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Änderungstext
Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Seilbahnen in Nordrhein-Westfalen
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 1. Juni 2021
(GV.NRW. Nr. 42 vom 11.06.2021 S. 718)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Das Gesetz über die Seilbahnen in Nordrhein-Westfalen vom 16. Dezember 2003 (GV.NRW. S. 774), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 26. März 2019 (GV. NRW. S. 193, ber. S. 214) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu §§ 23 und 24 durch folgende Angabe ersetzt:
alt | neu |
§ 23 Berichtspflicht | " § 23 Inkrafttreten und Außerkrafttreten bisherigen Rechts" |
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter "dem Personenverkehr" durch die Wörter "der Personenbeförderung" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Anlagen gemäß Artikel 1 Abs. 6 der Richtlinie 2000/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über Seilbahnen für den Personenverkehr. | "(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Anlagen gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a und c bis g der Verordnung (EU) 2016/424 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über Seilbahnen und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/9/EG (ABl. L 81 vom 31.03.2016 S. 1, L 266 vom 30.09.2016 S. 8)." |
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Dieses Gesetz gilt mit Ausnahme von §§ 2 Abs. 1 bis 5, 4 Abs. 2 Satz 2, 5 Abs. 1 Satz 2, 16 Abs. 3, 18 Abs. 2, 19 Abs. 1 Nr. 12 bis 14 und 22 Abs. 2 Sätze 2 und 3 für Zahnradbahnen des öffentlichen Verkehrs sinngemäß. | "(3) Dieses Gesetz gilt mit Ausnahme von §§ 2, 4 Absatz 2 und 3 Satz 2 und 3, § 5 Absatz 1 Satz 2, § 16 Absatz 3 und § 19 Absatz 1 Nummer 12 und 13 für Zahnradbahnen des öffentlichen Verkehrs sinngemäß." |
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung "(1)" gestrichen und der Wortlaut wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Seilbahnen sind Anlagen aus mehreren Bauteilen, die geplant, gebaut, montiert und in Betrieb genommen werden, um Personen oder Güter zu befördern.
Bei diesen Anlagen handelt es sich um
| "Seilbahnen im Sinne dieses Gesetzes sind an ihrem Bestimmungsort errichtete, aus der Infrastruktur und Teilsystemen bestehende Gesamtsysteme, die zum Zweck der Beförderung von Personen oder Gütern entworfen, gebaut, zusammengesetzt und in Betrieb genommen werden und bei denen die Beförderung durch entlang der Trasse verlaufende Seile erfolgt. Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 3 der Verordnung (EU) 2016/424." |
b) Die Absätze 2 bis 6
(2) Eine Anlage im Sinne dieses Gesetzes ist das an seinem Bestimmungsort errichtete, aus der Infrastruktur und den in Anhang I der Richtlinie 2000/9/EG aufgezählten Teilsystemen bestehende Gesamtsystem. Die Infrastruktur, die speziell für jede Anlage geplant und jeweils vor Ort errichtet wird, besteht aus der Linienführung, den Systemdaten sowie den für die Errichtung und Funktion der Anlage erforderlichen Stations- und Streckenbauwerken einschließlich der Fundamente.(3) Ein Sicherheitsbauteil ist ein Grundbestandteil, eine Gruppe von Bestandteilen, eine Unterbaugruppe oder eine vollständige Baugruppe sowie jede Einrichtung, die zur Gewährleistung der Sicherheit Teil der Anlage und in der Sicherheitsanalyse ausgewiesen ist und deren Ausfall oder Fehlfunktion die Sicherheit oder Gesundheit von Personen und die Sicherheit von Gütern gefährden kann.
(4) Die Betriebssicherheit ist gegeben, wenn die Anlage einschließlich ihrer Infrastruktur, ihrer Teilsysteme sowie ihrer Sicherheitsbauteile so geplant, gebaut und betrieben werden, dass
- die auf sie anwendbaren Bestimmungen der Richtlinie 2000/9/EG, insbesondere die in Anhang II der Richtlinie 2000/9/EG genannten grundlegenden Anforderungen,
- die betriebstechnischen und wartungstechnischen Erfordernisse im Sinne von Artikel 1 Abs. 5 der Richtlinie 2000/9/EG und
- die im Sicherheitsbericht gem. Artikel 4 Abs. 2 der Richtlinie 2000/9/EG genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
(5) Der Ausdruck "europäische Spezifikation" bezeichnet eine gemeinsame technische Spezifikation, eine europäische technische Zulassung oder eine einzelstaatliche Norm, durch die eine europäische Norm umgesetzt wird.
(6) Seilbahnen dienen dem öffentlichen Verkehr, wenn sie nach ihrer Zweckbestimmung jedermann zur Personen- oder zur Güterbeförderung benutzen kann.
werden aufgehoben.
4. § 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 3 Planfeststellung, Plangenehmigung
(1) Seilbahnen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan nach Maßgabe der §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vorher festgestellt ist. Soweit für den Bau oder die Änderung beziehungsweise Erweiterung nach § 1 in Verbindung mit Anlage 1 Nummer 6, 7 und 8 des Landesumweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes vom 29. April 1992 (GV. NRW. S. 175), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. März 2019 (GV. NRW. S. 193) geändert worden ist, eine Vorprüfung des Einzelfalls und eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, müssen die Vorprüfung des Einzelfalls sowie die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung den Anforderungen des Landesumweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes entsprechen. (2) Bebauungspläne nach § 9 des Baugesetzbuches ersetzen die Planfeststellung. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend; § 17 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ist anzuwenden. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend, § 50 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBI. I S. 94), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. September 2017 (BGBl. I S. 3370) geändert worden ist, ist anzuwenden. In diesen Fällen gelten die §§ 40, § 43 Absatz 1, 2, 4 und 5 sowie § 44 Abs. 1 bis 4 des Baugesetzbuches. | " § 3 Planfeststellung, Plangenehmigung
(1) Seilbahnen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan nach Maßgabe der §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung vorher festgestellt ist oder eine Plangenehmigung erteilt wurde. Soweit für den Bau oder die Änderung beziehungsweise Erweiterung nach § 1 in Verbindung mit Anlage 1 Nummer 6 bis 8 des Landesumweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes vom 29.April 1992 (GV. NRW. S. 175), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. März 2019 (GV. NRW. S. 193) geändert worden ist, eine Vorprüfung des Einzelfalls oder eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, müssen die Vorprüfung des Einzelfalls sowie die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung den Anforderungen des Landesumweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes entsprechen. (2) Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ist eine Plangenehmigung anstelle eines Planfeststellungsbeschlusses zu erteilen, sofern diese nicht bereits wegen unwesentlicher Bedeutung nach § 74 Absatz 7 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen entfallen. (3) Ist nach Bundes- oder Landesrecht eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, kann die zuständige Behörde abweichend von § 74 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen an Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilen, wenn die erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung im Verfahren zur Erteilung der Plangenehmigung durchgeführt wird. Dabei kann auf eine Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2694) geändert worden ist, verzichtet werden. Im Übrigen findet das Landesumweltverträglichkeitsprüfungsgesetz in Verbindung mit dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung Anwendung. (4) Bebauungspläne nach § 9 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) in der jeweils geltenden Fassung ersetzen die Planfeststellung. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend, § 50 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ist anzuwenden. Wird eine Ergänzung notwendig oder soll von Festsetzungen des Bebauungsplans abgewichen werden, so ist die Planfeststellung durchzuführen. In diesen Fällen gelten die §§ 40, 43 Absatz 1, 2, 4 und 5 sowie § 44 Absatz 1 bis 4 des Baugesetzbuches." |
5. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird das Wort "Anlage" durch das Wort "Seilbahn" ersetzt.
bb) Satz 3
Die Genehmigung wird erteilt, wenn
wird aufgehoben.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
"(2) Die nach § 18 Satz 1 zuständige Behörde prüft
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Der Antrag muss über das Vorhaben und seine Durchführung in technischer und, soweit erforderlich, auch in wirtschaftlicher Hinsicht Aufschluss geben.
Der Antragsteller hat seinem Antrag
| "(3) Der Antrag muss über das Vorhaben und seine Durchführung in technischer und, soweit erforderlich, auch in wirtschaftlicher Hinsicht Aufschluss geben.
Die Antragstellerin beziehungsweise der Antragsteller hat eine Sicherheitsanalyse der geplanten Seilbahn gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2016/424 durchzuführen und seinem Antrag
Die für die Seilbahn verantwortliche Person im Sinne der Verordnung (EU) 2016/424 ist die im Antrag bestimmte Person." |
d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wird wie folgt geändert:
aa) Dem Wortlaut wird folgender Satz vorangestellt:
"Liegen die in den Absätzen 2 und 3 genannten Voraussetzungen vor, wird die Genehmigung erteilt."
bb) Im neuen Satz 2 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
f) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und die Wörter ", insbesondere wenn ein Sicherheitsbauteil oder ein Teilsystem innovative Planungs- oder Baumerkmale im Sinne von Artikel 11 Abs. 3 der Richtlinie 2000/9/EG aufweist" werden gestrichen.
6. § 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort "Anlage" durch das Wort "Seilbahn" ersetzt.
b) In Satz 2 wird die Angabe "Richtlinie 2000/9/EG " durch die Angabe "Verordnung (EU) 2016/424" ersetzt.
7. In § 6 Absatz 2 Nummer 1, § 6 Absatz 3, § 10, § 11 Absatz 1 Satz 2 und § 13 Absatz 3 wird jeweils das Wort "Anlage" durch das Wort "Seilbahn" ersetzt.
8. § 16 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort "Anlage" durch das Wort "Seilbahn" ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe " (§ 2 Abs. 5)" gestrichen und das Komma am Ende durch das Wort "oder" ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird das Wort "Anlage" durch das Wort "Seilbahn" ersetzt und das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt.
cc) Nummer 3
3. die Genehmigung mit Nebenbestimmungen zu versehen ist, weil ein Sicherheitsbauteil oder ein Teilsystem innovative Planungs- oder Baumerkmale im Sinne von Artikel 11 Abs. 3 der Richtlinie 2000/9/EG aufweist.
wird aufgehoben.
9. § 18 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung "(1)" gestrichen und folgender Satz wird angefügt:
"Die Bezirksregierung Arnsberg ist für die Marktüberwachung im Sinne des § 2 des Seilbahndurchführungsgesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2159) in der jeweils geltenden Fassung zuständig."
b) Absatz 2
(2) Das für das Verkehrswesen zuständige Ministerium ist für die Benennung von Stellen im Sinne des Artikel 16 der Richtlinie 2000/9/EG zuständig, die ihren Sitz in Nordrhein-Westfalen haben. Das Ministerium prüft die nach § 16 Abs. 3 eingehenden Informationen und leitet diese in begründeten Fällen entsprechend den Anforderungen nach Artikel 2 Abs. 7, 11 Abs. 3 und 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/9/EG weiter.
wird aufgehoben.
10. § 19 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung "(1)" gestrichen und die Nummern 12 bis 14 werden durch die folgenden Nummern 12 und 13 ersetzt:
alt | neu |
12.benannte Stellen im Sinne von Artikel 16 der Richtlinie 2000/9/EG,
13. die Ausübung der Schutzmaßnahmen im Sinne von Artikel 14 der Richtlinie 2000/9/EG, 14.das Inverkehrbringen von Sicherheitsbauteilen und Teilsystemen im Sinne der Kapitel II und III der Richtlinie 2000/9/EG. | "12. die nach dem jeweiligen Stand der Technik erforderlichen Bau- und Betriebsvorschriften für die technische Gestaltung der Seilbahnen und die Führung des Betriebs und
13. die sichere Gestaltung der Kreuzungen von Seilbahnen mit Starkstromleitungen, Gasleitungen, Wasserleitungen und öffentlichen Straßen." |
b) Absatz 2
(2) Das für das Verkehrswesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, für die diesem Gesetz unterliegenden Seilbahnen Rechtsverordnungen zu erlassen, die die nach dem jeweiligen Stand der Technik erforderlichen Bau und Betriebsvorschriften für die technische Gestaltung der Seilbahnen und die Führung des Betriebs enthalten, insbesondere über Stationen, Streckenbauwerke, Fahrzeuge in Sinne von Nummer 4 des Anhangs I der Richtlinie 2000/9/EG, Sicherheits- und Bergeeinrichtungen, Brandschutz, Betriebsleitung und Betriebsbedienstete. Das für das Verkehrswesen zuständige Ministerium kann durch Rechtsverordnung die zur sicheren Gestaltung der Kreuzungen von Seilbahnen mit Starkstromleitungen und Gasleitungen erforderlichen Vorschriften erlassen. Das gleiche gilt für Kreuzungen mit Wasserleitungen und Kreuzungen von Seilbahnen mit öffentlichen Straßen.
wird aufgehoben.
11. § 20 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe " § 4 Abs. 1" durch die Angabe " § 4 Absatz 4", die Angabe " § 6 Abs. 1" durch die Angabe " § 6 Absatz 1" und die Angabe " § 14 Abs. 1" durch die Angabe " § 14 Absatz 1" ersetzt.
b) In Nummer 2 wird jeweils die Angabe "Abs." durch das Wort "Absatz" ersetzt.
12. § 22 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes gültige Genehmigungen gelten fort. Dies gilt für Seilbahnen, die nach bisher geltendem Recht genehmigt, aber noch nicht betriebseröffnet sind, insoweit, als mit deren Bau bereits begonnen wurde und die Betriebseröffnung nach § 6 bis spätestens 2. Mai 2004 erfolgt. Nach diesem Zeitpunkt kann die Aufsichtsbehörde einer Betriebseröffnung für Anlagen im Sinne des Satzes 2 in begründeten Einzelfällen in Anwendung des bisherigen Rechts zustimmen. | "(2) Bei Seilbahnen, die vor dem 21. April 2018 errichtet wurden, gilt § 6 zur Betriebseröffnung mit der Maßgabe, dass die Seilbahn anstelle der Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/424 die auf sie anwendbaren Anforderungen der Richtlinie 2000/9/EG erfüllen muss." |
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
"(3) Teilsysteme und Sicherheitsbauteile sind in Seilbahnen auch zulässig, wenn sie in Übereinstimmung mit der Richtlinie 2000/9/EG vor dem 21. April 2018 in Verkehr gebracht wurden. Soweit dieses Gesetz vorsieht, dass EU-Konformitätserklärungen oder sonstige Unterlagen im Zusammenhang mit der Konformität von Teilsystemen und Sicherheitsbauteilen vorzulegen oder aufzubewahren sind, erstreckt sich diese Pflicht auf die Vorlage oder Aufbewahrung von nach Artikel 46 der Verordnung (EU) 2016/424 weiterhin gültigen Bescheinigungen und Zulassungen."
§ 23 BerichtspflichtDie Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum 31. Dezember 2016 und danach alle fünf Jahre über die Erfahrungen mit diesem Gesetz.
wird aufgehoben.
14. Der bisherige § 24 wird § 23 und die Überschrift wird wie folgt gefasst:
" § 23 Inkrafttreten und Außerkrafttreten bisherigen Rechts"
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID: 211235
ENDE |