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Änderungstext
Zweite Landesverordnung zur Änderung der Landeshafenverordnung *
Vom 21. Oktober 2011
(GVBl Nr. 19 vom 30.11.2011 S. 403)
Aufgrund des § 41 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a des Landeswassergesetzes in der Fassung vom 22. Januar 2004 (GVBl. S. 53), zuletzt geändert durch § 52 des Gesetzes vom 9. März 2011 (GVBl. S. 47), BS 75-50, wird im Benehmen mit dem Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten verordnet:
Die Landeshafenverordnung vom 10. Oktober 2000 (GVBl. S. 421), geändert durch Verordnung vom 31. Januar 2009 (GVBl. S. 86), BS 75-5015, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 41 c wird folgender neue Teil 5 eingefügt:
"Teil 5
Vorschriften über die Hafenstaatkontrolle
bei Seeschiffen
41 d Geltungsbereich
Die §§ 41e und 41 f gelten für Häfen im Sinne des § 1 Abs. 1 und Umschlagsplätze im Sinne des § 1 Abs. 2, soweit dort ein Seeschiff im Sinne des § 41e Nr. 1 abgefertigt wird.
§ 41e Begriffsbestimmungen
Im Sinne des Teils 5 bezeichnet der Begriff:
§ 41f Pflichten
(1) Erhält der Betreiber einer Umschlaganlage im Rahmen seiner üblichen Pflichten Kenntnis davon, dass ein Seeschiff in seiner Umschlaganlage offensichtliche Auffälligkeiten aufweist, welche die Sicherheit des Seeschiffes gefährden oder eine unangemessene Gefährdung für die Meeresumwelt darstellen können, so unterrichtet er unverzüglich die für die Hafenstaatkontrolle zuständige Seeschifffahrtsbehörde; die Unterrichtung, die vorzugsweise in elektronischem Format zu erfolgen hat, muss mindestens folgende Angaben umfassen:
Hinsichtlich des elektronisches Formats sowie des Verfahrens für die Unterrichtung nach Satz 1 sind die von der Kommission gemäß Artikel 23 Abs. 5 der Richtlinie 2009/ 16/EG erlassenen Durchführungsvorschriften zu beachten.
(2) Der Betreiber einer Umschlaganlage hat der für die Hafenstaatkontrolle zuständigen Seeschifffahrtsbehörde folgende Angaben, über die er verfügt, zu übermitteln:
2..Der bisherige Teil 5 wird Teil 6.
3.. § 43 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 5 wird der Schlusspunkt durch ein Komma ersetzt.
h) Folgende Nummer 6 wird angefügt:
"6. Als Betreiber einer Umschlaganlage im Sinne des § 41e Nr. 2 entgegen § 41f einer dort genannten Pflicht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt."
4. Die Inhaltsübersicht wird entsprechend den vorstehenden Bestimmungen geändert.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.