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Regelwerk, Gefahrgut/Transport, Seeschiffahrt
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Internationales Übereinkommen von 1989 über Bergung

Vom 18. Mai 2001
(BGBl. II Nr. 15 vom 23.05.2001 S. 510)



Gesetz zum Übereinkommen

Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens -

in der Erkenntnis, daß es wünschenswert ist, durch eine Übereinkunft einheitliche internationale Regeln für Bergungsmaßnahmen festzulegen,

in Anbetracht dessen, daß wichtige neue Umstände, insbesondere die zunehmende Sorge um den Schutz der Umwelt, die Notwendigkeit der Überarbeitung der internationalen Regeln deutlich gemacht haben, die gegenwärtig in dem am 23. September 1910 in Brüssel beschlossenen Übereinkommen zur einheitlichen Feststellung von Regeln über die Hilfsleistung und Bergung in Seenot enthalten sind,

eingedenk des bedeutenden Beitrags, den wirksame und rechtzeitige Bergungsmaßnahmen zur Sicherheit von in Gefahr befindlichen Schiffen und anderen Vermögensgegenständen und zum Schutz der Umwelt leisten können,

überzeugt von der Notwendigkeit sicherzustellen, daß ausreichende Anreize für diejenigen vorhanden sind, die für in Gefahr befindliche Schiffe und andere Vermögensgegenstände Bergungsmaßnahmen unternehmen -

sind wie folgt übereingekommen:

Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 Begriffsbestimmungen

Im Sinn dieses Übereinkommens

  1. bedeutet Bergungsmaßnahme jede Handlung oder Tätigkeit, die unternommen wird, um einem Schiff oder einem sonstigen Vermögensgegenstand, die sich in schiffbaren oder sonstigen Gewässern in Gefahr befinden, Hilfe zu leisten;
  2. bedeutet Schiff jedes See- oder Binnenschiff oder schwimmende Gerät oder jedes schwimmfähige Bauwerk;
  3. bedeutet Vermögensgegenstand jeden nicht auf Dauer und absichtlich an der Küste oder am Ufer befestigten Vermögensgegenstand und umfaßt gefährdete Ansprüche auf Frachtgeld;
  4. bedeutet Umweltschaden eine erhebliche physische Schädigung der menschlichen Gesundheit oder der Tier- und Pflanzenwelt des Meeres oder der Meeresressourcen in Küsten- oder Binnengewässern oder angrenzenden Gebieten, die durch Verschmutzung, Verseuchung, Feuer, Explosion oder ähnliche schwerwiegende Ereignisse verursacht wird;
  5. bedeutet Zahlung jeden Bergelohn, jedes Entgelt oder jede Vergütung, die nach diesem Übereinkommen geschuldet werden;
  6. bedeutet Organisation die Internationale Seeschiffahrts-Organisation;
  7. bedeutet Generalsekretär den Generalsekretär der Organisation.

Artikel 2 Anwendung des Übereinkommens

Dieses Übereinkommen ist anzuwenden, wenn in einem Vertragsstaat ein gerichtliches oder schiedsgerichtliches Verfahren anhängig gemacht wird, das sich auf Regelungsgegenstände des Übereinkommens bezieht.

Artikel 3 Plattformen und Bohreinrichtungen

Dieses Übereinkommen ist auf feste oder schwimmende Plattformen oder der Küste vorgelagerte bewegliche Bohreinrichtungen nicht anzuwenden, wenn sich diese Plattformen oder Einrichtungen zur Erforschung, Ausbeutung oder Gewinnung mineralischer Ressourcen des Meeresbodens vor Ort im Einsatz befinden.

Artikel 4 Staatsschiffe

(1) Dieses Übereinkommen ist unbeschadet des Artikels 5 auf einem Staat gehörende oder von ihm betriebene Kriegsschiffe oder sonstige nicht Handelszwecken dienende Schiffe, die im Zeitpunkt der Bergungsmaßnahmen nach den allgemein anerkannten Grundsätzen des Völkerrechts Staatenimmunität genießen, nicht anzuwenden, sofern dieser Staat nicht etwas anderes beschließt.

(2) Beschließt ein Vertragsstaat, dieses Übereinkommen auf seine Kriegsschiffe oder andere in Absatz 1 bezeichnete Schiffe anzuwenden, so hat er dies dem Generalsekretär unter Angabe der Bedingungen einer solchen Anwendung zu notifizieren.

Artikel 5 Behördlich überwachte Bergungsmaßnahmen

(1) Dieses Übereinkommen läßt die Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts oder internationaler Übereinkommen über behördliche oder behördlich überwachte Bergungsmaßnahmen unberührt.

(2) Jedoch stehen Bergern, die solche Bergungsmaßnahmen durchführen, die Rechte und Rechtsbehelfe zu, die dieses Übereinkommen für Bergungsmaßnahmen vorsieht.

(3) Inwieweit die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Rechte und Rechtsbehelfe einer zur Durchführung von Bergungsmaßnahmen verpflichteten Behörde zustehen, wird durch das Recht des Staates bestimmt, in dem sich diese Behörde befindet.

Artikel 6 Bergungsverträge

(1) Dieses Übereinkommen ist auf alle Bergungsmaßnahmen anzuwenden, soweit nicht ein Vertrag ausdrücklich oder stillschweigend etwas anderes bestimmt.

(2) Der Kapitän ist befugt, im Namen des Schiffseigentümers Verträge über Bergungsmaßnahmen abzuschließen. Der Kapitän oder der Eigentümer des Schiffes ist befugt, solche Verträge im Namen des Eigentümers der an Bord des Schiffes befindlichen Vermögensgegenstände abzuschließen.

(3) Dieser Artikel läßt die Anwendung des Artikels 7 sowie die Pflicht zur Verhütung oder Begrenzung von Umweltschäden unberührt.

Artikel 7 Nichtigerklärung und Abänderung von Verträgen

Ein Vertrag oder einzelne seiner Bestimmungen können für nichtig erklärt oder abgeändert werden,

  1. wenn der Vertrag infolge unzulässiger Beeinflussung oder unter dem Einfluß der Gefahr eingegangen worden ist und seine Bestimmungen unbillig sind oder
  2. wenn die vertraglich vereinbarte Zahlung im Verhältnis zu den tatsächlich erbrachten Leistungen übermäßig hoch oder übermäßig gering ist.

Kapitel II
Durchführung der Bergungsmaßnahmen

Artikel 8 Pflichten des Bergers sowie des Eigentümers und des Kapitäns

(1) Der Berger ist gegenüber dem Eigentümer des Schiffes oder der sonstigen Vermögensgegenstände, die sich in Gefahr befinden, verpflichtet,

  1. die Bergungsmaßnahmen mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen;
  2. bei der Erfüllung der unter Buchstabe a bezeichneten Pflicht die gebotene Sorgfalt walten zu lassen, um Umweltschäden zu verhüten oder zu begrenzen;
  3. andere Berger um Unterstützung zu bitten, wenn die Umstände dies bei vernünftiger Betrachtungsweise erfordern;
  4. das Eingreifen anderer Berger hinzunehmen, wenn er von dem Kapitän oder dem Eigentümer des Schiffes oder der sonstigen Vermögensgegenstände, die sich in Gefahr befinden, vernünftigerweise darum ersucht wird, jedoch mit der Maßgabe, daß die Höhe seines Bergelohns nicht beeinträchtigt wird, wenn sich ein solches Ersuchen als nicht vernünftig erweisen sollte.

(2) Der Eigentümer und der Kapitän des Schiffes oder der Eigentümer der sonstigen Vermögensgegenstände, die sich in Gefahr befinden, sind gegenüber dem Berger verpflichtet,

  1. mit diesem während der Bergungsmaßnahmen in jeder Hinsicht zusammenzuarbeiten;
  2. hierbei die gebotene Sorgfalt walten zulassen, um Umweltschäden zu verhüten oder zu begrenzen;
  3. das Schiff oder die sonstigen Vermögensgegenstände, nachdem sie in Sicherheit gebracht worden sind, zurückzunehmen, wenn der Berger ihn vernünftigerweise darum ersucht.

Artikel 9 Rechte der Küstenstaaten

Dieses Übereinkommen berührt nicht das Recht des betroffenen Küstenstaats, in Übereinstimmung mit den allgemein anerkannten Grundsätzen des Völkerrechts für seine Küste oder in bezug auf verwandte 1- Interessen Maßnahmen zum Schutz vor Verschmutzung oder drohender Verschmutzung zu treffen, die sich aus einem Seeunfall oder aus damit zusammenhängenden Handlungen ergibt, von denen bei vernünftiger Betrachtungsweise schädliche Auswirkungen erheblichen Ausmaßes zu erwarten sind, und zwar einschließlich des Rechts eines Küstenstaats, in bezug auf Bergungsmaßnahmen Weisungen zu erteilen.

Artikel 10 Pflicht zur Hilfeleistung

(1) Jeder Kapitän ist verpflichtet, jeder auf See in Lebensgefahr befindlichen Person Hilfe zu leisten, soweit er dazu ohne ernsthafte Gefährdung seines Schiffes und der Personen an Bord in der Lage ist.

(2) Die Vertragsstaaten treffen die zur Durchsetzung der in Absatz 1 dargelegten Pflicht erforderlichen Maßnahmen.

(3) Der Schiffseigentümer hat für eine Verletzung der dem Kapitän nach Absatz 1 obliegenden Pflicht nicht einzustehen.

Artikel 11 Zusammenarbeit

Erläßt ein Vertragsstaat Regelungen oder faßt er Beschlüsse in Angelegenheiten, die sich auf Bergungsmaßnahmen beziehen, wie etwa das Gestatten des Anlaufens von Häfen durch Schiffe, die in Seenot geraten sind, oder das Bereitstellen von Einrichtungen für Berger, so hat er hierbei die Notwendigkeit einer Zusammenarbeit zwischen Bergern, anderen Beteiligten und Behörden zu berücksichtigen, um eine wirksame und erfolgreiche Durchführung von Bergungsmaßnahmen zur Rettung von Menschenleben oder von in Gefahr befindlichen Vermögensgegenständen sowie zur allgemeinen Verhütung von Umweltschäden sicherzustellen.

Kapitel III
Rechte der Berger

Artikel 12 Voraussetzungen für den Anspruch auf Bergelohn

(1) Erfolgreiche Bergungsmaßnahmen begründen einen Anspruch auf Bergelohn.

(2) Für Bergungsmaßnahmen, die ohne Erfolg geblieben sind, wird eine Zahlung nach diesem Übereinkommen nicht geschuldet, sofern nicht etwas anderes bestimmt ist.

(3) Dieses Kapitel ist auch anzuwenden, wenn das geborgene Schiff und das Schiff, das die Bergungsmaßnahmen durchgeführt hat, demselben Eigentümer gehören.

Artikel 13 Kriterien für die Festsetzung des Bergelohns

(1) Der Bergelohn ist mit dem Ziel festzusetzen, einen Anreiz für Bergungsmaßnahmen zu schaffen, wobei die folgenden Kriterien ohne Rücksicht auf die Reihenfolge, in der sie nachstehend aufgeführt werden, zu berücksichtigen sind:

  1. der Wert des geborgenen Schiffes und der sonstigen geborgenen Vermögensgegenstände;
  2. die Sachkunde und die Anstrengungen der Berger in bezug auf die Verhütung oder Begrenzung von Umweltschäden;
  3. das Ausmaß des von dem Berger erzielten Erfolgs;
  4. Art und Erheblichkeit der Gefahr;
  5. die Sachkunde und die Anstrengungen der Berger in bezug auf die Bergung des Schiffes und der sonstigen Vermögensgegenstände sowie die Rettung von Menschenleben;
  6. die von den Bergern aufgewendete Zeit sowie die ihnen entstandenen Unkosten und Verluste;
  7. die Haftungs- oder sonstige Gefahr, der die Berger oder ihre Ausrüstung ausgesetzt waren;
  8. die Unverzüglichkeit, mit der die Leistungen erbracht wurden;
  9. die Verfügbarkeit und der Einsatz von Schiffen oder anderen Ausrüstungsgegenständen, die für Bergungsmaßnahmen bestimmt waren;
  10. die Einsatzbereitschaft und Tauglichkeit der Ausrüstung des Bergers sowie deren Wert.

(2) Die Zahlung eines nach Absatz 1 festgesetzten Bergelohns ist von allen Beteiligten, denen das geborgene Schiff und die geborgenen sonstigen Vermögensgegenstände gehören oder zustehen, im Verhältnis des jeweiligen Wertes zu leisten. Jedoch kann ein Vertragsstaat in seinem innerstaatlichen Recht bestimmen, daß die Zahlung eines Bergelohns von einem dieser Beteiligten zu leisten ist, wobei dieser Beteiligte gegen die anderen Beteiligten im Hinblick auf deren jeweiligen Anteil ein Rückgriffsrecht hat. Dieser Artikel läßt das Recht, Einwendungen oder Einreden zu erheben, unberührt.

(3) Der Bergelohn ohne die möglicherweise zu entrichtenden Zinsen und erstattungsfähigen Verfahrenskosten darf den Wert des geborgenen Schiffes und der sonstigen geborgenen Vermögensgegenstände nicht übersteigen.

Artikel 14 Sondervergütung

(1) Hat der Berger für ein Schiff, das als solches oder durch seine Ladung eine Gefahr für die Umwelt darstellte, Bergungsmaßnahmen durchgeführt und hat er nicht einen Bergelohn nach Artikel 13 erlangt, der mindestens der nach dem vorliegenden Artikel zu berechnenden Sondervergütung entspricht, so kann er von dem Schiffseigentümer eine den nachstehend bezeichneten Unkosten entsprechende Sondervergütung verlangen.

(2) Hat der Berger unter den in Absatz 1 dargelegten Umständen durch seine Bergungsmaßnahmen einen Umweltschaden verhütet oder begrenzt, so kann die nach Absatz 1 von dem Eigentümer an den Berger zu zahlende Sondervergütung um bis zu 30 v. H. der dem Berger entstandenen Unkosten erhöht werden. Das Gericht kann eine solche Sondervergütung aber auch, wenn es dies für billig und gerecht erachtet, unter Berücksichtigung der in Artikel 13 Absatz 1 dargelegten maßgeblichen Kriterien weiter erhöhen, doch darf die Erhöhung insgesamt keinesfalls mehr als 100 v. H. der dem Berger entstandenen Unkosten betragen.

(3) Im Sinn der Absätze 1 und 2 bedeutet Unkosten des Bergers die von ihm im Rahmen der Bergungsmaßnahme vernünftigerweise aufgewendeten Auslagen sowie einen angemessenen Betrag für Ausrüstung und Personal, die tatsächlich und vernünftigerweise für die Bergungsmaßnahme eingesetzt worden sind, wobei die in Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe h, i und j dargelegten Kriterien zu berücksichtigen sind.

(4) Die gesamte Sondervergütung nach diesem Artikel ist nur zu zahlen, wenn und soweit sie den Bergelohn übersteigt, den der Berger nach Artikel 13 zu erlangen vermag.

(5) Hat der Berger nachlässig gehandelt und es dadurch versäumt, Umweltschäden zu verhüten oder zu begrenzen, so kann ihm die nach diesem Artikel geschuldete Sondervergütung ganz oder teilweise versagt werden.

(6) Dieser Artikel läßt Rückgriffsrechte des Schiffseigentümers unberührt.

Artikel 15 Aufteilung zwischen Bergern

(1) Die Aufteilung eines Bergelohns nach Artikel 13 zwischen Bergern erfolgt auf der Grundlage der in jenem Artikel dargelegten Kriterien.

(2) Die Aufteilung zwischen dem Eigentümer, dem Kapitän und anderen im Dienst eines bergenden Schiffes stehenden Personen wird durch das Recht der Flagge des Schiffes bestimmt. Ist die Bergung nicht von einem Schiff aus durchgeführt worden, so bestimmt sich die Aufteilung nach dem Recht, das auf den Vertrag zwischen dem Berger und seinen Bediensteten anzuwenden ist.

Artikel 16 Rettung von Menschen

(1) Menschen, denen das Leben gerettet worden ist, schulden kein Entgelt, doch läßt dieser Artikel diesbezügliche Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts unberührt.

(2) Wer im Rahmen der Leistungen, die aus Anlaß des die Bergung auslösenden Unfalls erbracht worden sind, Menschenleben gerettet hat, hat Anspruch auf einen angemessenen Anteil der dem Berger für die Bergung des Schiffes oder der sonstigen Vermögensgegenstände oder für die Verhütung oder Begrenzung von Umweltschäden zuerkannten Zahlung.

Artikel 17 Leistungen im Rahmen bestehender Verträge

Eine Zahlung nach diesem Übereinkommen wird nicht geschuldet, sofern die erbrachten Leistungen nicht über das hinausgehen, was bei vernünftiger Betrachtungsweise als ordnungsgemäße Erfüllung eines vor Eintritt der Gefahr eingegangenen Vertrags angesehen werden kann.

Artikel 18 Folge eines Fehlverhaltens des Bergers

Die nach diesem Übereinkommen geschuldete Zahlung kann einem Berger ganz oder teilweise versagt werden, soweit die Bergungsmaßnahmen durch Verschulden des Bergers notwendig oder schwieriger geworden sind oder wenn sich der Berger des Betrugs oder eines anderen unredlichen Verhaltens schuldig gemacht hat.

Artikel 19 Verbot von Bergungsmaßnahmen

Leistungen, die gegen das ausdrückliche und vernünftige Verbot des Eigentümers oder Kapitäns des Schiffes oder des Eigentümers eines sonstigen in Gefahr befindlichen Vermögensgegenstands, der sich nicht an Bord des Schiffes befindet oder befunden hat, erbracht werden, begründen keinen Anspruch auf Zahlung nach diesem Übereinkommen.

Kapitel IV
Ansprüche

Artikel 20 Schiffsgläubigerrecht

(1) Dieses Übereinkommen läßt ein Schiffsgläubigerrecht, das dem Berger nach einem internationalen Übereinkommen oder nach innerstaatlichem Recht zusteht, unberührt.

(2) Der Berger kann sein Schiffsgläubigerrecht nicht geltend machen, wenn ihm für seine Forderung einschließlich Zinsen und Kosten eine ausreichende Sicherheit in gehöriger Weise angeboten oder geleistet worden ist.

Artikel 21 Pflicht zur Sicherheitsleistung

(1) Wer für eine nach diesem Übereinkommen geschuldete Zahlung einzustehen hat, muß auf Verlangen des Bergers für dessen Forderung einschließlich Zinsen und Kosten eine ausreichende Sicherheit leisten.

(2) Der Eigentümer des geborgenen Schiffes hat unbeschadet des Absatzes 1 nach besten Kräften sicherzustellen, daß die Eigentümer der Ladung für die gegen sie gerichteten Forderungen einschließlich Zinsen und Kosten eine ausreichende Sicherheit leisten, bevor die Ladung freigegeben wird.

(3) Das geborgene Schiff und die sonstigen geborgenen Vermögensgegenstände dürfen von dem Hafen oder Ort, den sie nach Abschluß der Bergungsmaßnahmen zuerst erreicht haben, nicht ohne Zustimmung des Bergers entfernt werden, solange nicht für dessen Forderung hinsichtlich des betreffenden Schiffes oder Vermögensgegenstands eine ausreichende Sicherheit geleistet worden ist.

Artikel 22 Vorläufige Zahlung

(1) Das für den Anspruch des Bergers zuständige Gericht kann durch eine vorläufige Entscheidung anordnen, daß dem Berger ein als billig und gerecht erachteter Betrag als Abschlag gezahlt wird, und zwar zu Bedingungen - gegebenenfalls einschließlich derjenigen für eine Sicherheitsleistung -, die nach den Umständen des Falles billig und gerecht sind.

(2) Im Fall einer vorläufigen Zahlung nach diesem Artikel ermäßigt sich die Sicherheit nach Artikel 21 entsprechend.

Artikel 23 Verjährung

(1) Jeder Anspruch auf Zahlung nach diesem Übereinkommen verjährt, wenn nicht innerhalb von zwei Jahren ein gerichtliches oder schiedsgerichtliches Verfahren anhängig gemacht wird. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tag, an dem die Bergungsmaßnahmen abgeschlossen worden sind.

(2) Während des Laufs der Verjährungsfrist kann derjenige, der in Anspruch genommen wird, diese Frist jederzeit durch eine Erklärung gegenüber dem Anspruchsteller verlängern. Die Frist kann in gleicher Weise weiter verlängert werden.

(3) Der Rückgriff eines Haftenden kann auch nach Ablauf der in den Absätzen 1 und 2 bestimmten Verjährungsfrist innerhalb der Frist erfolgen, die das Recht des Staates vorsieht, in dem das Verfahren anhängig gemacht wird.

Artikel 24 Zinsen

Der Anspruch des Bergers auf Zinsen für jede nach diesem Übereinkommen geschuldete Zahlung bestimmt sich nach dem Recht des Staates, in dem sich das mit der Sache befaßte Gericht befindet.

Artikel 25 Staatseigene Ladung

Dieses Übereinkommen darf ohne Zustimmung des Eigentümerstaats nicht als Grundlage für ein Verfahren zur Beschlagnahme, Sicherungsbeschlagnahme oder Zurückbehaltung von staatseigener nichtgewerblicher Ladung, die im Zeitpunkt der Bergungsmaßnahmen nach den allgemein anerkannten Grundsätzen des Völkerrechts Staatenimmunität genießt, oder für ein dingliches Verfahren in bezug auf solche Ladung herangezogen werden.

Artikel 26 Ladung für humanitäre Zwecke

Dieses Übereinkommen darf nicht als Grundlage für eine Beschlagnahme, Sicherungsbeschlagnahme oder Zurückbehaltung von Ladung, die ein Staat für humanitäre Zwecke spendet, herangezogen werden, wenn sich ein solcher Staat bereit erklärt hat, die im Hinblick auf diese Ladung erbrachten Bergungsleistungen zu bezahlen.

Artikel 27 Veröffentlichung von Schiedssprüchen

Die Vertragsstaaten fördern, soweit dies möglich ist und die Parteien zustimmen, die Veröffentlichung der in Bergungssachen ergangenen Schiedssprüche.

Kapitel V
Schlußbestimmungen

Artikel 28 Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung und Beitritt

(1) Dieses Übereinkommen liegt vom 1. Juli 1989 bis zum 30. Juni 1990 am Sitz der Organisation zur Unterzeichnung und danach zum Beitritt auf.

(2) Staaten können ihre Zustimmung, durch dieses Übereinkommen gebunden zu sein, ausdrücken,

  1. indem sie es ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen,
  2. indem sie es vorbehaltlich der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen und danach ratifizieren, annehmen oder genehmigen oder
  3. indem sie ihm beitreten.

(3) Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer entsprechenden Urkunde beim Generalsekretär.

Artikel 29 Inkrafttreten

(1) Dieses Übereinkommen tritt ein Jahr nach dem Zeitpunkt in Kraft, in dem fünfzehn Staaten ihre Zustimmung ausgedrückt haben, durch das Übereinkommen gebunden zu sein.

(2) Für einen Staat, der seine Zustimmung, durch dieses Übereinkommen gebunden zu sein, nach Erfüllung der Voraussetzungen für dessen Inkrafttreten ausdrückt, wird eine solche Zustimmung ein Jahr nach dem Zeitpunkt wirksam, in dem er die Zustimmung ausgedrückt hat.

Artikel 30 Vorbehalte

(1) Jeder Staat kann sich im Zeitpunkt der Unterzeichnung, der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder des Beitritts das Recht vorbehalten, dieses Übereinkommen nicht anzuwenden,

  1. wenn die Bergungsmaßnahmen in Binnengewässern stattfinden und alle beteiligten Schiffe zur Schiffahrt auf Binnengewässern 'bestimmt sind;
  2. wenn die Bergungsmaßnahmen in Binnengewässern stattfinden und kein Schiff beteiligt ist;
  3. wenn alle Betroffenen Staatsangehörige dieses Staates sind;
  4. wenn es sich bei den betroffenen Vermögensgegenständen um Kulturgut des Meeres von prähistorischer, archäologischer oder historischer Bedeutung handelt und sie sich auf dem Meeresboden befinden.

(2) Vorbehalte, die im Zeitpunkt der Unterzeichnung angebracht werden, bedürfen der Bestätigung bei der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung.

(3) Jeder Staat, der einen Vorbehalt zu diesem Übereinkommen angebracht hat, kann ihn jederzeit durch eine an den Generalsekretär gerichtete Notifikation zurücknehmen. Die Rücknahme wird im Zeitpunkt des Eingangs der Notifikation wirksam. Wird in der Notifikation erklärt, daß die Rücknahme eines Vorbehalts zu einem darin genannten Zeitpunkt wirksam werden soll, und ist dies ein späterer Zeitpunkt als der Zeitpunkt des Eingangs der Notifikation beim Generalsekretär, so wird die Rücknahme zu diesem späteren Zeitpunkt wirksam.

Artikel 31 Kündigung

(1) Dieses Übereinkommen kann von jedem Vertragsstaat nach Ablauf eines Jahres seit dem Zeitpunkt, in dem es für ihn in Kraft getreten ist, jederzeit gekündigt werden.

(2) Die Kündigung erfolgt durch Hinterlegung einer Kündigungsurkunde beim Generalsekretär.

(3) Die Kündigung wird nach Ablauf eines Jahres oder eines in der Kündigungsurkunde genannten längeren Zeitabschnitts nach Eingang der Kündigungsurkunde beim Generalsekretär wirksam.

Artikel 32 Revision und Änderung

(1) Die Organisation kann eine Konferenz zur Revision oder Änderung dieses Übereinkommens einberufen.

(2) Der Generalsekretär hat eine Konferenz der Vertragsstaaten dieses Übereinkommens zur Revision oder Änderung des Übereinkommens einzuberufen, wenn acht Vertragsstaaten oder ein Viertel der Vertragsstaaten, wenn diese Zahl höher ist, dies verlangen.

(3) Jede Zustimmung, durch dieses Übereinkommen gebunden zu sein, die nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Änderung des Übereinkommens ausgedrückt wird, gilt als auf das Übereinkommen in seiner geänderten Fassung bezogen.

Artikel 33 Verwahrer

(1) Dieses Übereinkommen wird beim Generalsekretär hinterlegt.

(2) Der Generalsekretär

  1. unterrichtet alle Staaten, die dieses Übereinkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, sowie alle Mitglieder der Organisation
    1. von jeder weiteren Unterzeichnung oder Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde unter Angabe des Zeitpunkts;
    2. vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens;
    3. von der Hinterlegung jeder Urkunde zur Kündigung dieses Übereinkommens unter Angabe des Zeitpunkts ihres Eingangs und des Zeitpunkts, zu dem die Kündigung wirksam wird;
    4. von jeder nach Artikel 32 angenommenen Änderung;
    5. vom Eingang jedes Vorbehalts, jeder Erklärung oder jeder Notifikation aufgrund dieses Übereinkommens;
  2. übermittelt allen Staaten, die dieses Übereinkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, beglaubigte Abschriften des Übereinkommens.

(3) Sobald dieses Übereinkommen in Kraft tritt, übermittelt der Verwahrer dem Generalsekretär der Vereinten Nationen eine beglaubigte Abschrift des Übereinkommens zur Registrierung und Veröffentlichung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen.

Artikel 34 Sprachen

Dieses Übereinkommen ist in einer Urschrift in arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Zu Urkund dessen haben die hierzu von ihren Regierungen gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.

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