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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Neuregelung der Ausgleichszahlungen für Auszubildende im öffentlichen Personennahverkehr und zur Ersetzung bundesrechtlicher Ausgleichsvorschriften
- Niedersachsen -

Vom 27. Oktober 2016
(Nds. GVBl. Nr. 16 vom 03.11.2016 S. 240)



Artikel 1
Änderung des Niedersächsischen Nahverkehrsgesetzes

Das Niedersächsische Nahverkehrsgesetz vom 28. Juni 1995 (Nds. GVBl. S. 180), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 28. Oktober 2009 (Nds. GVBl. S. 366), wird wie folgt geändert:

1. § 4 Abs. 4 erhält folgende Fassung:

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(4) Die Aufgabenträger sind zuständig für den Abschluß von Verträgen oder die Erteilung von Auflagen für gemein-wirtschaftliche Verkehrsleistungen nach § 4 des Regionalisierungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2395), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 29. Juni 2006 (BGBl. I S. 1402)."(4) Die Aufgabenträger sind
  1. zuständige Stelle im Sinne des § 4 Satz 2 des Regionalisierungsgesetzes (RegG) vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2395), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2322), für die Sicherstellung einer ausreichenden Verkehrsbedienung im öffentlichen Personennahverkehr und
  2. zuständige Behörde im Sinne des § 8a Abs. 1 Satz 3 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) in der Fassung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2082),

in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. EU Nr. L 315 S. 1)."

2. § 7 erhält folgende Fassung:

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§ 7 Finanzierung

(1) Von den Finanzmitteln, die das Land nach § 8 des Regionalisierungsgesetzes erhält, werden den Aufgabenträgern des Schienenpersonennahverkehrs (§ 4 Abs. 1) zugewiesen

  1. 12,27771 vom Hundert der Region Hannover,
  2. 8,83489 vom Hundert dem Zweckverband "Großraum Braunschweig" und
  3. 42,90082 vom Hundert dem Land,

soweit der Aufgabenträger jeweils einen entsprechenden Bedarf für die Finanzierung von Leistungen im Schienenpersonennahverkehr hat. Dem Bedarf nach Satz 1 sind die Finanzmittel hinzuzurechnen, die im Vergleich zum Fahrplan 2007 infolge einer Verringerung des Bedienungsangebots, infolge von Rationalisierungsmaßnahmen oder infolge von Wettbewerbsmaßnahmen frei werden; diese Mittel sind vom Aufgabenträger nach Satz 1 im Rahmen der Zweckbestimmung des § 5 des Regionalisierungsgesetzes zu verwenden. Zusätzlich erhält die Region Hannover bis zu 0,37968 vom Hundert der Finanzmittel, die das Land nach § 8 des Regionalisierungsgesetzes erhält, zur Abdeckung von Betriebskostendefiziten für die Bestellung von Betriebsleistungen im Schienenpersonennahverkehr, die das nach dem Fahrplan 2007 bestehende Angebot ergänzen. Werden die Finanzmittel nach Satz 3 nicht vollständig benötigt, so wird der verbleibende Teil zur Finanzierung von Verkehrsleistungen in strukturschwachen ländlichen Räumen und zur Förderung von Verkehrsprojekten zu gleichen Teilen dem Zweckverband "Großraum Braunschweig" und dem Land zugewiesen.

(2) Auf die Finanzmittel, die nach Absatz 1 auf die Aufgabenträger nach § 4 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 entfallen, werden angerechnet:

  1. Zahlungen des Landes nach dem nach Artikel 8 § 2 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378) fortgeltenden § 6a des Allgemeinen Eisenbahngesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 930-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 26 des Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076), Zahlungen für Leistungen nichtbundeseigener Eisenbahnen jedoch nur, soweit diese Schienenpersonennahverkehrsleistungen der Deutschen Bahn AG ersetzen,
  2. Zahlungen des Landes nach
    1. § 45a des Personenbeförderungsgesetzes und
    2. § 145 Abs. 3 des Neunten Buchs des Sozialgesetzbuchs,
  3. zu denen das Land dadurch verpflichtet wird, dass Schienenpersonennahverkehrsleistungen der Deutschen Bahn AG durch Nahverkehrsleistungen anderer Verkehrsunternehmen oder anderer Art ersetzt werden.

Die Anrechnung erfolgt bei dem Aufgabenträger, in dessen Gebiet der Verkehr stattfindet, für den die Zahlungen nach Satz 1 geleistet werden.

(3) Wird vom Land als Aufgabenträger eine Verringerung des Bedienungsangebots im Schienenpersonennahverkehr gegenüber dem Fahrplan 2001/2002 veranlasst, die Leistungen betrifft, die nach den Berechnungsgrundlagen des Ersten Gesetzes zur Änderung des Regionalisierungsgesetzes vom 26. Juni 2002 (BGBl. I S. 2264) als bedarfsgerecht gelten, so weist das Land den Aufgabenträgern nach § 4 Abs. 1 Nr. 3, auf deren Gebiet die Verringerung des Bedienungsangebots vorgenommen wird, die Finanzmittel zu, die für die Bestellung von Ersatzleistungen im sonstigen öffentlichen Personennahverkehr erforderlich sind; die Zuweisung ist begrenzt auf die Höhe der frei werdenden Finanzmittel. Im Übrigen stehen die Mittel dem Land zu.

(4) Die Aufgabenträger nach § 4 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 erhalten Finanzhilfen zur Abdeckung von Verwaltungskosten einschließlich der Kosten für die Erstellung der Nahverkehrspläne. Die Finanzhilfe beträgt jährlich 1 Euro je Einwohner, jedoch mindestens 100 000 Euro.

(5) Von den Finanzmitteln, die das Land nach § 8 des Regionalisierungsgesetzes erhält, werden zugewiesen

  1. 1,07681 vom Hundert der Region Hannover,
  2. 1,29607 vom Hundert dem Zweckverband "Großraum Braunschweig",
  3. 6,74456 vom Hundert dem Land und
  4. 3,34497 vom Hundert den Aufgabenträgern nach § 4 Abs. 1 Nr. 3, wobei die Verteilung jeweils zu zwei Dritteln nach dem Verhältnis der Einwohnerzahlen und zu einem Drittel nach den Flächenanteilen erfolgt.

Über die Verwendung der übrigen Finanzmittel nach § 8 des Regionalisierungsgesetzes entscheidet das Land.

(6) Als Einwohnerzahl gilt das von der Landesstatistikbehörde aufgrund einer allgemeinen Zählung der Bevölkerung (Volkszählung) und deren Fortschreibung für den Stichtag 30. Juni des Vorjahres ermittelte Ergebnis, jedoch in Jahren, in denen eine Volkszählung stattgefunden hat, der Tag der Volkszählung. Die Flächenanteile werden nach den von der Landesstatistikbehörde zum Stichtag 31. Dezember des vorvergangenen Jahres mitgeteilten Flächen berechnet.

(7) Die nach Absatz 5 Satz 1 verteilten Mittel sind zu verwenden

  1. für Investitionen in die Verbesserung des öffentlichen Personennahverkehrs einschließlich des Neu- und Ausbaus von Bushaltestellen,
  2. zur Förderung der Zusammenarbeit der Aufgabenträger,
  3. zur Förderung von Tarif- und Verkehrsgemeinschaften sowie Verkehrsverbünden einschließlich des Ausgleichs verbundbedingter Mehrkosten,
  4. zur Abdeckung von Betriebskostendefiziten im öffentlichen Schienenpersonennahverkehr,
  5. zur Abdeckung von Betriebskostendefiziten im straßengebundenen öffentlichen Personennahverkehr, soweit der Aufgabenträger ergänzende Betriebsleistungen nach dem 1. Januar 2005 vertraglich vereinbart oder auferlegt hat,
  6. zur Förderung der Vermarktung und zur Verbesserung der Fahrgastinformation und
  7. zur Durchführung von Verkehrserhebungen.

(8) Das Land gewährt nach Maßgabe von Richtlinien des Fachministeriums auf der Grundlage der Nahverkehrspläne

  1. Zuwendungen für Investitionen aus den Mitteln nach § 3 Abs. 1 des Entflechtungsgesetzes vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098) und
  2. Zuwendungen, insbesondere zur Investitionsförderung, aus den Finanzmitteln, die das Land nach § 8 des Regionalisierungsgesetzes erhält, soweit diese nicht nach Absatz 1, 4 oder 5 Satz 1 verteilt werden.

(9) Die Aufgabenträger nach § 4 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 haben dem Land die zweckentsprechende Verwendung der Finanzmittel nachzuweisen. Dies gilt nicht für die Leistungen nach Absatz 4.

" § 7 Finanzierung

(1) Von den Finanzmitteln, die dem Land nach dem Regionalisierungsgesetz zustehen, erhalten als Aufgabenträger des Schienenpersonennahverkehrs (§ 4 Abs. 1 Nrn. 1 und 2)

  1. 12,27771 vom Hundert als Finanzhilfe die Region Hannover,
  2. 11,70393 vom Hundert als Finanzhilfe der Zweckverband "Großraum Braunschweig"; abweichend davon im Jahr 2017 9,58489 vom Hundert, im Jahr 2018 10,33489 vom Hundert und im Jahr 2019 11,08489 vom Hundert, wobei die Finanzmittel bis zum 31. Dezember 2026 außer für Leistungen im Schienenpersonennahverkehr auch für die Zwecke nach Absatz 7 verwendet werden dürfen, und
  3. 42,90082 vom Hundert das Land,

soweit der Aufgabenträger jeweils einen entsprechenden Bedarf für die Finanzierung von Leistungen im Schienenpersonennahverkehr hat. Dem Bedarf nach Satz 1 sind die Finanzmittel hinzuzurechnen, die im Vergleich zum Fahrplan 2007 infolge einer Verringerung des Bedienungsangebots, infolge von Rationalisierungsmaßnahmen oder infolge von Wettbewerbsmaßnahmen frei werden; diese Mittel sind vom Aufgabenträger nach Satz 1 im Rahmen der Zweckbestimmung des § 6 Abs. 1 RegG zu verwenden. 3Zusätzlich erhält die Region Hannover bis zu 0,37968 vom Hundert der Finanzmittel, die dem Land nach dem Regionalisierungsgesetz zustehen, als Finanzhilfe zur Abdeckung von Betriebskostendefiziten für die Bestellung von Betriebsleistungen im Schienenpersonennahverkehr, die das nach dem Fahrplan 2007 bestehende Angebot ergänzen. Werden die Finanzmittel nach Satz 3 für den dort genannten Zweck nicht vollständig benötigt, so erhält die Hälfte des verbleibenden Teils der Zweckverband, Großraum Braunschweig als Finanzhilfe zur Finanzierung von Verkehrsleistungen in strukturschwachen ländlichen Räumen und zur Förderung von Verkehrsprojekten; die andere Hälfte dieser Mittel steht für dieselben Zwecke dem Land zu.

(2) Auf die Finanzmittel, die nach Absatz 1 den Aufgabenträgern nach § 4 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 zustehen, werden Zahlungen des Landes nach § 145 Abs. 3 des Neunten Buchs des Sozialgesetzbuchs angerechnet, zu denen das Land dadurch verpflichtet wird, dass Schienenpersonennahvekehrsleistungen der Deutschen Bahn AG durch Nahverkehrsleistungen anderer Verkehrsunternehmen oder anderer Art ersetzt werden. Die Anrechnung erfolgt bei dem Aufgabenträger, in dessen Gebiet der Verkehr stattfindet, für den die Zahlungen nach Satz 1 geleistet werden.

(3) Wird vom Land als Aufgabenträger eine Verringerung des Bedienungsangebots im Schienenpersonennahverkehr gegenüber dem Fahrplan 2001/2002 veranlasst, die Leistungen betrifft, die nach den Berechnungsgrundlagen des Ersten Gesetzes zur Änderung des Regionalisierungsgesetzes vom 26. Juni 2002 (BGBl. I S. 2264) als bedarfsgerecht gelten, so weist das Land den Aufgabenträgern nach § 4 Abs. 1 Nr. 3, auf deren Gebiet die Verringerung des Bedienungsangebots vorgenommen wird, als Finanzhilfe die Mittel zu, die für die Bestellung von Ersatzleistungen im sonstigen öffentlichen Personennahverkehr erforderlich sind; die Finanzhilfe ist begrenzt auf die Höhe der frei werdenden Mittel. Im Übrigen stehen die Mittel dem Land zu.

(4) 1Die Aufgabenträger nach § 4 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 erhalten Finanzhilfen zur Abdeckung von Verwaltungskosten einschließlich der Kosten für die Erstellung der Nahverkehrspläne. Die Finanzhilfe beträgt jährlich 1 Euro je Einwohner, jedoch mindestens 100.000 Euro.

(5) Von den Finanzmitteln, die dem Land nach dem Regionalisierungsgesetz zustehen, erhalten die kommunalen Aufgabenträger (§ 4 Abs. 1 Nrn. 1 und 3) als Finanzhilfe:

  1. 1,07681 vom Hundert die Region Hannover,
  2. 1,29607 vom Hundert der Zweckverband, Großraum Braunschweig,
  3. 3,34497 vom Hundert die Aufgabenträger nach § 4 Abs. 1 Nr. 3, wobei die Verteilung jeweils zu zwei Dritteln nach dem Verhältnis der Einwohnerzahlen und zu einem Drittel nach den Flächenanteilen erfolgt;

einen Anteil von 6,74456 vom Hundert erhält das Land als Aufgabenträger nach § 4 Abs. 1 Nr. 2. Über die Verwendung der übrigen Finanzmittel nach dem Regionalisierungsgesetz entscheidet das Land.

(6) Als Einwohnerzahl gilt das von der Landesstatistikbehörde aufgrund einer allgemeinen Zählung der Bevölkerung (Volkszählung) und deren Fortschreibung für den 30. Juni des Vorjahres ermittelte Ergebnis, jedoch in Jahren, in denen eine Volkszählung stattgefunden hat, der Tag der Volkszählung. Die Flächenanteile werden nach den von der Landesstatistikbehörde zum 31. Dezember des vorvergangenen Jahres mitgeteilten Flächen berechnet.

(7) Die nach Absatz 5 Satz 1 verteilten Mittel sind zu verwenden

  1. für Investitionen in die Verbesserung des öffentlichen Personennahverkehrs einschließlich des Neu- und Ausbaus von Bushaltestellen,
  2. zur Förderung der Zusammenarbeit der Aufgabenträger,
  3. zur Förderung von Tarif- und Verkehrsgemeinschaften sowie Verkehrsverbünden einschließlich des Ausgleichs verbundbedingter Mehrkosten,
  4. zur Abdeckung von Betriebskostendefiziten im öffentlichen Schienenpersonennahverkehr,
  5. zur Abdeckung von Betriebskostendefiziten im straßengebundenen öffentlichen Personennahverkehr,
  6. zur Förderung der Vermarktung und zur Verbesserung der Fahrgastinformation und
  7. zur Durchführung von Verkehrserhebungen.

(8) Das Land gewährt nach Maßgabe von Richtlinien des Fachministeriums auf der Grundlage der Nahverkehrspläne Zuwendungen, insbesondere zur Investitionsförderung, aus den Finanzmitteln, die dem Land nach dem Regionalisierungsgesetz zustehen.

(9) Die kommunalen Aufgabenträger (§ 4 Abs. 1 Nrn. 1 und 3) haben dem Land die zweckentsprechende Verwendung der Finanzhilfen nach den Absätzen 1 und 5 nachzuweisen.

(10) Die ab dem 1. Januar 2017 nach Absatz 5 zugewiesenen Finanzhilfen sind innerhalb der beiden Kalenderjahre, die dem Jahr der Gewährung der Finanzhilfe folgen, zweckentsprechend zu verwenden. Die zweckentsprechende Verwendung der Mittel ist dem Land innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Verwendungszeitraumes nachzuweisen. 3Das Land kann Finanzhilfen von den Aufgabenträgern durch Leistungsbescheid zurückfordern, soweit diese die Finanzhilfe oder Dritte die an sie weitergegebenen Mittel zweckwidrig oder nicht fristgerecht verwendet haben."

3. Nach § 7 werden die folgenden § § 7a bis 7d eingefügt:

" § 7a Ausgleichszahlungen für den Ausbildungsverkehr im straßengebundenen öffentlichen Personennahverkehr

(1) Dem kommunalen Aufgabenträger nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 obliegt die Sicherstellung einer ausreichenden Verkehrsbedienung für Personen mit Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs im straßengebundenen öffentlichen Personennahverkehr. Bestandteil dieser Verpflichtung ist, dass der Aufgabenträger zu gewährleisten hat, dass Zeitfahrausweise im straßengebundenen Ausbildungsverkehr auf sämtlichen Linienverkehren um mindestens 25 vom Hundert gegenüber Zeitfahrausweisen des Nichtausbildungsverkehrs mit räumlich und zeitlich vergleichbarer Gültigkeit ermäßigt werden. Ausbildungsverkehr ist die Beförderung von Auszubildenden im Sinne des § 1 Abs. 1 der Verordnung über den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen im Straßenpersonenverkehr vom 2. August 1977 (BGBl. I S. 1460), zuletzt geändert durch Artikel 5 Nr. 3 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931, 965). Erstreckt sich ein Linienverkehr auch auf ein Gebiet außerhalb Niedersachsens, so endet die Verpflichtung nach den Sätzen 1 und 2 an der Landesgrenze.

(2) Zur Sicherstellung eines hochwertigen und kostengünstigen Verkehrsangebots im Ausbildungsverkehr und bei der Beförderung im straßengebundenen öffentlichen Personennahverkehr insgesamt sowie zur Abgeltung der in Verbindung mit der Aufgabe nach Absatz 1 entstehenden Kosten gewährt das Land den einzelnen kommunalen Aufgabenträgern (§ 4 Abs. 1 Nrn. 1 und 3) ab dem Kalenderjahr 2017 eine jährliche Finanzhilfe aus den Mitteln nach § 7 Abs. 5 Satz 2 in Höhe des jeweils in der Anlage 1 aufgeführten Betrages. 2Soweit die in der Anlage 1 aufgeführten Gebietskörperschaften ihre Aufgabenträgerschaft aus § 4 Abs. 1 auf einen Zweckverband übertragen haben, stehen diesem die für ihr Gebiet in der Anlage 1 aufgeführten Beträge zu. Soweit der jeweilige Aufgabenträger seine Aufgabenträgerschaft gemäß § 4 Abs. 2 einer anderen Körperschaft des öffentlichen Rechts übertragen hat, muss er dieser einen angemessenen Anteil der ihm nach Satz 1 oder 2 zustehenden Beträge zukommen lassen. Als angemessen gilt der Anteil nach Satz 3, wenn er mindestens der Summe aller Ausgleichsbeträge entspricht, die sich für Verkehrsunternehmen aus § 45a PBefG oder aus einer vertraglichen Abgeltung dieses Anspruchs durch das Land für Verkehrsleistungen im Linienverkehr im Gebiet der Körperschaft (Satz 3) für das Fahrleistungsjahr 2015 ergeben; die einzelnen Ausgleichsbeträge für diese Verkehrsleistungen sind für jedes Unternehmen anhand der Fahrplankilometer zu ermitteln, die von dem Unternehmen im Gebiet der Körperschaft erbracht worden sind.

(3) Soweit dies zur Sicherstellung im Sinne des Absatzes 1 erforderlich ist, hat der jeweilige Aufgabenträger aus den Mitteln nach Absatz 2 Leistungen an Verkehrsunternehmen zum Ausgleich der im Ausbildungsverkehr nicht gedeckten Kosten oder Verluste zu erbringen. Die übrigen Mittel kann er auch für

  1. Leistungen an Verkehrsunternehmen zum Ausgleich von nicht gedeckten Kosten oder Verlusten bei der Beförderung aller Fahrgäste oder bestimmter Gruppen von Fahrgästen im straßengebundenen öffentlichen Personennahverkehr oder
  2. die in § 7 Abs. 7 Nrn. 1 bis 3 und 5 bis 7 benannten Zwecke, auch im sonstigen öffentlichen Personennahverkehr,

verwenden.

(4) Der jeweilige Aufgabenträger ist frei in seiner Entscheidung, wie er seiner Aufgabe nach Absatz 1 im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 nachkommt. Das gilt auch für die Mittelverwendung nach Absatz 3 Satz 2.

(5) Der jeweilige Aufgabenträger hat dem Land innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss eines jeden Kalenderjahres über die Verwendung der Mittel zu berichten. Im Übrigen gilt § 7 Abs. 10 entsprechend.

(6) Die Absätze 1 bis 5 ersetzen die §§ 45a und 57 Abs. 1 Nr. 9 PBefG sowie die Verordnung über den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen im Straßenpersonenverkehr.

§ 7b Finanzielle Unterstützung für die Weiterentwicklung des straßengebundenen öffentlichen Personennahverkehrs

(1) Das Land gewährt den kommunalen Aufgabenträgern (§ 4 Abs. 1 Nrn. 1 und 3) ab dem Kalenderjahr 2017 eine weitere jährliche Finanzhilfe aus den Mitteln nach § 7 Abs. 5 Satz 2 in Höhe der in der Anlage 2 genannten Beträge. § 7a Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Soweit der jeweilige Aufgabenträger seine Aufgabenträgerschaft gemäß § 4 Abs. 2 einer anderen Körperschaft des öffentlichen Rechts übertragen hat, muss er dieser einen angemessenen Anteil des ihm nach Satz 1 oder 2 zustehenden Betrages zukommen lassen. Dieser Anteil ist mit jeweils einem Drittel nach der Einwohnerzahl, der Fläche und der demografischen Entwicklung des Gebiets zu bemessen, für das die Aufgabe übertragen wurde.

(2) Die nach Absatz 1 zugewiesenen Mittel sollen insbesondere für die Entwicklung von Angeboten, die den Linienverkehr in Räumen und Zeiten schwacher Nachfrage ergänzen und besonders auf wechselnde Nachfrage zugeschnitten sind (flexible Bedienformen), verwendet werden. Sie dürfen auch für andere Maßnahmen des Aufgabenträgers eingesetzt werden, mit denen der straßengebundene öffentliche Personennahverkehr verbessert oder erweitert wird. § 7a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 gilt entsprechend.

(3) § 7a Abs. 5 gilt entsprechend.

§ 7c Anpassung der Nahverkehrsplanung, Berichtspflicht

(1) Abweichend von § 6 Abs. 1 Satz 1 haben die kommunalen Aufgabenträger (§ 4 Abs. 1 Nrn. 1 und 3) unter Berücksichtigung der zusätzlichen Gestaltungsmöglichkeiten gemäß den §§ 7a und 7b bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 jeweils ihren Nahverkehrsplan anzupassen und fortzuschreiben; im Übrigen bleibt § 6 Abs. 1 bis 5 unberührt. Kommt ein kommunaler Aufgabenträger seiner Verpflichtung nach Satz 1 nicht nach, so erfolgt die Gewährung der Finanzhilfe gemäß den §§ 7a und 7b nach dem 1. Januar 2020 erst nach Vorlage des Nahverkehrsplans nach Satz 1. Das Fachministerium kann in besonderen Einzelfällen Abweichungen von Satz 2 zulassen.

(2) Zum 1. Januar 2019 und danach jeweils im Abstand von zwei Jahren haben die kommunalen Aufgabenträger (§ 4 Abs. 1 Nrn. 1 und 3) dem Land für ihren Zuständigkeitsbereich einen Bericht vorzulegen, in dem jeweils die insgesamt sowie die infolge der Finanzhilfezahlungen nach den §§ 7a und 7b erzielten Verbesserungen im straßengebundenen öffentlichen Personennahverkehr darzustellen sind (Qualitätsbericht). Die Auszahlung der Finanzhilfen gemäß den §§ 7a und 7b erfolgt für die Kalenderjahre ab 2019 erst, soweit die jeweilige Berichtspflicht erfüllt worden ist. Das Fachministerium kann in besonderen Einzelfällen Abweichungen von Satz 2 zulassen.

(3) Die Landesregierung überprüft bis zum 31. Dezember 2021 die Auswirkungen der §§ 7a, 7b und 7d. Über das Ergebnis berichtet sie dem Landtag.

§ 7d Sicherstellung des schienengebundenen Ausbildungsverkehrs

(1) Dem Aufgabenträger nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 obliegt die Sicherstellung einer ausreichenden Verkehrsbedienung für Personen mit Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs im schienengebundenen öffentlichen Personennahverkehr. § 7a Abs. 1 Sätze 2 bis 4 und Abs. 4 gilt entsprechend.

(2) Absatz 1 ersetzt die nach Artikel 8 § 2 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378) fortgeltenden §§ 6a bis 6f des Allgemeinen Eisenbahngesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 930-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2598), und die Verordnung über den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen im Eisenbahnverkehr vom 2. August 1977 (BGBl. I S. 1465), zuletzt geändert durch Artikel 5 Nr. 2 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931, 965)."

4. In § 8 Satz 2 werden die Worte "nach § 7" durch die Worte "nach den §§ 7 bis 7d" ersetzt und die Worte "der Verordnung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 und" gestrichen.

5. § 8a Abs. 2 Nr. 2 erhält folgende Fassung:

altneu
  1. "die Förderung von Vorhaben des öffentlichen Personennahverkehrs einschließlich der Förderung der Anschaffung von Omnibussen,".
  1. "die Förderung von Vorhaben des öffentlichen Personennahverkehrs einschließlich der Förderung der Anschaffung von Omnibussen sowie der Gewährung und Rückforderung von Finanzhilfen für das Land nach den §§ 7 bis 7 b, auch in Verbindung mit § 7 Abs. 10,".

6. Es werden die folgenden Anlagen 1 und 2 angefügt:

"Anlage 1
(zu § 7a Abs. 2 Satz 1)
Landkreis Ammerland2174657 Euro
Landkreis Aurich2598899 Euro
Stadt Braunschweig2716300 Euro
Landkreis Celle1716064 Euro
Landkreis Cloppenburg1718883 Euro
Landkreis Cuxhaven1244132 Euro
Stadt Delmenhorst89483 Euro
Landkreis Diepholz2790862 Euro
Stadt Emden276912 Euro
Landkreis Emsland5856963 Euro
Landkreis Friesland1415839 Euro
Landkreis Gifhorn3501997 Euro
Landkreis Goslar1274879 Euro
Landkreis Göttingen1254069 Euro
Stadt Göttingen953968 Euro
Landkreis Grafschaft Bentheim2479917 Euro
Landkreis Hameln-Pyrmont1214578 Euro
Region Hannover11427364 Euro
Landkreis Harburg1665484 Euro
Landkreis Heidekreis1133047 Euro
Landkreis Helmstedt1160427 Euro
Landkreis Hildesheim1862914 Euro
Landkreis Holzminden712072 Euro
Landkreis Leer1999130 Euro
Landkreis Lüchow-Dannenberg568720 Euro
Landkreis Lüneburg1926143 Euro
Landkreis Nienburg (Weser)1735989 Euro
Landkreis Northeim989393 Euro
Landkreis Oldenburg1697571 Euro
Stadt Oldenburg (Oldenburg)1818470 Euro
Landkreis Osnabrück6423941 Euro
Stadt Osnabrück3760815 Euro
Landkreis Osterholz1053987 Euro
Landkreis Osterode369765 Euro
Landkreis Peine759469 Euro
Landkreis Rotenburg (Wümme)1707204 Euro
Stadt Salzgitter1 176573 Euro
Landkreis Schaumburg827854 Euro
Landkreis Stade1204635 Euro
Landkreis Uelzen620466 Euro
Landkreis Vechta1893811 Euro
Landkreis Verden1941695 Euro
Landkreis Wesermarsch1010172 Euro
Stadt Wilhelmshaven490806 Euro
Landkreis Wittmund1842336 Euro
Landkreis Wolfenbüttel1407798 Euro
Stadt Wolfsburg1582805 Euro
Gesamtbetrag90049258 Euro


Anlage 2
(zu § 7b Abs. 1 Satz 1)
Ammerland LK204123 Euro
Aurich LK447417 Euro
Braunschweig Stadt238576 Euro
Celle LK553565 Euro
Cloppenburg LK336881 Euro
Cuxhaven LK655448 Euro
Delmenhorst Stadt160223 Euro
Diepholz LK582924 Euro
Emden Stadt146722 Euro
Emsland LK692358 Euro
Friesland LK378711 Euro
Gifhorn LK480779 Euro
Goslar LK590628 Euro
Göttingen LK389071 Euro
Göttingen Stadt122398 Euro
Grafschaft Bentheim LK323930 Euro
Hameln-Pyrmont LK529450 Euro
Hannover Region1295034 Euro
Harburg LK383168 Euro
Heidekreis LK566441 Euro
Helmstedt LK478252 Euro
Hildesheim LK631476 Euro
Holzminden LK528802 Euro
Leer LK333660 Euro
Lüchow-Dannenberg LK459530 Euro
Lüneburg LK337028 Euro
Nienburg LK533269 Euro
Northeim LK631861 Euro
Oldenburg LK280710 Euro
Oldenburg Stadt151477 Euro
Osnabrück LK705478 Euro
Osnabrück Stadt150415 Euro
Osterholz LK319426 Euro
Osterode LK569070 Euro
Peine LK342730 Euro
Rotenburg LK580948 Euro
Salzgitter Stadt395797 Euro
Schaumburg LK483629 Euro
Stade LK393458 Euro
Uelzen LK508431 Euro
Vechta LK229772 Euro
Verden LK310040 Euro
Wesermarsch LK424651 Euro
Wilhelmshaven Stadt279631 Euro
Wittmund LK305558 Euro
Wolfenbüttel LK423613 Euro
Wolfsburg Stadt133439 Euro
Gesamtbetrag19.999 997 Euro".

Artikel 2
Aufhebung von Verordnungen

Es werden aufgehoben:

  1. die Verordnung über die durchschnittlichen verkehrsspezifischen Kosten je Personen-Kilometer nach § 45a des Personenbeförderungsgesetzes vom 17. November 1981 (Nds. GVBl. S. 371), zuletzt geändert durch Artikel 11 der Verordnung vom 14. September 2001 (Nds. GVBl. S. 604), und
  2. die Verordnung über die durchschnittlichen verkehrsspezifischen Kosten je Personen-Kilometer nach § 6a des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 28. Juni 1994 (Nds. GVBl. S. 281), zuletzt geändert durch Artikel 12 der Verordnung vom 14. September 2001 (Nds. GVBl. S. 604).

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.

ID 16/1766

ENDE