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Regelwerk

Änderungstext

Zweite Landesverordnung zur Änderung der Landeshafenverordnung *

Vom 21. Oktober 2011
(GVBl Nr. 19 vom 30.11.2011 S. 403)



Aufgrund des § 41 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a des Landeswassergesetzes in der Fassung vom 22. Januar 2004 (GVBl. S. 53), zuletzt geändert durch § 52 des Gesetzes vom 9. März 2011 (GVBl. S. 47), BS 75-50, wird im Benehmen mit dem Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten verordnet:

Artikel 1

Die Landeshafenverordnung vom 10. Oktober 2000 (GVBl. S. 421), geändert durch Verordnung vom 31. Januar 2009 (GVBl. S. 86), BS 75-5015, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 41 c wird folgender neue Teil 5 eingefügt:

"Teil 5
Vorschriften über die Hafenstaatkontrolle
bei Seeschiffen

41 d Geltungsbereich

Die §§ 41e und 41 f gelten für Häfen im Sinne des § 1 Abs. 1 und Umschlagsplätze im Sinne des § 1 Abs. 2, soweit dort ein Seeschiff im Sinne des § 41e Nr. 1 abgefertigt wird.

§ 41e Begriffsbestimmungen

Im Sinne des Teils 5 bezeichnet der Begriff:

  1. "Seeschiff" ein seegehendes Fahrzeug, auf das eines oder mehrere Übereinkommen im Sinne des Artikels 2 Nr. 1 der Richtlinie 2009/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Hafenstaatkontrolle (ABl. EU Nr. L 131 S. 57) Anwendung finden und das eine andere Flagge als diejenige des Hafenstaats führt, wobei Fischereifahrzeuge, Kriegsschiffe, Flottenhilfsschiffe Holzschiffe einfacher Bauart, staut liehe Schiffe, die für nicht gewerbliche Zwecke verwendet werden, und Vergnügungsjachten, die nicht dem Handelsverkehr dienen, hiervon ausgenommen sind; bei Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 500 gelten die Bestimmungen des Teils 5 sinngemäß;
  2. "Betreiber einer Umschlaganlage" den Rechtsträger, der Seeschiffe abfertigt.

§ 41f Pflichten

(1) Erhält der Betreiber einer Umschlaganlage im Rahmen seiner üblichen Pflichten Kenntnis davon, dass ein Seeschiff in seiner Umschlaganlage offensichtliche Auffälligkeiten aufweist, welche die Sicherheit des Seeschiffes gefährden oder eine unangemessene Gefährdung für die Meeresumwelt darstellen können, so unterrichtet er unverzüglich die für die Hafenstaatkontrolle zuständige Seeschifffahrtsbehörde; die Unterrichtung, die vorzugsweise in elektronischem Format zu erfolgen hat, muss mindestens folgende Angaben umfassen:

  1. Angaben zum Schiff (Name, IMO-Kennnummer, Rufzeichen und Flagge),
  2. Informationen zur Route (letzter Anlaufhafen, Bestimmungshafen),
  3. Beschreibung der an Bord festgestellten offensichtlichen Auffälligkeiten.

Hinsichtlich des elektronisches Formats sowie des Verfahrens für die Unterrichtung nach Satz 1 sind die von der Kommission gemäß Artikel 23 Abs. 5 der Richtlinie 2009/ 16/EG erlassenen Durchführungsvorschriften zu beachten.

(2) Der Betreiber einer Umschlaganlage hat der für die Hafenstaatkontrolle zuständigen Seeschifffahrtsbehörde folgende Angaben, über die er verfügt, zu übermitteln:

  1. gemäß Artikel 9 und Anhang III der Richtlinie 2009/ 16/EG gemeldete Informationen;
  2. Informationen über Seeschiffe, die gemäß der Richtlinie 2009/16/EG, der Richtlinie 2000/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2000 über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände (ABl. EG Nr. L 332 S. 81), der Richtlinie 2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 über die Einrichtung eines gemeinschaftlichen Überwachungs- und Informationssystems für den Schiffsverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 93/75/EWG des Rates (ABl. EG L 208 S. 10; ABl. EU 2009 Nr. L 51 S. 14) oder der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen (ABl. EU Nr. L 129 S. 6) in ihrer jeweils geltenden Fassung erforderliche Angaben nicht mitgeteilt haben;
  3. Informationen über Seeschiffe, die ohne Einhaltung der Artikel 7 und 10 der Richtlinie 2000/59/EG ausgelaufen sind;
  4. Informationen über Seeschiffe, denen aus Sicherheitsgründen der Zugang zu einem Hafen verweigert wurde oder die eines Hafens verwiesen wurden."

2..Der bisherige Teil 5 wird Teil 6.

3.. § 43 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 5 wird der Schlusspunkt durch ein Komma ersetzt.

h) Folgende Nummer 6 wird angefügt:

"6. Als Betreiber einer Umschlaganlage im Sinne des § 41e Nr. 2 entgegen § 41f einer dort genannten Pflicht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt."

4. Die Inhaltsübersicht wird entsprechend den vorstehenden Bestimmungen geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.