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Fahrwegbestimmung nach der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB)
- Schleswig-Holstein -
Vom 28. Juni 2023
(Quelle: www.schleswig-holstein.de)
Archiv 2011; 2016; 2017; 2017, 2022
Allgemeinverfügung des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus Schleswig-Holstein -VII 436- 32480/2023
Aufgrund des § 35a Absatz 3 in Verbindung mit § 35b der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. März 2021 werden nachfolgend unter den Nummern 2 bis 4 die Regelungen zur Bestimmung des Fahrweges in Schleswig-Holstein für die Beförderung im Straßenverkehr der unter Nummer 1 aufgeführten gefährlichen Güter bestimmt.
1. Bezeichnung der Güter
Diese Allgemeinverfügung findet Anwendung in Schleswig-Holstein bei der Beförderung folgender Güter in Tanks:
1.1 entzündbare Gase der Klasse 2 nach lfd. Nr. 2 der Tabelle in § 35b GGVSEB
und
1.2 entzündbare flüssige Stoffe der Klasse 3 nach lfd. Nr. 4 der Tabelle in § 35b GGVSEB.
2. Fahrweg
2.1 Allgemeines
Der Fahrweg ergibt sich aus den zum Positivnetz nach Nummer 2.2 zählenden Straßen und, soweit erforderlich, aus den sonstigen geeigneten Straßen nach Nummer 2.4; ausgenommen sind Straßen des Negativnetzes nach Nummer 2.3. Die Benutzung des Negativnetzes ist nur dann erlaubt, wenn Ausgangs-, Ziel-, Be- oder Entladeorte an diesem Streckenabschnitt liegen und dieses aus den Begleitpapieren zu entnehmen ist.
2.2 Positivnetz
Zum Positivnetz zählen nach § 35a Absatz 1 der GGVSEB Autobahnen sowie nach § 35a Absatz 3 außerhalb geschlossener Ortschaften
innerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 310 und 311 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
soweit diese Strecken nicht zum Negativnetz gehören.
2.3 Negativnetz
Zum Negativnetz gehören
2.4 Kürzeste geeignete Strecke
Soweit das Ziel auf Strecken des Positivnetzes nicht erreicht werden kann, führt der Fahrweg über den kürzesten geeigneten Fahrweg. Hierbei sind möglichst Vorfahrtstraßen zu benutzen. Die Eignung dieses Fahrweges wird z.B. durch die Straßenbeschaffenheit, die Verkehrssituation und besondere Risiken im Anliegerbereich (z.B. Kindergärten, Schulen, Krankenhäuser) bestimmt. Ist der Beförderer bzw. die Fahrerin oder der Fahrer über die Eignung dieser Straßen im Zweifel, so muss die zuständige Straßenverkehrsbehörde befragt werden.
Die Anforderungen dieser Nummer gelten als erfüllt, wenn in der Negativliste (Anlage) ausdrücklich aufgenommene Umfahrungsmöglichkeiten genutzt werden.
3. Benutzung des Fahrweges
3.1 Benutzungspflicht der Autobahnen
Grundsätzlich sind die nach § 35a Absatz 1 GGVSEB benutzungspflichtigen Autobahnen zu befahren.
Anmerkung zur Ferienreiseverordnung:
Die Beförderung der unter Nummer 1 bezeichneten Güter ist nach Möglichkeit von Montag bis Freitag durchzuführen. Soweit Transporte an Samstagen während der Zeit vom 1. Juli bis 31. August jeden Jahres jeweils in der Zeit von 7.00 bis 20.00 Uhr erforderlich sind, ist für das Befahren bestimmter Autobahnen und Bundesstraßen eine Ausnahmegenehmigung vom Fahrverbot des § 1 der Ferienreiseverordnung vom 13. Mai 1985 (BGBl. I S. 774), zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 24. Juni 2022 (BGBl. I S. 1011), erforderlich. Zuständig für die Erteilung solcher Ausnahmegenehmigungen sind die Straßenverkehrsbehörden der kreisfreien Städte und Kreise.
3.2 Fahrweg außerhalb geschlossener Ortschaften
Für die Fahrt von der Beladestelle zu der nächstgelegenen Autobahn-Anschlussstelle sind, soweit wie möglich, die Straßen des Positivnetzes (Nummer 2.2) zu benutzen. Dieses gilt entsprechend für Fahrten von der Autobahn-Anschlussstelle zu der Entladestelle. Dabei gilt der Grundsatz, dass auf dem kürzesten Weg die ranghöchste vorhandene Straße anzufahren und zu benutzen ist. Soweit geschlossene Ortschaften über Umgehungsstraßen umfahren werden können, sind diese zu benutzen
3.3 Fahrweg innerhalb geschlossener Ortschaften
Innerhalb geschlossener Ortschaften sind die Vorfahrtstraßen (Zeichen 306 StVO) zu benutzen. Soweit die Be-/Entladestellen nicht an diesen Straßen liegen, sind die Ziele von den Vorfahrtstraßen aus auf den kürzesten geeigneten Straßen anzufahren (Nummer 2.4). Der Durchgangsverkehr muss auf der ranghöchsten Straße des innerörtlichen Positivnetzes fahren.
3.4 Umwegregelung auf sonstigen geeigneten Straßen
Beträgt der Fahrweg zur Entladestelle über die Strecken des Positivnetzes und die kürzesten geeigneten Straßen mehr als die doppelte Entfernung gegenüber einem Weg auf sonstigen geeigneten Straßen, so kann ausnahmsweise dieser Weg gewählt werden. Die Eignung einer sonstigen Straße wird z.B. durch die Straßenbeschaffenheit, die Verkehrssituation und besondere Risiken im Anliegerbereich (z.B. Kindergärten, Schulen, Krankenhäuser) bestimmt.
3.5 Umwegregelung bei Straßensperrung
Bei Sperrungen dürfen die ausgewiesenen Umleitungsstrecken ohne erneute Fahrwegbestimmung benutzt werden.
4. Beschreibung des Fahrweges
4.1 Außerörtlicher Fahrweg
Der Beförderer oder eine von ihm beauftragte Person hat der Fahrzeugführerin oder dem Fahrzeugführer den außerörtlichen Fahrweg nach dieser Allgemeinverfügung z.B. durch farbliche Kennzeichnung in Straßenkarten oder durch eine Auflistung der Straßen in der Reihenfolge ihrer Benutzung schriftlich zu beschreiben. Als Straßenkarte genügt die gültige Fassung einer handelsüblichen Straßenkarte oder eine Kopie davon, wenn diese den Fahrweg zweifelsfrei erkennen lässt.
4.1.1 Abweichungen aus unvorhergesehenen Gründen
Muss die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer aus unvorhergesehenen Gründen von dem beschriebenen Fahrweg abweichen, so hat sie oder er unverzüglich nach Erreichen einer geeigneten Haltemöglichkeit den von der Fahrwegbeschreibung abweichenden Fahrweg in die Fahrwegbeschreibung einzutragen. Dies gilt nach § 35a Absatz 3 GGVSEB nicht, soweit die Fahrerin oder der Fahrer einer ausgewiesenen Umleitungsstrecke folgt.
4.1.2 Abweichung aus betrieblichen Gründen
Muss die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer aus unvorhersehbaren betrieblichen Gründen vom beschriebenen Fahrweg abweichen, so ist dies zuvor entsprechend Nummer 4.1.1 zu dokumentieren.
4.2 Innerörtlicher Fahrweg
Der Beförderer hat der Fahrzeugführerin oder dem Fahrzeugführer auf Anforderung das innerörtliche Positivnetz als Straßenkarte oder durch eine Auflistung der Straßen zur Verfügung zu stellen. Ansonsten gilt der innerörtliche Fahrweg als beschrieben, wenn sich das Fahrzeug auf dem Fahrweg des nach den Nummern 2 und 3 beschriebenen Netzes befindet.
4.3 Mitführungspflicht
Die Fahrwegbeschreibung und diese Allgemeinverfügung sind der Fahrzeugführerin oder dem Fahrzeugführer vor Antritt der Fahrt auszuhändigen. Der Beförderer oder eine von ihm beauftragte Person hat die Fahrzeugführerin oder den Fahrzeugführer in die Anwendung der Fahrwegbeschreibung und der Allgemeinverfügung vor der ersten Beförderung einzuweisen.
4.4 Aufbewahrungspflicht
Die Unterlagen nach den Nummern 4.1 und 4.2 sind vom Beförderer drei Jahre aufzubewahren.
5. Übergangsregelungen an den Landesgrenzen
Bei Beförderungen aus dem Ausland ist ab Grenzübergang, bei Beförderungen aus einem anderen Bundesland ab Landesgrenze das Positivnetz, gegebenenfalls auf den kürzesten geeigneten Straßen (Nummer 2.4), anzufahren.
6. Übergangsregelungen für Änderungen der GGVSEB
Gelten zwei Rechtsvorschriften für einen Übergangszeitraum nebeneinander, so ist auch diese Fahrwegregelung auf beide Vorschriften anwendbar.
7. Ordnungswidrigkeiten
Verstöße gegen diese Allgemeinverfügung können gem. § 37 Absatz 1 Nr. 28 GGVSEB als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden.
8. Inkrafttreten
Diese Allgemeinverfügung ergeht unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs und tritt am 1. Juli 2023 in Kraft. Sie gilt längstens bis zum 30. Juni 2025.
Negativliste zu Nummer 2.3 der Allgemeinverfügung vom 28. Juni 2023 | Anlage |
Die Straßen in der nachfolgenden Aufstellung dürfen für Gefahrguttransporte nach § 35 GGVSEB innerhalb der jeweils angegebenen Zeiten im Durchgangsverkehr nicht benutzt werden.
Negativliste
Tabelle 1: Negativliste
Kreisfreie Stadt/ |
Straßen mit Durchfahrtsbeschränkung |
Zeit, in der die Straße / die Straßen nicht durchfahren werden darf / dürfen |
Stadt Flensburg | 1. Am Lautrupsbach | 01.01. bis 31.12. |
2. Am Schützenhof | ||
3. Angelburger Straße | ||
4. Bauer Landstraße | ||
5. Bismarckstraße | ||
6. Brahmsstraße | ||
7. Duburger Straße | ||
8. Eckener Straße | ||
9. Friedastraße | ||
10. Friesische Straße | ||
11. Glücksburger Straße | ||
12. Hafermarkt | ||
13. Harrisleer Straße (ab Habichthof) | ||
14. Husumer Straße (von Neumarkt bis Munketoft) | ||
15. Adelbylund / Kappelner Straße | ||
16. Lautrupsweg | ||
17. Marienstraße | ||
18. Nordergraben | ||
19. Rathausstraße | ||
20. Südergraben | ||
21. Schleswiger Straße (ab Tegelbarg) | ||
22. Schloßstraße | ||
23. Toosbüystraße | ||
Landeshauptstadt Kiel | Hochstraße Barkauer Kreuz in der Verlängerung der Neuen Hamburger Straße / B 404 auf die B 76 in Fahrtrichtung BAB 215 (sogenannter "Überflieger")
Umfahrungsmöglichkeit: B 404 an der Abfahrt Wellseedamm verlassen, auf den Wellseedamm in Richtung B 76 einbiegen, dem Verlauf folgen, links auf die Preetzer Straße und sofort wieder links auf die B 76 in Richtung BAB 215 einbiegen. | 01.01. bis 31.12. |
Hansestadt Lübeck | 1. Kreisstraße 8 (Vorrader Hauptstraße, Krog, Wulfsdorfer Weg) zwischen L 29 und K 11 | 01.01. bis 31.12 |
2. Kreisstraße 20 (Bereich Waldhusener Weg) | ||
3. Kreisstraße 27 (Vorwerker Straße) zwischen Friedhofsallee und Memelstraße | ||
4. Straßen im und nördlich des Waldhusener Forstes | ||
5. Am Ringwall (in Lübeck-Pöppendorf) | ||
6. alle östlich der Ratzeburger Allee / Ratzeburger Landstraße zwischen Wallbrechtstraße und Kreisgrenze Hansestadt Lübeck / Herzogtum Lauenburg gelegenen Straßen (Richtung Wakenitz) | ||
7. alle westlich der Brandenbaumer Landstraße gelegenen Straßen (Richtung Wakenitz) | ||
8. Travequerung im Verlauf der B75 / B 104 (Herrentunnel) | ||
Stadt Neumünster | 1. Ostseite des Ringes (Feldstraße, Klaus- Groth-Straße, Goethestraße, Christianstraße, Ilsahl, Max-Johannsen-Brücke) zwischen der Plöner Straße (B 430) und der Rendsburger Landstraße (B 205) | 01.01 bis 31.12. |
2. Gesamter Innenstadtbereich innerhalb des Ringes B 430 / L 323 | ||
3. Gesamter Stadtteil Tungendorf (Wasserschutzgebiet) | ||
Kreis Dithmarschen | Bundesstraße B 5 von der Einmündung Fritz-Tiedemann-Ring einschließlich Mühlenstraße und Westerweide bis zur Einmündung B 203 (in Heide) | 01.01 bis 31.12. |
Herzogtum Lauenburg | 1. B 208 zwischen Kreuzung B 207 / B 208 (Harmsdorfer Kreuz) bis zur Einmündung B 208 / L 202 | 01.01 bis 31.12. |
Ratzeburg | 2. Möllner Straße | 01.01 bis 31.12. |
Escheburg | 3. L 208 | 01.01 bis 31.12. |
Börnsen | 4. K 57 | 01.01 bis 31.12. |
Geesthacht | 5. K 63 zwischen B 5 und Landesgrenze Schleswig-Holstein / Hamburg | 01.01 bis 31.12. |
Kreis Pinneberg | L 110 von der Einmündung der L 75 (Barmstedt) bis zur Einmündung der L 195 (Ellerhoop) | 01.01 bis 31.12. |
Kreis Ostholstein | 1. L 290 zwischen Sereetz und der L 181 | 01.01 bis 31.12. |
2. K 15 zwischen Kreuzkamp und Waldhusener Forst | ||
Kreis Rendsburg- Eckernförde | 1. B 77 Kanaltunnel Rendsburg | 01.01 bis 31.12. |
Fockbek | 2. B 202 von km 3,6 bis km 4,9 (Abzweigung B 203 bis Einmündung K 98) | 01.01 bis 31.12. |
Kreis Segeberg | ||
Bornhöved | 1. sämtliche Straßen | 10.07. bis 22.07. |
Bad Bramstedt | 2. Lohstücker Weg, Tegelbarg, Weddelbrooker Straße (K 76) | 01.01 bis 31.12. |
3. B 4 von Lentföhrden bis Stadtmitte (Bleeck) | ||
Bad Segeberg | 4. Kurhausstraße, Eutiner Straße, Am Ihlsee, Kleine Seestraße, Große Seestraße, An den Kirchhöfen, Winklersgang, Kastanienweg, Hamdorfer Weg (nördlich der Kreuzung Habichtshorst) | 01.01 bis 31.12. |
Bad Segeberg | 5. Lübecker Straße, Oberbergstraße, Am Kalkberg, Karl May Platz, Am Weinhof, Neue Straße, Oldesloer Straße | 14.04. bis 30.09. |
Kaltenkirchen | 6. Norderstraße (L 210), Bramstedter Straße zwischen Funkenberg und Norderstraße, Funkenberg | 01.09. bis 15.09. |
Kaltenkirchen | 7. Kamper Weg | 01.01 bis 31.12. |
Kayhude | 8. Schulstraße, Bäckerweg, Wiesenweg, Stegener Weg | 01.01 bis 31.12. |
Wensin | 9. Hüls zwischen K 1 und B 432 | 01.01 bis 31.12. |
Kreis Steinburg | 1. L 121 zwischen B 430 und B 206 | 01.01 bis 31.12. |
2. K 26 von Beidenfleth (L 136) über Störfähre bis an die L 120 in Bahrenfleth | ||
3. K 63 von Wilster über Büttel bis zur Kreisgrenze |
ENDE |