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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Nahverkehrsgesetzes
- Niedersachsen -

Vom 23. März 2022
(Nds. GVBl. Nr. 11 vom 29.03.2022 S. 188)



Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

§ 9 des Niedersächsischen Nahverkehrsgesetzes vom 28. Juni 1995 (Nds. GVBl. S. 180), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 16. Dezember 2021 (Nds. GVBl. S. 883), wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Es wird der folgende neue Satz 2 eingefügt:

"Satz 1 gilt für das Jahr 2022 mit der Maßgabe entsprechend, dass das Land im Vorgriff auf den von ihm für das Jahr 2022 nach Satz 1 bereitzustellenden Betrag bereits mit Wirkung vom 1. Januar 2022 einen Betrag in Höhe von 120.000 000 Euro bereitstellt."

b) Die bisherigen Sätze 2 bis 4 werden Sätze 3 bis 5.

2. In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort "sowie" durch ein Komma ersetzt und werden nach der Zahl "2023" die Worte "sowie der Sonderfinanzhilfe für das Jahr 2022 spätestens bis zum 31. März 2024" sowie nach dem Wort "nachzuweisen" ein Semikolon und die Worte "für die Sonderfinanzhilfe für das Jahr 2022 kann das Fachministerium einen anderen Zeitpunkt bestimmen, soweit dies erforderlich ist, um dem Land einen fristgerechten Nachweis gegenüber dem Bund zu ermöglichen" eingefügt.

3. Absatz 5 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Zahl "2021" durch die Zahl "2022" ersetzt.

b) Die bisherigen Sätze 4 bis 7 werden durch die folgenden neuen Sätze 4 bis 9 ersetzt:

altneu
Die Höhe der den einzelnen Aufgabenträgern insgesamt höchstens zustehenden weiteren Sonderfinanzhilfe ergibt sich aus der Verteilung des Betrages nach Satz 1 zu zwei Dritteln nach den Flächenanteilen und zu einem Drittel nach dem Verhältnis der Einwohnerzahlen; § 7 Abs. 6 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass Ausgangspunkt der Berechnungen der 26. Oktober 2020 ist. Ein Anspruch auf diese weitere Sonderfinanzhilfe besteht nur, soweit beim jeweiligen Aufgabenträger ein tatsächlicher Bedarf für die Finanzierung von Maßnahmen oder Investitionen nach Satz 1 besteht; die Auszahlung erfolgt zunächst vorläufig auf Grundlage der von einem Aufgabenträger jeweils verausgabten Mittel, die das Fachministerium regelmäßig in einem Abstand von längstens drei Monaten abfragt. Die Aufgabenträger haben dem Land die zweckentsprechende Verwendung der erhaltenen weiteren Sonderfinanzhilfe bis zum 31. Mai 2022 nachzuweisen. Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend."Für Kosten, die für den Zeitraum vom 26. Oktober 2020 bis zum 31. Dezember 2021 entstanden sind, er gibt sich die Höhe der den einzelnen Aufgabenträgern insgesamt höchstens zustehenden weiteren Sonderfinanzhilfe aus der Aufteilung des Betrages nach Satz 1 zu zwei Dritteln nach den Flächenanteilen und zu einem Drittel nach dem Verhältnis der Einwohnerzahlen. Wird der Betrag nach Satz 1 für Kosten nach Satz 4 nicht vollständig in Anspruch genommen, so ergibt sich die Höhe der den einzelnen Aufgabenträgern für Kosten, die für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2022 entstanden sind oder entstehen, insgesamt höchstens zustehenden weiteren Sonderfinanzhilfe aus der Aufteilung des verbliebenen Betrages nach Maßgabe des Satzes 4. Für die Sätze 4 und 5 gilt § 7 Abs. 6 mit der Maßgabe entsprechend, dass Ausgangspunkte der Berechnungen für den Zeitraum nach Satz 4 der 26. Oktober 2020 und für den Zeitraum nach Satz 5 der 1. Januar 2022 sind. Ein Anspruch auf weitere Sonderfinanzhilfe besteht nur, soweit beim jeweiligen Aufgabenträger ein tatsächlicher Bedarf für die Finanzierung von Maßnahmen oder Investitionen nach Satz 1 besteht; die Auszahlung erfolgt zunächst vorläufig auf Grundlage der von einem Aufgabenträger jeweils verausgabten Mittel, die das Fachministerium regelmäßig in einem Abstand von längstens drei Monaten abfragt. Die Aufgabenträger haben dem Land die zweckentsprechende Verwendung der erhaltenen weiteren Sonderfinanzhilfe für Kosten nach Satz 4 bis zum 31. Mai 2022 und für Kosten nach Satz 5 bis zum 31. Mai 2023 nachzuweisen. Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend."

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2022 in Kraft.

ID 220607

ENDE