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Einsatzrichtlinie Eisenbahn
Richtlinie Brandbekämpfung und Hilfeleistung auf Bahnanlagen der Eisenbahnen
- Sachsen-Anhalt -
Vom 14. Dezember 2011
(MBl.LSA Nr. 42 vom 27.12.2011 S. 552)
Gl.-Nr.: 2153
1. Allgemeines
Eisenbahnen im Sinne dieser Richtlinie sind öffentliche Einrichtungen oder privatrechtlich organisierte Unternehmen, die Eisenbahnverkehrsleistungen erbringen (Eisenbahnverkehrsunternehmen - nachfolgend EVU genannt) oder eine Eisenbahninfrastruktur betreiben (Eisenbahninfrastrukturunternehmen - nachfolgend EIU genannt).
Die Eisenbahnen sind gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 27.12.1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542, 2574), verpflichtet, an Maßnahmen des Brandschutzes und der Technischen Hilfeleistung mitzuwirken.
Die Zuständigkeit der Gemeinden und Landkreise für die Gewährleistung des Brandschutzes und der Hilfeleistung nach §§ 2 und 3 des Brandschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.06.2001 (GVBl. LSA S. 190), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17.02.2010 (GVBl. LSA S. 69), schließt Bahnanlagen und unmittelbar angrenzende Bereiche (nachfolgend insgesamt als "Bahnanlagen" bezeichnet) ein. Die Erfüllung dieser Aufgaben erfolgt im Rahmen der Leistungsfähigkeit der gemeindlichen Feuerwehren.
Auf der Grundlage der §§ 2 und 3 des Brandschutzgesetzes in Verbindung mit § 3 der Verordnung über die Aus- und Fortbildung in den Freiwilligen Feuerwehren vom 29.02.2000 (GVBl. LSA S.140), zuletzt geändert durch Verordnung vom 01.03.2005 (GVBl. LSA S. 100), und der
Richtlinie zur Durchführung von Übungen im Brand- und Katastrophenschutz (Übungsrichtlinie), RdErl. des MI vom 30.01.2008 (MBl. LSA S. 113) haben die Kommunen im Hinblick auf die Besonderheiten bei Brandbekämpfungs- und Hilfeleistungseinsätzen an Bahnanlagen Folgendes zu beachten.
2. Einsatzvorbereitung
2.1 Alarm-, Gefahrenabwehr- und Einsatzpläne
Gemeinden, in deren Zuständigkeitsbereich sich bauliche Objekte der Eisenbahnen wie z.B. Bahnhöfe, Fracht- und Umschlagzentren befinden, haben hierfür objektbezogene Einsatzpläne zu erstellen.
Die Landkreise sowie kreisfreien Städte haben für Sonderbauten im Sinne der Vereinbarung zwischen dem Ministerium des Innern des Landes Sachsen-Anhalt und der Deutschen Bahn AG vom 07.08.1998 (z.B. große Bahnhöfe, Tunnel über 1.000 m Länge, Terminals oder besondere Brückenbauten), Fahrstrecken der Eisenbahnen sowie für Bahnanlagen, die den überörtlichen Einsatz von Kräften und Mitteln der Feuerwehren sowie den Einsatz von Kräften und Mitteln anderer Organisationen und Einrichtungen der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr erfordern, Objekt- oder ereignisbezogene Einsätzpläne zu erstellen und diese mit den Eisenbahnen abzustimmen. In die Planungen sind betriebliche Alarm- und Gefahrenabwehrpläne für Sonderbauten der Eisenbahnen und die von der Deutschen Bahn AG zur Verfügung gestellten "Rüstsätze Bahn" einzubeziehen.
Für die Benachrichtigung sowie Abstimmung in Notfällen sind die entsprechenden Stellen der EIU (Notfallleitstelle der DB Netz AG sowie Eisenbahnbetriebsleitungen bei nichtbundeseigenen EIU) in den Plänen zu benennen. Den entsprechenden Stellen der EIU ist die Erreichbarkeit der Einsatzleitstelle (ELST) des Landkreises sowie der kreisfreien Stadt mitzuteilen. Auszüge der Einsatzpläne der Landkreise sind den betreffenden Gemeinden mit der Angabe der Grenzen ihrer Zuständigkeit (Bahnkilometer) und den zu alarmierenden Feuerwehren im übergemeindlichen Einsatz, als "Einsatzdokument-Eisenbahn" zu über, geben. Einsatzpläne sind als Bestandteil der Ausrückeordnung ständig zu aktualisieren.
2.2 Kartenmaterial
Das den Landkreisen sowie kreisfreien Städten von der Deutschen Bahn AG zur Verfügung gestellte Kartenmaterial dient dem vordringlichen Zweck, die Zugänglichkeit zu den Gleisanlagen darzustellen. Die Gemeinden haben geänderte Zuwege sowie Hindernisse, die bislang keine Berücksichtigung im Kartenmaterial fanden, den Landkreisen zwecks Abstimmung der übergemeindlichen Gefahrenabwehr mitzuteilen. Notwendige Änderungen des Kartenmaterials sind durch die Landkreise mit der Deutschen Bahn AG abzustimmen. Das Kartenmaterial ist Bestandteil der Einsatzpläne und kann für die Darstellung einsatzrelevanter Angaben (z.B. Taktische Zeichen für Bereitstellungs- und Sammelräume, Löschwasserentnahmestellen, Hubschrauberlandeplätze) verwendet werden.
2.3 Ausrüstung
Eine gesonderte Vorhaltung von Feuerwehrfahrzeugen, -ausrüstungen und -geräten für die Bekämpfung von Bränden oder Hilfeleistungen auf Bahnanlagen wird von den Gemeinden nicht erwartet. Der Einsatzleiter Feuerwehr kann - soweit vorhanden - die von den Eisenbahnen für die Bewältigung bahntypischer Gefahren (Rettung und Bergung) bereitgehaltene Notfalltechnik, Sonderausrüstung und gegebenenfalls Bedienpersonal über die in Nummer 2.1 benannte zuständige Stelle des EIU anfordern.
2.4 Aus- und Fortbildung
Für den Einsatz auf Bahnanlagen vorgesehene Einsatzkräfte sind durch die Landkreise sowie kreisfreien Städte auszubilden. Grundlage für die örtliche sowie überörtliche Ausbildung bilden die Unterlagen "Muster-Merkblatt Eisenbahneinsätze (Stand 12/2000)" (Anlage 5) und "Einsatzmerkblätter für Eisenbahnfahrzeuge" (Anlage 6) der Deutschen Bahn AG unter Beachtung der folgenden Schwerpunkte:
Für Führungskräfte werden Fortbildungslehrgänge gemäß Musterausbildungsplan "Technische Hilfe und Brandbekämpfung nach Bahnunfällen" (Anlage 1) an der Brandschutz- und Katastrophenschutzschule Heyrothsberge angeboten.
2.5 Übungen
Die Zusammenarbeit mit den Eisenbahnen, die Kenntnisse über die Gefahren und das Verhalten im Gleisbereich sowie Maßnahmen der Brandbekämpfung und Hilfeleistung (einschließlich der Menschenrettung) sind durch Übungen zu überprüfen und zu vervollkommnen. Hierzu sind durch die Landkreise sowie kreisfreien Städte in Abstimmung mit den Eisenbahnen Übungen auf Bahnanlagen zu planen und durchzuführen. Die Abstände zwischen den Übungen sollten fünf Jahre nicht über- schreiten.
Übungen der Feuerwehr, die Auswirkungen auf den Anlagen- oder Fahrbetrieb der Eisenbahnen haben, sind den Eisenbahnen mitzuteilen; bei möglicher Gefährdung von Einsatzkräften durch den Bahnbetrieb sind notwendige Sicherungsmaßnahmen mit den Eisenbahnen abzustimmen.
3. Einsatz
3.1 Gegenseitige Unterrichtungspflichten
Die EIU und die für den Brandschutz zuständigen Behörden haben sich über relevante Ereignisse im Bereich der Bahnanlagen oder den Bahnbetrieb beeinflussende Ereignisse durch die in Nummer 2.1 benannten Stellen gegenseitig unverzüglich zu unterrichten. Bahnseitige Informationen (z.B. über Bahnanlagen, die Beladung der , Waggons) können bei den unter Nummer 2.1 genannten Stellen eingeholt werden.
3.2 Betreten von Gleisanlagen
Vor dem Betreten der Gleisanlagen der Deutschen Bahn AG durch Einsatzkräfte hat die ELST grundsätzlich die zuständige Notfallleitstelle "mit Stichwort "Notfall Eisenbahn" zu informieren und sich Maßnahmen der Eisenbahnen von der Notfallleitstelle schriftlich bestätigen zu lassen, sofern sich keine zuständige, fachkundige Person des EIU (Notfallmanager) unmittelbar am Einsatzort befindet. Gleiches gilt sinngemäß für Gleisanlagen der nichtbundeseigenen EIU.
Gleisanlagen dürfen erst betreten werden, wenn die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen seitens des EIU veranlasst wurden. Im Bereich der Deutschen Bahn AG wird der Vordruck 123.0140VO4 - "Angaben zum Ereignisort und Bestätigung über Einstellung des Fahrbetriebes" (Anlage 2) und der Vordruck 123.0141V01 - "Bestätigung der Notfallleitstelle über Ausschaltung der Oberleitung und Bedienung der Oberleitungsspannungsprüfeinrichtung (OLSP)" (Anlage 3), in der jeweils geltenden Fassung verwendet, um die ELST über eingeleitete Sicherungsmaßnahmen zu informieren.
Solange bei elektrifizierten Bahnstrecken die Fahrstromleitungen nicht ausgeschaltet und geerdet sind (Bahnerden ist keine originäre Aufgabe der Feuerwehr), darf mit der Menschenrettung, Brandbekämpfung und der Technischen Hilfeleistung nur unter Beachtung der Grundsätze und der Hinweise der Leitlinie DIN VDE 0132 -Brandbekämpfung und Hilfeleistung im Bereich elektrischer Anlagen - begonnen werden.
Gleisanlagen dürfen erst dann ohne Schutzmaßnahmen betreten werden, nachdem die Einsatzstelle vom EIU vor Ort freigegeben wurde.
Arbeitsgrenzen an der , Einsatzstelle auf Bahnanlagen' werden durch den für Notfälle im EIU zuständigen Mitarbeiter festgelegt und erkennbar gekennzeichnet. Änderungen der Arbeitsgrenzen bedürfen der vorherigen Abstimmung zwischen dem zuständigen Mitarbeiter und dem Einsatzleiter. Im Bereich der Deutschen Bahn AG wird hierfür der- Vordruck 123.0140V01 - "Sicherungsplan für das Notfallmanagement" (Anlage 4), in der jeweils geltenden Fassung verwendet.
Bei Einsätzen in unmittelbarer Nähe zu Bahnanlagen muss der Einsatzleiter entscheiden, inwieweit Maßnahmen der EIU zur Sicherheit der Einsatzkräfte notwendig sind. Notwendige Maßnahmen sind über die in Nummer 2.1 benannte zuständige Stelle des EIU oder bei Anwesenheit des für Notfälle im EIU zuständigen Mitarbeiters durch diesen zu veranlassen und zu bestätigen.
Eine Wiederaufnahme des Fahrbetriebes (mit oder ohne Einschränkungen) bedarf der vorherigen Zustimmung des Einsatzleiters.
4. Sonstiges
Die Hinweise des Muster-Merkblattes Eisenbahneinsätze (Anlage 5) und der Einsatzmerkblätter für Eisenbahnfahrzeuge (Anlage 6) sind zu beachten.
Die Anlagen stehen zum Herunterladen auf den Internetseiten der Brandschutz- und Katastrophenschutzschule Heyrothsberge im Bereich Download-Eisenbahnrichtlinie unter dem Link www.bksheyrothsberge.de bereit.
5. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieser RdErl. tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt der Bezugs-RdErl. außer Kraft.
ENDE |