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Allgemeinverfügung zur Regelung des Befahrens einer Sicherheitszone nach § 7 Absatz 3 der Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See
Vom 9. März 2022
Gemäß § 7 Absatz 1 der Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See vom 13. Juni 1977 (BGBl. I S. 813), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Sechsten Verordnung zur Änderung der Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See vom 7. Dezember 2021 (BGBl. I Seite 5188) erstreckt sich eine Sicherheitszone von 500 m Abstand gemessen von der Verbindungslinie der den äußeren Rand der den Offshore-Windpark "Arcadis Ost 1" durch die jeweilig peripheren Offshore-Anlagen bezeichnenden Positionen (WGS 84):
AO A4 | -- | 54° 51,22' N | -- | 013° 36,78' E |
AO A3 | 54° 50,76' N | 013° 37,80' E | ||
AO A2 | 54° 49,81' N | 013° 39,78' E | ||
AO A1 | 54° 49,49' N | 013° 40,56' E | ||
AO G1 | 54° 49,01' N | 013° 41,56' E | ||
AO G2 | 54° 48,54' N | 013° 42,56' E | ||
AO G3 | 54° 47,99' N | 013° 43,11' E | ||
AO G4 | 54° 47,31' N | 013° 44,59' E | ||
AO F4 | 54° 47,44' N | 013° 43,90' E | ||
AO F3 | 54° 47,56' N | 013° 43,23' E | ||
AO F2 | 54° 47,70' N | 013° 42,42' E | ||
AO F1 | 54° 47,82' N | 013° 41,82' E | ||
AO E4 | 54° 47,96' N | 013° 41,25' E | ||
AO E3 | 54° 48,12' N | 013° 40,67' E | ||
AO E2 | 54° 48,27' N | 013° 40,10' E | ||
AO D1 | 54° 48,42' N | 013° 39,53' E | ||
AO D2 | 54° 48,73' N | 013° 38,39' E | ||
AO D3 | 54° 49,18' N | 013° 36,70' E | ||
AO D4 | 54° 49,80' N | 013° 34,39' E | ||
AO B4 | 54° 50,70' N | 013° 35,06' E | ||
AO A4 | 54° 51,22' N | 013° 36,78' E |
Gemäß § 7 Absatz 3 der Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See vom 13. Juni 1977 (BGBl. I S. 813), zuletzt geändert siehe oben, ergeht folgende Verfügung:
Begründung
Zu den Nummern 1-3:
Das Befahrensverbot in der Sicherheitszone ist zur Gewährleistung der Sicherheit der Schifffahrt während der Bauphase des Offshore-Windparks sowie zum Schutz der Baugeräte und der baulichen Anlagen erforderlich.
Zu der Nummer 4:
Gemäß § 80 Absatz 2 Nummer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung wird die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse besonders angeordnet.
Mit dieser Allgemeinverfügung wird grundsätzlich ein Befahrensverbot für Fahrzeuge in der Sicherheitszone des Offshore-Windparks "Arcadis Ost 1" ausgesprochen.
Ein eventueller Rechtsbehelf gegen diese Maßnahme hätte grundsätzlich aufschiebende Wirkung.
Das würde bedeuten, dass die getroffene Regelung bis zum Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens gegenüber dem Widerspruchsführer nicht durchgesetzt werden könnte. Daraus ergibt sich, dass der gefahrverursachende Zustand, welcher die Sicherheit und Leichtigkeit der Schifffahrt stört oder gefährdet, bis zum Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens nicht zwangsweise beseitigt werden könnte. Zudem würden für vergleichbare Verkehrsteilnehmer unterschiedliche Befahrensregelungen gelten. Allein aus diesem Umstand leitet sich bereits eine gefahrenabwehrrechtliche Notwendigkeit für die Anordnung der sofortigen Vollziehung ab.
Die sofortige Beseitigung dieses Zustands steht im öffentlichen Interesse, da die hiervon ausgehende Gefahr für die Sicherheit und Leichtigkeit der Schifffahrt im Interesse der Allgemeinheit an der Aufrechterhaltung eines sicheren und leichten Verkehrsflusses effektiv beseitigt werden muss.
Das Interesse der Allgemeinheit an der effektiven Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Leichtigkeit der Schifffahrt und des störungsfreien Baubetriebs überwiegt hierbei das Interesse eines Beteiligten an der aufschiebenden Wirkung eines eventuellen Rechtsbehelfes deutlich.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt, Am Propsthof 51, 53121 Bonn, erhoben werden.
3800S21-332.16/0004-OA/011/3
Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt, Bonn
ENDE |