatliche Bahnaufsicht auf Antrag des Anschließers geringere Nutzlängen und die Anwendung anderer, von den Regellastenzügen abweichende Lastenannahmen genehmigen.Die Länge und die Tragfähigkeit der Drehscheiben, Segmentdrehscheiben und Schiebebühnen legt die Staatliche Bahnaufsicht entsprechend den auf der Anschlußbahn verkehrenden Fahrzeugen in jedem Einzelfall fest.

(3) Neue Wagenkippanlagen müssen in der Regel auch das Kippen von Wagen mit automatischer Mittelpufferkupplung und ohne Seitenpuffer ermöglichen. Bestehende Anlagen müssen bis zum Einführungszeitpunkt der automatischen Mittelpufferkupplung umgerüstet bzw. ersetzt werden.

(4) Drehscheiben, Segmentdrehscheiben, Schiebebühnen und Wagenkippanlagen müssen mit Verriegelungsvorrichtungen versehen sein, die eine sichere Verbindung mit jedem anschließenden Gleis gewährleisten. Die jeweilige Stellung ist durch Signal Gsp 0 bzw. Ra 11 b gemäß Signalbuch zu kennzeichnen. Die Signale sind zwangsweise mit der Verriegelung zu kuppeln. Bei einfachen Verhältnissen kann die Staatliche Bahnaufsicht den Wegfall der Signale zulassen. Offene Gruben von Wagenkippanlagen sind durch von der Kippstellung abhängige Gleissperren zu sichern.

(5) Kraft- und Handantrieb müssen sich gegenseitig zwangsläufig ausschließen.

(6) Bei Schiebebühnen mit Kraftantrieb sind selbsttätige Warneinrichtungen anzubringen, die die Bewegung der Schiebebühnen deutlich wahrnehmbar anzeigen.

(7) Für die Begleiter der Schiebebühnen müssen an beiden Auflaufseiten Notsignalschalter, bei neuen Schiebebühnen Gefahrenschalter vorhanden sein.

(8) Auflaufschienen an Überflurschiebebühnen müssen so ausgeführt sein, daß der Knickwinkel mit dem Gleis < 2°30" ist. Wenn kein Gleisbogen anschließt und die Rampenhöhe < 190 mm beträgt, kann der Knickwinkel < 3°30" sein.

(9) Drehscheiben, Segmentdrehscheiben, Schiebebühnen und Wagenkippanlagen müssen horizontal liegen. Die anschließenden Gleise bei Drehscheiben, Segmentdrehscheiben und Schiebebühnen müssen auf einer Länge von mindestens 6 m, bei Wagenkippanlagen auf mindestens 10 m gerade, stoßfrei und horizontal liegen. Das ablaufende Gleis hinter einer Wagenkippanlage kann zur Verbesserung der Rangiertechnologie geneigt liegen. Ein anschließender Gleisbogen muß einen Mindesthalbmesser von

250 m125 m

haben. Bei Vergrößerung des Halbmessers um je 25 m kann das gerade Gleisstück um jeweils 1 m verkürzt werden. Muß aus zwingenden Gründen ein kleinerer Halbmesser eingebaut werden, ist das gerade Gleisstück um das gleiche Maß zu verlängern. Zwischenwerte für andere Halbmesser können errechnet werden. Weitere Festlegungen über die Herzstückneigungen und Grundsätze der Linienführung an Drehscheiben sind den Weichenvorschriften (Wv) (Dienstvorschrift 822 der Deutschen Reichs bahn) zu entnehmen.

(10) Fehlt auf der Gegenseite der Zugfahrtgleise bei Drehscheiben, Segmentdrehscheiben und Schiebebühnen die Fortsetzung des Gleises, ist ein Gleisstumpf herzustellen, der Gleisendschuhe nach Anlage 1 zur Anweisung Nr. 2 zur BOA - Oberbau - erhalten muß. In besonderen Fällen entscheidet die Staatliche Bahnaufsicht über die Art des Gleisabschlusses.

(11) Die Abstände benachbarter Gleise und fester Gegenstände von Drehscheiben, Segmentdrehscheiben und Schiebebühnen sind unabhängig von den Gleislängen dieser Anlagen nach dem staatlichen Standard "Lichtraumumgrenzungslinie 1-SM/DR; Abstände bei Anlagen und Einrichtungen zwischen und neben den Gleisen" (TGL 24755/11) herzustellen.

-Für Schmalspurbahnen sind die Bestimmungen unter Zugrundelegung des Fahrzeugüberhanges von 2500 mm sinngemäß anzuwenden.

(12) In den Endstellungen der Schiebebühnen müssen feste Gegenstände 500 mm von den äußersten Teilen der Schiebebühnenlängsseite, mindestens jedoch 2200 mm von der Mitte des Gleises auf der Schiebebühnenbrücke entfernt sein. Der Abstand bis zur Mitte des nächsten Gleises muß von den äußersten Teilen der Schiebebühnenlängsseite 2500 mm, mindestens jedoch 5000 mm von der Mitte des Gleises auf der Schiebebühnenbrücke betragen. Ist ein Weg erforderlich, ist entsprechend seinem Zweck ein größerer Abstand festzulegen.

(13) An den Anlagen sind das Fabrikschild, die Ordnungsnummer, die Tragfähigkeit und die Länge gut sichtbar und dauerhaft anzubringen.

(14) Für das Betreiben von Drehscheiben, Segmentdrehscheiben, Schiebebühnen und Wagenkippanlagen sind den örtlichen Bedingungen entsprechende Bedienungsanweisungen aufzustellen. Hierbei sind die Festlegungen des Herstellers zu beachten.

§ 31 Be- und Entladeanlagen

(1) Für den Bau und das Betreiben von Be- und Entladeanlagen gelten außer dieser Anordnung die Bau- und Montagevorschriften sowie die Betriebsanweisungen der Hersteller und die Bestimmungen der Deutschen Reichs bahn für die Be- und Entladung von Güterwagen.

(2) Bei Einsatz von Be- und Entladeanlagen sind vom Anschließer Maßnahmen festzulegen und in die Dienstordnung aufzunehmen, die bei gleichzeitiger Durchführung des Betriebsdienstes und des Umschlagprozesses Gefährdungen untereinander ausschließen.

§ 32 Seilrangieranlagen

(1) Für den Bau von Seilrangieranlagen gilt die Anweisung Nr. 6 zur BOA - Bau von Seilrangieranlagen -.

(2) Neue Seilrangieranlagen sind in der Regel nur für Gleisneigungen <1,5 ‰ (1:667) zulässig. In größeren Gleisneigungen sind Seilrangieranlagen nur dann zulässig, wenn diese in der Lage sind, die Anhängemasse jederzeit mit Sicherheit abzubremsen.

(3) Seilrangieranlagen mit endlichem Seil, bei denen das Seil in mehreren Windungen um einen kraftgetriebenen Spillkopf gelegt und das ablaufende Seilende von Hand geführt werden muß, dürfen in Anschlußbahnen zum Bewegen von Wagen nicht verwendet werden.

(4) Für das Rangieren mit Seilrangieranlagen gilt die Anweisung Nr. 25 zur BOA - Rangieren mit sonstigen Rangiermitteln -.

§ 33 Gleisfahrzeugwaagen

(1) Die Trag- und Wägefähigkeit und die Brückenlänge neuer Gleisfahrzeugwaagen müssen

in der Regel dem staatlichen Standard "Waagen; Gleisfahrzeugwaagen; Spurweite 1435 mm; Arten, Hauptkennwerte" (TGL 9167)den in der jeweiligen Anschlußbahn zu verwiegenden Wagen

entsprechen.

(2) An Gleisfahrzeugbrückenwaagen müssen sich beiderseits gerade, stoßfreie und in der Regel horizontale Gleisstücke anschließen, die mindestens der Brückenlänge entsprechen. Gleisfahrzeugwaagen ohne Entlastungseinrichtungen müssen Spaltüberbrückungen an den Fahrschienen haben, die stoßhemmend beim Auffahren auf die Waagenbrücke wirken. Für andere Bauarten können besondere Festlegungen durch die Staatliche Bahnaufsicht getroffen werden.

(3) Gleisfahrzeugwaagen mit Entlastung müssen mit Signal GSp0 gemäß Signalbuch ausgerüstet sein, das mit der Entlastungsvorrichtung zwangsläufig verbunden sein muß.

(4) Für den Gebrauch, das Eichen und das Instandhalten gelten die Vorschriften des Amtes für Standardisierung, Meßwesen und Warenprüfung (ASMW) . Ergänzend hierzu sind die Bau- und Montagevorschriften sowie die Betriebsanweisungen des Herstellers und die allgemeinen Forderungen der Dienstvorschrift für die Eichung, den Gebrauch und die Instandhaltung von Waagen (Dienstvorschrift 932 der Deutschen Reichs bahn) anzuwenden.

§ 34 Sonstige maschinentechnische Anlagen

(1) Wasserkrane und Dampffüllstellen mit schwenkbarem Ausleger müssen mit Signal Sh 2 gemäß Signalbuch versehen sein, das die Querstellung bei Dunkelheit anzeigt, sofern die Lage des Auslegers in Querstellung durch die allgemeine Beleuchtung nicht klar erkennbar ist.

(2) Die an die Dampffüllstelle angeschlossene Dampfspeicherlokomotive muß gegen Auffahren durch andere Fahrzeuge gesichert sein. Die erforderlichen Maßnahmen sind in die Dienstordnung aufzunehmen.

(3) Für den Bau und das Betreiben von sonstigen maschinentechnischen Anlagen sind die Bau- und Montageschriften sowie Betriebsanweisungen der Hersteller zu beachten.

(4) Für den Bau und das Betreiben von Anlagen und Einrichtungen zum Auftauen bzw. Lockern von Ladegütern gelten die Bestimmungen der Deutschen Reichs bahn für die Be- und Entladung von Güterwagen und die Bau- und Betriebsvorschriften für das Auftauen und Erwärmen von Ladegut in Güterwagen (Auftauvorschriften) der Deutschen Reichs bahn.

§ 35 Weichenheizungsanlagen

(1) Für das Errichten, das Betreiben und das Instandhalten von Propan-, Dampf-, Heißluft- und elektrotechnischen Weichenheizungsanlagen sind die in der Dienstvorschrift für Weichenheizungen (Dienstvorschrift 828 der Deutschen Reichs bahn) genannten Vorschriften, Arbeits- und Brandschutzanordnungen sowie Standards anzuwenden.

(2) Bei der Projektierung elektrotechnischer Weichenheizungsanlagen sind Speisefrequenz und Baujahr vorhandener Gleisstromkreise zu berücksichtigen.

(3) Bei neuen bzw. zu rekonstruierenden elektrotechnischen Weichenheizungsanlagen ist für die Zungenheizungsstromkreise eine Automatikschaltung vorzusehen, die die Zungenheizung in Abhängigkeit von Witterungseinflüssen regelt.

§ 36 Elektrotechnische Ausrüstungen an maschinentechnischen Anlagen

(1) Elektrotechnische Ausrüstungen an maschinentechnischen Anlagen müssen einen Hauptschalter haben, mit dem die Anlage allpolig spannungsfrei geschaltet werden kann. Der Hauptschalter ist eindeutig zu kennzeichnen und muß in der Stellung "Aus" gegen mißbräuchliches Einschalten gesichert werden können.

(2) Dient der Hauptschalter gleichzeitig als Gefahrenschalter, ist dieser gemäß dem staatlichen Standard "Gesundheits- und Arbeitsschutz, Brandschutz; Sicherheitsfarben und Sicherheitszeichen; Allgemeine Festlegungen" (TGL 30817) rot zu kennzeichnen und muß jederzeit zugängig sein.

(3) Der Hauptschalter kann gleichzeitig Schutzschalter sein, wenn dadurch die ordnungsgemäße Stillsetzung der Anlagenicht beeinträchtigt wird.

(4) Die Schaltungen der elektrotechnischen Ausrüstungen von neuen oder zu rekonstruierenden maschinentechnischen Anlagen müssen auf dem Prinzip des Nullstellungszwanges beruhen.

§ 37 Fahrleitungsanlagen

(1) Für Fahrleitungsanlagen sind insbesondere die staatlichen Standards "Elektrotechnische Anlagen für Bahnen" (TGL 200-0632/01 und /03) und "Elektrische Bahnen, Fahrleitungsanlagen für Straßen- und Industriebahnen" (TGL 38428/01 bis /04) anzuwenden.

(2) Für den Betrieb und die Instandhaltung sowie für das Verhalten im Bereich von Fahrleitungsanlagen sind

anzuwenden.

§ 38 Beleuchtungsanlagen und sonstige elektrotechnische Anlagen, Schutzmaßnahmen in elektrotechnischen Anlagen

(1) Für die Projektierung und das Betreiben der Beleuchtungsanlagen sind der staatliche Standard "Beleuchtung mit künstlichem Licht" (TGL 200-0617/01 bis /06, /09, /10 und /12) und die zur Dienstvorschrift für den Starkstromdienst (DV Starkstrom) (Dienstvorschrift 954 der Deutschen Reichs bahn) herausgegebenen Richtlinien zugrunde zu legen.

(2) Neue oder zu rekonstruierende Beleuchtungsanlagen müssen in zweckmäßige Schaltgruppen aufgeteilt werden.

(3) Durch organisatorische und technische Maßnahmen ist eine rationelle Energieanwendung beim Betreiben der Beleuchtungsanlagen sicherzustellen. Die Verantwortlichkeit für die Ein- und Ausschaltung der einzelnen Schaltgruppen entsprechend der betriebstechnologischen Notwendigkeit ist in der Dienstordnung festzulegen. Zusätzlich ist durch den Einsatz von Dämmerungsschaltern in der Steuerung die maximal mögliche Beleuchtungsdauer zu begrenzen.

(4) Sonstige elektrotechnische Anlagen (z.B. Bremsprobesignalanlagen, Elektrantenanlagen) sind nach den Rechtsvorschriften und unter Beachtung der zur DV Starkstrom herausgegebenen Richtlinien zu projektieren, zu errichten und instandzuhalten.

(5) In Ergänzung der staatlichen Standards sind für die Projektierung, die Errichtung und die Instandhaltung von Schutzmaßnahmen in elektrotechnischen Anlagen die zur DV Starkstrom herausgegebenen Richtlinien

verbindlich.

§ 39 Instandhaltung der maschinentechnischen und elektrotechnischen Anlagen

(1) An allen maschinentechnischen und elektrotechnischen Anlagen sind in regelmäßigen Zeitabständen Revisionen durchzuführen. Soweit die Zeitabstände für die Revisionen nicht in Rechtsvorschriften und nicht vom Hersteller in der zur jeweiligen Anlage gehörenden Dokumentation festgelegt wurden, sind sie unter Berücksichtigung des Anlagenzustandes, der Beanspruchung, der Betriebsbedingungen sowie der sich aus der Dokumentation zur Anlage ergebenden Vorgaben des Herstellers vom Betriebsleiter festzulegen. Sofern keine betriebs- und anlagenspezifischen Zeitabstände festgelegt werden können, gelten als Richtwert für

- Drehscheiben, Segmentdrehscheiben und Schiebebühnen4 Jahre,
- Gleisfahrzeugwaagen3 Jahre,
- Seilrangieranlagen, Wagenkippanlagen und sonstige Anlagen1 Jahr.

(2) Weitere Bestimmungen für die Instandhaltung sind in der Anweisung Nr. 7 zur BOA - Instandhaltung maschinentechnischer und elektrotechnischer Anlagen - festgelegt.

Abschnitt IV
Fahrzeuge

§ 40 Einteilung und Beschaffenheit der Fahrzeuge

(1) Fahrzeuge im Sinne dieser Anordnung sind Schienenfahrzeuge und solche Fahrzeuge, die mittels Hilfseinrichtungen auf Gleisen fahren können (Mehrzweckzeuge).

(2) Beim Bau der Fahrzeuge und bei ihrer Verwendung im Betriebsdienst wird im Sinne dieser Anordnung zwischen Regelfahrzeugen und Nebenfahrzeugen unterschieden.

(3) Triebfahrzeuge und Wagen sind Regelfahrzeuge. Alle übrigen Fahrzeuge sind Nebenfahrzeuge.

(4) Triebfahrzeuge werden eingeteilt in

  1. Dieseltriebfahrzeuge,
  2. Elektrotriebfahrzeuge,
  3. Dampfspeicherlokomotiven,
  4. Dampflokomotiven.

(5) Wagen werden eingeteilt in

  1. Wagen, die in Züge eingestellt oder im Rangierbetrieb mit einer Geschwindigkeit über 20 km/h
  2. Wagen, die nur im Rangierbetrieb mit einer Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h eingesetzt werden.

(6) Nebenfahrzeuge werden eingeteilt in

  1. Nebenfahrzeuge mit Fahrantrieb,
  2. Nebenfahrzeuge ohne Fahrantrieb.

(7) Alle Fahrzeuge müssen so gebaut und instandgehalten werden, daß sie mit der größten für sie zugelassenen Geschwindigkeit betriebssicher bewegt werden können.

(8) Regelfahrzeuge müssen den Bestimmungen dieses Abschnittes entsprechen. Nebenfahrzeuge brauchen diesen Bestimmungen nur soweit zu entsprechen, wie es für den Zweck, dem sie dienen sollen, und für die betriebsdienstliche Behandlung erforderlich ist.

(9) Fahrzeuge mit Fahrantrieb sind in der Regel direkt zu bedienen. Für die indirekte Bedienung von Fahrzeugen mit Fahrantrieb gelten spezielle Bestimmungen, die von der Staatlichen Bahnaufsicht gesondert herausgegeben werden.

(10) Fahrzeuge mit Fahrantrieb, die wahlweise direkt bzw. indirekt bedient werden können, sind gemäß Abs. 2 einzuordnen. Fahrzeuge mit Fahrantrieb, die nur indirekt bedient werden können, gelten als Nebenfahrzeuge mit Fahrantrieb.

(11) Fahrzeuge, die auf Gleise der Deutschen Reichs bahn übergehen sollen, müssen den hierfür geltenden Bestimmungen der Deutschen Reichs bahn entsprechen. Die Genehmigung erteilt die zuständige Reichs bahndirektion.

(12) Wenn Fahrzeuge der Werkbahnen bzw. von abgegrenzten Produktionsbereichen auch auf Anschlußbahnen übergehen sollen, müssen sie dieser Anordnung entsprechen. Der Betreiber hat hierfür den Nachweis zu erbringen. Der Anschließer hat die entsprechenden Fahrzeuge in einer Aufstellung zu erfassen und die Einhaltung zu kontrollieren. Die Fahrzeuge müssen auf beiden Seiten die Anschrift tragen "Auf Anschlußbahnen zugelassen".

§ 41 Begrenzung der Fahrzeuge

(1) Für die Begrenzung der Fahrzeuge gilt die Anweisung Nr. 8 zur BOA - Begrenzungen der Fahrzeuge - in Verbindung mit den nachstehenden Festlegungen.

(2) Die Fahrzeuge dürfen die Begrenzung I nicht überschreiten, sofern nicht nachstehend Ausnahmen zugelassen sind oder die Staatliche Bahnaufsicht die Anwendung der Begrenzung II bzw. der Begrenzung 1-WM besonders genehmigt hat.

(3) Für Fahrzeuge mit Stromzuführung aus der Fahrleitung und Triebfahrzeuge mit einer zulässigen Fahrzeuggeschwindigkeit bis 30 km/h wird die Begrenzung II zugelassen.

(4) Die unabgefederten Teile der Wagen dürfen die Begrenzungen I und II nach unten 15 mm überragen.

(5) Bei Triebfahrzeugen, die nach der Begrenzung I gebaut sind, dürfen abnehmbare Teile über die Begrenzung I bis zur Begrenzung II hinausragen, sie müssen sich aber auf die Begrenzung I zurückführen lassen.

(6) Signalscheiben, Signallaternen und Rückspiegel dürfen die in den Begrenzungen I und II, Signallaternenstützen die in der Begrenzung 1-WM hierfür besonders angegebene Begrenzung erreichen.

(7) Fahrzeugteile, aus denen Dampf ausströmt, dürfen die in der Begrenzung II durch eine punktierte Linie dargestellte Begrenzung nicht überschreiten.

(8) Die Stromabnehmer von Fahrzeugen dürfen die Begrenzungen I, II und 1-WM überschreiten, sie müssen sich aber auf diejenige Begrenzung zurückführen lassen, nach der das Fahrzeug gebaut ist.

(9) Stromabnehmer dürfen in der höchsten und in der tiefsten Arbeitsstellung die in der Begrenzung für Stromabnehmer durch gestrichelte Linien dargestellte obere bzw. untere Begrenzung nicht über- bzw. unterschreiten.

(10) Gesenkte Stromabnehmer dürfen die in der Begrenzung für Stromabnehmer durch ausgezogene Linien dargestellte Begrenzung nicht überschreiten. Die übrige Dachausrüstung der Elektrofahrzeuge muß innerhalb der Begrenzung liegen, nach der das Fahrzeug gebaut wurde.

(11) Die nach den Absätzen 2 und 6 zulässigen Breitenmaße müssen soweit eingeschränkt werden, wie es für das Befahren von Gleis- und Weichenbogen erforderlich ist.

(12) Bremsklötze, Sandstreurohre, Bahnräumer und die unabgefederten Teile der Triebfahrzeuge dürfen bis auf 65 mm über Schienenoberkante herabreichen. Bei Triebfahrzeugen und Wagen dürfen diese Teile bis auf höchstens 55 mm über Schienenoberkante herabreichen, wenn sie auch im Gleisbogen innerhalb des durch die Radreifen bestrichenen Raumes und bei Wagen außerdem zwischen den Endradsätzen bleiben. Die Höhe der Bahnräumer darf bei Triebfahrzeugen höchstens 100 mm über Schienenoberkante betragen.

(13) Bei Wagen dürfen die Teile, die sich innerhalb des von den Radreifen bestrichenen Raumes und außerhalb der Endradsätze liegen, bis auf höchstens 150 mm über Schienenoberkante herabreichen.

(14) Entkuppelte Schraubenkupplungen und Leitungskupplungen müssen auf mindestens 140 mm über Schienenoberkante einschraub- bzw. festlegbar sein, wenn sie tiefer herabreichen können.

(15) Alle bruchgefährdeten Teile der Fahrzeuge, bei deren Herabfallen Betriebsgefahr entstehen kann, müssen durch Fangeinrichtungen gesichert sein.

§ 42 Achsfahrmasse und Fahrzeuggesamtmasse je Längeneinheit

Die Achsfahrmasse stillstehender Fahrzeuge muß < 21 t, die Fahrzeuggesamtmasse je Längeneinheit < 10 t/m betragen.Die Achsfahrmasse stillstehender Fahrzeuge mit 1000 mm Spurweite muß < 12 t, mit 750 mm Spurweite < 10 t betragen.

(2) Die Staatliche Bahnaufsicht kann größere Achsfahrmassen und Fahrzeuggesamtmassen je Längeneinheit zulassen.

(3) Die Achsfahrmasse und Fahrzeuggesamtmasse je Längeneinheit darf die Tragfähigkeit des Oberbaues und der Bauwerke nicht überschreiten.

§ 43 Achsstand und Bogenlauf

(1) Der Achsstand der Endradsätze muß bei neu zu bauenden Wagen ohne Drehgestelle

> 4500 mm> 2000 mm

betragen.

Der Achsstand benachbarter Radsätze in Drehgestellen muß > 1500 mm betragen.-
Haben Fahrzeuge, abgesehen von Drehgestellen, festen Achsstand, muß dieser > 2500
mm betragen und darf 4500 mm, auch in Drehgestellen, nicht überschreiten.

(4) Sind bei Fahrzeugen und Drehgestellen mehr als zwei Radsätze in einem gemeinsamen Rahmen gelagert und ist der Achsstand der Endradsätze

> 4000 mm,> 2000 mm,

sind Maßnahmen zu treffen, die ein Durchfahren von Gleis- und Weichenbogen mit

150 m Halbmesser50 m Halbmesser bei 1000 mm Spurweite und
40 m Halbmesser bei 750 mm Spurweite

gewährleisten.

(5) Radsätze ohne Spurkranz dürfen nicht quer verschiebbar sein.

(6) Die Radsätze aller Fahrzeuge müssen so beschaffen und gelagert sein, daß Gleis- und Weichenbogen mit

150 m Halbmesser50 m Halbmesser bei 1000 mm Spurweite und
40 m Halbmesser bei 750 mm Spurweite

durchfahren werden können.

(7) Die Unterschreitung der Achsstände nach den Absätzen 1 bis 3 kann, wenn die Bauart der Weichen und Kreuzungen in der Anschlußbahn dies zuläßt, durch die Staatliche Bahnaufsicht zugelassen werden.

§ 44 Radsätze

(1) Für neue Radsätze ist der staatliche Standard "Gleisbau; Spurführungsmaße der Gleise und Fahrzeuge" (TGL 2862) zugrunde zu legen. Im abgenutzten Zustand müssen die in der Anweisung Nr. 9 zur BOA - Radsätze - festgelegten Maße eingehalten werden. Ausgenommen hiervon sind die im Abs. 3 genannten Radsätze. Bei Radsätzen mit einem Laufkreisdurchmesser unter 630 mm werden die Bedingungen durch die Staatliche Bahnaufsicht besonders festgelegt.

(2) Die Räder eines Radsatzes dürfen auf der Radsatzachse nicht verschiebbar sein.

(3) Sind in einem Rahmen drei oder mehr Radsätze gelagert, können die Spurkränze unverschiebbarer Zwischenradsätze weggelassen werden, wenn diese, bezogen auf den kleinsten zu befahrenden Gleisbogen, eine genügende Auflage auf den Schienen haben. Spurkränze nicht führender Radsätze dürfen geschwächt werden.

(4) Die Radreifen sind durch Sprengringe zu sichern.

§ 45 Federn, Zug- und Stoßeinrichtungen

(1) Die Fahrzeuge müssen abgefedert sein.

(2) Die Fahrzeuge müssen an beiden Stirnseiten federnde Zug- und Stoßeinrichtungen haben. Fahrzeuge, die im Betrieb dauernd verbunden bleiben, gelten hinsichtlich der Ausrüstung mit Zug- und Stoßeinrichtungen als ein Fahrzeug.

(3) Die Fahrzeuge müssen mit Schraubenkupplungen versehen sein. Andere Kupplungsarten sind mit Genehmigung der Staatlichen Bahnaufsicht zulässig.

(4) Für die Zug- und Stoßeinrichtungen müssen die Maße nach Anweisung Nr. 10 zur BOA - Zug- und Stoßeinrichtungen - eingehalten werden.

(5) Die Fahrzeuge müssen Einrichtungen haben, die es ermöglichen, nicht benutzte Schraubenkupplungen einzuhängen.

Neu zu bauende Regelfahrzeuge und Nebenfahrzeuge mit Fahrantrieb, die mit Regelfahrzeugen gekuppelt werden sollen,
müssen in der Regel für den Einbau der automatischen Mittelpufferkupplung vorbereitet sein.
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§ 46 Freie Räume und vorstehende Teile an den Stirnseiten der Fahrzeuge

(1) An den Stirnseiten der Fahrzeuge muß auf jeder Seite der Zugeinrichtung (bei ausschwenkbaren Zugeinrichtungen, wenn sie voll ausgeschwenkt sind) für den Kuppler ein Raum nach Anweisung Nr. 11 zur BOA - Freie Räume - freigehalten werden. Die angegebenen Maße müssen

im Zugverband unter Berücksichtigung des seitlichen Kupplungsspieles bei 6 m Gleisgerade und anschließenden Gleisbogen mit einem Halbmesser von 150 munter Berücksichtigung des seitlichen Kupplungsspieles im Gleisbogen mit einem Halbmesser von
50 m bei 1000 mm Spurweite und
40 m bei 750 mm Spurweite

eingehalten werden.

(2) Außerhalb dieser Räume müssen alle festen Teile mindestens 40 mm hinter der Stoßebene der völlig eingedrückten Puffer zurückstehen. Ausgenommen hiervon sind die Signalstützen bis 26 mm Bauhöhe.

Griffe und Tritte an den Enden der Fahrzeuge
müssen von der Stoßebene der nicht eingedrückten Puffer mindestens 300 mm entfernt
sein.
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§ 47 Bremsen

(1) Neu zu bauende Triebfahrzeuge müssen mit einer selbsttätig wirkenden durchgehenden Druckluftbremse, einer Zusatzbremse und einer Feststellbremse ausgerüstet sein. Feststellbremsen sind in betriebsdienstlicher Hinsicht keine Handbremsen.

(2) Triebfahrzeuge ohne Druckluftbremse müssen mit einer in der Bremsstellung festlegbaren Hand- bzw. Fußbremse ausgerüstet sein.

(3) Brems- und Endbühnen müssen so gestaltet sein, daß sie sicher betreten werden können und der Bremser auf elektrifizierten Bahnen durch Einhaltung der Sicherheitsabstände zu spannungsführenden Fahrleitungen gemäß Dienstvorschrift für den Dienst auf Strecken mit elektrischer Zugförderung gegen Gefährdungen geschützt ist.

(4) Nebenfahrzeuge mit Fahrantrieb müssen mindestens mit einer der Betriebsart entsprechenden sicher wirkenden Bremse ausgerüstet sein. Nebenfahrzeuge, die in Züge eingestellt werden sollen, müssen an die durchgehende Druckluftbremse angeschlossen werden können.

(5) Die Ausrüstung der Wagen und Nebenfahrzeuge ohne Fahrantrieb mit Bremseinrichtungen bestimmt der Anschließer auf Grund der Bauart, des Verwendungszweckes und der Gleisanlagen, auf denen sie verkehren.

§ 48 Ausrüstung der Fahrzeuge

(1) Triebfahrzeuge müssen mit

ausgerüstet sein.

(2) Dampfspeicherlokomotiven müssen mit einer geeigneten Sperrvorrichtung ausgerüstet sein, die sicherstellt, daß die Dampffülleitung erst dann angeschlossen werden kann, wenn die Steuerung der Dampfspeicherlokomotive in Mittelstellung liegt und die Zylinderentwässerung geöffnet ist.

(3) Dampflokomotiven, auf denen feste Brennstoffe verfeuert werden, müssen mit verschließbaren Aschekästen, Funkenfängern und Näßeinrichtungen ausgerüstet sein. Der Brennraum ölgefeuerter Dampflokomotiven muß so ausgeführt sein, daß das Öl nicht auslaufen kann.

(4) Wagen müssen unter den Puffern mit Griffen ausgerüstet sein.

(5) Güterwagen müssen an jeder Längsseite mindestens einen Rangierertritt und einen seitlichen Griff haben.

(6) Im Zugfahrdienst eingesetzte Wagen müssen mit Signalstützen ausgerüstet sein.

(7) Die Ausrüstung von Wagen für die Personenbeförderung gemäß § 4 wird im Einzelfall durch die Staatliche Bahnaufsicht festgelegt.

(8) Nebenfahrzeuge mit Fahrantrieb müssen

ausgerüstet sein.

(9) Fahrzeuge mit Hauptluftleitung müssen mit Bremsschlauchhaltern ausgerüstet sein.

§ 49 Anschriften der Fahrzeuge

(1) Fahrzeuge müssen folgende Anschriften tragen:

  1. Name des Rechtsträgers bzw. Eigentümers,
  2. Fabrikschild mit dem Namen des Herstellers, der Fabriknummer und dem Jahr der Herstellung,
  3. Fahrzeugnummer,
  4. Bauart der Bremsen,
  5. Bremswert für die durchgehende Bremse, bei Bremsbauarten mit verschiedenen Bremsstellungen die Bremswerte für jede Bremsstellung,
  6. Eigenmasse, einschließlich der Masse der dauernd mitgeführten Einrichtungsgegenstände, bei Triebfahrzeugen die Dienstmasse,
  7. zulässige Fahrzeuggeschwindigkeit,
  8. Datum der letzten Untersuchung bzw. der Inbetriebnahme,
  9. Datum der letzten Bremsrevision, der letzten Bremsuntersuchung und gegebenenfalls der Verlängerung der Frist,
  10. Verbotszeichen für das Befahren von Ablaufbergen,
  11. Warnzeichen mit Blitzpfeil und gegebenenfalls Warntext an den Stellen, an denen vor einer Gefährdung durch elektrischen Strom gewarnt werden muß.

(2) Wagen müssen außerdem folgende Anschriften tragen:

  1. Tragfähigkeit in t,
  2. Fassungsvermögen bei Behälterwagen in m3, hl oder l und das zulässige Ladegut.

(3) Weitere Anschriften, die innerbetrieblich benötigt werden, sind vom Anschließer in der Dienstordnung festzulegen.

(4) Bei Wagen kann der Umfang der Anschriften gemäß der Absätze 1 und 2 entsprechend den betrieblichen Bedingungen reduziert werden, wenn gewährleistet ist, daß den Betriebseisenbahnern und den am Umschlagsprozeß Beteiligten die für ihre Dienstausübung erforderlichen Parameter bekannt sind. Hierzu sind entsprechende Festlegungen in der Dienstordnung aufzunehmen.

(5) Alle Anschriften sind gut sichtbar anzubringen und zu erhalten.

§ 50 Instandhaltung der Fahrzeuge

(1) Der Anschließer hat die Fahrzeuge nach der Anweisung Nr. 12 zur BOA - Instandhaltung der Fahrzeuge - planmäßig vorbeugend instandzuhalten.

(2) Die zeitliche Folge der Instandhaltungsmaßnahmen hat der Anschließer auf Grund der Einsatzbedingungen sowie des technischen Entwicklungsstandes festzulegen. Die Fristen für die Untersuchung betragen:

  1. 12 Jahre für Fahrzeuge gemäß § 40 Abs. 5 Buchst. b und Abs. 6 Buchst. b,
  2. 6 Jahre für Dampflokomotiven,
  3. 8 Jahre für alle übrigen Fahrzeuge.

Sofern es die Betriebssicherheit erfordert, sind vom Anschließer kürzere Fristen festzulegen. Verlängerungen der Untersuchungsfristen gemäß den Buchstaben a bis c sind vom Anschließer rechtzeitig schriftlich bei der Staatlichen Bahnaufsicht unter Beifügung der technischen Unterlagen und eines Überprüfungsbefundes über den Zustand des jeweiligen Fahrzeuges zu beantragen.

(3) Die Bremseinrichtungen der Fahrzeuge sind nach den Bestimmungen der Anweisung Nr. 13 zur BOA - Instandhaltung der Bremseinrichtungen - instandzuhalten.

(4) Für die überwachungspflichtigen Anlagen der Fahrzeuge gelten die entsprechenden Rechtsvorschriften.

(5) Die Fristen für die Untersuchung rechnen vom Tage der Inbetriebnahme des neuen Fahrzeuges bzw. Untersuchungsabschluß im Erhaltungswerk bis zur Außerbetriebnahme für die nächste Untersuchung.

(6) Untersuchungen der Fahrzeuge gemäß § 40 Abs. 4, Abs. 5 Buchst. a und Abs. 6 Buchst. a sowie Bremsrevisionen und Bremsuntersuchungen an Fahrzeugen, ausgenommen Fahrzeuge, die nur Hand- bzw. Fußbremsen haben, dürfen außer von den zuständigen Werkstätten der Deutschen Reichs bahn nur von solchen Werkstätten ausgeführt werden, die hierfür von der Staatlichen Bahnaufsicht besonders zugelassen sind.

(7) Über jede Untersuchung hat der Ausführende eine Untersuchungsbescheinigung mit Angabe der ausgeführten Arbeiten auszustellen und zu unterschreiben.

(8) Nach den Untersuchungen gemäß Abs. 2 ist eine fachtechnische Abschlußprüfung nach den besonderen Festlegungen der Staatlichen Bahnaufsicht durchzuführen und zu bestätigen.

(9) Für jedes Fahrzeug sind Unterlagen zu führen, aus denen die technischen Daten hervorgehen müssen. Die Genehmigungs- und Prüfungsunterlagen, die Genehmigung zur Inbetriebnahme und alle Untersuchungsbescheinigungen sind diesen Unterlagen beizufügen. Die Prüfbücher der überwachungspflichtigen Anlagen sind Bestandteile dieser Unterlagen.

Abschnitt V
Betriebsdienst

§ 51 Allgemeines

(1) Unter Betriebsdienst sind alle Maßnahmen und Tätigkeiten zu verstehen, die das Bewegen von Fahrzeugen zum Zwecke

  1. der Bildung, Beförderung und Auflösung der Züge,
  2. der Bedienung der Ladestellen und sonstigen Anlagen,
  3. der Durchführung der Fahrten mit Nebenfahrzeugen

betreffen.

(2) Das Bewegen von Fahrzeugen kann entsprechend den örtlichen Verhältnissen erfolgen durch

  1. Triebfahrzeuge,
  2. sonstige Rangiermittel mit Fahr- bzw. Kraftantrieb,
  3. Handseilwinden und Einradwagenschieber.

(3) Die Bestimmungen dieses Abschnittes und der dazugehörigen Anweisungen gelten für den Rangierdienst, sofern keine Festlegungen für den Zugfahrdienst getroffen sind.

(4) Der Zugfahrdienst und die Fahrten mit Nebenfahrzeugen auf Streckengleisen sind nach den Fahrdienstvorschriften (FV) (Dienstvorschrift 408 der Deutschen Reichs bahn) und den sonst anzuwendenden Dienstvorschriften der Deutschen Reichs bahn zu regeln. Die Bereiche mit Zugfahrdienst und die dafür anzuwendenden Vorschriften sind in der Dienstordnung festzulegen.

(5) Für Zugfahrten zwischen Anschlußbahnen und Werkbahnen im Braunkohlenbergbau trifft die Staatliche Bahnaufsicht nach Abstimmung mit der zuständigen Bergbehörde auf Antrag besondere Festlegungen.

§ 52 Betriebsführung

(1) Die Betriebsführung umfaßt die Organisation, Leitung, Durchführung und Überwachung des Betriebsdienstes

  1. im Zugfahrdienst,
  2. im Rangierdienst.

Sie obliegt grundsätzlich dem Anschließer, kann aber auch von Dritten (Nutzer, Pächter und Mitbenutzer) wahrgenommen werden.

(2) Es wird unterschieden nach

  1. Betriebsführung durch Anschließer oder Dritte mit

    auf und hinter der Wagenübergabestelle nach den betriebsdienstlichen Bestimmungen dieses Abschnittes und den sonstigen Rechtsvorschriften.

  2. Betriebsführung durch die Deutsche Reichs bahn hinter der Wagenübergabestelle im Auftrag des Anschließers oder eines Dritten gemäß den vertraglichen Vereinbarungen mit der Deutschen Reichs bahn nach den betriebsdienstlichen Bestimmungen der Deutschen Reichs bahn.

(3) Für die Betriebsführung gemäß Abs. 2 Buchst. a müssen die Bedingungen gemäß Anweisung Nr. 14 zur BOA - Bedingungen für die Betriebsführung - erfüllt sein.

(4) Der Betriebsleiter ist dafür verantwortlich, daß bei Betriebsführung gemäß Abs. 2 Buchst. a eine Dienstordnung nach Anweisung Nr. 16 zur BOA - Dienstordnung - aufgestellt und allen Betriebseisenbahnern, auch auszugsweise, ausgehändigt oder zugänglich gemacht wird.

§ 53 Betriebseisenbahner

(1) Betriebseisenbahner sind Beschäftigte, denen festumrissene Aufgaben im Betriebsdienst der Anschlußbahn nach den dafür geltenden Vorschriften verantwortlich übertragen sind. Das gilt auch, wenn sie diese Tätigkeit nur zeitweise oder vertretungsweise ausüben.

(2) Betriebseisenbahner müssen mindestens 18 Jahre alt, geeignet, tauglich, ausgebildet, vor ihrem Einsatz eisenbahnfachlich geprüft und an ihrem Arbeitsplatz eingewiesen sein. Darüber sind entsprechende Nachweise zu führen. Die Grundsätze für die Ausbildung, Prüfung und Einweisung der Betriebseisenbahner sind in der Anweisung Nr. 17 zur BOA - Ausbildung, Prüfung und Einweisung - aufgeführt.

(3) Die Feststellung der Tauglichkeit hat zu erfolgen

  1. für Betriebseisenbahner, die in Anschlußbahnen mit Triebfahrzeugen oder Nebenfahrzeugen mit Fahrantrieb tätig sind, nach der Dienstvorschrift für die Ermittlung der arbeits- und verkehrsmedizinischen Tauglichkeit für die Beschäftigten im Verkehrswesen (Tauvo V) (Dienstvorschrift 0107 des Verkehrswesens der Deutschen Demokratischen Republik) .
  2. für Betriebseisenbahner der übrigen Anschlußbahnen, die nicht in den Geltungsbereich der Tauvo V fallen, nach den für das Betriebsgesundheitswesen der Deutschen Demokratischen Republik geltenden Rechtsvorschriften für arbeitsmedizinische Einstellungs- und Überwachungsuntersuchungen unter Beachtung der durch den Medizinischen Dienst des Verkehrswesens der Deutschen Demokratischen Republik festgelegten Anforderungskriterien.

(4) Für den Einsatz von Betriebseisenbahnern der Anschlußbahnen bei der Deutschen Reichs bahn gelten deren Bedingungen.

(5) Die Betriebseisenbahner sind verpflichtet, die Vorschriften und bestehenden Weisungen für den Betriebsdienst und für den Gesundheits- und Arbeitsschutz sowie Brandschutz gewissenhaft einzuhalten. Ordnung, Sicherheit und Disziplin sind oberstes Gebot ihres Handelns, damit Schäden an Leben und Gütern sowie Verluste für die Volkswirtschaft vermieden werden. Die Sorge für die Sicherheit und Planmäßigkeit des Betriebsdienstes geht allen anderen Arbeiten vor, die einem Betriebseisenbahner sonst noch übertragen sind.

(6) Die Betriebseisenbahner sind regelmäßig und entsprechend den Aufgaben und Anforderungen am jeweiligen Arbeitsplatz über die von ihnen zu beachtenden Bestimmungen gemäß der Anweisung Nr. 18 zur BOA - Dienstunterricht - tätigkeitsbezogen zu unterrichten.

(7) Jährlich sind Personalprüfungen nach der Anweisung Nr. 19 zur BOA - Personalprüfung - durchzuführen.

§ 54 Begriffe für den Rangierdienst

(1) Der Rangierdienst umfaßt das Bewegen von Regelfahrzeugen und Nebenfahrzeugen - mit Ausnahme der Zugfahrten - sowie alle dazugehörigen Tätigkeiten der beteiligten Betriebseisenbahner, z.B. das Kuppeln der Fahrzeuge, die Bedienung der Bremsen, das Aufhalten der Wagen, das Sichern stillstehender Fahrzeuge.

(2) Eine Rangierabteilung ist die beim Rangieren zu bewegende Einheit, die aus einem Fahrzeug oder aus mehreren Fahrzeugen bestehen kann. Eine bewegte Rangierabteilung ist eine Rangierfahrt. Der Fahrweg einer Rangierabteilung ist der Rangierweg.

(3) Beim Rangieren werden begleitete und unbegleitete Rangierabteilungen unterschieden. Bei begleiteten Rangierabteilungen fährt der Rangierleiter auf der Rangierabteilung mit oder er hat sich so aufzustellen, daß er den Rangierweg übersehen und sich mit dem Triebfahrzeugpersonal verständigen kann. Bei unbegleiteten Rangierabteilungen ist in der Regel der für den Rangierbezirk zuständige Stellwerks- oder Weichenwärter oder ein sonstiger aufsichtsführender Betriebseisenbahner eines Dienstpostens der Rangierleiter. In der Dienstordnung ist festzulegen, in welchen Fällen und welche Fahrten in welchen Bereichen als unbegleitete Rangierabteilungen verkehren dürfen.

§ 55 Rangier- und Triebfahrzeugpersonal

(1) Jede Rangierfahrt darf nur unter Leitung eines Rangierleiters durchgeführt werden, der für die betriebssichere Durchführung verantwortlich ist.

(2) Wo es der Umfang des Rangierbetriebes bzw. die örtlichen Verhältnisse erfordern, können in der Praxis bewährte Rangierleiter als Rangieraufsicht eingesetzt werden, die bei mehreren Rangierabteilungen für eine zweckmäßige Zusammenarbeit sorgen und die planmäßige sowie betriebssichere Erledigung der Rangierarbeiten überwachen.

(3) In der Dienstordnung ist festzulegen, ob und wie der Rangierleiter bei der Ausübung seiner Funktion zu kennzeichnen ist.

(4) Rangierer und andere Betriebseisenbahner, die die Befähigung zum Rangieren nachgewiesen haben, arbeiten beim Rangieren nach den Anweisungen des Rangierleiters.

(5) Zum Triebfahrzeugpersonal gehören der Triebfahrzeugführer und der Beimann bzw. der Heizer. Die Führer von Nebenfahrzeugen mit Fahrantrieb gelten im Sinne des Betriebsdienstes als Triebfahrzeugführer.

(6) Zum Führen eines Triebfahrzeuges bzw. eines Nebenfahrzeuges mit Fahrantrieb ist nur derjenige berechtigt, der die Befähigung dafür nachgewiesen hat. Befindet sich ein Nichtfahrberechtigter in der Ausbildung, so darf er nur unter Aufsicht und Verantwortung eines Fahrberechtigten das Triebfahrzeug bzw. Nebenfahrzeug mit Fahrantrieb führen.

(7) Für Dieseltriebfahrzeuge, Elektrotriebfahrzeuge und Dampfspeicherlokomotiven genügt in der Regel die Besetzung nur mit dem Triebfahrzeugführer. Der Anschließer hat unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und der Bauart der Triebfahrzeuge die Besetzung der Triebfahrzeuge und die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen in der Dienstordnung festzulegen.

(8) Im Führerstand der Triebfahrzeuge dürfen außer dem Rangierpersonal nur Berechtigte zu dienstlichen Zwecken innerhalb ihres Dienstbereiches mitfahren. Die zur Mitfahrt Berechtigten sind in der Dienstordnung aufzuführen. Sie dürfen das Triebfahrzeugpersonal in der Dienstausübung nicht behindern.

(9) Aufgaben für das Rangier- und Triebfahrzeugpersonal zur Vorbereitung und Durchführung der Rangierfahrten sind in den Anweisungen Nr. 20 zur BOA - Vorbereitung und Durchführung von Rangierfahrten - und Nr. 21 zur BOA - Funk- und Lautsprecheranlagen - enthalten.

(10) Mit Genehmigung der Staatlichen Bahnaufsicht kann der Triebfahrzeugführer gleichzeitig Rangierleiter sein. Hierfür gilt die Anweisung Nr. 22 zur BOA - Triebfahrzeugführer gleichzeitig Rangierleiter -.

(11) Weitere Aufgaben für das Triebfahrzeugpersonal enthält die Anweisung Nr. 23 zur BOA - Triebfahrzeugpersonal -.

§ 56 Bewegen von Fahrzeugen im Rangierdienst

(1) Beim Rangieren wird auf Sicht gefahren, mit Hindernissen im Rangierweg muß stets gerechnet werden. Jede Fahrt ist so vorsichtig auszuführen, daß Verletzungen von Menschen und Beschädigungen an Fahrzeugen, Ladungen und Anlagen vermieden werden.

(2) Rangierfahrten dürfen sich gegenseitig nicht gefährden. Erfordert die örtliche Rangiertechnologie das gleichzeitige Rangieren mit mehreren Rangierabteilungen, haben sich die Rangierleiter vorher über die durchzuführenden Rangierfahrten zu verständigen. Das gilt auch für das Rangieren mit verschiedenartigen Rangiermitteln. In der Dienstordnung sind entsprechende Festlegungen zu treffen. Gleisbereiche der Anschlußbahn, die von bestimmten Triebfahrzeugen nicht befahren werden dürfen, sind örtlich zu kennzeichnen.

(3) Gleichzeitig zu bewegende Fahrzeuge müssen untereinander gekuppelt sein, soweit sie nicht beigedrückt werden sollen. Weitere Bestimmungen über das Kuppeln enthält die Anweisung Nr. 24 zur BOA - Kuppeln von Fahrzeugen -.

(4) Nur mit Zustimmung der Staatlichen Bahnaufsicht darf das Abstoßen und Ablaufenlassen von Wagen erfolgen. Hierfür gelten die Bestimmungen der Fahrdienstvorschriften.

(5) Die Geschwindigkeit beim Rangieren darf

  1. 20 km/h beim Einsatz von Triebfahrzeugen,
  2. 5 km/h bei Verwendung der sonstigen Rangiermittel

nicht überschreiten. Höhere Geschwindigkeiten sind nur mit Zustimmung der Staatlichen Bahnaufsicht zulässig. Die in der Anschlußbahn zugelassenen Geschwindigkeiten sind in der Dienstordnung festzulegen und, soweit notwendig, zu signalisieren.

(6) Beim Rangieren mit sonstigen Rangiermitteln sind neben den allgemeinen Grundsätzen des Rangierdienstes die Bestimmungen in der Anweisung Nr. 25 zur BOA - Rangieren mit sonstigen Rangiermitteln - zu beachten.

(7) Für das Rangieren mit Handseilwinden und Einradwagenschiebern gilt die Anweisung Nr. 26 zur BOA - Handseilwinden und Einradwagenschieber -.

(8) Für das Befahren von Normalspurgleisen und Weichen mit Halbmessern R < 180 m (auch Leitschienen- und Auflaufbogen) gilt die Anweisung Nr. 27 zur BOA - Befahren von Gleisbogen R < 180 m -.

(9) Die Bestimmungen über Anhängemassen der Triebfahrzeuge und Bremsbesetzung enthält die Anweisung Nr. 28 zur BOA - Anhängemassen und Bremsbesetzung -.

§ 57 Signale, Bedienen der Weichen und Sicherungsanlagen

(1) In der Dienstordnung sind alle in der Anschlußbahn anzuwendenden Signale sowie die Abweichungen von den Bestimmungen des Signalbuches anzugeben. Spezielle Signale und Warnanlagen sind hinsichtlich der Bedeutung und Wirkungsweise zu erläutern.

(2) Wenn die vorhandene Außenbeleuchtung das rechtzeitige Erkennen der Signale gewährleistet, die nach dem Signalbuch nicht zwingend beleuchtet werden müssen, kann unter Berücksichtigung der örtlichen Erfordernisse des Betriebsdienstes auf die Beleuchtung dieser Signale verzichtet werden. Diese Signale sind in der Dienstordnung bekanntzugeben. Soweit solche Signale auch für Fahrten der Deutschen Reichs bahn gelten, ist die vorgesehene Regelung mit dem Anschlußbahnhof abzustimmen.

(3) Für das Bedienen der Weichen und der Sicherungsanlagen gelten die für die jeweilige Bauart bekanntgegebenen Bedienungsvorschriften oder Bedienungsanleitungen. Weitere Bestimmungen sind in der Anweisung Nr. 29 zur BOA - Bedienen der Weichen und Sicherungsanlagen - enthalten.

§ 58 Sicherung stillstehender Fahrzeuge

(1) Auf Gleisabschnitten mit einer Längsneigung > 1,5 ‰ (1:667) sind stillstehende Fahrzeuge stets gegen unbeabsichtigte Bewegung zu sichern.

(2) Auf Gleisabschnitten mit einer Längsneigung < 1,5 ‰ (1:667) sind stillstehende Fahrzeuge gegen unbeabsichtigte Bewegung zu sichern, wenn

  1. diese Gleise in Gleise mit Zugbetrieb münden und kein Flankenschutz durch Weichen oder Gleissperren besteht,
  2. in diesen Gleisen das Abstoßen oder Ablaufenlassen von Wagen zugelassen ist,
  3. sich Gleisabschnitte mit Längsneigung > 1,5 ‰ (1:667) anschließen,
  4. die Fahrzeuge mit Personen besetzt sind,
  5. abgespannte Züge, von Zügen abgesetzte Zugteile oder ausgesetzte Fahrzeuge abgestellt werden,
  6. das Selbstbewegen der Fahrzeuge zu befürchten ist,
  7. aus anderen örtlich bedingten Gründen die Sicherung notwendig und in der Dienstordnung vorgeschrieben ist.

Für je angefangene 60 Achsen ist mindestens eine Achse festzulegen.

(3) Wenn die Gefahr besteht, daß abgestellte Fahrzeuge durch Unbefugte oder in unzulässiger Weise bewegt werden können, sowie in jedem Falle bei Längsneigungen > 10 ‰ (1:100), ist die vordere Achse des auf der Talseite stehenden Fahrzeuges durch Sicherheitsradvorleger festzulegen. In der Dienstordnung ist vorzuschreiben, an welchen Stellen die Sicherheitsradvorleger zu verwenden sind.

(4) Auf Gleisabschnitten mit einer Längsneigung > 25 ‰ (1:40) dürfen Wagen nur mit angekuppeltem Triebfahrzeug abgestellt werden. Das Triebfahrzeug muß sich dabei auf der Talseite befinden.

(5) Weitere Bestimmungen enthält die Anweisung Nr. 30 zur BOA - Sicherung stillstehender Fahrzeuge -.

(6) Für die Sicherung der Triebfahrzeuge gegen unbeabsichtigtes Bewegen und unbefugtes Ingangsetzen ist die Anweisung Nr. 23 zur BOA - Triebfahrzeugpersonal - zu beachten.

§ 59 Lademaß, Lademaßüberschreitungen

(1) Bei der Beladung von Wagen ist das Lademaß der Deutschen Reichs bahn einzuhalten. Es entspricht der Begrenzung II der Fahrzeuge nach der Anweisung Nr. 8 zur BOA - Begrenzungen der Fahrzeuge -.

(2) Für das Befördern von Fahrzeugen mit Lademaßüberschreitungen innerhalb der Anschlußbahnen hat der Anschließer Sicherheitsmaßnahmen festzulegen. Bei elektrischem Fahrbetrieb sind die dafür geltenden Sicherheitsvorschriften zu beachten. Soweit erforderlich ist die Fahrleitung abzuschalten. Fahrzeuge mit Lademaßüberschreitung sind unter Beachtung der Ladung und der Fahrzeuge in Nachbargleisen sowie der festen Gegenstände am Gleis besonders vorsichtig zu bewegen. Diese Fahrzeuge dürfen weder ablaufen noch abgestoßen werden. Sie sind mindestens 20 m vom nächsten Grenzzeichen - Signal So 12 - gemäß Signalbuch entfernt aufzustellen. Besondere Vorsicht und Sicherheitsmaßnahmen sind notwendig, wenn der Gleisabstand < 4500 mm ist.

(3) Sollen Fahrzeuge mit Lademaßüberschreitungen auf Gleise der Deutschen Reichs bahn übergehen, ist vor der Wagenbestellung die schriftliche Genehmigung der zuständigen Stelle der Deutschen Reichs bahn einzuholen.

§ 60 Sperrung von Gleisen

(1) Ein gesperrtes Gleis ist durch abweisende Weichenstellung abzuriegeln. Ist das nicht möglich, sind Haltscheiben des Wärterhaltsignals - Signal Sh 2 - gemäß Signalbuch aufzustellen, soweit keine für Zug- und Rangierfahrten gültigen ortsfesten Haltsignale vorhanden sind. An den Stellhebeln bzw. Tasten ferngestellter Weichen und Riegel sind Hilfssperren anzubringen. Ungeriegelte ortsbediente Weichen sind zu verschließen. Soll ein Teil eines gesperrten Gleises befahren werden, muß der unbefahrbare Abschnitt durch Radvorleger oder Schwellenkreuz und eine davor aufgestellte Haltscheibe des Wärterhaltsignals abgeriegelt sein.

(2) Bei allen Gleissperrungen und notwendigen Geschwindigkeitsbeschränkungen hat der Anschließer alle Beteiligten zu unterrichten. Für planmäßige Bauarbeiten ist rechtzeitig eine schriftliche Anweisung aufzustellen.

(3) Bei Arbeiten an oder in der Nähe von Anlagen, die die Wirkungsweise der Sicherungsanlagen beeinflussen, sind die Allgemeinen Vorschriften für Sicherungsanlagen (SichV) (Dienstvorschrift 471 der Deutschen Reichsbahn) sowie der Anhang zu den Oberbauvorschriften (AzObv) (Dienstvorschrift 820 der Deutschen Reichs bahn) zu beachten.

§ 61 Befahren von Kreuzungen mit anderen Bahnen und Rangieren auf gemischtspurigen Gleisen

Für das Befahren von Kreuzungen mit anderen Bahnen und für das Rangieren auf gemischtspurigen Gleisen sind die erforderlichen betriebsdienstlichen Maßnahmen in der Dienstordnung festzulegen, bei Kreuzungen mit Werkbahnen nach Zustimmung des für die Werkbahn zuständigen Aufsichtsorgans. Die betriebsdienstlichen Festlegungen für Kreuzungen mit anderen Bahnen bedürfen der Zustimmung der Staatlichen Bahnaufsicht.

Abschnitt VI
Ereignisse, Wagenbeschädigungen und Aufgleisen von Fahrzeugen

§ 62 Ereignisse

(1) Nach der Art der Ereignisse werden unterschieden:

(2) Der Betriebsleiter hat bei Betriebsführung gemäß § 52 Abs. 2 Buchst. a einen geeigneten Dienstposten als Unfallmeldestelle der Anschlußbahn zu bestimmen, an den alle Ereignisse zu melden sind. Er hat festzulegen, wer berechtigt ist, die Leitung an der Unfallstelle zu übernehmen. Er ist für die umfassende Untersuchung, Ursachenermittlung und Auswertung aller Ereignisse verantwortlich.

(3) Die für Hilfeleistungen, Behebung der Folgen, Meldungen und Untersuchungen erforderlichen Einrichtungen bzw. Unterlagen sind vom Anschließer vorzubereiten und ständig in ordnungsgemäßem Zustand zu halten.

(4) Für die Hilfeleistung, Meldung, Untersuchung, Berichterstattung und Auswertung bei Ereignissen gilt die Anweisung Nr. 31 zur BOA - Ereignisse -.

§ 63 Wagenbeschädigungen

(1) Wagenbeschädigungen sind alle Schäden an Wagen, die im Zug- oder Rangierdienst, bei der Be- und Entladung oder bei Ereignissen auftreten. Die Ursachen der Wagenbeschädigungen sind vom Anschließer zu ermitteln und mit den Beteiligten auszuwerten.

(2) Es sind wirksame Maßnahmen zur Verhinderung von Wagenbeschädigungen zu treffen und in einem Maßnahmeplan festzulegen.

(3) Über die eingetretenen Wagenbeschädigungen ist ein Nachweis zu führen. Alle Wagenbeschädigungen sind vom Anschließer dem Anschluß- bzw. Bedienungsbahnhof mit Wagen-Nr., Ort, Datum, Zeit, Hergang, Ursache und Folgen zu melden.

§ 64 Aufgleisen von Fahrzeugen

(1) Wagen des öffentlichen Verkehrs und Fahrzeuge des Anschließers, die auf Gleise der Deutschen Reichs bahn übergehen, dürfen vom Anschließer nur aufgegleist werden, wenn geeignete Kräfte und die erforderlichen Aufgleisgeräte vorhanden sind, eine entsprechende Vereinbarung zwischen dem Anschließer und der zuständigen Stelle der Deutschen Reichs bahn abgeschlossen wurde und die Genehmigung der Staatlichen Bahnaufsicht vorliegt. Die Vereinbarungen können mit einem Anschließer für die Durchführung der Aufgleisarbeiten in mehreren bzw. allen Anschlußbahnen eines Anschlußbahnkomplexes bzw. Anschlußbahnhofes abgeschlossen werden.

(2) Fahrzeuge, die nicht auf Gleise der Deutschen Reichs bahn übergehen, dürfen vom Anschließer ohne besondere Genehmigung der Staatlichen Bahnaufsicht selbst aufgegleist werden, wenn er über geeignete Kräfte sowie die erforderlichen Aufgleisgeräte verfügt.

(3) Jedes entgleiste Fahrzeug ist nach dem Aufgleisen vor dem weiteren Einsatz auf Lauffähigkeit zu untersuchen. Bei Fahrzeugen gemäß Abs. 1 ist die Lauffähigkeitsuntersuchung durch eine maschinen- bzw. wagentechnische Aufsichtskraft der Deutschen Reichs bahn durchführen zu lassen. Die Lauffähigkeitsuntersuchungen für Fahrzeuge gemäß Abs. 2 dürfen von Fachkräften des Anschließers durchgeführt werden. Über die Feststellung der Lauffähigkeit ist eine Bescheinigung auszufertigen. Bei Anschlußbahnfahrzeugen ist diese den Fahrzeugunterlagen beizufügen.

(4) Für die Behandlung entgleister Fahrzeuge gilt die Anweisung Nr. 32 zur BOA - Aufgleisen von Fahrzeugen -.

Abschnitt VII
Schlußbestimmungen

§ 65 (weggefallen)

§ 66 Ausnahmegenehmigungen

Wenn aus zwingenden volkswirtschaftlichen Gründen beim Bau, bei Veränderungen und bei der Instandhaltung von Bahnanlagen und Fahrzeugen sowie beim Betriebsdienst von den Bestimmungen dieser Anordnung und den dazugehörigen Anweisungen abgewichen werden muß, so ist hierfür vorher vom Anschließer eine Ausnahmegenehmigung mit ausführlicher Begründung bei der Staatlichen Bahnaufsicht zu beantragen. Die Antragsunterlagen sind in zweifacher Ausfertigung vorzulegen. Dem Antrag sind alle in Rechtsvorschriften geforderten Zustimmungen und Genehmigungen beizufügen.

§ 67 Inkrafttreten

(1) (Inkrafttreten)

(2) (weggefallen)

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