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Regelwerk

Gesetz über die Zustimmung zu dem Staatsvertrag zwischen dem
Saarland und dem Land Rheinland-Pfalz über die Ausübung schiffahrtspolizeilicher Vollzugsaufgaben auf dem saarländischen
Teil der Bundeswasserstraße "Mosel"

- Saarland -

Vom 11. November 1965
(Amtsbl. Nr. 124 vom 16.12.1965 S. 1002)



Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Artikel 1

Dem am 27. Juli in Saarbrücken und am 3. Mai 1965 in Mainz unterzeichneten Staatsvertrag zwischen dem Saarland und dem Land Rheinland-Pfalz über die Ausübung schiffahrtspolizeilicher Vollzugsaufgaben auf dem saarländischen Teil der Bundeswasserstraße "Mosel" wird zugestimmt

Artikel 2

Der Tag, an dem der Staatsvertrag gemäß seinem § 5 in Kraft tritt, ist im Amtsblatt des Saarlandes bekannt zu machen.

Staatsvertrag
zwischen dem Saarland und dem Land Rheinland-Pfalz über die Ausübung schiffahrtspolizeilicher Vollzugsaufgaben auf dem saarländischen Teil der Bundeswasserstraße "Mosel"

Das Saarland, vertreten durch den Ministerpräsidenten,

und

das Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Ministerpräsidenten,

schließen nachstehenden Staatsvertrag:

§ 1

Das Land Rheinland-Pfalz übernimmt die schiffahrtspolizeilichen Vollzugsaufgaben auf dem saarländischen Teil der Bundeswasserstraße "Mosel" in dem Umfange und unter den Voraussetzungen, wie sie in der diesem Vertrag als Anlage beiliegenden Vereinbarung zwischen der Bundesregierung und der Regierung des Saarlandes über die Ausübung der schifffahrtspolizeilichen Vollzugsaufgaben vom 31. Januar / 21. April 1964 durch Polizeikräfte des Saarlandes auszuüben sind.

§ 2

Die Beamten der Wasserschutzpolizei des Landes Rheinland-Pfalz haben auf dem saarländischen Teil der Bundeswasserstraße "Mosel" die gleichen Befugnisse wie Polizeivollzugsbeamte des Saarlandes. Beamte, die in Rheinland-Pfalz Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft sind, besitzen diese Eigenschaft auch im Saarland.

Bei der Erfüllung der Aufgaben im Rahmen dieses Staatsvertrages haben die Beamten der Wasserschutzpolizei des Landes Rheinland-Pfalz das im Saarland geltende Recht anzuwenden.

§ 3

Das Saarland verpflichtet sich, die dem Lande Rheinland-Pfalz in Ausübung der nach § 1 übernommenen schiffahrtspolizeilichen Vollzugsaufgaben entstehenden Sach- und Personalkosten zu ersetzen. Die Abrechnung findet jährlich statt.

§ 4

Das Land Rheinland-Pfalz kann den Vollzug der übernommenen Aufgaben einstellen. Die Einstellung setzt voraus, daß das Land Rheinland-Pfalz das Saarland von der beabsichtigten Maßnahme mindestens acht Monate vorher in Kenntnis setzt.

§ 5

Dieser Staatsvertrag tritt nach Zustimmung der verfassungsmäßig zuständigen Organe am ersten Tage des Monats, der auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgt, in Kraft.

.

Staatsvertrag mit Rheinland-PfalzAnlage

Vereinbarung
über die Ausübung der schiffahrtspolizeilichen Vollzugsaufgaben

Die Bundesregierung, vertreten durch den Bundesminister für Verkehr,

und die Regierung des Saarlandes, vertreten durch den Minister des Innern,

schließen über die Ausübung der schiffahrtspolizeilichen Vollzugsaufgaben auf den Binnengewässern des Bundes und auf See bis zur Hoheitsgrenze - im folgenden Wasserstraßen genannt - folgende Vereinbarung:

§ 1

Die schiffahrtspolizeilichen Vollzugsaufgaben sind:

  1. Gefahren für den Schiffsverkehr zu ermitteln und diejenigen Maßnahmen zu ihrer Abwehr zu treffen, welche keinen Aufschub dulden,
  2. die Einhaltung der der Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs dienenden Vorschriften, insbesondere über das Verhalten im Verkehr, die Ausrüstung, die Besetzung und Bemannung, den Betrieb und die Kennzeichnung der Wasserfahrzeuge (Schiffe, schwimmende Geräte, Kleinfahrzeuge, Fähren), Flöße und schwimmenden Anlagen zu überwachen,
  3. die Schiffspapiere und die Befähigungsnachweise der Schiffsführer, -offiziere und -mannschaften, Floßführer, Fahrführer und Lotsen auf den in Nummer 2 genannten Wasserfahrzeugen und Flößen zu prüfen.

§ 2

Die Aufgaben nach § 1 werden durch Polizeikräfte des Landes ausgeübt. Auf denjenigen Wasserstraßen, für welche das Land keine Polizeikräfte bereitstellt, werden diese Aufgaben von der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes ausgeübt.

§ 3

(1) Das Land kann den Vollzug der Aufgaben nach § 1 auf allen oder einzelnen Wasserstraßen einstellen.

(2) Das Land kann in den Fallen des § 2 Satz 2 den Vollzug der Aufgaben nach § 1 durch Bereitstellung von Polizeikräften übernehmen.

(3) Das Land wird den Bundesminister für Verkehr von beabsichtigten Maßnahmen im Sinne der Absätze 1 und 2 mindestens sechs Monate vorher in Kenntnis setzen.

§ 4

Sind im Falle des § 2 Satz 1 Polizeikräfte des Landes nicht erreichbar, so können die Behörden der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes zur Beseitigung einer bereits eingetretenen Störung der Sicherheit oder Leichtigkeit des Schiffsverkehrs oder zur Abwehr einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr die notwendigen Vollzugsmaßnahmen durch ihre Beamten treffen. Die zuständige Polizeidienststelle des Landes ist unverzüglich zu unterrichten.

§ 5

Soweit das Land die Aufgaben nach § 1 durch Polizeikräfte ausübt, können die Behörden der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes den Polizeidienststellen des Landes im Rahmen des § 1 Ermittlungs- und Vollzugsaufträge erteilen. Die Polizeidienststellen sind nur für die Art der Ausführung des Auftrages verantwortlich.

§ 6

Die Behörden der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes und die Polizeidienststellen des Landes halten bei der Ausübung ihrer Aufgaben enge Fühlung miteinander.

§ 7

(1) Die Polizeidienststellen des Landes beteiligen die Behörden der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes bei der Bearbeitung schiffahrtspolizeilicher Übertretungsanzeigen, wenn Interessen der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung berührt werden oder die Angelegenheit von grundsätzlicher Bedeutung ist.

(2) Die "Richtlinien für das Strafverfahren" bleiben unberührt.

§ 8

Aufgaben nach § 1 Nr. 1, die im Zusammenhang mit militärischen Übungen in den Gewässern seewärts der Grenzen der Seefahrt zu erfüllen sind, werden durch Vollzugsorgane des Bundes ausgeübt, soweit nicht mit dem Land im Einzelfall etwas anderes vereinbart wird.

§ 9

(1) Die Kosten des schiffahrtspolizeilichen Vollzuges auf den Wasserstraßen tragen der Bund und das Land, soweit sie die Aufgaben nach § 1 durch ihre Beamten ausüben.

(2) Der Bund stellt das Land von Ansprüchen Dritter, die aus der Ausführung von Ermittlungs- und Vollzugsaufträgen der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes nach § 5 Satz 1 entstehen, insoweit frei, als die Polizeidienststellen des Landes nach § 5 Satz 2 nicht verantwortlich sind.

§ 10

Oberwachungsaufgaben, die der See-Berufsgenossenschaft und der Binnenschiffahrts-Berufsgenossenschaft auf Grund besonderer Rechtsvorschriften übertragen werden, bleiben unberührt.

§ 11

Diese Vereinbarung tritt am 1. des Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in welchem die Landesregierung den Bundesminister für Verkehr von der Erfüllung der hierfür nach der Landesverfassung erforderlichen Voraussetzungen in Kenntnis setzt.

UWS Umweltmanagement GmbHENDE