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Regelwerk, See-Transport

Umsetzung des Internationalen Übereinkommens zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS) in den Häfen des Landes Nordrhein-Westfalen
- Nordrhein-Westfalen -

vom 16. Juni 2004
(MBl. NRW Nr. 24 vom 29.06.2004 S. 598)



Gem. RdErl. d. Ministeriums für Verkehr, Energie und Landesplanung - 15-11-41 und d. Innenministeriums - 52.18.01.01.02

Zur Umsetzung des Internationalen Übereinkommens zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS) in den Häfen des Landes Nordrhein-Westfalen ergehen hiermit die nachstehenden Regelungen:

In Erwägung, dass Seeschiffe und Hafenanlagen im Zusammenhang mit dem internationalen Terrorismus als Anschlagsziel oder als Transportmittel von Materialien und Personen für Terrorangriffe benutzt werden könnten, hat die Internationale Seeschifffahrtsorganisation (IMO) auf der Konferenz der Vertragsregierungen in London mit Schlussakte vom 12.12.2002 mit dem International Ship and Port Facility Security (ISPS)-Code eine Ergänzung des Internationalen Übereinkommens zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS) verabschiedet.

Am 19.05.2004 ist die "Verordnung (EG) Nr. 725/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31.03.2004 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen" in Kraft getreten.

Der Geltungsbereich dieser Vorschriften erstreckt sich über die Seeschiffe hinaus auf alle Hafenanlagen, in denen das Zusammenwirken von Schiff und Hafen im internationalen Verkehr stattfindet. Für die Umsetzung dieser Maßnahmen, die Hafenanlagen betreffend, sind die Länder zuständig.

Nach dem ISPS-Code sind die Zuständigkeiten in Verbindung mit Hafenanlagen einer von den Ländern zu bestimmenden "Designated Authority (DA)" zuzuordnen. Vorbehaltlich einer späteren Regelung durch ein Landesgesetz werden hiermit für die Hafenanlagen in Nordrhein-Westfalen alle Aufgaben, für die nach dem ISPS-Code und der o.g. Verordnung (EG) Nr. 725/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates die Designated Authority zuständig ist, der Bezirksregierung Düsseldorf übertragen, die im Sinne des ISPS-Code als Designated Authority (DA) tätig wird.

Nach dem ISPS-Code handelt es sich dabei im Wesentlichen um folgende Aufgaben:

1 Identifizierung der Anlagen in Nordrhein-Westfalen, welche dem ISPS-Code unterliegen

2 Einleitung von Sicherheits- und Anfälligkeitsanalysen mit Hilfe von Fragebögen an die Betreiber der Anlagen

3 Besichtigung der Anlagen und Interview mit den Beteiligten (Risiko- und Anfälligkeitsanalyse)

4 Auswertung und erste Risikobewertung anhand der vorliegenden Daten

5 Erstellung von Berichten (Gutachten) mit Aufzeigen von Risiken und Schwachstellen sowie Vorschlägen für Gegenmaßnahmen

6 Übersenden der Berichte an die Betreiber mit Fristsetzung zur Schwachstellenbeseitigung

7 Entgegennahme der von den Betreibern oder den anerkannten Stellen für die Gefahrenabwehr (RSO) erstellten Gefahrenabwehrpläne

8 Prüfung und gegebenenfalls Festlegung von Ausnahmeregelungen (je nach Anlage).

Bis zur vollständigen Umsetzung des ISPS-Codes in Nordrhein-Westfalen, insbesondere der Anfertigung und abschließenden Genehmigung von Gefahrenabwehrplänen der Hafenanlagenbetreiber, kann die DA innerhalb des Übergangszeitraums im Einzelfall eine Vereinbarung über die Anpassung von Sicherheitsstandards zwischen Schiff und Hafenanlage (Declaration of Security) vornehmen lassen.

9 Prüfung und Erörterung der Pläne mit den Beteiligten (PFSO, RSO und anderen, wie z.B. Baulastträgern)

10 Erneute Prüfung mit anschließender Genehmigung der Pläne durch die DA

11 Überprüfung der Planumsetzung im Rahmen von Audits (insbesondere Durchführung regelmäßiger Kontrollen vor Ort, um sicherzustellen, dass die Betreiber von Hafenanlagen die baulichen und organisatorischen Anforderungen der Sicherheitspläne auch umsetzen)

12 Festlegung von Meldewegen und Zuständigkeiten für Hafen- und Sicherheitsbehörden sowie Unternehmen, um relevante Sicherheitsinformationen auszutauschen

13 Aufbau von Meldewegen national/international

14 Nutzung der Struktur der vorhandenen Leitstelle des WSPP NRW für die DA spezifischen Aufgaben wie z.B. Meldewege

15 Festlegen von Gefahrenstufen für die Umschlaganlagen

16 Beratung und/oder Anweisung der Betreiber in Abhängigkeit der Gefahrenstufe vor Ort

17 Entwicklung von Verfahren zur Bewertung der fortdauernden Wirksamkeit jedes Planes zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage

18 Ständige Bewertung der Sicherheitslage

19 Gegebenenfalls Verhängen von Einlaufverboten

20 Durchführung von Kontrollen in Zusammenarbeit mit der WSP zur Überwachung des SOLAS-Übereinkommens

21 Anregung von Raum- und Objektschutzmaßnahmen auf der Land- und Wasserseite in Abhängigkeit von der jeweiligen Sicherheitsstufe

22 Vorläufige Zulassung von privaten Sicherheitsunternehmen (RSO)

23 Vorläufige Zulassung von Lehrgängen und Schulungseinrichtungen für PFSO

24 Zertifizierung von Ausbildungseinrichtungen - und -schulen

25 Zertifizierung von privaten Sicherheitsfirmen (RSO)

26 Sicherstellung einer 24-Stunden-Erreichbarkeit und Handlungsfähigkeit für kurzfristige Einsätze vor Ort

27 Bewertung der Hafenanlagen und Pläne im Rhythmus von spätestens 5 Jahren oder bei Veränderungen.

28 Teilnahme und Beaufsichtigung von Übungen (Jährlich)

29 Genehmigung von Änderungen in Gefahrenabwehrplänen

30 Mitwirkung in der Bund - Länder Arbeitsgruppe "Maritim Security"

31 Mitwirkung in der Binnenländer-AG "Maritim Security"

Über die personelle Ausstattung und die Organisation des Geschäftsablaufs entscheidet die Bezirksregierung Düsseldorf im Rahmen der Dienst- und Fachaufsicht in eigener Zuständigkeit. Die Dienstaufsicht obliegt dem Innenministerium, die Fachaufsicht dem für Verkehr zuständigen Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen.