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Regelwerk
Änderungstext

8. ÖPNV-ÄndG - Achtes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen

Vom 15. Dezember 2016
(GVBl. Nr. 44 vom 27.12.2016 S. 1157)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Artikel 1

Das Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen vom 7. März 1995 (GV. NRW. S. 196), das zuletzt durch Gesetz vom 4. Dezember 2012 (GV. NRW. S. 638) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 17 wird wie folgt gefasst:

"17 Inkrafttreten".

b) Die Angabe zu § 18 wird gestrichen.

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "Linienverkehr" durch die Wörter "Linien- sowie diesen ersetzenden, ergänzenden oder verdichtenden Gelegenheitsverkehr" ersetzt.

b) Absatz 3a wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Seilbahnen" die Wörter "und Personenfähren" eingefügt.

bb) In Satz 2 wird das Wort "Seilbahnunternehmers" durch das Wort "Unternehmers" ersetzt.

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern "Straßenverkehr, der" die Wörter "Erhalt und" eingefügt, das Wort "Umweltschutzes" durch die Wörter "Klima- und Umweltschutzes" sowie das Wort "Stadtentwicklung" durch die Wörter "Stadt- und Quartiersentwicklung" ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "ausgestalteten" das Wort ", barrierefreien", nach dem Wort "bequemem" die Wörter "und barrierefreiem" sowie nach dem Wort "Individualverkehr" die Wörter "sowie multimodalen Mobilitätsangeboten" eingefügt.

bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern "eine koordinierte" die Wörter ", kompatible, die Digitalisierungstechnik nutzende" und nach dem Wort "Qualitätsstandards" die Wörter " die Fahrgastzahlen sowie" eingefügt.

c) In Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort " Schienenschnellverkehr" die Wörter "und regionalen Schnellbusverkehr" sowie nach dem Wort " Schienenstrecken" die Wörter "und regionale Schnellbuslinien" eingefügt.

d) In Absatz 5 Satz 2 wird das Wort " Schienenverbindungen" durch die Wörter "Schienen- und regionalen Schnellbusverbindungen" ersetzt.

e) In Absatz 7 wird das Wort " Sammeltaxen" durch die Wörter " Sammel- und Linientaxen" ersetzt.

f) In Absatz 8 werden nach dem Wort "Barrierefreiheit" die Wörter "nach Artikel 9 des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (BGBl. 2008 II S. 1420; UN-Behindertenrechtskonvention)," eingefügt.

g) In Absatz 9 werden nach dem Wort "Männern" die Wörter ", älteren Menschen" eingefügt.

4. In § 4 Absatz 2 wird die Angabe "Abs. 3 Satz 4" durch die Angabe "Absatz 3a" ersetzt.

5. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Buchstabe b werden die Wörter "Kreise Aachen" durch die Wörter "Städteregion Aachen ohne Stadt Aachen" ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Ihm kann darüber hinaus im Einvernehmen mit den betroffenen Aufgabenträgern nach § 3 Absatz 1 die Entscheidung über die Planung, Organisation und Ausgestaltung regionaler Schnellbusverkehre übertragen werden."

bb) Im neuen Satz 3 werden nach dem Wort "Qualitätsstandards," die Wörter "kompatible, auch die Digitalisierungstechnik nutzende" eingefügt.

6. In § 6 Absatz 1 werden die Sätze 2 und 3 durch die folgenden Sätze ersetzt:

altneu
Kommt eine Zusammenarbeit nicht oder nicht in angemessener Zeit zustande, hat das für das Verkehrswesen zuständige Ministerium auf eine Zusammenarbeit hinzuwirken. Das für das Verkehrswesen zuständige Ministerium entscheidet abschließend über die zweckmäßige Umsetzung des SPNV-Netzes gemäß § 7 Abs. 4, wenn eine Einigung zwischen den beteiligten Zweckverbänden hierüber nicht zustande kommt."Wenn eine Einigung über Fragen des Zusammenwirkens zwischen den beteiligten Zweckverbänden nicht in angemessener Zeit zustande kommt, fordert das für das Verkehrswesen zuständige Ministerium die Beteiligten zu Berichten auf, erarbeitet in dem durch die Vorstellungen der Beteiligten gezogenen Rahmen einen Lösungsvorschlag, hört die Beteiligten dazu an und entscheidet. Die Entscheidung wird mit Bekanntgabe an die Beteiligten für diese als sonderaufsichtliche Weisung verbindlich. Für die zweckmäßige Umsetzung des SPNV-Netzes im besonderen Landesinteresse kann das für das Verkehrswesen zuständige Ministerium im Einzelfall Zweckmäßigkeitsweisungen erteilen. In den Fällen der Sätze 3 und 4 gilt § 16 Absatz 6 Satz 4 entsprechend."

7. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort "Schieneninfrastruktur" die Wörter "mit zu wendungsfähigen Ausgaben von mehr als fünf Millionen Euro, die nach § 11 Absatz 1, § 12 Absatz 3 oder § 13 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4 oder 8 gefördert werden können," eingefügt, die Wörter "drei Millionen EUR" durch die Wörter "fünf Millionen Euro" und die Angabe "oder 4" durch die Angabe ", 4 oder 8" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe " 3 Millionen EUR" durch die Wörter " 5 Millionen Euro" ersetzt.

c) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter "den Zweckverbänden und" gestrichen.

8. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden nach dem Wort "konkretisieren" die Wörter "und den mittel- bis langfristig angestrebten Anteil des ÖPNV am Gesamtverkehr (modal split) benennen" eingefügt.

bb) In Satz 3 werden die Wörter "Umweltschutzes" durch die Wörter "Klima- und Umweltschutzes, des Rad- und Fußverkehrs" sowie die Wörter "Bundesbehindertengleichstellungsgesetzes und des Städtebaus" durch die Wörter " § 2 Absatz 8, des Städtebaus und der Quartiersentwicklung" ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort "Fahrzeuge" die Wörter "und die Entlohnung des eingesetzten Personals bei den Verkehrsunternehmen nach Maßgabe einschlägiger und repräsentativer Tarifverträge" eingefügt.

9. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Die vorhandenen Unternehmen (§ 8 Abs. 3 Satz 2 PBefG) wirken bei der Aufstellung mit. Dritte können hinzugezogen werden."(2) Bei der Aufstellung des Nahverkehrsplans sind die vorhandenen Unternehmen frühzeitig zu beteiligen. Soweit vorhanden sind Behindertenbeauftragte oder Behindertenbeiräte, Verbände der in ihrer Mobilität oder sensorisch eingeschränkten Fahrgäste und Fahrgastverbände anzuhören. Ihre Interessen sind angemessen und diskriminierungsfrei zu berücksichtigen."

b) In Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort " ist" die Wörter "in regelmäßigen Abständen zu überprüfen und" eingefügt.

10. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "rückwirkend zum 1. Januar 2011" gestrichen und die Angabe "858 Millionen EUR" durch die Wörter "einer Milliarde Euro" ersetzt.

bb) In Satz 3 werden nach dem Wort "wird" die Wörter "nach einem objektiven und transparenten Verteilungsschlüssel, der auch die Bevölkerungsentwicklung berücksichtigt," eingefügt.

cc) Satz 4

Die Verrechnung der neu festgesetzten Pauschalen mit den für den Zeitraum ab 2011 unter Vorbehalt gewährten Pauschalen und anderen gewährten Sonderzuwendungen zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des SPNV erfolgt mit den danach erstmalig bewilligten Pauschalen.

wird aufgehoben.

dd) Im neuen Satz 4 werden nach dem Wort " für" die Wörter "regionale Schnellbusverkehre oder" eingefügt.

ee) Folgender Satz wird angefügt:

"Die Förderung des streckenbezogenen Aus- und Neubaus von Schieneninfrastrukturen mit zuwendungsfähigen Ausgaben von mehr als fünf Millionen Euro darf aus den Mitteln nur dann bewilligt werden, wenn die Maßnahme Bestandteil des ÖPNV-Bedarfsplans gemäß § 7 Absatz 1 ist."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe " 110 Millionen EUR" durch die Angabe " 130 Millionen Euro" ersetzt.

bb) Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:

"Ab dem Jahr 2017 werden

  1. 90 Prozent im Verhältnis des auf die Aufgabenträger örtlich entfallenden Anteils an den landesweit im Jahr 2014 fahrplanmäßig erbrachten, kapazitäts- und qualitätsbezogen gewichteten Betriebsleistungen im Straßenbahn- und O-Busverkehr, im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen gemäß § 42 Personenbeförderungsgesetz sowie im bedarfsorientierten Verkehr,
  2. 8 Prozent im Verhältnis des auf die Aufgabenträger örtlich entfallenden Anteils an der Einwohnerzahl 2014 nach dem Gemeindefinanzierungsgesetz 2016 vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 947) und
  3. 2 Prozent im Verhältnis des auf die Aufgabenträger örtlich entfallenden Anteils an der Fläche des Landes im Jahr 2014 verteilt; die Verteilung wird alle drei Jahre auf der Grundlage der Betriebsleistungen, der Einwohnerzahl und der Fläche im jeweils dritten Vorjahr neu festgelegt."

cc) Im neuen Satz 6 werden nach der Angabe " SPNV" die Wörter "und dabei mindestens 30 Prozent der Pauschale als Anreiz zum Einsatz neuwertiger und barrierefreier Fahrzeuge" eingefügt.

c) In Absatz 4 Satz 3 werden die Angabe " 30. September" durch die Angabe "15. August" ersetzt und nach dem Wort "hierüber" die Wörter "und darüber hinaus einen Nachweis nach dem Muster der Anlage zu § 6 Absatz 2 des Regionalisierungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2395), das zuletzt durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2322) geändert worden ist," eingefügt.

11. § 11a Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In den Sätzen 1 und 5 werden jeweils nach dem Wort "Seilbahnen" die Wörter "oder Personenfähren" eingefügt.

b) Nach Satz 5 werden folgende Sätze eingefügt:

"Für Verkehre, die auf Grund eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 durchgeführt werden, ist die Zuordnung und Berechnung nach Satz 5 für die Jahre ab 2014 jeweils getrennt vorzunehmen. Maßstab der Berechnung dieses Anteils sind die Erträge im Ausbildungsverkehr des jeweiligen Verkehrsunternehmens, die auf die Verkehre, die auf Grund des öffentlichen Dienstleistungsauftrages im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 durchgeführt werden, entfallen."

c) Der neue Satz 8

Die Weiterleitung dieses Anteils der Pauschale soll auf der Grundlage einer allgemeinen Vorschrift nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 erfolgen.

wird aufgehoben.

12. § 12 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden das Wort "sowie" durch ein Komma ersetzt, nach dem Wort "Entflechtungsgesetz" die Wörter "sowie ab dem Jahr 2020 aus Landesmitteln in entsprechender Höhe" eingefügt und die Angabe " 120 Millionen EUR" durch die Angabe " 150 Millionen Euro" ersetzt"

b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

"Die Förderung des streckenbezogenen Aus- und Neubaus von Schieneninfrastrukturen mit zuwendungsfähigen Ausgaben von mehr als fünf Millionen Euro darf aus den Mitteln nur dann bewilligt werden, wenn die Maßnahme Bestandteil des ÖPNV-Bedarfsplans gemäß § 7 Absatz 1 ist."

c) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "zu sechs Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Mittel nicht verausgabt wurden oder zurückgeflossen sind, zur Aufstockung dieser Förderung" durch die Wörter "zum 30. Juni 2021 zur Förderung von Maßnahmen im Sinne des Absatzes 3" ersetzt.

bb) In Satz 3 wird die Angabe "30. September" durch die Angabe " 15. August" ersetzt.

cc) Folgender Satz wird angefügt:

"Für die Regionalisierungsmittel des Bundes ist über den Nachweis nach Satz 3 hinaus ein Nachweis nach dem Muster der Anlage zu § 6 Absatz 2 des Regionalisierungsgesetzes bis zum 15. August des Folgejahres vorzulegen."

13. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Nummer 2 werden folgende Nummern 3 bis 6 eingefügt:

"3. Investitionsmaßnahmen zum Erhalt und zur Erneuerung der Infrastrukturen von Stadt- und Straßenbahnen sowie dem SPNV dienenden Infrastrukturen öffentlicher nichtbundeseigener Eisenbahnen,

4. Investitionsmaßnahmen zur Reaktivierung von Schienenstrecken sowie zur Elektrifizierung vorhandener Schienenstrecken für den SPNV,

5. Investitionsmaßnahmen zur barrierefreien Gestaltung von (Stadt-, Straßenbahn- und Bus-)Haltestellen und von vorhandenen Fahrzeugen des ÖPNV mit Ausnahme des SPNV,

6. Investitionsmaßnahmen zur Beschaffung von batterieelektrisch und wasserstoffbetriebenen Linienbussen des ÖPNV, zur Errichtung der dafür notwendigen Ladeinfrastruktur und zur Beschaffung erforderlicher spezifischer Werkstatteinrichtungen,".

bb) Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden die Nummern 7 und 8.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe "(BSchwAG)" gestrichen.

bb) In Satz 2 werden nach dem Wort " der" die Wörter "jeweils betroffenen" eingefügt.

14. § 15 Satz 3

Das für das Verkehrswesen zuständige Ministerium kann die Zuständigkeiten für die Förderungen nach §§ 11, 11a und 12 abweichend von Satz 1 auf die NRW.BANK übertragen.

wird aufgehoben.

15. § 17

§ 17 Übergangsregelung

In den Satzungen gemäß § 5 Abs. 2 kann geregelt werden, dass abweichend von § 5 Abs. 3 Satz 1 Rechte und Pflichten der bisherigen Zweckverbände aus am 1. Januar 2008 bestehenden Vereinbarungen mit Eisenbahnunternehmen über die Leistungserbringung im SPNV erst zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch mit Ablauf des 31. Dezember 2010, auf den Zweckverband gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 übertragen werden. Die Zweckverbände dürfen hierzu bis zum 31. Dezember 2010 die hierfür erforderlichen Anteile der Pauschale gemäß § 11 Abs. 1 an die bisherigen Zweckverbände weiterleiten. Die bisherigen Zweckverbände haben über die Verwendung der Mittel einen Nachweis entsprechend § 11 Abs. 4 Satz 3 zu führen. Die übrigen Regelungen des Gesetzes bleiben unberührt."

wird aufgehoben.

16. § 18 wird § 17 und wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort ", Außerkrafttreten" gestrichen.

b) Absatz 4

(4) Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft.

wird aufgehoben.

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe a Doppelbuchstaben aa und bb, Buchstabe b Doppelbuchstabe aa treten am 1. Januar 2017 in Kraft.

ID: 16/2117

ENDE