Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Fünfte Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnenschifferpatentverordnung

Vom 15.07.2019
(VkBl. Nr. 15 vom 15.08.2019 S. 536)



Auf Grund des § 3 Absatz 1 Nummer 6 in Verbindung mit Absatz 6 Nummer 1 Buchstabe a und b des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026) in Verbindung mit § 2a der Binnenschifferpatentverordnung vom 15. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3066), von denen § 3 Absatz 1 Nummer 6 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetztes zuletzt durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a des Gesetzes vom 25. April 2017 (BGBl. I S. 962) und § 2a der Binnenschifferpatentverordnung zuletzt durch Artikel 31 Nummer 1 Buchstabe a und b der Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) geändert worden sind, verordnet die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt:

§ 1 Abweichende Regelungen zur Binnenschifferpatentverordnung

Die Binnenschifferpatentverordnung ist mit den sich aus Anhang 1 aufgeführten vorübergehenden Regelungen ergebenden Maßgaben anzuwenden.

§ 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 16. August 2019 in Kraft und mit Ablauf des 15. August 2022 außer Kraft.

.

Abweichung zur Binnenschifferpatentverordnung (BinSchPatentV)Anhang 1
(zu § 1)

I. Inhaltsübersicht

II. Vorübergehende Regelungen

1. § 11 Abs. 3 der Binnenschifferpatentverordnung ist in der folgenden Fassung anzuwenden:

(3) Alle Fahrzeiten müssen auf Schiffen geleistet sein, für deren Führen
  1. eine Fahrerlaubnis der Klassen A bis C,
  2. ein auf Grund der Rheinpatentverordnung erteiltes Großes Patent, Kleines Patent oder Kanalpenichenpatent oder
  3. ein Befähigungszeugnis nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 oder 5 Satz 1, Abs. 3 oder 4

erforderlich wäre.

 "(3) Alle Fahrzeiten müssen auf Schiffen geleistet werden, für deren Führen,
  1. eine Fahrerlaubnis der Klassen A bis C, oder - sofern eine Fahrerlaubnis der Klasse D beantragt wird - eine Fahrerlaubnis der Klassen A bis D - oder sofern eine Fahrerlaubnis der Klasse F beantragt wird - eine Fahrerlaubnis der Klassen A bis D oder F,
  2. ein auf Grund der Rheinpatentverordnung erteiltes Großes Patent, Kleines Patent oder Kanalpenichenpatent oder
  3. ein Befähigungszeugnis nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 oder 5 Satz 1, Abs. 3 oder 4

erforderlich wäre.

2. § 17 Abs. 1 Satz 3 der Binnenschifferpatentverordnung ist in der folgenden Fassung anzuwenden:

Die Fahrzeit auf See ist durch ein Seefahrtbuch nachzuweisen.Die Fahrzeit auf See ist durch ein Seefahrtbuch oder eine Dienstbescheinigung gemäß § 33 des Seearbeitsgesetzes nachzuweisen.


UWS Umweltmanagement GmbHENDE