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LuftfahrtZustVO - Zuständigkeitsverordnung Luftfahrt
Verordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden auf dem Gebiet der Luftfahrt
- Nordrhein - Westfalen -
Vom 7. August 2007
(GVBl. Nr. 17 vom 15.08.2007 S. 316; 20.11.2011 S. 73111; 05.04.2017 S. 0382 17; 01.02.2022 S. 142 22)
Gl.-Nr.: 96
Aufgrund des § 10 Abs. 1 und des Abs. 2 Nr. 1 des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1999 (BGBl. I S. 550), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2833), des § 16 Abs. 2 des Luftsicherheitsgesetzes (LuftSiG) vom 11. Januar 2005 (BGBl. I S. 78), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Januar 2007 (BGBl. I S. 2, 6), der § § 5 Abs. 3 Satz 1 und 7 Abs. 4 Satz 2 des Landesorganisationsgesetzes (LOG NRW) vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. März 2007 (GV. NRW. S. 140) sowie des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3416), wird verordnet:
Das für den Verkehr zuständige Ministerium ist zuständig für
Die Zuständigkeit nach Satz 1 Nummer 3 beinhaltet auch luftaufsichtliche Maßnahmen nach § 29 Absatz 1 des Luftverkehrsgesetzes.
Zuständig sind in den Regierungsbezirken Düsseldorf und Köln die Bezirksregierung Düsseldorf sowie in den Regierungsbezirken Arnsberg, Detmold und Münster die Bezirksregierung Münster für
Die Bezirksregierung Düsseldorf ist zuständige Behörde für die Genehmigung von und Aufsicht über Luftfahrtunternehmen nach § 20 Absatz 1 de Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit § 61 Absatz 1 Nummer 1 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung.
(1) Planfeststellungsbehörde im Sinne des § 10 Abs. 1 LuftVG ist für die in § 1 genannten Flughäfen das für den Verkehr zuständige Ministerium, für die übrigen Flughäfen und für Landeplätze mit beschränktem Bauschutzbereich nach § 17 LuftVG die nach § 2 zuständige Bezirksregierung.
(2) Zuständige Behörde (Anhörungsbehörde) im Sinne des § 10 Abs. 2 LuftVG in Verbindung mit § 73 Abs. 4 VwVfG. NRW. ist die nach § 2 zuständige Bezirksregierung.
Sollten für einen Flugplatz beide der in § 2 dieser Verordnung genannten Bezirksregierungen zuständig sein, so bestimmt das für den Verkehr zuständige Ministerium die zuständige Behörde.
Die Zuständigkeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 58 LuftVG sowie nach § 18 in Verbindung mit §§ 7, 8 und 10 LuftSiG wird den nach § 2 zuständigen Bezirksregierungen übertragen.
(1) Luftrechtliche Verfahren im Sinne der § § 1 und 4 und Ordnungswidrigkeitenverfahren im Sinne des § 6, die vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung anhängig geworden sind, werden von der Luftfahrtbehörde fortgeführt, die nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung zuständig ist.
(2) Verwaltungsstreitverfahren, die sich auf Verwaltungsakte einer Luftfahrtbehörde beziehen, werden unabhängig vom Inkrafttreten dieser Verordnung von der Luftfahrtbehörde betrieben oder weiterbetrieben, die diese Verwaltungsakte erlassen hat.
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden auf dem Gebiet der Luftfahrt vom 15. Juni 1999 (GV. NRW. S. 228) außer Kraft.
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*) ohne Änderungstext, Satz 3 wrude hinzugefügt. Befristung aufgehoben.
ENDE |