PBefG-ZustVO - Landesverordnung über die zuständigen Behörden nach dem Personenbeförderungsgesetz
- Schleswig-Holstein -
Vom 11. Januar 2012
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 47 vom 23.02.2012 S. 270)
Gl.-Nr.: 200-0-386
§ 1 Zuständigkeit des Ministeriums für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr
(1) Das Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr ist zuständig für
- die Genehmigung grenzüberschreitender Linienverkehre nach § 52 Abs. 2 Satz 1 sowie die Genehmigung von Transitlinienverkehren nach § 53 Abs. 2 Satz 1 des Personenbeförderungsgesetzes,
- die Genehmigung von Ferienziel-Reisen im grenzüberschreitenden Verkehr nach § 52 Abs. 3 Satz 3 und die Genehmigung von Ferienziel-Reisen im Transit-Verkehr nach § 53 Abs. 3 Satz 1 des Personenbeförderungsgesetzes,
- die Entscheidung in Zweifelsfällen nach § 10 des Personenbeförderungsgesetzes,
- die Benennung der zuständigen Genehmigungsbehörde in Zweifelsfällen nach § 11 Abs. 3 Satz 2 des Personenbeförderungsgesetzes,
- die Entscheidung nach § 11 Abs. 3 Satz 4 des Personenbeförderungsgesetzes bei nicht zustande gekommenen Einvernehmen,
- die Zulassung von Ausnahmefällen nach § 3 Abs. 2 Satz 2 des Personenbeförderungsgesetzes bei den unter 1. und 2. genannten Verkehrsarten,
- 7. die Entscheidung über den Ausgleich nach § 45a Abs. 4 des Personenbeförderungsgesetzes, sofern § 45a des Personenbeförderungsgesetzes nicht nach § 64a des Personenbeförderungsgesetzes durch Landesrecht ersetzt wurde,
- die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 61 des Personenbeförderungsgesetzes bei den unter 1. und 2. genannten Verkehrsarten,
- die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 43 Abs. 1 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen in Personenverkehr (BOKraft) vom 21. Juni 1975 (BGBl. I S. 1573), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 8. November 2007 (BGBl. I S. 2569), ohne die Ausnahmen nach § 26 Abs. 2 BOKraft.
(2) Abweichend von der Regelung im Personenbeförderungsgesetz ist anstelle der Genehmigungsbehörde das Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr zuständige Behörde nach § 39 des Personenbeförderungsgesetzes bei den unter § 2 Nr. 1 genannten Verkehrsarten und bei den unter § 3 Abs. 1 Nr. 1 genannten Linienverkehren mit Kraftfahrzeugen.
§ 2 Zuständigkeit des Landesbetriebs Straßenbau und Verkehr
Der Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr ist zuständig für
- die Genehmigung im Straßenbahn- und Obusverkehr nach § 2 Abs.1 Nr. 1 und 2 in Verbindung mit § 11 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes,
- die Entscheidung bei fehlender Verständigung über Einwendungen nach § 29 Abs. 3 des Personenbeförderungsgesetzes,
- die Entscheidung bei fehlender Einigung nach § 31 Abs. 5 und § 32 Abs. 4 Satz 2 des Personenbeförderungsgesetzes,
- die Ausübung der technischen Aufsicht über Straßenbahnen und Obusunternehmen nach § 54 Abs. 1 Satz 3 des Personenbeförderungsgesetzes,
- die Zulassung von Ausnahmefällen nach § 3 Abs. 2 Satz 2 des Personenbeförderungsgesetzes bei den unter 1. genannten Verkehrsarten,
- die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 61 des Personenbeförderungsgesetzes bei den unter 1. genannten Verkehrsarten.
§ 3 Zuständigkeit der Kreise und kreisfreien Städte
Die Landrätinnen oder Landräte sowie Bürgermeisterinnen oder Bürgermeister der kreisfreien Städte sind zuständig für
- die Genehmigung im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen sowie im Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 und 4 in Verbindung mit § 11 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes,
- die Zulassung von Ausnahmefällen nach § 3 Abs. 2 Satz 2 des Personenbeförderungsgesetzes bei den unter 1. genannten Verkehrsarten,
- die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 61 des Personenbeförderungsgesetzes bei den unter 1. genannten Verkehrsarten,
- die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 43 Abs. 1 BOKraft für die Ausnahmen von § 26 Abs. 2 BOKraft.
§ 4 Erlass von Rechtsverordnungen
(1) Das Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr wird ermächtigt, Kostensätze nach § 45a Abs. 2 Satz 2 des Personenbeförderungsgesetzes durch Verordnung festzulegen, sofern § 45a des Personenbeförderungsgesetzes nicht nach § 64a des Personenbeförderungsgesetzes durch Landesrecht ersetzt wurde.
(2) Die Kreise und kreisfreien Städte werden ermächtigt, Taxenverordnungen nach § 47 Abs. 3 des Personenbeförderungsgesetzes und Verordnungen über Beförderungsentgelte und -bedingungen für den Taxenverkehr nach § 51 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes zu erlassen.
§ 5 Übergangsvorschrift
Für Verwaltungsverfahren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits anhängig sind, bleibt es bei der bisherigen Zuständigkeitsregelung.
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