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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich Straßenverkehr und Güterbeförderung
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 19. Mai 2020
(GV. NRW. Nr. 18 vom 19.05.2020 S. 351)



Auf Grund

  1. des § 5 Absatz 3 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421), der zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 462) geändert worden ist, insoweit nach Anhörung der fachlich zuständigen Ausschüsse des Landtags, in Verbindung mit
  2. des § 5 Absatz 4 des Landesorganisationsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 462) geändert worden ist, in Verbindung mit
  3. des § 7 Absatz 4 Satz 2 des Landesorganisationsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 1993 (GV. NRW. S. 987) geändert worden ist in Verbindung mit § 47 Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung, verordnet die Landesregierung:

Artikel 1

Die Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich Straßenverkehr und Güterbeförderung vom 5. Juli 2016 (GV. NRW. S. 527) wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) In Abschnitt 1 Teil 8 werden nach dem Wort "Fahrlehrergesetz" die Wörter ", der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz" eingefügt.

b) In Abschnitt 1 Teil 10 wird die Angabe "34" durch die Angabe "33" ersetzt.

c) In Abschnitt 1 wird die Angabe zu Teil 12 gestrichen.

d) In Abschnitt 2 Teil 5 wird die Angabe "52" durch die Angabe "52a" ersetzt.

2. § 11 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 werden nach der Angabe "2" die Wörter "von der Vorschrift des § 18 Absatz 1 Satz 1 und von der Vorschrift des § 18 Absatz 9" eingefügt.

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) Für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 46 Absatz 1 Nummer 5 der Straßenverkehrs-Ordnung sind die Kreisordnungsbehörden zuständig, wenn sich die Ausnahmegenehmigung auf Beförderungen bezieht, die nach § 29 Absatz 3 der Straßenverkehrs-Ordnung erlaubnispflichtig sind."(3) Für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 46 Absatz 1 Nummer 2 der Straßenverkehrs-Ordnung von der Vorschrift des § 18 Absatz 1 Satz 2 der Straßenverkehrs-Ordnung sind die Kreisordnungsbehörden zuständig, wenn sich die Ausnahmegenehmigung auf Beförderungen bezieht, die nach § 29 Absatz 3 der Straßenverkehrs-Ordnung erlaubnispflichtig sind."

c) Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 3a und 3b eingefügt:

"(3a) Für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 46 Absatz 1 Nummer 5 der Straßenverkehrs-Ordnung sind die Kreisordnungsbehörden zuständig, wenn sich die Ausnahmegenehmigung auf Beförderungen bezieht, die nach § 29 Absatz 3 der Straßenverkehrs-Ordnung erlaubnispflichtig sind.

(3b) Für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 46 Absatz 1 Nummer 4c der Straßenverkehrs-Ordnung von den Vorschriften über das Abschleppen von Fahrzeugen gemäß § 15a der Straßenverkehrs-Ordnung sind die Kreisordnungsbehörden zuständig."

d) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a eingefügt:

"(5a) Für die Genehmigung von Ausnahmen nach § 46 Absatz 2 Satz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung von der Vorschrift des § 18 Absatz 5 Satz 2 Nummer 1 der Straßenverkehrs-Ordnung von der zulässigen Höchstgeschwindigkeit für Kraftomnibusse auf Autobahnen sind die Kreisordnungsbehörden zuständig, in deren Bezirk der Antragsteller seinen Wohnort oder seinen Sitz hat. Für im Ausland zugelassene Kraftomnibusse ist die Kreisordnungsbehörde zuständig, in deren Bezirk die Grenzübergangsstelle liegt."

3. In § 13 Nummer 1 wird nach dem Wort "Satz" die Angabe "2" eingefügt.

4. § 18 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 3 wird die Angabe "Satz 1" gestrichen.

b) Folgender Satz wird angefügt:

"Die Kreisordnungsbehörden können die für das Meldewesen örtlich zuständige Gemeinde durch öffentlich-rechtlichen Vertrag beauftragen, in den Fahrzeugpapieren Namensänderungen oder Änderungen der Adresse bei Wohnortwechsel innerhalb des Landkreises vorzunehmen."

5. In § 19 wird nach der Angabe " § 47 Absatz 1" die Angabe "Satz 1" gestrichen.

6. Die §§ 22 und 23 werden wie folgt gefasst:

altneu
§ 22

Zuständige Behörden für die Annahme des Antrags auf Erteilung einer Fahrerlaubnis und für die Einholung von Auskünften aus dem Melderegister im Sinne der § 21 Absatz 1 Satz 1 und § 22 Absatz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung sind in den Kreisen neben den Fahrerlaubnisbehörden (Kreisordnungsbehörden) die örtlichen Ordnungsbehörden.

§ 23

Die Kreisordnungsbehörden sind zuständig für

  1. die Entgegennahme des Nachweises nach § 22 Absatz 2b Satz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung,
  2. die Anordnung von Maßnahmen nach § 39 Satz 3 der Fahrerlaubnis-Verordnung,
  3. die Entgegennahme der Bescheinigung nach § 44 Absatz 1 Satz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung,
  4. die Bestimmung einer geeigneten Stelle zur Abnahme der Ortskundeprüfung nach § 48 Absatz 4 Nummer 7 der Fahrerlaubnis-Verordnung,
  5. die Anerkennung und Aufsicht von Sehteststellen nach § 67 Absatz 1 und 3 der Fahrerlaubnis-Verordnung,
  6. die Aufsicht über die anerkannten Stellen, die Schulungen in Erster Hilfe für den Erwerb einer Fahrerlaubnis durchführen nach § 68 Absatz 2 Satz 6 der Fahrerlaubnis-Verordnung und
  7. die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 74 Absatz 1 Nummer 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung von den Vorschriften des
    1. § 4 Absatz 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung über die Mitführpflicht des Führerscheins,
    2. § 10 Absatz 1 und 3 der Fahrerlaubnis-Verordnung über das Mindestalter,
    3. § 18 Absatz 1 und 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung über die Fristen zur Wiederholung und der Gültigkeit von Fahrerlaubnisprüfungen und
    4. § 48 Absatz 4 und 5 der Fahrerlaubnis-Verordnung über die Voraussetzungen zur Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung.
" § 22

Die Kreisordnungsbehörden sind, soweit nicht in den §§ 23 und 24 eine andere Zuständigkeit bestimmt ist, zuständig für

  1. die Bestimmung einer geeigneten Stelle zur Abnahme der Ortskundeprüfung nach § 48 Absatz 4 Nummer 7 der Fahrerlaubnis-Verordnung,
  2. die Anerkennung und Aufsicht von Sehteststellen nach § 67 Absatz 1 und 3 der Fahrerlaubnis-Verordnung,
  3. die Aufsicht über die anerkannten Stellen, die Schulungen in Erster Hilfe für den Erwerb einer Fahrerlaubnis durchführen nach § 68 Absatz 2 Satz 6 der Fahrerlaubnis-Verordnung und
  4. die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 74 Absatz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung von den Vorschriften des
  1. § 4 Absatz 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung über die Mitführpflicht des Führerscheins,
  2. § 10 Absatz 1 und 3 der Fahrerlaubnis-Verordnung über das Mindestalter,
  3. § 18 Absatz 1 und 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung über die Fristen zur Wiederholung und der Gültigkeit von Fahrerlaubnisprüfungen,
  4. § 48 Absatz 4 und 5 der Fahrerlaubnis-Verordnung über die Voraussetzungen zur Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung und
  5. § 31 Absatz 3 Satz 1 und 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung über die Erteilung einer Fahrerlaubnis an Inhaber einer Fahrerlaubnis aus einem Staat außerhalb des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.

§ 23

Zuständige Behörden für die Annahme des Antrags auf Erteilung einer Fahrerlaubnis und für die Einholung von Auskünften aus dem Melderegister im Sinne der § 21 Absatz 1 Satz 1 und § 22 Absatz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung sind in den Kreisen neben den Fahrerlaubnisbehörden (Kreisordnungsbehörden) die örtlichen Ordnungsbehörden."

7. § 24 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 8 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.

b) Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 9 eingefügt:

"9. die Anerkennung von Trägern einer unabhängigen Stelle nach § 71a Absatz 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung sowie die Anordnung zur Beibringung eines von der Bundesanstalt für Straßenwesen erstellten Gutachtens nach § 71a Absatz 7 der Fahrerlaubnis-Verordnung,"

c) Die bisherige Nummer 9 wird Nummer 10, die Angabe "Nummer 1" wird gestrichen und die Angabe " § 23 Nummer 7" durch die Angabe " § 22 Nummer 4" ersetzt.

8. In der Überschrift von Teil 8 werden nach dem Wort "Fahrlehrergesetz" die Wörter ", der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz" eingefügt.

9. § 28 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe "25. August 1969 (BGBl. I S. 1336)" durch die Angabe "30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2162, 3784)" und die Wörter " § 32 Absatz 1 Satz 1" durch die Angabe " § 50 Absatz 1" ersetzt.

b) In Absatz 3 werden die Wörter " § 32 Absatz 1 und § 36" durch die Wörter " § 50 Absatz 1 und § 56" ersetzt.

10. § 29 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 werden die Wörter "9b Absatz 1 Satz 1" durch die Wörter "16 Absatz 1 Satz 2" ersetzt.

b) In Nummer 2 werden die Wörter "31 Absatz 2 Satz 4" durch die Wörter "45 Absatz 3 Satz 2" ersetzt.

c) In Nummer 3 wird die Angabe "31b" durch die Angabe "47" ersetzt.

d) In Nummer 4 werden die Wörter "31b Absatz 3 in Verbindung mit § 33" durch die Wörter "47 Absatz 1 in Verbindung mit § 51" ersetzt.

e) In Nummer 5 wird die Angabe "31c Satz 1" durch die Angabe "48" ersetzt.

f) In Nummer 6 werden die Wörter "31c in Verbindung mit § 33" durch die Wörter "48 in Verbindung mit § 51" ersetzt.

g) In Nummer 7 werden die Wörter "31c Satz 4 in Verbindung mit § 33 Absatz 2a" durch die Wörter "48 in Verbindung mit § 51 Absatz 3" ersetzt.

h) In Nummer 8 werden die Wörter "33a Absatz 3 Satz 5" durch die Angabe "53 Absatz 10" und das Wort "und" wird durch ein Komma ersetzt.

i) In Nummer 9 werden die Wörter "34 Absatz 3 Satz 1" durch die Angabe "51 Absatz 7" und der Punkt am Ende wird durch das Wort "und" ersetzt.

j) Folgende Nummer 10 wird angefügt:

"10. die Genehmigung von Rahmenlehrplänen nach § 15 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz vom 2. Januar 2018 (BGBl. I S. 2) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit § 51 Absatz 1 Satz 1 des Fahrlehrergesetzes."

11. § 32 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird nach dem Wort "Fassung" das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.

b) In Nummer 2 werden die Wörter " § 7 Absatz 4 Satz 2" durch die Wörter " § 7b Absatz 1 Satz 1" und der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

c) Nach Nummer 2 werden die folgenden Nummern 3 bis 10 angefügt:

"3. für Maßnahmen nach § 7a Absatz 1 und 2 des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes, soweit es sich um eine Ausbildungsstätte nach § 7 Absatz 1 Nummer 3 oder 4 des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes handelt,

4. für Maßnahmen nach § 7a Absatz 5 des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes,

5. die Entgegennahme der Meldungen der nach dem Berufsbildungsgesetz für die Berufsbildung in nichthandwerklichen Gewerbeberufen zuständigen Stelle nach § 7b Absatz 2 Satz 3 des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes,

6. die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten gemäß § 36 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a, Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ordnungswidrigkeiten in Verbindung mit § 9 Absatz 1 Nummer 2 des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes, sofern eine Stelle nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes betroffen ist,

7. die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten gemäß § 36 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a, Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ordnungswidrigkeiten in Verbindung mit § 9 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 7a Absatz 1 und Absatz 2 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 4 des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes,

8. die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten gemäß § 36 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a, Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ordnungswidrigkeiten in Verbindung mit § 9 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 7a Absatz 5 des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes,

9. die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten gemäß § 36 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a, Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ordnungswidrigkeiten in Verbindung mit § 9 Absatz 2 Nummer 3 des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes, sofern eine Stelle nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes betroffen ist und

10. die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten gemäß § 36 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a, Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ordnungswidrigkeiten in Verbindung mit § 9 Absatz 2 Nummer 4 des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes in Verbindung mit § 9 der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung, sofern eine Stelle nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes betroffen ist."

12. § 33 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 werden die Wörter " § 7 Absatz 4 Satz 2" durch die Wörter " § 7b Absatz 1 Satz 1" und nach den Wörtern "Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes" wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.

b) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

c) Nach Nummer 2 werden die folgenden Nummern 3 bis 7 angefügt:

"3. für Maßnahmen nach § 7a Absatz 1 und 2 des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes, soweit es sich um eine Ausbildungsstätte nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes handelt,

4. die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten gemäß § 36 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a, Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ordnungswidrigkeiten in Verbindung mit § 9 Absatz 1 Nummer 1 und § 9 Absatz 2 Nummer 1 des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes, sofern eine Stelle nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2 des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes betroffen ist und sich keine Zuständigkeit des Bundesamtes für Güterverkehr aus § 9 Absatz 4 des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes ergibt,

5. die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten gemäß § 36 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a, Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ordnungswidrigkeiten in Verbindung mit § 9 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 7a Absatz 1 und Absatz 2 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2 des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes,

6. die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten gemäß § 36 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a, Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ordnungswidrigkeiten in Verbindung mit § 9 Absatz 2 Nummer 3 des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes, sofern eine Stelle nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2 des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes betroffen ist und

7. die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten gemäß § 36 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a, Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ordnungswidrigkeiten in Verbindung mit § 9 Absatz 2 Nummer 4 des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes in Verbindung mit § 9 der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung, sofern eine Stelle nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2 des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes betroffen ist."

13. § 34

§ 34

Die Kreisordnungsbehörden sind zuständige Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in Verbindung mit § 9 Absatz 4 Satz 2 des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes.

wird aufgehoben.

14. Teil 12

Teil 12
Zuständigkeiten nach der Mobilitätshilfenverordnung

§ 36

Straßenverkehrsbehörden für die Erteilung von Ausnahmen für das Fahren mit elektronischen Mobilitätshilfen nach § 7 Absatz 6 der Mobilitätshilfenverordnung vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 2097) in der jeweils geltenden Fassung sind die Kreisordnungsbehörden. Abweichend hiervon sind die örtlichen Ordnungsbehörden der Mittleren und Großen kreisangehörigen Städte zuständig, wenn die Verkehrsflächen, für die ein Antrag gestellt wurde, ausschließlich in ihrem Bezirk liegen.

wird aufgehoben.

15. In § 43 Absatz 1 Nummer 4 wird die Angabe "30. März 2015 (BGBl. I S. 366)" durch die Angabe "11. März 2019 (BGBl. I S. 258)" ersetzt.

16. § 51 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach dem Wort "für" werden die folgenden Nummern 1 bis 4 eingefügt:

"1. die Erfüllung der Aufgaben nach § 16 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt in Verbindung mit Teil 7 des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen vom 26. Mai 2000 (BGBl. 2007 II S. 1906, 1908; 2009 II S. 162), das zuletzt nach Maßgabe der 7. ADN-Änderungsverordnung vom 19. November 2018 (BGBl. 2018 II S. 736) geändert worden ist, für den Bereich der Landeswasserstraßen,

2. das Genehmigen von Reparatur- und Wartungsarbeiten mit elektrischem Strom oder Feuer nach § 16 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt in Verbindung mit Abschnitt 8.3.5 des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen für den Bereich der Landeswasserstraßen,

3. die Entgegennahme der Meldungen über erhöhte Konzentrationen an Schwefelwasserstoff nach § 16 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt in Verbindung mit Unterabschnitt 3.2.3.2 Tabelle C Spalte 20 Nummer 28 Buchstabe b des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen bei der Beförderung von UN 2448 für den Bereich der Landeswasserstraßen,

4. die Entgegennahme der Informationen und Mitteilungen nach § 16 Absatz 6 Satz 1 Nummer 5 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt in Verbindung mit Unterabschnitt 1.7.6.1 Buchstabe b Gliederungseinheit iv und Buchstabe c des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen für den Bereich der Landeswasserstraßen,"

bb) Die bisherige Nummer 1 wird Nummer 5 und die Angabe " § 35" wird durch die Angabe " § 35a" ersetzt.

cc) Die bisherige Nummer 2

2. die Erteilung der Bescheinigungen nach § 35 Absatz 5 Satz 4 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt,

wird aufgehoben.

dd) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 6.

ee) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 7 und die Angabe "17. April 2015 (BGBl. 2015 II S. 504 mit Anlageband)" wird durch die Angabe "4. Juli 2019 (BGBl. 2019 II S. 756 mit Anlageband) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

ff) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 8.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Angabe "Nummer 1" durch die Angabe "Nummer 5" und die Wörter "die Be- oder Entladestelle" durch die Wörter "der Be- oder Entladeort" ersetzt.

bb) In Satz 4 werden die Wörter "die Beladestelle" durch die Wörter "der Beladeort" ersetzt.

c) Absatz 3

3) Für die Erteilung der Bescheinigungen nach Absatz 1 Nummer 2 ist die Kreisordnungsbehörde zuständig, in deren Bezirk die Antragstellerin oder der Antragsteller im Sinne des § 35 Absatz 5 Satz 3 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt ihren oder seinen Wohnort, ihren oder seinen Sitz oder eine Zweigniederlassung hat, oder, falls insoweit eine Zuständigkeit nicht begründet wird, die Kreisordnungsbehörde, in deren Bezirk die Beförderung beginnt oder endet oder in deren Bezirk eine Grenzübergangsstelle liegt, die im Verlauf der Beförderung benutzt wird.

wird aufgehoben.

d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und die Angabe "4" wird durch die Angabe "7" ersetzt.

e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4 und die Angabe "5" wird durch die Angabe "8" ersetzt.

17. Nach § 52 wird folgender § 52a eingefügt:

" § 52a

Die örtlichen Ordnungsbehörden (Hafenbehörden) sind zuständig für

  1. die Erfüllung der Aufgaben nach § 16 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt in Verbindung mit Teil 7 des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen für den Bereich der Häfen,
  2. das Genehmigen von Reparatur- und Wartungsarbeiten mit elektrischem Strom oder Feuer nach § 16 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt in Verbindung mit Abschnitt 8.3.5 des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen für den Bereich der Häfen,
  3. die Entgegennahme der Meldungen über erhöhte Konzentrationen an Schwefelwasserstroff nach § 16 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt in Verbindung mit Unterabschnitt 3.2.3.2 Tabelle C Spalte 20 Nummer 28 Buchstabe b des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen bei der Beförderung von UN 2448 für den Bereich der Häfen und
  4. die Entgegennahme der Informationen und Mitteilungen nach § 16 Absatz 6 Satz 1 Nummer 5 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt in Verbindung mit Unterabschnitt 1.7.6.1 Buchstabe b Gliederungseinheit iv und Buchstabe c des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen für den Bereich der Häfen."

Artikel 2

Diese Verordnungtritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID 200898

ENDE