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Änderungstext
Gesetz zur Neuregelung der Ausgleichszahlungen für Auszubildende im öffentlichen Personennahverkehr und zur Ersetzung bundesrechtlicher Ausgleichsvorschriften
- Niedersachsen -
Vom 27. Oktober 2016
(Nds. GVBl. Nr. 16 vom 03.11.2016 S. 240)
Artikel 1
Änderung des Niedersächsischen Nahverkehrsgesetzes
Das Niedersächsische Nahverkehrsgesetz vom 28. Juni 1995 (Nds. GVBl. S. 180), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 28. Oktober 2009 (Nds. GVBl. S. 366), wird wie folgt geändert:
1. § 4 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(4) Die Aufgabenträger sind zuständig für den Abschluß von Verträgen oder die Erteilung von Auflagen für gemein-wirtschaftliche Verkehrsleistungen nach § 4 des Regionalisierungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2395), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 29. Juni 2006 (BGBl. I S. 1402). | "(4) Die Aufgabenträger sind
in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. EU Nr. L 315 S. 1)." |
2. § 7 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 7 Finanzierung
(1) Von den Finanzmitteln, die das Land nach § 8 des Regionalisierungsgesetzes erhält, werden den Aufgabenträgern des Schienenpersonennahverkehrs (§ 4 Abs. 1) zugewiesen
soweit der Aufgabenträger jeweils einen entsprechenden Bedarf für die Finanzierung von Leistungen im Schienenpersonennahverkehr hat. Dem Bedarf nach Satz 1 sind die Finanzmittel hinzuzurechnen, die im Vergleich zum Fahrplan 2007 infolge einer Verringerung des Bedienungsangebots, infolge von Rationalisierungsmaßnahmen oder infolge von Wettbewerbsmaßnahmen frei werden; diese Mittel sind vom Aufgabenträger nach Satz 1 im Rahmen der Zweckbestimmung des § 5 des Regionalisierungsgesetzes zu verwenden. Zusätzlich erhält die Region Hannover bis zu 0,37968 vom Hundert der Finanzmittel, die das Land nach § 8 des Regionalisierungsgesetzes erhält, zur Abdeckung von Betriebskostendefiziten für die Bestellung von Betriebsleistungen im Schienenpersonennahverkehr, die das nach dem Fahrplan 2007 bestehende Angebot ergänzen. Werden die Finanzmittel nach Satz 3 nicht vollständig benötigt, so wird der verbleibende Teil zur Finanzierung von Verkehrsleistungen in strukturschwachen ländlichen Räumen und zur Förderung von Verkehrsprojekten zu gleichen Teilen dem Zweckverband "Großraum Braunschweig" und dem Land zugewiesen. (2) Auf die Finanzmittel, die nach Absatz 1 auf die Aufgabenträger nach § 4 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 entfallen, werden angerechnet:
Die Anrechnung erfolgt bei dem Aufgabenträger, in dessen Gebiet der Verkehr stattfindet, für den die Zahlungen nach Satz 1 geleistet werden. (3) Wird vom Land als Aufgabenträger eine Verringerung des Bedienungsangebots im Schienenpersonennahverkehr gegenüber dem Fahrplan 2001/2002 veranlasst, die Leistungen betrifft, die nach den Berechnungsgrundlagen des Ersten Gesetzes zur Änderung des Regionalisierungsgesetzes vom 26. Juni 2002 (BGBl. I S. 2264) als bedarfsgerecht gelten, so weist das Land den Aufgabenträgern nach § 4 Abs. 1 Nr. 3, auf deren Gebiet die Verringerung des Bedienungsangebots vorgenommen wird, die Finanzmittel zu, die für die Bestellung von Ersatzleistungen im sonstigen öffentlichen Personennahverkehr erforderlich sind; die Zuweisung ist begrenzt auf die Höhe der frei werdenden Finanzmittel. Im Übrigen stehen die Mittel dem Land zu. (4) Die Aufgabenträger nach § 4 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 erhalten Finanzhilfen zur Abdeckung von Verwaltungskosten einschließlich der Kosten für die Erstellung der Nahverkehrspläne. Die Finanzhilfe beträgt jährlich 1 Euro je Einwohner, jedoch mindestens 100 000 Euro. (5) Von den Finanzmitteln, die das Land nach § 8 des Regionalisierungsgesetzes erhält, werden zugewiesen
Über die Verwendung der übrigen Finanzmittel nach § 8 des Regionalisierungsgesetzes entscheidet das Land. (6) Als Einwohnerzahl gilt das von der Landesstatistikbehörde aufgrund einer allgemeinen Zählung der Bevölkerung (Volkszählung) und deren Fortschreibung für den Stichtag 30. Juni des Vorjahres ermittelte Ergebnis, jedoch in Jahren, in denen eine Volkszählung stattgefunden hat, der Tag der Volkszählung. Die Flächenanteile werden nach den von der Landesstatistikbehörde zum Stichtag 31. Dezember des vorvergangenen Jahres mitgeteilten Flächen berechnet. (7) Die nach Absatz 5 Satz 1 verteilten Mittel sind zu verwenden
(8) Das Land gewährt nach Maßgabe von Richtlinien des Fachministeriums auf der Grundlage der Nahverkehrspläne
(9) Die Aufgabenträger nach § 4 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 haben dem Land die zweckentsprechende Verwendung der Finanzmittel nachzuweisen. Dies gilt nicht für die Leistungen nach Absatz 4. | " § 7 Finanzierung
(1) Von den Finanzmitteln, die dem Land nach dem Regionalisierungsgesetz zustehen, erhalten als Aufgabenträger des Schienenpersonennahverkehrs (§ 4 Abs. 1 Nrn. 1 und 2)
soweit der Aufgabenträger jeweils einen entsprechenden Bedarf für die Finanzierung von Leistungen im Schienenpersonennahverkehr hat. Dem Bedarf nach Satz 1 sind die Finanzmittel hinzuzurechnen, die im Vergleich zum Fahrplan 2007 infolge einer Verringerung des Bedienungsangebots, infolge von Rationalisierungsmaßnahmen oder infolge von Wettbewerbsmaßnahmen frei werden; diese Mittel sind vom Aufgabenträger nach Satz 1 im Rahmen der Zweckbestimmung des § 6 Abs. 1 RegG zu verwenden. 3Zusätzlich erhält die Region Hannover bis zu 0,37968 vom Hundert der Finanzmittel, die dem Land nach dem Regionalisierungsgesetz zustehen, als Finanzhilfe zur Abdeckung von Betriebskostendefiziten für die Bestellung von Betriebsleistungen im Schienenpersonennahverkehr, die das nach dem Fahrplan 2007 bestehende Angebot ergänzen. Werden die Finanzmittel nach Satz 3 für den dort genannten Zweck nicht vollständig benötigt, so erhält die Hälfte des verbleibenden Teils der Zweckverband, Großraum Braunschweig als Finanzhilfe zur Finanzierung von Verkehrsleistungen in strukturschwachen ländlichen Räumen und zur Förderung von Verkehrsprojekten; die andere Hälfte dieser Mittel steht für dieselben Zwecke dem Land zu. (2) Auf die Finanzmittel, die nach Absatz 1 den Aufgabenträgern nach § 4 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 zustehen, werden Zahlungen des Landes nach § 145 Abs. 3 des Neunten Buchs des Sozialgesetzbuchs angerechnet, zu denen das Land dadurch verpflichtet wird, dass Schienenpersonennahvekehrsleistungen der Deutschen Bahn AG durch Nahverkehrsleistungen anderer Verkehrsunternehmen oder anderer Art ersetzt werden. Die Anrechnung erfolgt bei dem Aufgabenträger, in dessen Gebiet der Verkehr stattfindet, für den die Zahlungen nach Satz 1 geleistet werden. (3) Wird vom Land als Aufgabenträger eine Verringerung des Bedienungsangebots im Schienenpersonennahverkehr gegenüber dem Fahrplan 2001/2002 veranlasst, die Leistungen betrifft, die nach den Berechnungsgrundlagen des Ersten Gesetzes zur Änderung des Regionalisierungsgesetzes vom 26. Juni 2002 (BGBl. I S. 2264) als bedarfsgerecht gelten, so weist das Land den Aufgabenträgern nach § 4 Abs. 1 Nr. 3, auf deren Gebiet die Verringerung des Bedienungsangebots vorgenommen wird, als Finanzhilfe die Mittel zu, die für die Bestellung von Ersatzleistungen im sonstigen öffentlichen Personennahverkehr erforderlich sind; die Finanzhilfe ist begrenzt auf die Höhe der frei werdenden Mittel. Im Übrigen stehen die Mittel dem Land zu. (4) 1Die Aufgabenträger nach § 4 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 erhalten Finanzhilfen zur Abdeckung von Verwaltungskosten einschließlich der Kosten für die Erstellung der Nahverkehrspläne. Die Finanzhilfe beträgt jährlich 1 Euro je Einwohner, jedoch mindestens 100.000 Euro. (5) Von den Finanzmitteln, die dem Land nach dem Regionalisierungsgesetz zustehen, erhalten die kommunalen Aufgabenträger (§ 4 Abs. 1 Nrn. 1 und 3) als Finanzhilfe:
einen Anteil von 6,74456 vom Hundert erhält das Land als Aufgabenträger nach § 4 Abs. 1 Nr. 2. Über die Verwendung der übrigen Finanzmittel nach dem Regionalisierungsgesetz entscheidet das Land. (6) Als Einwohnerzahl gilt das von der Landesstatistikbehörde aufgrund einer allgemeinen Zählung der Bevölkerung (Volkszählung) und deren Fortschreibung für den 30. Juni des Vorjahres ermittelte Ergebnis, jedoch in Jahren, in denen eine Volkszählung stattgefunden hat, der Tag der Volkszählung. Die Flächenanteile werden nach den von der Landesstatistikbehörde zum 31. Dezember des vorvergangenen Jahres mitgeteilten Flächen berechnet. (7) Die nach Absatz 5 Satz 1 verteilten Mittel sind zu verwenden
(8) Das Land gewährt nach Maßgabe von Richtlinien des Fachministeriums auf der Grundlage der Nahverkehrspläne Zuwendungen, insbesondere zur Investitionsförderung, aus den Finanzmitteln, die dem Land nach dem Regionalisierungsgesetz zustehen. (9) Die kommunalen Aufgabenträger (§ 4 Abs. 1 Nrn. 1 und 3) haben dem Land die zweckentsprechende Verwendung der Finanzhilfen nach den Absätzen 1 und 5 nachzuweisen. (10) Die ab dem 1. Januar 2017 nach Absatz 5 zugewiesenen Finanzhilfen sind innerhalb der beiden Kalenderjahre, die dem Jahr der Gewährung der Finanzhilfe folgen, zweckentsprechend zu verwenden. Die zweckentsprechende Verwendung der Mittel ist dem Land innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Verwendungszeitraumes nachzuweisen. 3Das Land kann Finanzhilfen von den Aufgabenträgern durch Leistungsbescheid zurückfordern, soweit diese die Finanzhilfe oder Dritte die an sie weitergegebenen Mittel zweckwidrig oder nicht fristgerecht verwendet haben." |
3. Nach § 7 werden die folgenden § § 7a bis 7d eingefügt:
" § 7a Ausgleichszahlungen für den Ausbildungsverkehr im straßengebundenen öffentlichen Personennahverkehr
(1) Dem kommunalen Aufgabenträger nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 obliegt die Sicherstellung einer ausreichenden Verkehrsbedienung für Personen mit Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs im straßengebundenen öffentlichen Personennahverkehr. Bestandteil dieser Verpflichtung ist, dass der Aufgabenträger zu gewährleisten hat, dass Zeitfahrausweise im straßengebundenen Ausbildungsverkehr auf sämtlichen Linienverkehren um mindestens 25 vom Hundert gegenüber Zeitfahrausweisen des Nichtausbildungsverkehrs mit räumlich und zeitlich vergleichbarer Gültigkeit ermäßigt werden. Ausbildungsverkehr ist die Beförderung von Auszubildenden im Sinne des § 1 Abs. 1 der Verordnung über den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen im Straßenpersonenverkehr vom 2. August 1977 (BGBl. I S. 1460), zuletzt geändert durch Artikel 5 Nr. 3 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931, 965). Erstreckt sich ein Linienverkehr auch auf ein Gebiet außerhalb Niedersachsens, so endet die Verpflichtung nach den Sätzen 1 und 2 an der Landesgrenze.
(2) Zur Sicherstellung eines hochwertigen und kostengünstigen Verkehrsangebots im Ausbildungsverkehr und bei der Beförderung im straßengebundenen öffentlichen Personennahverkehr insgesamt sowie zur Abgeltung der in Verbindung mit der Aufgabe nach Absatz 1 entstehenden Kosten gewährt das Land den einzelnen kommunalen Aufgabenträgern (§ 4 Abs. 1 Nrn. 1 und 3) ab dem Kalenderjahr 2017 eine jährliche Finanzhilfe aus den Mitteln nach § 7 Abs. 5 Satz 2 in Höhe des jeweils in der Anlage 1 aufgeführten Betrages. 2Soweit die in der Anlage 1 aufgeführten Gebietskörperschaften ihre Aufgabenträgerschaft aus § 4 Abs. 1 auf einen Zweckverband übertragen haben, stehen diesem die für ihr Gebiet in der Anlage 1 aufgeführten Beträge zu. Soweit der jeweilige Aufgabenträger seine Aufgabenträgerschaft gemäß § 4 Abs. 2 einer anderen Körperschaft des öffentlichen Rechts übertragen hat, muss er dieser einen angemessenen Anteil der ihm nach Satz 1 oder 2 zustehenden Beträge zukommen lassen. Als angemessen gilt der Anteil nach Satz 3, wenn er mindestens der Summe aller Ausgleichsbeträge entspricht, die sich für Verkehrsunternehmen aus § 45a PBefG oder aus einer vertraglichen Abgeltung dieses Anspruchs durch das Land für Verkehrsleistungen im Linienverkehr im Gebiet der Körperschaft (Satz 3) für das Fahrleistungsjahr 2015 ergeben; die einzelnen Ausgleichsbeträge für diese Verkehrsleistungen sind für jedes Unternehmen anhand der Fahrplankilometer zu ermitteln, die von dem Unternehmen im Gebiet der Körperschaft erbracht worden sind.
(3) Soweit dies zur Sicherstellung im Sinne des Absatzes 1 erforderlich ist, hat der jeweilige Aufgabenträger aus den Mitteln nach Absatz 2 Leistungen an Verkehrsunternehmen zum Ausgleich der im Ausbildungsverkehr nicht gedeckten Kosten oder Verluste zu erbringen. Die übrigen Mittel kann er auch für
verwenden.
(4) Der jeweilige Aufgabenträger ist frei in seiner Entscheidung, wie er seiner Aufgabe nach Absatz 1 im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 nachkommt. Das gilt auch für die Mittelverwendung nach Absatz 3 Satz 2.
(5) Der jeweilige Aufgabenträger hat dem Land innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss eines jeden Kalenderjahres über die Verwendung der Mittel zu berichten. Im Übrigen gilt § 7 Abs. 10 entsprechend.
(6) Die Absätze 1 bis 5 ersetzen die §§ 45a und 57 Abs. 1 Nr. 9 PBefG sowie die Verordnung über den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen im Straßenpersonenverkehr.
§ 7b Finanzielle Unterstützung für die Weiterentwicklung des straßengebundenen öffentlichen Personennahverkehrs
(1) Das Land gewährt den kommunalen Aufgabenträgern (§ 4 Abs. 1 Nrn. 1 und 3) ab dem Kalenderjahr 2017 eine weitere jährliche Finanzhilfe aus den Mitteln nach § 7 Abs. 5 Satz 2 in Höhe der in der Anlage 2 genannten Beträge. § 7a Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Soweit der jeweilige Aufgabenträger seine Aufgabenträgerschaft gemäß § 4 Abs. 2 einer anderen Körperschaft des öffentlichen Rechts übertragen hat, muss er dieser einen angemessenen Anteil des ihm nach Satz 1 oder 2 zustehenden Betrages zukommen lassen. Dieser Anteil ist mit jeweils einem Drittel nach der Einwohnerzahl, der Fläche und der demografischen Entwicklung des Gebiets zu bemessen, für das die Aufgabe übertragen wurde.
(2) Die nach Absatz 1 zugewiesenen Mittel sollen insbesondere für die Entwicklung von Angeboten, die den Linienverkehr in Räumen und Zeiten schwacher Nachfrage ergänzen und besonders auf wechselnde Nachfrage zugeschnitten sind (flexible Bedienformen), verwendet werden. Sie dürfen auch für andere Maßnahmen des Aufgabenträgers eingesetzt werden, mit denen der straßengebundene öffentliche Personennahverkehr verbessert oder erweitert wird. § 7a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 gilt entsprechend.
(3) § 7a Abs. 5 gilt entsprechend.
§ 7c Anpassung der Nahverkehrsplanung, Berichtspflicht
(1) Abweichend von § 6 Abs. 1 Satz 1 haben die kommunalen Aufgabenträger (§ 4 Abs. 1 Nrn. 1 und 3) unter Berücksichtigung der zusätzlichen Gestaltungsmöglichkeiten gemäß den §§ 7a und 7b bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 jeweils ihren Nahverkehrsplan anzupassen und fortzuschreiben; im Übrigen bleibt § 6 Abs. 1 bis 5 unberührt. Kommt ein kommunaler Aufgabenträger seiner Verpflichtung nach Satz 1 nicht nach, so erfolgt die Gewährung der Finanzhilfe gemäß den §§ 7a und 7b nach dem 1. Januar 2020 erst nach Vorlage des Nahverkehrsplans nach Satz 1. Das Fachministerium kann in besonderen Einzelfällen Abweichungen von Satz 2 zulassen.
(2) Zum 1. Januar 2019 und danach jeweils im Abstand von zwei Jahren haben die kommunalen Aufgabenträger (§ 4 Abs. 1 Nrn. 1 und 3) dem Land für ihren Zuständigkeitsbereich einen Bericht vorzulegen, in dem jeweils die insgesamt sowie die infolge der Finanzhilfezahlungen nach den §§ 7a und 7b erzielten Verbesserungen im straßengebundenen öffentlichen Personennahverkehr darzustellen sind (Qualitätsbericht). Die Auszahlung der Finanzhilfen gemäß den §§ 7a und 7b erfolgt für die Kalenderjahre ab 2019 erst, soweit die jeweilige Berichtspflicht erfüllt worden ist. Das Fachministerium kann in besonderen Einzelfällen Abweichungen von Satz 2 zulassen.
(3) Die Landesregierung überprüft bis zum 31. Dezember 2021 die Auswirkungen der §§ 7a, 7b und 7d. Über das Ergebnis berichtet sie dem Landtag.
§ 7d Sicherstellung des schienengebundenen Ausbildungsverkehrs
(1) Dem Aufgabenträger nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 obliegt die Sicherstellung einer ausreichenden Verkehrsbedienung für Personen mit Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs im schienengebundenen öffentlichen Personennahverkehr. § 7a Abs. 1 Sätze 2 bis 4 und Abs. 4 gilt entsprechend.
(2) Absatz 1 ersetzt die nach Artikel 8 § 2 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378) fortgeltenden §§ 6a bis 6f des Allgemeinen Eisenbahngesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 930-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2598), und die Verordnung über den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen im Eisenbahnverkehr vom 2. August 1977 (BGBl. I S. 1465), zuletzt geändert durch Artikel 5 Nr. 2 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931, 965)."
4. In § 8 Satz 2 werden die Worte "nach § 7" durch die Worte "nach den §§ 7 bis 7d" ersetzt und die Worte "der Verordnung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 und" gestrichen.
5. § 8a Abs. 2 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
|
|
6. Es werden die folgenden Anlagen 1 und 2 angefügt:
"Anlage 1 (zu § 7a Abs. 2 Satz 1) | |
Landkreis Ammerland | 2174657 Euro |
Landkreis Aurich | 2598899 Euro |
Stadt Braunschweig | 2716300 Euro |
Landkreis Celle | 1716064 Euro |
Landkreis Cloppenburg | 1718883 Euro |
Landkreis Cuxhaven | 1244132 Euro |
Stadt Delmenhorst | 89483 Euro |
Landkreis Diepholz | 2790862 Euro |
Stadt Emden | 276912 Euro |
Landkreis Emsland | 5856963 Euro |
Landkreis Friesland | 1415839 Euro |
Landkreis Gifhorn | 3501997 Euro |
Landkreis Goslar | 1274879 Euro |
Landkreis Göttingen | 1254069 Euro |
Stadt Göttingen | 953968 Euro |
Landkreis Grafschaft Bentheim | 2479917 Euro |
Landkreis Hameln-Pyrmont | 1214578 Euro |
Region Hannover | 11427364 Euro |
Landkreis Harburg | 1665484 Euro |
Landkreis Heidekreis | 1133047 Euro |
Landkreis Helmstedt | 1160427 Euro |
Landkreis Hildesheim | 1862914 Euro |
Landkreis Holzminden | 712072 Euro |
Landkreis Leer | 1999130 Euro |
Landkreis Lüchow-Dannenberg | 568720 Euro |
Landkreis Lüneburg | 1926143 Euro |
Landkreis Nienburg (Weser) | 1735989 Euro |
Landkreis Northeim | 989393 Euro |
Landkreis Oldenburg | 1697571 Euro |
Stadt Oldenburg (Oldenburg) | 1818470 Euro |
Landkreis Osnabrück | 6423941 Euro |
Stadt Osnabrück | 3760815 Euro |
Landkreis Osterholz | 1053987 Euro |
Landkreis Osterode | 369765 Euro |
Landkreis Peine | 759469 Euro |
Landkreis Rotenburg (Wümme) | 1707204 Euro |
Stadt Salzgitter | 1 176573 Euro |
Landkreis Schaumburg | 827854 Euro |
Landkreis Stade | 1204635 Euro |
Landkreis Uelzen | 620466 Euro |
Landkreis Vechta | 1893811 Euro |
Landkreis Verden | 1941695 Euro |
Landkreis Wesermarsch | 1010172 Euro |
Stadt Wilhelmshaven | 490806 Euro |
Landkreis Wittmund | 1842336 Euro |
Landkreis Wolfenbüttel | 1407798 Euro |
Stadt Wolfsburg | 1582805 Euro |
Gesamtbetrag | 90049258 Euro |
Anlage 2 (zu § 7b Abs. 1 Satz 1) | |
Ammerland LK | 204123 Euro |
Aurich LK | 447417 Euro |
Braunschweig Stadt | 238576 Euro |
Celle LK | 553565 Euro |
Cloppenburg LK | 336881 Euro |
Cuxhaven LK | 655448 Euro |
Delmenhorst Stadt | 160223 Euro |
Diepholz LK | 582924 Euro |
Emden Stadt | 146722 Euro |
Emsland LK | 692358 Euro |
Friesland LK | 378711 Euro |
Gifhorn LK | 480779 Euro |
Goslar LK | 590628 Euro |
Göttingen LK | 389071 Euro |
Göttingen Stadt | 122398 Euro |
Grafschaft Bentheim LK | 323930 Euro |
Hameln-Pyrmont LK | 529450 Euro |
Hannover Region | 1295034 Euro |
Harburg LK | 383168 Euro |
Heidekreis LK | 566441 Euro |
Helmstedt LK | 478252 Euro |
Hildesheim LK | 631476 Euro |
Holzminden LK | 528802 Euro |
Leer LK | 333660 Euro |
Lüchow-Dannenberg LK | 459530 Euro |
Lüneburg LK | 337028 Euro |
Nienburg LK | 533269 Euro |
Northeim LK | 631861 Euro |
Oldenburg LK | 280710 Euro |
Oldenburg Stadt | 151477 Euro |
Osnabrück LK | 705478 Euro |
Osnabrück Stadt | 150415 Euro |
Osterholz LK | 319426 Euro |
Osterode LK | 569070 Euro |
Peine LK | 342730 Euro |
Rotenburg LK | 580948 Euro |
Salzgitter Stadt | 395797 Euro |
Schaumburg LK | 483629 Euro |
Stade LK | 393458 Euro |
Uelzen LK | 508431 Euro |
Vechta LK | 229772 Euro |
Verden LK | 310040 Euro |
Wesermarsch LK | 424651 Euro |
Wilhelmshaven Stadt | 279631 Euro |
Wittmund LK | 305558 Euro |
Wolfenbüttel LK | 423613 Euro |
Wolfsburg Stadt | 133439 Euro |
Gesamtbetrag | 19.999 997 Euro". |
Artikel 2
Aufhebung von Verordnungen
Es werden aufgehoben:
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.
ID 16/1766
ENDE |