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Unterelbeabkommen - Abkommen zwischen den Ländern Niedersachsen, Schleswig-Holstein und Hamburg über die Wahrnehmung der wasserschutzpolizeilichen Aufgaben auf der Unterelbe
- Niedersachsen -
Vom 22. Juli 2013
(Nds.MBl. Nr. 27 vom 31.07.2013 S. 524)
Das Land Niedersachsen, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Minister für Inneres und Sport, das Land Schleswig-Holstein, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Innenminister, und die Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch den Senat, schließen vorbehaltlich der Zustimmung ihrer verfassungsmäßig berufenen Organe - soweit diese erforderlich ist - im Interesse einer einheitlichen Wahrnehmung der wasserschutzpolizeilichen Aufgaben auf der Unterelbe nachstehen - des Abkommen:
Artikel 1 Aufgabenübertragung
(1) Die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein übertragen die Wahrnehmung der wasserschutzpolizeilichen Aufgaben in dem in Artikel 2 bezeichneten Vertragsgebiet auf die Freie und Hansestadt Hamburg; die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein bleiben Träger der Aufgaben.
(2) Die Wahrnehmung der wasserschutzpolizeilichen Aufgaben bezieht sich auf solche Aufgaben, die die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein - mit Ausnahme der Fischereiaufsicht - ihren jeweiligen Wasserschutzpolizeien organisatorisch zugewiesen haben.
Artikel 2 Vertragsgebiet
(1) Das Vertragsgebiet erstreckt sich auf
1. die in den Hoheitsgebieten der Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein gelegenen Teile der Elbe unterhalb der Schleuse und der Staustufe Geesthacht bis zur Mündung. Der zum Vertragsgebiet gehörende Mündungsbereich umfasst jeweils die im Bundeswasserstraßengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 962; 2008 I S. 1980), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 27. April 2010 (BGBl. I S. 540) definierten Teile der Binnenwasserstraße Elbe und der Seewasserstraße (Küstenmeer der Nordsee). Die Seewasserstraße wird begrenzt im Norden durch die Küstenlinie bei mittlerem Hochwasser bis zu dem Punkt mit den Koordinaten
53° 55' 00" Nord 8° 55' 54" Ost (1),
von dort durch eine gerade Linie als kürzeste Verbindung zum Klotzenloch, weiter entlang der nördlichen Begrenzung des Klotzenlochs bis zum Schnittpunkt mit dem Längengrad auf
8° 45' 00" Ost,
von dort durch eine gerade Linie bis zu dem Punkt mit den Koordinaten
53° 58' 30" Nord 8° 45' 00" Ost (2),
von dort durch die gradlinige Verbindung bis zu dem Punkt mit den Koordinaten
54° 01' 48" Nord 8° 30' 00" Ost (3)
und von dort durch die gerade Linie bis zu dem Punkt mit den Koordinaten
54° 01' 40" Nord 8° 23' 40" Ost (4),
sowie im Süden durch die gradlinige Verbindung der Punkte mit den Koordinaten
53° 50' 45" Nord 8° 34' 35" Ost (5),
53° 54' 21" Nord 8° 33' 38" Ost (6),
53° 55' 51" Nord 8° 32' 44" Ost (7)
und von dort durch die gerade Linie bis zu dem Punkt mit den Koordinaten
54° 01' 40" Nord 8° 23' 40" Ost (4).
2. den Cuxhavener Hafen.
Alle Koordinaten sind im geodätischen Referenzsystem WGS 84 angegeben.
(2) Das Vertragsgebiet erstreckt sich nicht auf
Artikel 3 Allgemeine Bestimmungen zur Aufgabenwahrnehmung
(1) Bei der Wahrnehmung der wasserschutzpolizeilichen Aufgaben durch Beamtinnen und Beamte der Hamburger Wasserschutzpolizei ist das Recht anzuwenden, das in dem Gebiet gilt, in dem sie tätig werden.
(2) Die Vertragspartner unterrichten sich über wichtige Angelegenheiten und besondere Vorkommnisse, die die Wahrnehmung wasserschutzpolizeilicher Aufgaben im Vertragsgebiet betreffen.
(3) Die Freie und Hansestadt Hamburg wird die Vertragspartner von etwaigen Ansprüchen freihalten, die von Dritten wegen des Tätigwerdens hamburgischer Beamtinnen und Beamter geltend gemacht werden.
Artikel 4 Kostenerstattung
(1) Die Kosten für die Wahrnehmung der wasserschutzpolizeilichen Aufgaben im Vertragsgebiet werden durch die Freie und Hansestadt Hamburg zu 40 %, durch das Land Niedersachsen zu 34 % und durch das Land Schleswig Holstein zu 26 % getragen und von der Freien und Hansestadt Hamburg jeweils für ein Haushaltsjahr verauslagt.
(2) Die Gesamtkosten werden als Kostenpauschale auf 2.708 315 C festgelegt. Davon tragen die Länder entsprechend ihrer prozentualen Beteiligung folgende Anteile:
(3) Der Pauschalkostenbeitrag wird jährlich ab dem Kalenderjahr, das auf das Inkrafttreten des Abkommens folgt, an die aktuelle Preisentwicklung angepasst. Maßgeblich hierfür sind der durch das Statistische Bundesamt veröffentlichte "Gesamtindex ohne Heizöl und Kraftstoffe" sowie der "Teilindex für Heizöl und Kraftstoffe". Für die Anpassung an die aktuelle Preisentwicklung wird die prozentuale Differenz der in Satz 2 genannten Indexwerte zwischen dem jeweils abgelaufenen Kalenderjahr und dem Vorjahr ermittelt. Auf dieser Grundlage werden 95 % der Kostenpauschale um den halben Prozentwert des "Gesamtindex ohne Heizöl und Kraftstoffe" und 5 % der Kostenpauschale um den ganzen Prozentwert des "Teilindex für Heizöl und Kraftstoffe" angepasst.
(4) Die Fälligkeit des Erstattungsbetrages wird auf den 31. März des Folgejahres festgelegt.
Artikel 5 Gebühren
Gebühren, die aufgrund der in Artikel 1 bezeichneten Aufgabenwahrnehmung eingehen, fließen der hamburgischen Verwaltung zu.
Artikel 6 Ratifikation, Inkrafttreten und Außerkrafttreten
(1) Dieses Abkommen bedarf in Schleswig-Holstein sowie in der Freien und Hansestadt Hamburg der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden sowie die durch den niedersächsischen Minister für Inneres und Sport unterzeichnete Ausfertigung werden bei dem Senat der Freien und Hansestadt Hamburg hinterlegt. Die Hinterlegungsstelle teilt den beteiligten Ländern die Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde beziehungsweise der unterzeichneten Ausfertigung mit.
(2) Dieses Abkommen tritt am Ersten des übernächsten Monats nach Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 und nach der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde sowie der durch den niedersächsischen Minister für Inneres und Sport unterzeichneten Ausfertigung des Abkommens zwischen den Ländern Niedersachsen und Schleswig-Holstein über die Wahrnehmung der wasserschutzpolizeilichen Aufgaben auf der Mittelelbe (Mittelelbeabkommen) in Kraft. Die für das Mittelelbeabkommen zuständige Hinterlegungsstelle teilt den übrigen beteiligten Ländern des Unterelbeabkommens die Hinterlegung der Ratifikationsurkunde beziehungsweise der unterzeichneten Ausfertigung mit.
(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens tritt das Abkommen über die wasserschutzpolizeilichen Zuständigkeiten auf der Elbe, in Kraft getreten am 1. Januar 1975, gemäß Bekanntmachung des Senats vom 9. Januar 1975 (HmbGVBl. S. 7), des schleswigholsteinischen Innenministers vom 24. Januar 1975 (GVBl. Schl.-H.S. S. 23) und des niedersächsischen Ministerpräsidenten vom 3 1. Januar 1975 (Nds. GVBl. S. 77) außer Kraft.
Artikel 7 Geltungsdauer und Kündigung
(1) Das Abkommen wird unbefristet geschlossen.
(2) Das Abkommen ist unter Einhaltung einer Frist von einem Jahr zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich kündbar, wobei die Kündigungsabsicht den Vertragspartnern zwei Jahre vor der formellen Kündigungserklärung schriftlich mitzuteilen ist. Die wirksame Kündigung durch ein Land bringt das Vertragsverhältnis zwischen allen Vertragspartnern zum Erlöschen.
Unterelbeabkommen - Abkommen zwischen den Ländern Niedersachsen, Schleswig-Holstein und Hamburg über die Wahrnehmung der wasserschutzpolizeilichen Aufgaben auf der Unterelbe
Bek. d. MI v. 22.7.2013 - 22.10-01371/10 -
Das am 21.12.2012 unterzeichnete und am 01.07.2013 in Kraft getretene Verwaltungsabkommen zwischen den Ländern Niedersachsen, Schleswig-Holstein und Hamburg über die Wahrnehmung der wasserschutzpolizeilichen Aufgaben auf der Unterelbe wird in der Anlage bekannt gemacht.
ENDE |