EU-FahrgRSchV - EU-Fahrgastrechte-Schifffahrt-Verordnung
Verordnung zur Durchsetzung von Fahrgastrechten der Europäischen Union in der Schifffahrt
Vom 12. Dezember 2012
(BGBl. Nr. 58 vom 13.12.2012 S. 2571; 15.03.2022 S. 485 22)
Gl.-Nr.: 9510-32-1
Bundesratsdrucksache 470/1/12
Auf Grund des § 8 Satz 1 Nummer 2 und 4 und des § 9 Absatz 4 des EU-Fahrgastrechte-Schifffahrt-Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2454) verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung:
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung dient der Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über die Fahrgastrechte im See- und Binnenschiffsverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (ABl. Nr. L 334 vom 17.12.2010 S. 1) sowie der Ausführung des EU-Fahrgastrechte-Schifffahrt-Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2454).
§ 2 Subsidiäre Beschwerde
Beschwerden nach Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 sind zunächst unmittelbar beim Beförderer einzureichen.
§ 3 Berichterstattung 22
(1) Die zuständige Behörde nach § 3 Absatz 1 des EU-Fahrgastrechte-Schifffahrt-Gesetzes veröffentlicht jeweils für den Zeitraum von zwei Kalenderjahren, spätestens fünf Monate nach deren Ablauf, einen für ihren Bereich erstellten Bericht über die Durchsetzung der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 in nicht personenbezogener Form mit folgenden Angaben:
- Art und Inhalt der von der zuständigen Behörde zur Durchsetzung der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 getroffenen Maßnahmen,
- Anzahl, Art und Inhalt der Beschwerden von Fahrgästen,
- Anzahl, Art und Inhalt der Antworten der zuständigen Behörde aufgrund von Beschwerden,
- Anzahl, Art und Inhalt der getroffenen Sanktionen der zuständigen Behörde zur Durchsetzung der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 .
(2) Die erstmalige Veröffentlichung von Angaben nach Absatz 1 erfolgt nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 am 1. Juni 2015 und danach jeweils im Zweijahresrhythmus.
§ 4 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Absatz 1 des EU-Fahrgastrechte-Schifffahrt-Gesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über die Fahrgastrechte im See- und Binnenschiffsverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (ABl. Nr. L 334 vom 17.12.2010 S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
- entgegen Artikel 7 Absatz 1 sich weigert, eine Buchung vorzunehmen, einen Fahrschein auszustellen oder auf sonstige Weise zur Verfügung zu stellen oder eine Person an Bord des Schiffes zu nehmen,
- entgegen Artikel 8 Absatz 3 Satz 1 einer dort genannten Person oder Begleitperson einen Anspruch auf Erstattung des Fahrpreises oder auf eine anderweitige Beförderung nicht oder nicht rechtzeitig anbietet,
- entgegen Artikel 8 Absatz 4 Satz 2 eine Begleitperson nicht kostenlos befördert,
- entgegen Artikel 8 Absatz 5 Satz 1 den behinderten Menschen oder die Person mit eingeschränkter Mobilität nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig über die spezifischen Gründe unterrichtet,
- entgegen Artikel 9 Absatz 1 dort genannte nichtdiskriminierende Zugangsbedingungen nicht vorhält,
- entgegen Artikel 9 Absatz 2 Satz 1 dort genannte Qualitätstandards nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise zur Kenntnis bringt,
- entgegen Artikel 9 Absatz 4 Satz 1 nicht gewährleistet, dass die dort genannten Informationen verfügbar sind,
- entgegen Artikel 10 Satz 1 eine dort genannte Hilfeleistung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig anbietet,
- entgegen Artikel 12 Absatz 1 Satz 1 eine dort genannte Maßnahme nicht trifft,
- entgegen Artikel 12 Absatz 2 eine dort genannte Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig weiterleitet,
- entgegen Artikel 14 Buchstabe a oder b nicht sicherstellt, dass die dort genannten Mitarbeiter eine dort genannte Unterweisung oder Instruktionen erhalten haben,
- entgegen Artikel 16 Absatz 1 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt,
- entgegen Artikel 16 Absatz 3 nicht dafür sorgt, dass behinderte Menschen oder Personen mit eingeschränkter Mobilität die dort genannten Informationen erhalten,
- entgegen Artikel 17 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 oder Artikel 18 Absatz 1 eine dort genannte Leistung nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig anbietet,
- entgegen Artikel 23 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 nicht sicherstellt, dass Informationen über die Fahrgastrechte öffentlich zugänglich sind, oder
- entgegen Artikel 23 Absatz 3 eine dort genannte Angabe zur Kontaktaufnahme mit einer dort bezeichneten Durchsetzungsstelle nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt.
(2) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Eisenbahn-Bundesamt.
§ 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 17. Dezember 2012 in Kraft.
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