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Fünfte Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnenschifferpatentverordnung
Vom 15.07.2019
(VkBl. Nr. 15 vom 15.08.2019 S. 536)
Auf Grund des § 3 Absatz 1 Nummer 6 in Verbindung mit Absatz 6 Nummer 1 Buchstabe a und b des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026) in Verbindung mit § 2a der Binnenschifferpatentverordnung vom 15. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3066), von denen § 3 Absatz 1 Nummer 6 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetztes zuletzt durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a des Gesetzes vom 25. April 2017 (BGBl. I S. 962) und § 2a der Binnenschifferpatentverordnung zuletzt durch Artikel 31 Nummer 1 Buchstabe a und b der Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) geändert worden sind, verordnet die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt:
§ 1 Abweichende Regelungen zur Binnenschifferpatentverordnung
Die Binnenschifferpatentverordnung ist mit den sich aus Anhang 1 aufgeführten vorübergehenden Regelungen ergebenden Maßgaben anzuwenden.
§ 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 16. August 2019 in Kraft und mit Ablauf des 15. August 2022 außer Kraft.
Abweichung zur Binnenschifferpatentverordnung (BinSchPatentV) | Anhang 1 (zu § 1) |
I. Inhaltsübersicht
II. Vorübergehende Regelungen
1. § 11 Abs. 3 der Binnenschifferpatentverordnung ist in der folgenden Fassung anzuwenden:
(3) Alle Fahrzeiten müssen auf Schiffen geleistet sein, für deren Führen
erforderlich wäre. | "(3) Alle Fahrzeiten müssen auf Schiffen geleistet werden, für deren Führen,
erforderlich wäre. |
2. § 17 Abs. 1 Satz 3 der Binnenschifferpatentverordnung ist in der folgenden Fassung anzuwenden:
Die Fahrzeit auf See ist durch ein Seefahrtbuch nachzuweisen. | Die Fahrzeit auf See ist durch ein Seefahrtbuch oder eine Dienstbescheinigung gemäß § 33 des Seearbeitsgesetzes nachzuweisen. |
ENDE |