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Allgemeine Übergangsbestimmungen | Anlage D.1 |
entsprechen.
Bau und Ausrüstung der in Betrieb befindlichen Schiffe müssen mindestens auf dem bisherigen Sicherheitstand gehalten werden.
Tabelle der Übergangsbestimmungen
Randnummer | Inhalt | Frist und Bemerkungen |
110.212 (1) | Lüftung Laderäume | N.E.U.
An Bord von in Betrieb befindlichen Schiffen müssen folgende Vorschriften eingehalten werden: Jeder Laderaum muss angemessen natürlich oder künstlich gelüftet werden können. Bei Beförderung von Stoffen der Klasse 4.3 muss jeder Laderaum künstlich gelüftet werden; die zu diesem Zweck verwendeten Vorrichtungen müssen so beschaffen sein, dass kein Wasser in den Laderaum eindringen kann. |
110.212 (3) | Lüftung Betriebsräume | N.E.U. |
110.217 (2) | Zu den Laderäumen gerichtete Öffnungen müssen gasdicht sein | N.E.U.
An Bord von in Betrieb befindlichen Schiffen müssen folgende Vorschriften eingehalten werden: Die zu den Laderäumen gerichteten Öffnungen der Wohnungen und des Steuerhauses müssen gut geschlossen werden können. |
110.217 (3) | Zugänge und Öffnungen zum geschützten Bereich | N.E.U.
An Bord von in Betrieb befindlichen Schiffen müssen folgende Vorschriften eingehalten werden: Die nach den Laderäumen gerichteten Öffnungen der Wohnungen und des Steuerhauses müssen gut geschlossen werden können. |
110.231 (2) | Ansaugöffnungen Motoren | N.E.U. |
110.232 (2) | Lüftungsrohre Höhe von 0,50 m über Deck | N.E.U. |
110.234 (1) | Position der Abgasrohre | N.E.U. |
110.235 | Lenzpumpen im geschützten Bereich | N.E.U.
An Bord von in Betrieb befindlichen Schiffen müssen folgende Vorschriften eingehalten werden: Bei der Beförderung von Gütern der Klasse 4.1, Ziffer 52, allen Gütern der Klasse 4.3 in loser Schüttung oder unverpackt und schäumbaren Polymer- Kügelchen der Klasse 9, Ziffer 4c) darf das Lenzen der Laderäume nur mit Hilfe einer im geschützten Bereich aufgestellten Lenzeinrichtung stattfinden. Die Lenzeinrichtung über dem Maschinenraum muss blindgeflanscht sein. |
110.240 (1) | Feuerlöscheinrichtung, zwei Pumpen usw. | N.E.U. |
110.240 (2) | Fest eingebaute Feuerlöscheinrichtungen im Maschinenraum | N.E.U. |
110.241 in Verbindung mit 10.341 | Feuer und offenes Licht | N.E.U.
An Bord von in Betrieb befindlichen Schiffen müssen folgende Vorschriften eingehalten werden: Die Mündungen der Schornsteine müssen sich mindestens 2,00 m vom nächstgelegenen Punkt der Laderaumluken entfernt befinden. Heiz- und Kochgeräte sind nur in geschlossenen Wohnungen und Steuerhäusern mit Metallunterbau zugelassen. Es ist jedoch zugelassen:
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120.231 (2) | Ansaugöffnungen Motoren | N.E.U. |
120.234 (1) | Position der Abgasrohre | N.E.U. |
120.241 in Verbindung mit 10.341 | Feuer und offenes Licht | N.E.U.
An Bord von in Betrieb befindlichen Schiffen müssen folgende Vorschriften eingehalten werden: Die Mündungen der Schornsteine müssen sich mindestens 2,00 m vom nächstgelegenen Punkt der Laderaumluken entfernt befinden. Heiz- und Kochgeräte sind nur in geschlossenen Wohnungen und Steuerhäusern mit Metallunterbau zugelassen. Es ist jedoch zugelassen:
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210.014 | Elektrische Einrichtungen vom Typ "begrenzte Explosionsgefahr" | N.E.U.
An Bord von in Betrieb befindlichen Schiffen müssen folgende Vorschriften eingehalten werden: "Elektrische Einrichtung für begrenzte Explosionsgefahr",
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210.014 | Aufstellungsraum | Trifft nicht zu für Typ N offen Schiffe, deren Aufstellungsräume Hilfseinrichtungen enthalten und die nur Stoffe der Klasse 8, Ziffer 1a), 1 b) oder 42b) befördern. |
210.206 | Zulassung Gasspüranlagen | N.E.U. |
210.208 (2) und (3) | Laufende Klasse und Stoffliste für Typ N offen mit Flammendurchschlagsicherungen
Typ N offen | N.E.U. |
210.219 (3) | Schiffe, die für die Fortbewegung gebraucht werden. | N.E.U. |
210.320 | Verwendung von Kofferdämmen zu Ballastzwecken | An Bord von in Betrieb befindlichen Schiffen dürfen beim Löschen die Kofferdämme zum Trimmen des Schiffes und zur möglichst restfreien Lenzung mit Wasser gefüllt werden. |
210.320 (1) | Ballastwasser Verbot Kofferdämme mit Wasser zu füllen | N.E.U.
An Bord von in Betrieb befindlichen Schiffen müssen folgende Vorschriften eingehalten werden: Die Kofferdämme dürfen nur dann mit Ballastwasser gefüllt werden, wenn die Ladetanks leer sind. |
210.320 (1) | Bedingung Leckstabilitätsnachweis in Verbindung mit Ballastwasser Typ G | N.E.U. |
210.325 (1)c | Verbindung Lade-, Löschleitung mit Rohrleitungen außerhalb des Bereichs der Ladung | N.E.U. für Bilgenentölungsboote |
210.331 (2) | Motorisierte Fahrzeuge nur außerhalb des Bereichs der Ladung Typ N offen | N.E.U.
Das Fahrzeug darf nicht an Bord betrieben werden. |
210.342 (3) | Benutzen der Ladungsheizungsanlage | Trifft nicht zu an Bord von in Betrieb befindlichen Schiffen des Typs N offen. |
210.351 (3) | Unter Spannung stehen der Steckdosen Typ G und Typ N | N.E.U. |
210.381 (1)h | Lecksicherheitsplan Typ G | N.E.U. |
210.381 (1)i | Intaktstabilitätsunterlagen | N.E.U. |
210.422 (1) | Öffnen von Öffnungen Typ N offen | N.E.U.
In Betrieb befindliche Schiffe dürfen zur Kontrolle und Probeentnahme die Ladetankluken auch bei beladenen Ladetanks öffnen. |
311.200 (3)d | Materialien in Wohnungen und | N.E.U. |
321.200 (3)d | Steuerhaus schwer entflammbar | |
331.200 (3)d | ||
331.208 (1) in Verbindung mit 210.208 | Laufende Klasse
Typ N offen mit Flammendurchschlagsicherungen Typ N offen | N.E.U.
An Bord von in Betrieb befindlichen Schiffen müssen folgende Vorschriften eingehalten werden: Sofern nicht etwas anderes vorgeschrieben ist, müssen Bauart, Festigkeit, Raumeinteilung, Einrichtung und Ausrüstung des Schiffes den Bauvorschriften einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft für die höchste Klasse entsprechen oder ihnen gleichwertig sein. |
311.210 (2) 321.210 (2) 331.210 (2) | Sülle von Türen usw. | N.E.U.
An Bord von in Betrieb befindlichen Schiffen, außer Typ N offen, müssen folgende Vorschriften eingehalten werden: Zur Erfüllung dieser Bedingungen dürfen senkrechte Schutzwände mit einer Mindesthöhe von 0,50 m angeordnet werden. Trifft nicht zu für Schiffe mit einer Länge unter 50,00 m. An Stelle der genannten Höhe von 0,50 m kann an den Türen zum Deck eine Höhe von 0,30 m zugelassen werden. |
311.211 (1)b | Verhältnis Länge/Durchmesser bei Druckbehältern | Trifft nicht zu für Typ G Schiffe, die vor dem 1. Januar 1977 auf Kiel gelegt worden sind. |
331.211 (1)d | Längebegrenzung Ladetanks | N.E.U. |
311.211 (2)a | Aufstellung Ladetanks
Abstand eingesetzte Ladetanks von Schiffsseitenwand Sattelhöhe, Zwischenstücke | N.E.U.
Trifft nicht zu für Typ G Schiffe, die vor dem 1. Januar 1977 auf Kiel gelegt worden sind. N.E.U. An Bord von in Betrieb befindlichen Schiffen müssen folgende Vorschriften eingehalten werden: Bei Verwendung von Tanks mit mehr als 200 m3 Inhalt oder von Tanks, bei denen das Verhältnis zwischen Länge und Durchmesser kleiner als 7 aber größer als 5 ist, muss der Schiffskörper im Bereich der Tanks so beschaffen sein, dass bei einer Kollision die Tanks möglichst unbeschädigt bleiben. Diese Bedingung gilt als erfüllt, wenn das Schiff im Tankbereich
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311.211 (2)b 321.211 (2)b 331.211 (2)a | Aufschwimmsicherung | N.E.U. |
311.211 (2)c 321.211 (2)c 331.211 (2)b | Inhalt Pumpensumpf | N.E.U. |
311.211 (3)a | Endschotte des Bereichs der Ladung "A-60" isoliert Abstand der Ladetanks von den Endschotten 0,50 m | N.E.U. |
321.211 (3)a | Kofferdammbreite 0,60 m | N.E.U. |
331.211 (3)a | Aufstellungsräume mit Kofferdamm oder "A-60" isolierte Schotte
Abstand der Ladetanks im Aufstellungsraum 0,50 m | An Bord von in Betrieb befindlichen Schiffen müssen folgende Vorschriften eingehalten werden:
Typ C: Mindestbreite der Kofferdämme 0,50 m. Typ N: Mindestbreite der Kofferdämme 0,50 m, auf Schiffen mit einer Tragfähigkeit bis zu 150 t eine Mindestbreite von 0,40 m. Typ N offen: Schiffe mit einer Tragfähigkeit bis zu 150t und Bilgenentölungsboote brauchen keinen Kofferdamm zu haben. Der Abstand der Ladetanks in einem Aufstellungsraum von den Endschotten muss mindestens 0,40 m betragen. |
331.211 (4) | Durchführung durch Endschotten Aufstellungsraum | Trifft nicht zu für Typ N offen Schiffe, die vor dem 1. Januar 1977 auf Kiel gelegt worden sind. |
331.211 (6)a | Form des als Pumpenraum eingerichteten Kofferdamms | Trifft nicht zu für Typ N Schiffe, die vor dem 1. Januar 1977 auf Kiel gelegt worden sind. |
311.211 (7) 331.211 (7) | Anordnung im Bereich der Ladung unter Deck vorhandener Betriebsräume | N.E.U. |
311.211 (8) 331.211 (8) | Abmessungen von Zugangsöffnungen zu Räumen im Bereich der Ladung | N.E.U. |
311.211 (8) 321.211 (10) 331.211 (8) | Abstand zwischen den Verstärkungen | N.E.U. |
311.212 (2) 331.212 (1) | Lüftung Wallgänge und Doppelböden durch Vorrichtungen | N.E.U. |
311.212 (3) 321.212 (2) 331.212 (2) | Höhe Zuluftöffnungen über Deck bei Betriebsraum unter Deck | N.E.U. |
311.212 (6) 321.212 (5) 331.212 (5) | Abstand Lüftungsöffnung vom Bereich der Ladung | N.E.U. |
331.212 (6) | Zulassung Flammendurchschlagsicherungen | Trifft nicht zu für Typ N Schiffe, die vor dem 1. Januar 1977 auf Kiel gelegt worden sind. |
311.213 331.213 | Stabilität Allgemein | N.E.U. |
311.214 331.214 | Stabilität Intakt | N.E.U. |
311.215 | Stabilität im Leckfall | N.E.U. |
311.216 (1) 331.216 (1) | Abstand Öffnungen von Maschinenräumen vom Bereich der Ladung | N.E.U. |
331.216 (1) | Verbrennungsmotoren außerhalb des Bereichs der Ladung Typ N offen | N.E.U. |
311.216 (2) 331.216 (2) | Anschlag von Türen zum Maschinenraum
Maschinenraum von Deck aus zugänglich Typ N offen | Trifft nicht zu für Schiffe, die vor dem 1. Januar 1977 auf Kiel gelegt worden sind, wenn durch einen Umbau andere wichtige Zugänge behindert würden.
N.E.U. |
311.217 (1) 331.217 (1) | Wohnungen und Steuerhaus außerhalb des Bereichs der Ladung | Trifft nicht zu für Schiffe, die vor dem 1. Januar 1977 auf Kiel gelegt worden sind, wenn es zwischen dem Steuerhaus und anderen geschlossenen Räumen keine Verbindung gibt.
Trifft nicht zu für Schiffe mit einer Länge bis zu 50,00 m, die vor dem 1. Januar 1977 auf Kiel gelegt worden sind und deren Steuerhaus im Bereich der Ladung liegt, obwohl es den Eingang zu einem anderen geschlossenen Raum bildet, wenn durch geeignete Betriebsvorschriften der zuständigen Behörde die Sicherheit gewährleistet wird. |
Typ N offen | N.E.U. | |
311.217 (2) 321.217 (2) 331.217 (2) | Anordnung der Zugänge und Öffnungen von Aufbauten Vorschiff | N.E.U. |
Zum Bereich der Ladung zugewandte Zugänge | Trifft nicht zu für Schiffe mit einer Länge bis zu 50,00 m, die vor dem 1. Januar 1977 auf Kiel gelegt worden sind, wenn geeignete Gassperren angeordnet sind. | |
Zugänge und Öffnungen
Typ N offen | N.E.U. | |
331.217 (3) | Zugänge und Öffnungen müssen geschlossen werden können Typ N offen | N.E.U. |
311.217 (4) 331.217 (4) | Abstand Öffnungen vom Bereich der Ladung | N.E.U. |
331.217 (5)b,c | Zulassung Wellendurchführung und Anschlag mit Betriebsvorschriften Typ N offen | N.E.U. |
311.217 (6) 331.217 (6) | Pumpenraum unter Deck | N.E.U.
An Bord von in Betrieb befindlichen Schiffen müssen folgende Vorschriften eingehalten werden: Die Pumpenräume unter Deck müssen den Vorschriften für Betriebsräume entsprechen. für Typ G Schiffe Rn. 311.212 (3) |
321.220 (1) 331.220 (1) | Zugangs- und Lüftungsöffnungen 0,50 m über Deck | N.E.U. |
321.220 (2) 331.220 (2) | Einlassventil | N.E.U. |
331.220 (2) | Füllen Kofferdämme mittels einer Pumpe Typ N offen | N.E.U. |
321.220 (2) 331.220 (2) | Füllen Kofferdämme in 30 Minuten | N.E.U. |
331.221 (1)b | Niveauanzeigegerät Typ N offen mit Flammendurchschlagsicherung Typ N offen | N.E.U. |
331.221 (1)c | Niveau-Warngerät | Trifft nicht zu an Bord von in Betrieb befindlichen Schiffen des Typs N offen, die nur für die Beförderung von Schwefel, geschmolzen, UN 2448 zugelassen sind. |
311.221 (1)d 321.221 (1)d 331.221 (1)d | Grenzwertgeber für die Auslösung der Überlaufsicherung | Dies trifft nur zu für Schiffe, die in einer Vertragspartei beladen werden sollen, in der die Landanlagen entsprechend ausgerüstet sind. |
321.221 (1)e | Alarmeinrichtung der Einrichtung zum Messen des Drucks an jedem Ladetank beim Transport von Stoffen, bei denen Berieselung gefordert wird | Erneuerung Zulassungszeugnis nach dem 1. Januar 1999. |
321.221 (1)f 331.221 (1)f | Einbau Temperaturmesseinrichtung | Erneuerung Zulassungszeugnis nach dem 1. Januar 1999. |
331.221 (1)g | Probeentnahmeöffnung Typ N offen | N.E.U. |
311.221 (4) 321.221 (4) 331.221 (4) | Niveau-Warngerät unabhängig von dem Niveau-Anzeigegerät | N.E.U. |
311.221 (5) 321.221 (5) 331.221 (5) | Stecker in der Nähe der Landanschlüsse und Abschalten der bordeigenen Löschpumpe | N.E.U. |
331.221 (5)c | Schnellschlusseinrichtung zur Unterbrechung des Bunkervorgangs | 31. Dezember 2003 |
311.221 (7) 321.221 (7) 331.221 (7) | Alarme für Unter-, Überdruck und Temperatur in Ladetanks | N.E.U |
331.221 (12) | Selbstschließende Deckel | N.E.U. |
331.222 (1)b | Ladetanköffnungen 0,50 m über Deck | Trifft nicht zu für Schiffe, die vor dem 1. Januar 1977 auf Kiel gelegt worden sind. |
311.222 (3) 321.222 (4)b 331.222 (4)b | Position des Sicherheitsventils/ bzw. Hochgeschwindigkeitsventils über Deck | N.E.U. |
321.222 (4)b 331.222 (4)b | Einstelldruck des Hochgeschwindigkeitsventils | N.E.U. |
331.223 (2) | Prüfdruck der Ladetanks | Trifft nicht zu für Schiffe, die vor dem 1. Januar 1977 auf Kiel gelegt worden sind, für die ein Prüfdruck von 15 kPa (0,15 bar) gefordert wird. Hier genügt ein Prüfdruck von 10 kPa (0,10 bar). |
331.223 (3) | Prüfdruck der Lade- und Löschleitungen | Für Bilgenentölungsboote, die vor dem 1. Januar 1999 in Betrieb waren, reicht ein Prüfdruck von 400 kPa. |
321.225 (1) 331.225 (1) | Abschalten Ladepumpen | N.E.U. |
311.225 (1) 321.225 (1) 331.225 (1) | Abstand Pumpen usw. von Wohnungen usw. | N.E.U. |
331.225 (2)a | Lade- und Löschleitungen unter Deck innerhalb des Bereichs der Ladung | N.E.U. für Bilgenentölungsboote |
311.225 (2)d 321.225 (2)d | Position der Lade- und Löschleitungen an Deck | N.E.U. |
311.225 (2)e 321.225 (2)e 331.225 (2)e | Abstand Landanschlüsse von Wohnungen usw. | N.E.U. |
311.225 (2)i 311.225 (2)j 311.225 (2)k | Position der Produktleitungen | N.E.U. |
331.225 (8)a | Ansaugleitung für Ballastzwecke innerhalb des Bereichs der Ladung, aber außerhalb der Ladetank | N.E.U. |
311.227 (2) | Kühlanlage Krängung 12° statt 10° | N.E.U. |
311.231 (2) 321.231 (2) 331.231 (2) | Abstand Ansaugöffnungen Motoren vom Bereich der Ladung | N.E.U. |
311.231 (4) 321.231 (4) 331.231 (4) | Oberflächentemperatur Motoren usw. | N.E.U.
An Bord von in Betrieb befindlichen Schiffen müssen folgende Vorschriften eingehalten werden: Die Oberflächentemperatur darf nicht höher als 300 °C werden. |
311.231 (5) 321.231 (5) 331.231 (5) | Temperatur Maschinenraum | N.E.U.
An Bord von in Betrieb befindlichen Schiffen müssen folgende Vorschriften eingehalten werden: Die Temperatur im Maschinenraum darf einen Wert von 45 °C nicht überschreiten. |
311.232 (2) 321.232 (2) 331.232 (2) | Lüftungsrohre 0,50 m über Deck | N.E.U. |
331.234 (1) | Abgasrohre | N.E.U. |
311.235 (1) 331.235 (1) | Lenz- und Ballastpumpen im Bereich der Ladung | N.E.U. |
331.235 (3) | Ansaugleitung für Ballastzwecke innerhalb der Bereich der Ladung, aber außerhalb der Ladetanks | N.E.U. |
311.240 (1) 321.240 (1) 331.240 (1) | Feuerlöscheinrichtung, zwei Pumpen usw. | N.E.U. |
311.240 (2) 321.240 (2) 331.240 (2) | Fest eingebaute Feuerlöscheinrichtung im Maschinenraum | N.E.U. |
311.241 (1) 331.241 (1) | Mündungen der Schornsteine mindestens 2,00 m außerhalb des Bereichs der Ladung | Trifft nicht zu für Schiffe, die vor dem 1. Januar 1977 auf Kiel gelegt worden sind. |
331.241 (1) | Mündungen Schornsteine | N.E.U. für Bilgenentölungsboote |
311.241 (2) 321.241 (2) 331.241 (2) in Verbindung mit 210.341 | Heiz-, Koch- und Kühlgeräte | N.E.U. |
331.242 (2) | Ladungsheizungsanlage Typ N offen | N.E.U.
An Bord von in Betrieb befindlichen Schiffen müssen folgende Vorschriften eingehalten werden: Dies kann durch einen Ölabscheider, der im Rücklauf des kondensierten Wassers zum Kessel eingebaut ist, sichergestellt werden. |
311.251 (2) 321.251 (2) 331.251 (2) | Optische und akustische Warnung | N.E.U. |
311.251 (3) 321.251 (3) 331.251 (3) | Temperaturklasse und Explosionsgruppe | N.E.U. |
331.252 (1)b 331.252 (1)c 331.252 (1)d 331.252 (1)e | Elektrische Einrichtungen TYPE N offen | N.E.U |
311.252 (1)e 331.252 (1)e | Elektrische Einrichtungen innerhalb des Bereichs der Ladung Typ "bescheinigte Sicherheit" | Trifft nicht zu für Schiffe, die vor dem 1. Januar 1977 auf Kiel gelegt worden sind; sofern bei Schiffen, bei denen eine nicht gasdicht verschließbare Öffnung (z.B. Türen und Fenster usw.) des Steuerhauses in den Bereich der Ladung fällt, müssen während des Ladens, Löschens und Entgasens folgende Bedingungen erfüllt sein:
|
331.252 (2) | Akkumulatoren außerhalb des Bereichs der Ladung Typ N offen | N.E.U. |
311.252 (3)a 311.252 (3)b 331.252 (3)a 331.252 (3)b | Elektrische Einrichtungen während des Ladens, Löschens und Entgasens | Für Schiffe, die vor dem 1. Januar 1977 auf Kiel gelegt worden sind, gilt dies nicht für:
Alle anderen elektrischen Einrichtungen müssen den folgenden Bedingungen entsprechen:
|
Typ N offen | N.E.U. | |
311.252 (3)b 321.252 (3)b 331.252 (3)b in Verbindung mit Absatz (3)a | Elektrische Einrichtungen die während des Ladens, Löschens und Entgasens betrieben werden | N.E.U.
An Bord von in Betrieb befindlichen Schiffen gilt Absatz (3)a nicht für:
|
311.252 (4) 321.252 (4) 331.252 (4) letzter Satz | Abschalten dieser Einrichtungen an einer zentralen Stelle | N.E.U. |
331.252 (4) | Rote Kennzeichnung elektrischer Einrichtungen Typ N offen | N.E.U. |
331.252 (5) | Entregungsschalter ständig angetriebener Generatoren Typ N offen | N.E.U. |
331.252 (6) | Feste Montierung Steckdosen Typ N offen | N.E.U. |
311.256 (1) 331.256 (1) | Metallische Abschirmung der Kabel im Bereich der Ladung | Trifft nicht zu für Schiffe, die vor dem 1. Januar 1977 auf Kiel gelegt worden sind. |
331.256 (1) | Metallische Abschirmung | N.E.U. für Bilgenentölungsboote |
311.256 (3) 321.256 (3) 331.256 (3) | Bewegliche Leitungen im Bereich der Ladung | N.E.U. |
Klasse 4.1 | 3175 | Feste Stoffe oder Gemische aus festen Stoffen (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), die entzündbare flüssige Stoffe mit einem Flammpunkt von höchstens 61 °C enthalten, n.a.g. der Ziffer 4c); |
1350 | Schwefel (auch Schwefelblume) der Ziffer 11 c); | |
Klasse 4.2 | Ziffer 3c) und 16c) in loser Schüttung; | |
Klasse 9 | 2969 | Rizinussaat der Ziffer 35 b). |
Die Schiffe müssen jedoch den Bedingungen der Rn. 10.011 (2) und 10.351 (4) der Anlage B.1 entsprechen.
Zusätzliche Übergangsbestimmungen, die auf besonderen Binnenwasserstraßen gelten | Anlage D.2 |
entsprechen.
Bau und Ausrüstung der in Betrieb befindlichen Schiffe müssen mindestens auf dem bisherigen Sicherheitstand gehalten werden.
Tabelle der Übergangsbestimmungen
Randnummer | Inhalt | Frist und Bemerkungen |
110.211 (1)b | Laderäume, gemeinsame Schotte mit Brennstofftanks | N.E.U.
An Bord von in Betrieb befindlichen Schiffen müssen folgende Vorschriften eingehalten werden: Die Laderäume dürfen gemeinsame Schotte mit Brennstofftanks haben, vorausgesetzt, die beförderten Güter oder ihre Verpackung reagieren nicht chemisch mit dem Brennstoff. |
110.292 | Notausgang | N.E.U.
An Bord von in Betrieb befindlichen Schiffen müssen folgende Vorschriften eingehalten werden: Räume, deren Zu- oder Ausgänge im Leckfall teilweise oder ganz eintauchen, müssen mit einem Notausgang versehen sein, der mindestens 0,075 m über der Schwimmebene liegt. Dies gilt nicht für Vor- und Achterpick. |
110.295 (1)c | Höhe der Öffnungen über der Schwimmebene im Endzustand der Flutung | N.E.U.
An Bord von in Betrieb befindlichen Schiffen müssen folgende Vorschriften eingehalten werden: Die Unterkante von nicht wasserdicht verschließbaren Öffnungen (z.B. von Türen, Fenstern, Einstiegluken) muss im Endzustand der Flutung mindestens 0,075 m über der Schwimmebene liegen. |
110.295 (2) 321.215 (2) | Umfang der Stabilitätskurve (nach der Flutung) | N.E.U.
An Bord von in Betrieb befindlichen Schiffen müssen folgende Vorschriften eingehalten werden: In der Endschwimmlage darf die Neigung des Schiffes folgende Werte nicht überschreiten:
|
210.208 (1) | Klassifikation der Schiffe des Typs N offen | N.E.U. |
311.211 (1)a 321.211 (1)a 331.211 (1)a | Höchstzulässiger Inhalt des Ladetanks | N.E.U.
An Bord von in Betrieb befindlichen Schiffen müssen folgende Vorschriften eingehalten werden: Der höchstzulässige Inhalt eines Ladetanks darf 760 m3 betragen. |
311.212 (3) 321.212 (2) 331.212 (2) | Lage der Zuluftöffnungen | N.E.U.
An Bord von in Betrieb befindlichen Schiffen müssen folgende Vorschriften eingehalten werden: Die Zuluftöffnungen müssen mindestens 5,00 m von Austrittsöffnungen der Sicherheitsventile entfernt angebracht sein. |
321.211 (1)d | Länge der Ladetanks | N.E.U.
An Bord von in Betrieb befindlichen Schiffen müssen folgende Vorschriften eingehalten werden: Die Länge eines Ladetanks darf 10,00 m und 0,20L überschreiten. |
331.208 (1) | Klassifikation der Schiffe des Typs N offen | N.E.U. |
321.215 (1)c | Höhe der Öffnungen über der Schwimmebene im Endzustand der Flutung | N.E.U.
An Bord von in Betrieb befindlichen Schiffen müssen folgende Vorschriften eingehalten werden: Die Unterkante von nicht wasserdicht verschließbaren Öffnungen (z.B. von Türen, Fenstern, Einstiegluken) muss im Endzustand der Flutung mindestens 0,075 m über der Schwimmebene liegen. |
321.220 (2) 331.220 (2) | Füllen der Kofferdämme | N.E.U.
An Bord von in Betrieb befindlichen Schiffen müssen folgende Vorschriften eingehalten werden: Die Kofferdämme müssen mit einem System ausgerüstet sein, mit dem sie mit Wasser oder Inertgas gefüllt werden können. |
311.292 321.292 | Notausgang | N.E.U.
An Bord von in Betrieb befindlichen Schiffen müssen folgende Vorschriften eingehalten werden: Räume, deren Zu- oder Ausgänge im Leckfall teilweise oder ganz eintauchen, müssen mit einem Notausgang versehen sein, der mindestens 0,075 m über der Schwimmebene liegt. |
ENDE |