Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem
Straßenrecht und Eisenbahnkreuzungsrecht

Vom 10. Juli 2018
(GV. NRW Nr. 17 vom 19.07.2018 S. 396)



Auf Grund des § 5 Absatz 3 Satz 1, insoweit nach Anhörung des fachlich zuständigen Ausschusses des Landtags, und des § 7 Absatz 4 Satz 2 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421), von denen § 5 Absatz 3 Satz 1 zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 462) und § 7 Absatz 4 Satz 2 zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 1993 (GV. NRW. S. 987) geändert worden ist, und des § 22 Absatz 4 Satz 2 des Bundesfernstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206) verordnet die Landesregierung:

Artikel 1

Die Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Straßenrecht und Eisenbahnkreuzungsrecht vom 26. Januar 2010 (GV. NRW. S. 125), die zuletzt durch Verordnung vom 20. März 2018 (GV. NRW. S. 189) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort "Bezirksregierungen" die Wörter "oder ist für ein Vorhaben eine Abweichung von der örtlichen Zuständigkeit aus Gründen einer ausgewogenen Verteilung von Verfahren auf die Bezirksregierungen geboten" eingefügt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe "1 Nr. 6" durch die Angabe "1 Nummer 2" ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe "6" durch die Angabe "2" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "Bezirksregierungen" die Wörter "oder ist für ein Vorhaben eine Abweichung von der örtlichen Zuständigkeit aus Gründen einer ausgewogenen Verteilung von Verfahren auf die Bezirksregierungen geboten" eingefügt.

c) In Absatz 5 wird die Angabe "19b" durch die Angabe "19a" ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID 181235

ENDE