umwelt-online: BinSchStrO - Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung (4)
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Kapitel 25
Saale und Saale-Leipzig-Kanal
§ 25.01 Anwendungsbereich
Dieses Kapitel ist anzuwenden auf
§ 25.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe und Abladetiefe
1. Fahrzeuge und Schubverbände dürfen folgende Abmessungen nicht überschreiten:
Binnenschiffahrtsstraße | Länge m | Breite m | |
1.1 | km 0,00 (Saalemündung) bis km 20,00 | ||
- Fahrzeug | 85 | 9,50 | |
- Schubverband | 100 | 9,50 | |
1.2 | km 20,00 bis km 88,00 | ||
- Fahrzeug | 85 | 9,50 | |
- Schubverband | 100 |
9,50 | |
125 |
8,25 | ||
1.3 | km 88,00 bis km 92,80 | ||
- Fahrzeug/Schubverband | 51 |
6 | |
1.4 | km 92,80 bis km 124,16 (Bad Dürrenberg) | ||
- Fahrzeug/Schubverband | 45 | 5,10. |
2. Das Befahren des Saale-Leipzig-Kanals ist verboten. Dies gilt nicht für Kleinfahrzeuge.
3. Die Fahrrinnentiefe richtet sich nach dem Wasserstand. Die geringste Fahrrinnentiefe wird von der zuständigen Behörde bekanntgemacht. Bei der Wahl der Abladetiefe sind die bekanntgemachte Fahrrinnentiefe sowie die aktuelle Wasserstandsentwicklung zu berücksichtigen.
4. Abweichend von Nummer 1.2 darf bei einem Wasserstand am Unterpegel Bernburg von mehr als
§ 25.03 Zusammenstellung der Verbände
1. Fahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge, dürfen nur zum Abschleppen eines beschädigten Fahrzeugs, zu einem kurzen Verholen oder mit Erlaubnis der zuständigen Behörde gekuppelt fahren.
2. In einen Schleppverband dürfen höchstens zwei Anhänge eingestellt werden. Dies gilt nicht für das Schleppen von Kleinfahrzeugen.
3. Die zuständige Behörde kann abweichend von Nummer 2 Satz 1 Ausnahmen zulassen.
§ 25.04 Fahrgeschwindigkeit
1. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt für Fahrzeuge und Verbände, ausgenommen Kleinfahrzeuge ohne Maschinenantrieb, 12 km/h.
2. Abweichend von Nummer 1 beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer für Kleinfahrzeuge mit Maschinenantrieb
3. Die Mindestgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt für Fahrzeuge und Verbände, ausgenommen Kleinfahrzeuge, 4 km/h.
§ 25.05 Bergfahrt
(Keine besonderen Vorschriften)
§ 25.06 Begegnen
Fahrzeuge und Verbände, deren Länge 67 m überschreitet, dürfen
§ 25.07 Überholen
(Keine besonderen Vorschriften)
§ 25.08 Wenden
(Keine besonderen Vorschriften)
§ 25.09 Ankern
(Keine besonderen Vorschriften)
§ 25.10 Stilliegen
(Keine besonderen Vorschriften)
§ 25.11 Schiffahrt bei Hochwasser
1. Erreicht oder überschreitet der Wasserstand den Höchsten Schiffahrtswasserstand (HSW) (Hochwassermarke) an dem Richtpegel für den unter Nummer 2 jeweils aufgeführten Streckenabschnitt, ist die Schiffahrt innerhalb des jeweiligen Streckenabschnitts verboten.
Die zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen.
2. Die in Nummer 1 genannte Hochwassermarke wird durch folgende Wasserstände bestimmt, und die Richtpegel gelten für den nachstehend aufgeführten Streckenabschnitt:
Strecke | Richtpegel | Hochwassermarke |
Saalemündung-Schleuse Calbe | Calbe | 690 cm |
Schleuse Calbe-Sophienhafen in Halle | Halle-Trotha | 440 cm |
Sophienhafen in Halle-Schleuse Planena | Halle-Trotha | 400 cm |
Schleuse Planena-Bad Dürrenberg (km 124,16) | Naumburg/Grochlitz | 400 cm. |
§ 25.12 Schiffahrt bei Eis
(Keine besonderen Vorschriften)
§ 25.13 Nachtschiffahrt
(Keine besonderen Vorschriften)
§ 25.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern
(Keine besonderen Vorschriften)
§ 25.15 Meldepflicht
(Keine besonderen Vorschriften)
§ 25.16 Kennzeichnung der Brückendurchfahrten
Abweichend von der Kennzeichnung nach den §§ 6.24 und 6.25 können Brückendurchfahrten bei Nacht wie folgt gekennzeichnet sein
§ 25.17 Ein- und Ausfahrt Schleuse Bernburg
1. Bei der Fahrt zu Tal müssen bei einem Wasserstand von mehr als
mit Landleinenführung in die Schleuse gefahren werden.
2. Nummer 1 gilt nicht für Fahrzeuge und Schubverbände, die mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung ausgerüstet sind.
§ 25.18 Verhalten gegenüber Seilfähren
1. Bei Annäherung an eine Seilfähre haben Talfahrer in Höhe des Tafelzeichens E.4a (Anlage 7) das Signal "Achtung" gemäß Anlage 6 zu geben.
2. Die Vorbeifahrt an einer Seilfähre darf erst erfolgen, wenn sie an ihrem ständigen Liegeplatz stilliegt.
3. Abweichend von Nummer 2 kann die Vorbeifahrt an einer Seilfähre auf der Seite erfolgen, auf der von der Seilfähre bei Tag eine weiße Flagge und bei Nacht ein gelbes gewöhnliches, von allen Seiten sichtbares Licht gezeigt wird.
Kapitel 26
Grenzgewässer Oder, Westoder und Lausitzer Neiße
§ 26.01 Anwendungsbereich
Dieses Kapitel ist anzuwenden auf
§ 26.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe
1. Fahrzeuge dürfen auf der Oder und Westoder eine Länge von 82 m und eine Breite von 11,45 m nicht überschreiten.
2. Verbände (Schubverbände und gekuppelte Fahrzeuge) dürfen auf den nachfolgend aufgeführten Strecken folgende Abmessungen in Verbindung mit Fahrrinnentiefen nicht überschreiten:
Binnenschiffahrtsstraße | Länge m | Breite m | Fahrrinnentiefe m | |
2.1 | Oder (Talfahrt) | |||
2.1.1 | km 542,40 bis km 704,10 | 125 | 11,45 | |
94 | 18 | gilt nur bei bekanntgemachter Fahrrinnentiefe von > 1,60 | ||
2.1.2 | km 617,60 bis km 704,10 | 137 | 11,45 | gilt nur bei bekanntgemachter Fahrrinnentiefe von > 1,80 |
125 | 18 | |||
2.1.3 | km 667,20 bis km 704,10 | 137 | 18 | gilt nur bei bekanntgemachter Fahrrinnentiefe von > 1,80 |
156 | 11,45 | |||
2.2 | Oder (Bergfahrt) | |||
2.2.1 | km 704,10 bis km 542,40 | 125 | 11,45 | |
137 | 11,45 | gilt nur bei bekanntgemachter Fahrrinnentiefe von > 1,50 | ||
156 | 9,50 | |||
2.2.2 | km 704,10 bis km 667,20 | 125 | 18 | |
137 | 11,45 | |||
156 | 11,45 | gilt nur bei bekanntgemachter Fahrrinnentiefe von > 1,70 | ||
2.2.3 | km 667,20 bis km 542,40 | 156 | 11,45 | gilt nur bei bekanntgemachter Fahrrinnentiefe von > 1,80 |
2.3 | Westoder | |||
2.3.1 | km 2,70 bis km 17,10 | 156 | 11,45 | |
125 | 18 |
3. Abweichend von Nummer 2 dürfen auf den nachfolgend genannten Strecken unbeladene Schubverbände folgende Abmessungen in Verbindung mit Fahrrinnentiefen nicht überschreiten:
Binnenschiffahrtsstraße | Länge m | Breite m | Fahrrinnentiefe m | |
3.1 | Oder (Talfahrt) | |||
3.1.1 | km 542,40 bis km 617,60 | 125 | 22,90 | gilt nur bei bekanntgemachter Fahrrinnentiefe von > 1,60 |
3.1.2 | km 617,60 bis km 704,10 | 125 | 22,90 | |
3.2 | Oder (Bergfahrt) | |||
3.2.1 | km 704,10 bis km 667,20 | 125 | 22,90 | |
3.2.2 | km 667,20 bis km 617,60 | 125 | 22,90 | gilt nur bei bekanntgemachter Fahrrinnentiefe von > 1,50. |
4. Die Fahrrinnentiefe richtet sich nach dem Wasserstand. Die geringste Fahrrinnentiefe wird von der zuständigen Behörde täglich bekanntgemacht. Bei der Wahl der Abladetiefe sind die bekanntgemachte Fahrrinnentiefe sowie die aktuelle Wasserstandsentwicklung zu berücksichtigen.
5. Abweichend von Nummer 1 ist das Befahren der Mündungsstrecke der Lausitzer Neiße verboten. Dies gilt nicht für Kleinfahrzeuge.
§ 26.03 Zusammenstellung der Verbände
1. Ein Schubverband darf andere Fahrzeuge und Schubverbände nur schleppen, wenn der schleppende Schubverband
Es dürfen nicht mehr als zwei Anhänge, einschließlich Schubverbände, geschleppt werden.
2. Geschleppte Schubverbände dürfen eine Länge von 82 m und eine Breite von 11,45 m nicht überschreiten.
3. Auf der Oder
die Breite unbeladener Anhänge 22,90 m - von km 617,60 bis km 542,40 11,45 m - nicht überschreiten.
4. Auf der Westoder dürfen schleppende Fahrzeuge höchstens zwei Anhänge mit einer Breite von nicht mehr als 11,45 m mitführen.
5. Abweichend von Nummer 3 und 4 dürfen schwimmende Geräte in einer Länge von nicht mehr als 80 m unmittelbar hintereinander geschleppt werden; mindestens der letzte Anhang muß mit einem Ruder ausgerüstet sein.
§ 26.04 Fahrgeschwindigkeit
1. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt für Fahrzeuge und Verbände
auf der Westoder 16 km/h,
auf der Lausitzer Neiße 12 km/h.
2. Die Mindestgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt für Fahrzeuge und Verbände 4 km/h;
dies gilt nicht für einzeln fahrende schwimmende Geräte, Kleinfahrzeuge und Sondertransporte.
§ 26.05 Bergfahrt
(Keine besonderen Vorschriften)
§ 26.06 Begegnen
(Keine besonderen Vorschriften)
§ 26.07 Überholen
(Keine besonderen Vorschriften)
§ 26.08 Wenden
(Keine besonderen Vorschriften)
§ 26.09 Ankern
(Keine besonderen Vorschriften)
§ 26.10 Stilliegen
1. Das Anlegen und Stilliegen von Fahrzeugen und Schwimmkörpern ist nur an dem Ufer des Staates, in dem sie beheimatet sind, und an den für sie bestimmten und gekennzeichneten Liegestellen gestattet. Die Liegestellen werden im Verkehrsblatt des Bundesministeriums für Verkehr veröffentlicht.
2. Das Anlegen und Stilliegen von Fahrzeugen eines Drittstaates ist an den dafür bestimmten und gekennzeichneten Liegestellen am Ufer des Landes, das die Zoll- und Grenzabfertigung bei Einfuhr durchführt, gestattet.
3. Fahrzeuge und Schwimmkörper können, wenn es aus betriebstechnischen Gründen oder wegen ungünstiger Fahrwasserbedingungen dringend erforderlich ist, auch außerhalb der festgelegten Liegestellen vorübergehend bis zu einer Dauer von acht Stunden stilliegen.
4. Ist ein längerdauerndes Stilliegen aus Gründen nach Nummer 3 an anderen als in Nummer 1 und 2 bestimmten Stellen erforderlich, sind unverzüglich die zuständigen Grenz-, Zoll- oder Polizeibehörden zu unterrichten.
§ 26.11 Schiffahrt bei Hochwasser
1. Erreicht oder überschreitet der Wasserstand die Hochwassermarke I an dem Richtpegel für den unter Nummer 3 jeweils aufgeführten Streckenabschnitt, dürfen Fahrzeuge nur verkehren,
Die Geräte müssen auf Empfang geschaltet und eine ständige Hörbereitschaft muß gewährleistet sein.
Das Stilliegen auf dem Strom ist bei Nacht verboten.
2. Erreicht oder überschreitet der Wasserstand den Höchsten Schiffahrtswasserstand (Hochwassermarke II) an dem Richtpegel für den unter Nummer 3 jeweils aufgeführten Streckenabschnitt, ist die Schiffahrt verboten. Die Fahrzeuge müssen rechtzeitig vor Überschreiten der Hochwassermarke II einen Schutzhafen aufsuchen.
3. Die in Nummer 1 und 2 genannten Hochwassermarken werden durch folgende Wasserstände bestimmt, und die Richtpegel gelten für den nachstehend aufgeführten Streckenabschnitt:
Strecke | Richtpegel | Hochwassermarke | |
I | II | ||
Oder | |||
Mündung Lausitzer Neiße-Frankfurt | Eisenhüttenstadt | 490 cm | 535 cm |
(Oder) | Slubice | 430 cm | 475 cm |
Oder | |||
Frankfurt (Oder)-Mündung der Warta/ | Frankfurt | 445 cm | 490 cm |
Warthe | Slubice | 430 cm | 475 cm |
Oder | |||
Mündung der Warta/Warthe-Hohensaaten | Kienitz | 495 cm | 535 cm |
Güstebiese | 490 cm | 530 cm | |
Oder | |||
Hohensaaten-Widuchowa | Stützkow | 860 cm | 920 cm |
Westoder | Bellinchen | 540 cm | 600 cm |
Gartz | - | 630 cm | |
Greifenhagen | - | 600 cm. |
§ 26.12 Schiffahrt bei Eis
Bei Eisbildung werden die Oder, Westoder oder Teilstrecken der Wasserstraße von der zuständigen Behörde gesperrt.
§ 26.13 Nachtschiffahrt
1. Die Nachtschiffahrt auf der Oder von km 542,40 bis km 704,10 kann für bestimmte Zeiten, für bestimmte Strecken und für bestimmte Fahrzeuge durch die zuständigen Behörden zugelassen werden.
2. Fahrzeuge im öffentlichen Dienst dürfen bei Nacht fahren.
3. Auf der Oder von km 542,40 bis km 617,60 dürfen talwärts fahrende Fahrzeuge und Verbände bei Nacht nicht überholt werden. Das Überholverbot gilt nicht für Fahrzeuge im öffentlichen Dienst.
§ 26.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern
(Keine besonderen Vorschriften)
§ 26.15 Meldepflicht
(Keine besonderen Vorschriften)
§ 26.16 Sprechfunk
1. Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, ausgenommen Kleinfahrzeuge, müssen mit einer in gutem Betriebszustand befindlichen Sprechfunkanlage für die Verkehrskreise Schiff-Schiff und Nautische Information ausgerüstet sein.
2. Der Funkverkehr für den Verkehrskreis Schiff-Schiff hat auf Kanal 10 zu erfolgen.
§ 26.17 Benutzung der Wasserstraße
1. Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmende Anlagen dürfen die ganze Breite der Wasserstraße nutzen.
2. Fahrzeuge müssen am Heck die Nationalflagge des Staates führen, in dem sie beheimatet sind. Auf Sportfahrzeugen kann die Nationalflagge statt am Heck auch am Bug des Schiffes geführt werden.
§ 26.18 Regeln über den Verkehr und das Stilliegen der Fahrzeuge an der Einmündung der Spree-Oder-Wasserstraße
1. Talfahrer auf der Oder, die in die Spree-Oder-Wasserstraße (km 553,40) einfahren wollen, müssen folgendes beachten:
2. Das Zusammenstellen von Schleppverbänden darf nur unterhalb km 554,20 erfolgen.
3. Die Nummern 1 und 2 gelten nicht für Kleinfahrzeuge und Verbände, die ausschließlich aus Kleinfahrzeugen bestehen.
§ 26.19 Stilliegen der Fahrzeuge an der Einmündung des Verbindungskanals Hohensaaten Ost
Das Stilliegen zum Zusammenstellen und Auflösen von Verbänden darf nur von km 665,00 bis km 665,80 der Oder an der linken Uferseite erfolgen.
§ 26.20 Pflichten des Schiffsführers und der Besatzung an Bord
1. Dem Schiffsführer ist es verboten, bei einer Blutalkoholkonzentration von 0,2 oder mehr Promille oder einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen Blutalkoholkonzentration führt, das Fahrzeug zu führen.
2. Den Mitgliedern der diensttuenden Mindestbesatzung nach § 1.03 Nr. 4 Satz 1 ist es verboten, bei einer Blutalkoholkonzentration von 0,2 oder mehr Promille oder einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen Blutalkoholkonzentration führt, den Kurs und die Geschwindigkeit des Fahrzeugs zu bestimmen.
Kapitel 27
Peene und Warnow
§ 27.01 Anwendungsbereich
Dieses Kapitel ist anzuwenden auf
a) der Peene von der Einmündung des Malchiner Peenekanals in die Westpeene (km 2,50) bis zur Mündung in den Peenestrom einschließlich Westpeene, Kummerower See und Richtgraben und
b) der Warnow von der Südkante der Eisenbahnbrücke Rostock-Stralsund bis zum unteren Ende des Schleusenkanals Mühlendamm.
Fußnote
§ 27.01 Buchst. b: Buchst. b ist gem. § 1 Nr. 6 nach Maßgabe d. § 2 V v. 20.1.1999 VkBl. 1999, 81, 238 v. 1.2.1999 bis zum 31.1.2002 nicht anzuwenden.
§ 27.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe
1. Fahrzeuge und Verbände (Schubverband und gekuppelte Fahrzeuge) dürfen folgende Abmessungen nicht überschreiten:
Binnenschiffahrtsstraße | Länge m | Breite m | |
1.1 | Peene | ||
1.1.1 | km 2,50 (unterhalb Malchin) bis km 33,05 (Demmin) | ||
- Fahrzeug | 678,25 | ||
- Verband | 1008,25 | ||
1.1.2 | km 33,05 bis km 104,60 (Peenestrom) | ||
- Fahrzeug | 829,50 | ||
- Verband | 1569,50 | ||
1.2 | Warnow | ||
- Fahrzeug/Verband | 405. |
2. Abweichend von Nummer 1.1.2 dürfen auf der Peene vom Hafen Anklam/Koppelstelle (km 95,00) bis zum Peenestrom Verbände mit einer Breite von nicht mehr als 16,50 m und unbeladene Fahrzeuge mit einer Länge von nicht mehr als 95 m und einer Breite von nicht mehr als 19 m fahren.
3. Die Fahrrinnentiefe beträgt
Fußnote
§ 27.02 Nr. 1.2: Nr. 1.2 ist gem. § 1 Nr. 6 nach Maßgabe d. § 2 V v. 20.1.1999 VkBl. 1999, 81, 238 v. 1.2.1999 bis zum 31.1.2002 nicht anzuwenden.
§ 27.03 Zusammenstellung der Verbände
In einen Schleppverband dürfen
§ 27.04 Fahrgeschwindigkeit
1. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt für Fahrzeuge und Verbände, ausgenommen Kleinfahrzeuge ohne Maschinenantrieb, 12 km/h.
2. Die Mindestgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt für Fahrzeuge und Verbände, ausgenommen Kleinfahrzeuge, 4 km/h.
§ 27.05 Bergfahrt
(Keine besonderen Vorschriften)
§ 27.06 Begegnen
(Keine besonderen Vorschriften)
§ 27.07 Überholen
(Keine besonderen Vorschriften)
§ 27.08 Wenden
(Keine besonderen Vorschriften)
§ 27.09 Ankern
(Keine besonderen Vorschriften)
§ 27.10 Stilliegen
(Keine besonderen Vorschriften)
§ 27.11 Schiffahrt bei Hochwasser
(Keine besonderen Vorschriften)
§ 27.12 Schiffahrt bei Eis
(Keine besonderen Vorschriften)
§ 27.13 Nachtschiffahrt
(Keine besonderen Vorschriften)
§ 27.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern
(Keine besonderen Vorschriften)
§ 27.15 Meldepflicht
(Keine besonderen Vorschriften)
Dritter Teil
Umweltbestimmungen
Kapitel 28
Gewässerschutz und Abfallbeseitigung auf Fahrzeugen
§ 28.01 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Kapitels bedeuten:
1. Allgemeines
2. Ladungsbereich
3. Sonstiger Schiffsbetriebsabfall
§ 28.02 Allgemeine Sorgfaltspflicht
Der Schiffsführer, die übrige Besatzung und sonstige Personen an Bord müssen die nach den Umständen gebotene Sorgfalt anwenden, um eine Verschmutzung der Wasserstraße zu vermeiden und um die Menge des entstehenden Schiffsabfalls so gering wie möglich zu halten und eine Vermischung verschiedener Abfallarten so weit wie möglich zu vermeiden.
§ 28.03 Verbot der Einbringung und Einleitung
1. Es ist verboten, von Fahrzeugen aus öl- und fetthaltigen Schiffsbetriebsabfall sowie Hausmüll, Slops, Klärschlamm und übrigen Sonderabfall in die Wasserstraße einzubringen oder einzuleiten.
2. Sind die in Nummer 1 genannten Abfälle freigeworden oder drohen sie freizuwerden, muß der Schiffsführer unverzüglich die nächste Dienststelle der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes oder die nächste Dienststelle der Wasserschutzpolizei darüber unterrichten. Dabei hat er den Ort des Vorfalls sowie Menge und Art des Stoffes so genau wie möglich anzugeben.
§ 28.04 Sammlung und Behandlung der Abfälle an Bord
1. Der Schiffsführer hat sicherzustellen, daß die in § 28.03 Nr. 1 genannten Abfälle an Bord getrennt in dafür vorgesehenen Behältern bzw. Bilgenwasser in den Maschinenraumbilgen gesammelt werden. Die Behälter sind an Bord so zu lagern, daß auslaufende Stoffe leicht und rechtzeitig erkannt und zurückgehalten werden können.
2. Es ist verboten,
§ 28.05 Ölkontrollbuch, Abgabe an Annahmestellen
1. Jedes Fahrzeug mit einem Maschinenraum im Sinne des Anhangs II der Binnenschiffsuntersuchungsordnung, ausgenommen Kleinfahrzeuge, muß ein gültiges Ölkontrollbuch nach dem Muster der Anlage 10 an Bord haben. Das erste Ölkontrollbuch wird nur von der Schiffsuntersuchungskommission ausgestellt, die dem Schiff das Schiffsattest erteilt hat. Alle nachfolgenden Ölkontrollbücher werden von den Wasser- und Schiffahrtsämtern ausgegeben. Dieses Kontrollbuch ist an Bord aufzubewahren. Nach seiner Erneuerung muß das vorhergehende mindestens sechs Monate nach der letzten Eintragung an Bord aufbewahrt werden.
2. Die in § 28.03 Nr. 1 genannten Abfälle sind in regelmäßigen, durch den Zustand und den Betrieb des Fahrzeugs bestimmten zeitlichen Abständen an die Annahmestellen gegen Nachweis abzugeben. Der Nachweis besteht aus einem Vermerk der Annahmestelle im Ölkontrollbuch. Für die Abgabe von Hausmüll ist ein Nachweis nicht erforderlich.
3. Ein Fahrzeug, das aufgrund von Regelungen, die außerhalb der Binnenschiffahrtsstraßen gültig sind, andere Dokumente über die Abgabe von Schiffsbetriebsabfällen führt, muß in diesen anderen Dokumenten den Nachweis der Abgabe von Abfällen außerhalb der Binnenschiffahrtsstraßen erbringen können. Als Nachweis in diesem Sinne gilt auch das Öltagebuch nach dem Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (MARPOL 73).
4. Hausmüll ist, wenn möglich, getrennt nach Papier, Glas, sonstigen verwertbaren Stoffen und Restmüll abzugeben.
§ 28.06 (ohne Inhalt)
§ 28.07 (ohne Inhalt)
§ 28.08 Bilgenentölungsboote
Von dem Verbot nach § 28.03 Nr. 1 ist die Einleitung von separiertem Wasser aus Bilgenentölungsbooten in die Wasserstraße ausgenommen, wenn diese von den zuständigen Behörden dafür zugelassen sind.
§ 28.09 Anstrich und Außenreinigung der Fahrzeuge
Es ist verboten, die Außenhaut der Fahrzeuge mit Öl anzustreichen oder mit Mitteln zu reinigen, die nicht in das Gewässer gelangen dürfen.
Zusätzlich gilt § 15 der Gefahrstoffverordnung vom 26. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1782), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 15. April 1997 (BGBl. I S. 782) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit Anhang IV hierzu.
Unterscheidungsbuchstabe oder -buchstabengruppe des Landes, in dem der Heimat- oder Registerort des Fahrzeugs liegt (nur Hinweis) | Anlage 1 |
A | : Österreich |
B | : Belgien |
BG | : Bulgarien |
BY | : Weissrussland |
CH | : Schweiz |
CZ | : Tschechische Republik |
D | : Deutschland |
F | : Frankreich |
FI | : Finnland |
HR | : Kroatien |
HU | : Ungarn |
I | : Italien |
L | : Luxemburg |
LT | : Litauen |
MD | : Republik Moldavien |
N | : Niederlande |
NO | : Norwegen |
P | : Portugal |
PL | : Polen |
R | : Rumänien |
RUS | : Russische Föderation |
SE | : Schweden |
SK | : Slowakei |
UA | : Ukraine |
YU | : Jugoslawien |
(ohne Inhalt) | Anlage 2 |
Bezeichnung der Fahrzeuge | Anlage 3 |
I. Allgemeines
1. Die nachstehenden Bilder dienen nur zur Erläuterung. Es ist stets vom Wortlaut der Verordnung auszugehen, der allein Geltung hat.
2. Schubverbände, deren Länge 110 m nicht überschreitet, gelten als einzeln fahrende Fahrzeuge von gleicher Länge.
3. Zeichenerklärung:
Licht von allen Seiten sichtbar | Licht von über einen beschränkten Horizontbogen sichtbar | Funkellicht | Flagge oder Tafel |
Ball | Zylinder | Kegel | Doppelkegel |
Ein Licht, das dem Blick des Beschauers tatsächlich entzogen ist, ist mit einem Punkt in der Mitte versehen.
Bilder mit schwarzem Hintergrund enthalten die Lichter bei Nacht.
Nachtbezeichnung | Bild | Tagbezeichnung | |
1 | |||
§ 3.01 Begriffsbestimmungen und Anwendungen
Nr. 1: Der Horizontbogen, über den das Topplicht, die Seitenlichter und das Hecklicht sichtbar sind | |||
2 | |||
§ 3.08 Einzeln fahrende Fahrzeuge mit Maschinenantrieb
Nr. 1: Länge bis 110 m | |||
3 | |||
§ 3.08 Einzeln fahrende Fahrzeuge mit Maschinenantrieb
Nr. 1: Länge mehr als 110 m | |||
4 | |||
§ 3.09 Schleppverbände
Nr. 1: Fahrzeug mit Maschinenantrieb, das allein an der Spitze eines Verbandes fährt | |||
5/4 | |||
§ 3.09 Schleppverbände
Nr. 2: Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, die zu mehreren nebeneinander an der Spitze des Verbandes fahren | |||
6 | |||
§ 3.09 Schleppen
Nr. 3: Geschleppte Fahrzeuge | |||
7 | |||
§ 3.09 Schleppen
Nr. 3: Buchstabe a: Anhanglänge des Verbandes über 110 m | |||
8 | |||
§ 3.09 Schleppen
Nr. 3 Buchstabe b: Anhanglänge des Verbandes mit mehr als zwei längsseits verbundenen Fahrzeugen | |||
9 | |||
§ 3.09 Schleppen
Nr. 3 und 4: Das Fahrzeug als letzte Anhanglänge des Schleppverbandes | |||
10 | |||
§ 3.09 Schleppen
Nr. 3 und 4: Mehrere Fahrzeuge als letzte Anhanglänge des Schleppverbandes | |||
11 | |||
§ 3.10 Schubverbände
Nr. 1: Schubverband | |||
12 | |||
§ 3.10 Schubverbände
Nr. 1 Buchstabe c: Außer dem schiebenden Fahrzeug mehr als zwei von hinten in ganzer Breite sichtbare Fahrzeuge | |||
13 | |||
§ 3.10 Schubverbände
Nr. 2: Zwei schiebende Fahrzeuge | |||
14 | |||
§ 3.10 Schubverbände
Nr. 3 und 4: Geschleppte Schubverbände | |||
15 | |||
§ 3.11 Gekuppelte Fahrzeuge
Nr. 1: Zwei Fahrzeuge mit Maschinenantrieb | |||
16 | |||
§ 3.11 Gekuppelte Fahrzeuge
Nr. 1: Ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb und ein Fahrzeug ohne Maschinenantrieb | |||
17 | |||
§ 3.12 Fahrzeuge unter Segel | |||
18 | |||
§ 3.13 Kleinfahrzeuge
Nr. 1 Buchstabe a, b und c: Kleinfahrzeuge mit Maschinenantrieb | |||
19 | |||
§ 3.13 Kleinfahrzeuge
Nr. 1 Buchstabe d, e und f: Kleinfahrzeug mit Maschinenantrieb mit Seitenlichtern unmittelbar nebeneinander oder in einer einzigen Laterne | |||
20 | |||
§ 3.13 Kleinfahrzeuge
Nr. 1 Buchstabe f: Kleinfahrzeug mit Maschinenantrieb mit einem von allen Seiten sichtbaren Licht | |||
21 | |||
§ 3.13 Kleinfahrzeuge
Nr. 3: Geschleppt oder längsseits gekuppelt | |||
22 | |||
§ 3.13 Kleinfahrzeuge
Nr. 4: Unter Segel fahrend | |||
23 | |||
§ 3.13 Kleinfahrzeuge
Nr. 4: Unter Segel fahrend mit einer einzigen Laterne am Topp | |||
24 | |||
§ 3.13 Kleinfahrzeuge
Nr. 4: Unter Segel fahrend mit einem von allen Seiten sichtbaren Licht und bei Annäherung anderer Fahrzeuge ein zweites Licht zeigend | |||
25 | |||
§ 3.13 Kleinfahrzeuge
Nr. 5: Einzeln weder mit Antriebsmaschine noch unter Segel fahrend | |||
26 | |||
§ 3.13 Kleinfahrzeuge
Nr. 1 und 6: Unter Segel und gleichzeitig mit einer Antriebsmaschine fahrend | |||
27a | |||
27b | |||
§ 3.14 Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter
Nr. 1: Bestimmte entzündbare Stoffe nach ADNR Anlage B 1 Rn 10 500 und Anlage B 2 Anhang 4 (Stoffliste) | |||
28a | |||
28b | |||
§ 3.14 Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter
Nr. 2: Bestimmte gesundheitsschädliche Stoffe nach ADNR Anlage B 1 Rn 10 500 und Anlage B 2 Anhang 4 (Stoffliste) | |||
29a | |||
29b | |||
§ 3.14 Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter
Nr. 3: Bestimmte explosive Stoffe nach ADNR Anlage B1 Rn 10 500 | |||
30 | |||
§ 3.14 Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter
Nr. 4: Schubverband | |||
31 | |||
§ 3.14 Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter
Nr. 4: Gekuppelte Fahrzeuge | |||
32 | |||
§ 3.14 Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter
Nr. 5: Schubverbände mit zwei schiebenden Fahrzeugen | |||
33 | |||
§ 3.15 Fahrzeuge, die zur Beförderung von mehr als zwölf Fahrgästen zugelassen sind und deren Länge unter 20 m liegt | |||
34 | |||
§ 3.16 Fähren
Nr. 1: Nicht frei fahrende Fähren | |||
35 | |||
§ 3.16 Fähren
Nr. 2: Oberster Buchtnachen oder Döpper bei einer Gierfähre am Längsseil | |||
36 | |||
§ 3.16 Fähren
Nr. 3: Frei fahrende Fähren | |||
37 | |||
§ 3.17 Fahrzeuge, die einen Vorrang besitzen | |||
38 | |||
§ 3.18 Manövrierunfähige Fahrzeuge | |||
39 | |||
§ 3.19 Schwimmkörper und schwimmende Anlagen | |||
40 | |||
§ 3.20 Fahrzeuge beim Stilliegen
Nr. 1: Fahrzeuge mit Ausnahme der Kleinfahrzeuge, Fähren und schwimmenden Geräte bei der Arbeit | |||
41 | |||
§ 3.20 Fahrzeuge beim Stilliegen
Nr. 2: Kleinfahrzeuge mit Ausnahme der Beiboote | |||
42 | |||
§ 3.21 Stilliegende Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter | |||
43 | |||
§ 3.21 Stilliegende Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter: Schubverbände | |||
44 | |||
§ 3.21 Stilliegende Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter: Gekuppelte Fahrzeuge | |||
45 | |||
§ 3.22 Fähren, die an ihrer Anlegestelle stilliegen
Nr. 1: Nicht frei fahrende Fähren | |||
46 | |||
§ 3.22 Fähren, die an ihrer Anlegestelle stilliegen
Nr. 2: Frei fahrende Fähren | |||
47 | |||
§ 3.23 Schwimmkörper und schwimmende Anlagen | |||
48 | |||
§ 3.24 Fischereifahrzeuge mit Netzen oder Auslegern | |||
49a | |||
49b | |||
§ 3.25 Schwimmende Geräte bei der Arbeit sowie festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge
Nr. 1 Buchstabe a: Durchfahrt frei an beiden Seiten | |||
50a | |||
50b | |||
§ 3.25 Schwimmende Geräte bei der Arbeit sowie festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge
Nr. 1 Buchstabe a und b: Durchfahrt frei an einer Seite | |||
51 | |||
§ 3.25 Schwimmende Geräte bei der Arbeit sowie festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge
Nr. 1 Buchstabe c: Schutz gegen Wellenschlag; Durchfahrt frei an beiden Seiten | |||
52 | |||
§ 3.25 Schwimmende Geräte bei der Arbeit sowie festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge
Nr. 2: Festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge; Durchfahrt frei an einer Seite | |||
53 | |||
§ 3.26 Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmende Anlagen, deren Anker die Schiffahrt gefährden können
Nr. 1 und 3: Fahrzeuge und Anker | |||
54 | |||
§ 3.26 Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmende Anlagen, deren Anker die Schiffahrt gefährden können
Nr. 2 und 3: Schwimmkörper, schwimmende Anlagen und deren Anker | |||
55 | |||
§ 3.26 Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmende Anlagen, deren Anker die Schiffahrt gefährden können
Nr. 4: Anker schwimmender Geräte | |||
56 | |||
§ 3.27 Fahrzeuge der Überwachungsbehörden | |||
57 | |||
§ 3.28 Fahrzeuge, die Arbeiten in der Wasserstraße ausführen | |||
§ 3.28a Mehrzweckfahrzeuge der Bundeswehr | |||
58 | |||
§ 3.29 Schutz gegen Sog und Wellenschlag | |||
59 | |||
§ 3.30 Notzeichen | |||
60 | |||
§ 3.31 Verbot, das Fahrzeug zu betreten | |||
61 | |||
§ 3.32 Rauchverbot | |||
62 | |||
§ 3.33 Verbot des Stilliegens nebeneinander | |||
63 | |||
§ 6.04 Begegnen
Nr. 3: Begegnen an der Steuerbordseite | |||
64 | |||
§ 8.12 Bezeichnung beim Einsatz von Tauchern | |||
§§ 21.23, 22.21, 23.22, 24.18 Bezeichnung der Sportfahrzeuge beim Einsatz von Tauchern |
(ohne Inhalt) | Anlage 4 |
(ohne Inhalt) | Anlage 5 |
Schallzeichen | Anlage 6 |
Vorbemerkung:
Die Schallzeichen, ausgenommen die Glockenschläge und das Dreitonzeichen ("drei ohne Unterbrechung aufeinanderfolgende Töne von verschiedener Höhe"), bestehen in der Abgabe eines Tones oder mehrerer Töne hintereinander mit folgenden Merkmalen:
Die Pause zwischen zwei aufeinanderfolgenden Tönen beträgt etwa eine Sekunde.
Jedoch besteht das Zeichen "Folge von sehr kurzen Tönen" aus einer Folge von mindestens sechs Tönen je von etwa einer Viertelsekunde Dauer, wobei die Pause zwischen den Tönen ebenso lang ist.
Eine Gruppe von Glockenschlägen muß etwa vier Sekunden dauern. Sie kann durch Schläge von Metall auf Metall gleicher Dauer ersetzt werden.
A. Allgemeine Zeichen
1 langer Ton | "Achtung" | |
1 kurzer Ton | "Ich richte meinen Kurs nach Steuerbord" | |
2 kurze Töne | "Ich richte meinen Kurs nach Backbord" | |
3 kurze Töne | "Meine Maschine geht rückwärts" | |
4 kurze Töne | "Ich bin manövrierunfähig" | |
Folge sehr kurzer Töne | "Gefahr eines Zusammenstoßes" | |
Wiederholte lange Töne | "Notsignal" § 4.04 Nr. 1 | |
oder | ||
Gruppen von Glockenschlägen |
B. Begegnungszeichen
Vorbeifahrt an Backbord verlangt
Normalfall: | 1 kurzer Ton des Bergfahrers | "Ich will an Backbord vorbeifahren"
§ 6.04 Nr. 4 Buchstabe a | |
1 kurzer Ton des Talfahrers | "Einverstanden, fahren Sie an Backbord vorbei"
§ 6.04 Nr. 5 | ||
Abweichung: | 2 kurze Töne des Talfahrers | "Nicht einverstanden, fahren Sie an Steuerbord vorbei"
§ 6.05 Nr. 2 Buchstabe b | |
2 kurze Töne des Bergfahrers | "Einverstanden, ich werde an Steuerbord vorbeifahren"
§ 6.05 Nr. 3 Buchstabe b |
Vorbeifahrt an Steuerbord verlangt
Normalfall: | 2 kurze Töne des Bergfahrers | "Ich will an Steuerbord vorbeifahren"
§ 6.04 Nr. 4 Buchstabe b | |
2 kurze Töne des Talfahrers | "Einverstanden, fahren Sie an Steuerbord vorbei"
§ 6.04 Nr. 5 | ||
Abweichung: | 1 kurzer Ton des Talfahrers | "Nicht einverstanden, fahren Sie an Backbord vorbei"
§ 6.05 Nr. 2 Buchstabe a | |
1 kurzer Ton des Bergfahrers | "Einverstanden, ich werde an Backbord vorbeifahren"
§ 6.05 Nr. 3 Buchstabe a |
C. Überholzeichen
Überholen an Backbord des Vorausfahrenden verlangt
2 lange Töne
2 kurze Töne des Überholenden | "Ich will auf Ihrer Backbordseite überholen"
§ 6.10 Nr. 2 Buchstabe a | ||
Normalfall: | Kein Zeichen des Vorausfahrenden | "Einverstanden, Sie können auf meiner Backbordseite überholen"
§ 6.10 Nr. 3 | |
Abweichung: | 2 kurze Töne des Vorausfahrenden | "Nicht einverstanden, überholen Sie auf meiner Steuerbordseite"
§ 6.10 Nr. 4 Buchstabe b | |
1 kurzer Ton des Überholenden | "Einverstanden, ich werde auf Ihrer Steuerbordseite überholen"
§ 6.10 Nr. 4 Buchstabe d |
Überholen an Steuerbord des Vorausfahrenden verlangt
2 lange Töne
1 kurzer Ton des Überholenden | "Ich will auf Ihrer Steuerbordseite überholen"
§ 6.10 Nr. 2 Buchstabe b | ||
Normalfall: | Kein Schallzeichen des Vorausfahrenden | "Einverstanden, Sie können auf meiner Steuerbordseite überholen"
§ 6.10 Nr. 3 | |
Abweichung: | 1 kurzer Ton des Vorausfahrenden | "Nicht einverstanden, überholen Sie auf meiner Backbordseite"
§ 6.10 Nr. 4 Buchstabe a | |
2 kurze Töne des Überholenden | "Einverstanden, ich werde auf Ihrer Backbordseite überholen"
§ 6.10 Nr. 4 Buchstabe c |
Unmöglichkeit des Überholens
5 kurze Töne des Vorausfahrenden | "Man kann mich nicht überholen"
§ 6.10 Nr. 5 |
D. Wendezeichen
1 langer Ton,
1 kurzer Ton | "Ich wende über Steuerbord"
§ 6.13 Nr. 2 Buchstabe a, § 6.16 Nr. 2 Buchstabe c | |
1 langer Ton,
2 kurze Töne | Ich wende über Backbord"
§ 6.13 Nr. 2 Buchstabe b, § 6.16 Nr. 2 Buchstabe c |
E. Zeichen bei der Einfahrt in und der Ausfahrt aus Häfen und Nebenwasserstraßen
3 lange Töne,
1 kurzer Ton | "Ich will meinen Kurs nach Steuerbord richten"
§ 6.16 Nr. 2 Buchstabe a | |
3 lange Töne,
2 kurze Töne | "Ich will meinen Kurs nach Backbord richten"
§ 6.16 Nr. 2 Buchstabe b | |
3 lange Töne | "Ich will überqueren"
§ 6.16 Nr. 2 Buchstabe c |
F. (ohne Inhalt)
G. Zeichen bei unsichtigem Wetter
a) Einzeln fahrende Fahrzeuge und Verbände außer Radartalfahrern
1 langer Ton, längstens jede Minute wiederholt | § 6.32 Nr. 4 und § 6.33 |
b) (ohne Inhalt)
c) Radartalfahrer
dreimal hintereinander drei ohne Unterbrechung aufeinanderfolgende Töne von verschiedener Höhe | § 6.32 Nr. 3 und § 4.06 Nr. 1 Buchstabe b |
d) Stilliegende Fahrzeuge
1 Gruppe von Glockenschlägen, längstens jede Minute wiederholt | "Ich liege auf der linken Seite des Fahrwassers"
§ 6.31 Nr. 1 Buchstabe a | |
2 Gruppen von Glockenschlägen, längstens jede Minute wiederholt | "Ich liege auf der rechten Seite des Fahrwassers"
§ 6.31 Nr. 1 Buchstabe b | |
3 Gruppen von Glockenschlägen, längstens jede Minute wiederholt | "Meine Lage ist unbestimmt"
§ 6.31 Nr. 1 Buchstabe c |
Schiffahrtszeichen | Anlage 7 |
Vorbemerkung:
Abschnitt I
Hauptzeichen
A. Verbotszeichen
A.1 | Verbot der Durchfahrt und Sperrung der Schiffahrt
- allgemeines Verbotszeichen - (§ 3.25 Nr. 1 Buchstabe b, § 6.08 Nr. 2 Buchstabe a, § 6.16 Nr. 4, § 6.22 Nr. 1, § 6.22a, § 6.25 Nr. 1, § 6.27 Nr. 1 und § 6.28a Nr. 4) | ||||
entweder Tafel
oder rote Lichter oder rote Flaggen. | |||||
Werden zwei Lichter oder zwei Flaggen übereinander gezeigt, bedeutet dies ein langdauerndes Verbot. | |||||
A.1a | Gesperrte Wasserflächen; jedoch für Kleinfahrzeuge ohne Antriebsmaschine befahrbar.
(§ 6.22 Nr. 2) | ||||
A.2 | Überholverbot, allgemein.
(§ 6.11) | ||||
A.3 | Überholverbot für Verbände untereinander und zwischen Verbänden und gekuppelten Fahrzeugen.
Dies gilt nicht, wenn einer der Verbände ein Schubverband ist, dessen Länge 110 m und dessen Breite 12 m nicht überschreiten.
(§ 6.11) | ||||
A.4 | Verbot des Begegnens und Überholens.
(§ 6.08 Nr. 1) | ||||
A.5 | Stilliegeverbot auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht.
(§ 7.02 Nr. 1 Buchstabe c) | ||||
A.5.1 | Stilliegeverbot auf der Wasserfläche, deren Breite, gemessen vom Aufstellungsort, auf dem Tafelzeichen in Metern angegeben ist.
(§ 7.02 Nr. 1 Buchstabe k) | ||||
A.6 | Ankerverbot und Verbot des Schleifenlassens von Ankern, Trossen oder Ketten auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht. | ||||
A.7 | Festmacheverbot am Ufer auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht.
(§ 7.04 Nr. 1 Buchstabe b) | ||||
A.8 | Wendeverbot.
(§ 6.13 Nr. 4) | ||||
A.9 | Vermeidung von Wellenschlag oder Sogwirkungen.
(§ 6.20 Nr. 1 Buchstabe e) | ||||
A.10 | Verbot, außerhalb der angezeigten Begrenzung zu fahren.
(§ 6.24 Nr. 2 Buchstabe a) | ||||
A.11 | Verbot der Einfahrt, die Vorbereitungen zur Fortsetzung der Fahrt sind jedoch zu treffen.
(§ 6.28a Nr. 2 Buchstabe c) |
| |||
A.12 | Fahrverbot für Fahrzeuge mit Maschinenantrieb. | ||||
A.13 | Fahrverbot für Sportfahrzeuge. | ||||
A.14 | Verbot des Wasserskilaufens. | ||||
A.15 | Fahrverbot für Segelfahrzeuge. | ||||
A.16 | Fahrverbot für Fahrzeuge, die weder mit Maschinenantrieb noch unter Segel fahren. | ||||
A.17 | Verbot des Segelsurfens. | ||||
A.18 | Fahrverbot für Wassermotorräder (Waterscooter, Jetski usw). |
B. Gebotszeichen
B.1 | Gebot, die durch den Pfeil angezeigte Richtung einzuschlagen.
(§ 6.12) | |
B.2 | a) Gebot, auf die Fahrwasserseite hinüberzufahren, die auf der Backbordseite des Fahrzeugs liegt.
(§ 6.12) | |
b) Gebot, auf die Fahrwasserseite hinüberzufahren, die auf der Steuerbordseite des Fahrzeugs liegt.
(§ 6.12) | ||
B.3 | a) Gebot, die Fahrwasserseite zu halten, die auf der Backbordseite des Fahrzeugs liegt.
(§ 6.12) | |
b) Gebot, die Fahrwasserseite zu halten, die auf der Steuerbordseite des Fahrzeugs liegt.
(§ 6.12) | ||
B.4 | a) Gebot, das Fahrwasser nach Backbord zu überqueren.
(§ 6.12) | |
b) Gebot, das Fahrwasser nach Steuerbord zu überqueren.
(§ 6.12) | ||
B.5 | Gebot, unter bestimmten Bedingungen anzuhalten. | |
B.6 | Gebot, die angegebene Geschwindigkeit gegenüber dem Ufer (in km/h) nicht zu überschreiten. | |
B.7 | Gebot, Schallzeichen zu geben. | |
B.8 | Gebot, besondere Vorsicht walten zu lassen.
(§ 6.08 Nr. 2) | |
B.9 | a) Gebot, nur dann in die Hauptwasserstraße einzufahren oder sie zu überqueren, wenn dadurch die Fahrzeuge auf der Hauptwasserstraße nicht gezwungen werden, ihren Kurs oder ihre Geschwindigkeit zu ändern.
(§ 6.16 Nr. 3) | |
b) wie vor. | ||
B.10 | Gebot, bei diesem von Land gegebenen "Bleib-weg-Signal", die unter § 8.09 Nr. 3 und 4 genannten Maßnahmen zu ergreifen. | |
B.11 | a) Gebot, Sprechfunk zu benutzen.
(§ 4.05 Nr. 4) | |
b) Gebot, Sprechfunk auf dem angegebenen Kanal zu benutzen.
(§ 4.05 Nr. 4) Beispiel: Kanal 11 |
C. Zeichen für Einschränkungen
C.1 | Die Fahrwassertiefe ist begrenzt. | |
C.2 | Die lichte Höhe über dem Wasserspiegel ist begrenzt. | |
C.3 | Die Breite der Durchfahrtsöffnung oder des Fahrwassers ist begrenzt. | |
C.4 | Es bestehen Schiffahrtsbeschränkungen; sie sind auf einem zusätzlichen Schild unter dem Schiffahrtszeichen angegeben. | |
C.5 | Das Fahrwasser ist am rechten (linken) Ufer eingeengt; die Zahl auf dem Zeichen gibt den Abstand in Metern an, in dem sich die Fahrzeuge vom Tafelzeichen entfernt halten sollen. |
D. Empfehlende Zeichen
D.1 | Empfohlene Durchfahrtsöffnung | |
a) für Verkehr in beiden Richtungen; | ||
b) für Verkehr nur in Richtung, in der die Zeichen sichtbar sind (in der anderen Richtung untersagt). | ||
D.2 | Empfehlung, sich in dem durch die Tafeln begrenzten Raum zu halten.
(§ 6.24 Nr. 2 Buchstabe b) | |
D.3 | Empfehlung, in die Richtung des Pfeils zu fahren; | |
in der Richtung vom festen Signallicht zum Gleichtaktsignallicht zu fahren. |
E. Hinweiszeichen
E.1 | Erlaubnis zur Durchfahrt (allgemeine Zeichen).
(§ 3.25 Nr. 1 Buchstabe a, § 6.08 Nr. 2 Buchstabe b, § 6.27 Nr. 2 und § 6.28a Nr. 4) | |
E.2 | Kreuzung einer Hochspannungsleitung. | |
E.3 | Hinweis auf ein Wehr. | |
E.4a | Nicht frei fahrende Fähre. | |
E.4b | Frei fahrende Fähre. | |
E.5 | Erlaubnis zum Stilliegen auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Zeichen steht.
(§ 7.05 Nr. 1) | |
E.5.1 | Erlaubnis zum Stilliegen auf der Wasserfläche, deren Breite, gemessen vom Aufstellungsort, auf dem Tafelzeichen in Metern angegeben ist.
(§ 7.05 Nr. 2) | |
E.5.2 | Erlaubnis zum Stilliegen auf der Wasserfläche zwischen den zwei Entfernungen, die, gemessen vom Aufstellungsort, auf dem Tafelzeichen in Metern angegeben sind.
(§ 7.05 Nr. 3) | |
E.5.3 | Höchstzahl der Fahrzeuge, die auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht, nebeneinander stilliegen dürfen. (§ 7.05 Nr. 4) | |
E.5.4 | Liegestelle für Fahrzeuge der Schubschiffahrt, die nicht die Zeichen nach § 3.14 führen müssen.
(§ 7.06 Nr. 1) | |
E.5.5 | Liegestelle für Fahrzeuge der Schubschiffahrt, die die Zeichen nach § 3.14 Nr. 1 führen müssen.
(§ 7.06 Nr. 1) | |
E.5.6 | Liegestelle für Fahrzeuge der Schubschiffahrt, die die Zeichen nach § 3.14 Nr. 2 führen müssen.
(§ 7.06 Nr. 1) | |
E.5.7 | Liegestelle für Fahrzeuge der Schubschiffahrt, die die Zeichen nach § 3.14 Nr. 3 führen müssen.
(§ 7.06 Nr. 1) | |
E.5.8 | Liegestelle für andere Fahrzeuge als Fahrzeuge der Schubschiffahrt, die nicht die Zeichen nach § 3.14 führen müssen.
(§ 7.06 Nr. 1) | |
E.5.9 | Liegestelle für andere Fahrzeuge als Fahrzeuge der Schubschiffahrt, die die Zeichen nach § 3.14 Nr. 1 führen müssen.
(§ 7.06 Nr. 1) | |
E.5.10 | Liegestelle für andere Fahrzeuge als Fahrzeuge der Schubschiffahrt, die die Zeichen nach § 3.14 Nr. 2 führen müssen.
(§ 7.06 Nr. 1) | |
E.5.11 | Liegestelle für andere Fahrzeuge als Fahrzeuge der Schubschiffahrt, die die Zeichen nach § 3.14 Nr. 3 führen müssen.
(§ 7.06 Nr. 1) | |
E.5.12 | Liegestelle für alle Fahrzeuge, die kein Zeichen nach § 3.14 führen müssen.
(§ 7.06 Nr. 1) | |
E.5.13 | Liegestelle für alle Fahrzeuge, die die Zeichen nach § 3.14 Nr. 1 führen müssen.
(§ 7.06 Nr. 1) | |
E.5.14 | Liegestelle für alle Fahrzeuge, die die Zeichen nach § 3.14 Nr. 2 führen müssen.
(§ 7.06 Nr. 1) | |
E.5.15 | Liegestelle für alle Fahrzeuge, die die Zeichen nach § 3.14 Nr. 3 führen müssen.
(§ 7.06 Nr. 1) | |
E.6 | Erlaubnis zum Ankern auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht.
(§ 7.03 Nr. 2) | |
E.7 | Erlaubnis zum Festmachen am Ufer auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht.
(§ 7.04 Nr. 2) | |
E.8 | Hinweis auf eine Wendestelle. | |
E.9 | Einmündende Wasserstraßen gelten als Nebenwasserstraßen.
(§ 6.16 Nr. 1) | a)
b) c) |
E.10 | Die benutzte Wasserstraße gilt als Nebenwasserstraße der einmündenden.
(§ 6.16 Nr. 1) | a)
b) |
E.11 | Ende eines Verbots oder eines Gebots, das nur in einer Verkehrsrichtung gilt, oder Ende einer Einschränkung. | |
E.12 | ohne Inhalt | |
E.12a | Hinweis auf ausfahrende Fahrzeuge.
(§ 6.16 Nr. 5) | |
E.13 | Trinkwasserzapfstelle. | |
E.14 | Fernsprechstelle. | |
E.15 | Fahrerlaubnis für Fahrzeuge mit Maschinenantrieb. | |
E.16 | Fahrerlaubnis für Sportboote. | |
E.17 | Wasserskistrecke. | |
E.18 | Fahrerlaubnis für Segelfahrzeuge. | |
E.19 | Fahrerlaubnis für Fahrzeuge, die weder mit Maschinenantrieb noch unter Segel fahren. | |
E.20 | Erlaubnis für Segelsurfen. | |
E.21 | Nautischer Informationsfunk. Beispiel: Kanal 18 | |
E.22 | Fahrerlaubnis für Wassermotorräder (Waterscooter, Jetski usw.). | |
E.23 | Hochwassermarken. | |
Marke I
Bezugswasserstand | ||
Marke II
Bezugswasserstand | ||
Die Marken sind in heller Farbe auf dunklem Untergrund oder in dunkler Farbe auf hellem Untergrund angebracht. |
Abschnitt II
Zusätzliche Schilder, Pfeile oder Aufschriften
Die Hauptzeichen in Abschnitt I können durch zusätzliche Schilder, Pfeile oder Aufschriften ergänzt werden.
1. Schilder, die die Entfernung angeben, in der die durch das Hauptzeichen angezeigte Bestimmung oder Besonderheit zu beachten ist.
Die Schilder werden über dem Hauptzeichen angebracht.
Beispiele:
Gebot nach 1000 m 12 km/h nicht zu überschreiten | Nicht frei fahrende Fähre in 1500 m |
2. Pfeile, die angeben, in welcher Richtung der Strecke das Hauptzeichen gilt.
Beispiele:
a) | |
b) | |
c) Verbot der Einfahrt in einen Hafen oder in eine Nebenwasserstraße, die in der angezeigten Richtung liegen.
rotes Licht A.1 und leuchtender Pfeil (§ 6.16 Nr. 4) |
3. Schilder, die ergänzende Erklärungen oder Hinweise geben. Die Schilder werden unter dem Hauptzeichen angebracht.
Beispiele: | ||
Bezeichnung der Wasserstraße | Anlage 8 |
I. Allgemeines
1. Schiffahrtszeichen
Schiffahrtszeichen zur Bezeichnung der Wasserstraße, der Fahrrinne und von gefährlichen Stellen und Hindernissen im und am Fahrwasser werden nicht durchgehend gesetzt.
Schwimmende Schiffahrtszeichen werden etwa 5 m außerhalb der zu bezeichnenden Begrenzungen verankert.
Buhnen und Parallelwerke können durch schwimmende oder feste Schiffahrtszeichen bezeichnet sein. Diese sind im allgemeinen vor, zwischen oder auf den Buhnenköpfen und Parallelwerken angebracht.
Von den Zeichen muß ein ausreichender Abstand gehalten werden, da sonst Gefahr besteht, zu raken oder aufzulaufen.
Die Zeichen können mit Taktfeuer ergänzt werden.
Trotz aller Vorsichtsmaßnahmen der zuständigen Behörde kann es zur Beeinträchtigung von Schiffahrtszeichen kommen; Tonnen können versenkt oder abgetrieben werden, Feuer können durch äußere Einwirkungen zum Erlöschen kommen. Bei Hochwasser oder Eisgang kann die Betonnung vorübergehend eingezogen werden. Den Schiffahrttreibenden obliegt es, bei der Benutzung der Schiffahrtszeichen diese Risiken zu beachten.
2. Begriffe
Feuer: Licht mit Kennung, das der Befeuerung dient.
Festfeuer: Ununterbrochene Lichterscheinung von gleichbleibender Stärke und Farbe.
Taktfeuer: Ein in kennzeichnendem Rhythmus aufleuchtendes Feuer mit regelmäßiger Wiederkehr.
Es werden verwendet
- unterbrochenes Feuer mit Einzelunterbrechung: Ubr.
oder
mit Gruppen von Unterbrechungen
Beispiel: 2 Unterbrechungen: Ubr. (2)
- Gleichtaktfeuer: Glt.
- Blitzfeuer mit Einzelblitzen: Blz.
oder
mit Gruppen von 2 Blitzen: Blz. (2)
oder
mit Gruppen von 2 + 1 Blitzen: Blz. (2 + 1)
- Funkelfeuer mit dauerndem Funkel: Fkl.
oder
mit Gruppen von Funkeln
Beispiel: 3 Funkel: Fkl. (3)
Beispiel: 9 Funkel: Fkl. (9)
oder
mit Gruppen von Funkeln und 1 Blink
Beispiel: 6 Funkel + 1 Blink: Fkl. (6) + Bkl.
- Schnelles Funkelfeuer mit dauerndem schnellen Funkel: SFkl.
oder
mit Gruppen von schnellen Funkeln
Beispiel: 3 schnelle Funkel: SFkl. (3)
Beispiel: 9 schnelle Funkel: SFkl. (9)
oder
mit Gruppen von schnellen Funkeln und 1 Blink
Beispiel: 6 schnelle Funkel + 1 Blink: SFkl. (6) + Bkl.
Ein Funkelfeuer wird mit 60 Lichterscheinungen/Minute und ein schnelles Funkelfeuer mit 100 bis 120 Lichterscheinungen/Minute ausgesendet. Ein Blink wird als Lichterscheinung von mehr als zwei Sekunden Dauer sichtbar.
Die Feuer mit Einzelunterbrechung oder Einzelblitzen und mit Gruppen von drei Unterbrechungen oder drei Blitzen werden als Feuer mit ungerader Kennung bezeichnet. Die Feuer mit Gruppen von zwei und vier Unterbrechungen oder Blitzen werden als Feuer mit gerader Kennung bezeichnet.
II. Bezeichnung der Fahrrinne
1. Rechte Seite | |
Bild 1 | |
Farbe: | rot |
Form: | Stumpftonne, Tonne mit Toppzeichen, Leuchttonne, Schwimmstange |
Toppzeichen (wenn vorhanden): | roter Zylinder (in der Regel als Radarreflektor) |
Feuer (wenn vorhanden): | rotes Taktfeuer |
2. Linke Seite | |
Bild 2 | |
Farbe: | grün |
Form: | Spitztonne, Tonne mit Toppzeichen, Leuchttonne, Schwimmstange |
Toppzeichen (wenn vorhanden): | grüner Kegel - Spitze oben - (in der Regel als Radarreflektor) |
Feuer (wenn vorhanden): | grünes Taktfeuer |
3. Spaltung | |
Bild 3 | |
Farbe: | rot-grün waagerecht gestreift |
Form: | Kugeltonne, Tonne mit Toppzeichen, Leuchttonne, Schwimmstange |
Toppzeichen (wenn vorhanden): | rot-grün waagerecht gestreifter Ball (in der Regel als Radarreflektor) |
Feuer (wenn vorhanden): | weißes Funkel- oder Gleichtaktfeuer: Fkl. oder Glt. |
Erforderlichenfalls zeigt ein rotes zylinderförmiges oder ein grünes kegelförmiges Toppzeichen über dem Zeichen für die Fahrrinnenspaltung an, an welcher Seite die Vorbeifahrt erfolgen soll. | |
4. Abzweigung, Einmündung, Hafeneinfahrt | |
4.1. Rechte Seite der durchgehenden Fahrrinne/linke Seite der abzweigenden oder einmündenden Fahrrinne | |
Bild 4a | |
Farbe: | rot mit einem waagerechten grünen Streifen |
Form: | Stumpftonne, Tonne mit Toppzeichen, Leuchttonne, Schwimmstange |
Toppzeichen (wenn vorhanden): | roter Zylinder (in der Regel als Radarreflektor) |
Feuer (wenn vorhanden): | rotes Blitzfeuer: Blz. (2 + 1) |
4.2 Linke Seite der durchgehenden Fahrrinne/rechte Seite der abzweigenden oder einmündenden Fahrrinne | |
Bild 4b | |
Farbe: | grün mit einem waagerechten roten Streifen |
Form: | Spitztonne, Tonne mit Toppzeichen, Leuchttonne, Schwimmstange |
Toppzeichen (wenn vorhanden): | grüner Kegel - Spitze oben - (in der Regel als Radarreflektor) |
Feuer (wenn vorhanden): | grünes Blitzfeuer: Blz. (2 + 1) |
Die Positionen rechte Seite der durchgehenden Fahrrinne/rechte Seite der abzweigenden der einmündenden Fahrrinne und linke Seite der durchgehenden Fahrrinne/linke Seite der abzweigenden oder einmündenden Fahrrinne werden mit den Zeichen nach Bild 1 und Bild 2 bezeichnet. | |
5. Zusammenspiel der Bilder 1 bis 4 (Beispiel) | |
Bild 4c |
III. Bezeichnung der Wasserstraße sowie von Hindernissen in oder an der Wasserstraße
A. Feste Zeichen
1. Rechte Seite | |
Farbe: | rot |
Form: | Stanke mit Toppzeichen |
Toppzeichen: | roter Kegel - Spitze unten - (in der Regel als Radarreflektor) |
Feuer (wenn vorhanden): | rotes Taktfeuer |
Bild 5 | |
2. Linke Seite | |
Farbe: | grün |
Form: | Stange mit Toppzeichen |
Toppzeichen: | grüner Kegel - Spitze oben - (in der Regel als Radarreflektor) |
Feuer (wenn vorhanden): | grünes Taktfeuer |
Bild 6 | |
3. Spaltung | |
Farbe: | rot-grün |
Form: | Stange mit Toppzeichen |
Toppzeichen (wenn vorhanden): | roter Kegel - Spitze unten - über grünem Kegel - Spitze oben - (in der Regel als Radarreflektor) |
Feuer (wenn vorhanden): | weißes Funkel- oder Gleichtaktfeuer: Fkl. oder Glt. |
Bild 7 | |
4. Abzweigung, Einmündung, Hafeneinfahrt | |
Im Bereich von Abzweigungen, Einmündungen und Hafeneinfahrten kann für jede Seite der Wasserstraße die Ufersicherung bis zur Trennspitze durch die unter den Nummern 1 und 2 (Bilder 5 und 6) gezeigten festen Schiffahrtszeichen gekennzeichnet werden. Die Fahrt von der Hafeneinfahrt in den Hafen gilt als Bergfahrt. |
B. Schwimmende Zeichen (nur zur Bezeichnung von Hindernissen)
1. Rechte Seite | |
Farbe: | rot-weiß waagerecht gestreift |
Form: | Spierentonne, Leuchttonne, Schwimmstange |
Toppzeichen: | roter Zylinder |
Feuer (wenn vorhanden): | rotes Taktfeuer (in der Regel mit Radarreflektor) |
Bild 8 | |
2. Linke Seite | |
Farbe: | grün-weiß waagerecht gestreift |
Form: | Spierentonne, Leuchttonne, Schwimmstange |
Toppzeichen: | grüner Kegel - Spitze oben - |
Feuer (wenn vorhanden): | grünes Taktfeuer (in der Regel mit Radarreflektor) |
Bild 9 |
C. Zusammenspiel der Bilder 5 bis 9 mit A.4 (Beispiel)
IV. Weitere Möglichkeiten zur Bezeichnung von gefährlichen Stellen und Hindernissen in der Wasserstraße
1. Vorbeifahrt ohne Herabsetzung der Geschwindigkeit auf der freien Seite zugelassen
bei Nacht | bei Tag |
gesperrte Seite | gesperrte Seite |
ein rotes Feuer | Verbotszeichen A.1 ein roter Ball oder |
freie Seite | freie Seite |
zwei grüne Festfeuer übereinander | Hinweiszeichen E.1 oder zwei grüne Doppelkegel übereinander |
bei Nacht | bei Tag |
Beispiele: | Bild 12 |
2. Vorbeifahrt nur mit Herabsetzung der auf der freien Seite Geschwindigkeit zugelassen (Wellenschlag vermeiden)
bei Nacht | bei Tag |
gesperrte Seite | gesperrte Seite |
ein rotes Festfeuer |
eine rote Flagge oder Tafel |
freie Seite | freie Seite |
ein rotes Festfeuer über einem weißen Festfeuer |
eine rote Flagge oder Tafel über einer weißen Flagge oder Tafel |
bei Nacht | bei Tag |
Beispiele: | Bild 14 |
V. Zusätzliche Zeichen für die Radarschiffahrt (falls erforderlich)
A. Bezeichnung von Radarzielen
1. Gelbe Tonnen mit Radarreflektoren (z.B. oberhalb und unterhalb der Brückenpfeiler ausgelegt)
2. Stange mit Radarreflektor (oberhalb und unterhalb der Brückenpfeiler)
B. Bezeichnung von Freileitungen
1. Radarreflektoren an Freileitung befestigt
(ergeben im Radarbild eine Punktreihe zur Identifizierung der Freileitung)
2. Radarreflektoren auf gelben Tonnen an beiden Ufern paarweise ausgelegt
(ergeben im Radarbild je zwei nebeneinanderliegende Punkte zur Identifizierung der Freileitung)
VI. Bezeichnung der Lage der Fahrrinne zum Ufer sowie des Übergangs der Fahrrinne von einem zum anderen Ufer
A. Lage der Fahrrinne zum Ufer
1. Rechte Seite | |
Farbe: | rot/weiß |
Form: | Stange mit Toppzeichen |
Toppzeichen | rote quadratische Tafel mit weißen waagerechten Streifen am oberen und unteren Rand oder roter quadratischer Lattenrahmen |
Feuer (wenn vorhanden): | rotes Taktfeuer |
Bild 19 | |
2. Linke Seite | |
Farbe: | grün/weiß |
Form: | Stange mit Toppzeichen |
Toppzeichen: | auf der Spitze stehende quadratische Tafel, obere Hälfte grün, untere Hälfte weiß oder grüner quadratischer auf der Spitze stehender Lattenrahmen |
Feuer (wenn vorhanden): | grünes Taktfeuer |
Bild 20 | |
3. Zusammenspiel der Bilder 19 und 20 (Beispiel) | |
Bild 21 |
B. Übergang der Fahrrinne von einem zum anderen Ufer
1. Rechte Seite | |
Farbe: | gelb/schwarz |
Form: | Stange mit Toppzeichen |
Toppzeichen: | gelbe quadratische Tafel mit einem senkrechten schwarzen Mittelstreifen oder gelbes stehendes Lattenkreuz |
Bild 22 | |
2. Linke Seite | |
Farbe: | gelb/schwarz |
Form: | Stange mit Toppzeichen |
Toppzeichen: | gelbe auf der Spitze stehende quadratische Tafel mit einem senkrechten schwarzen Mittelstreifen oder gelbes liegendes Lattenkreuz |
Bild 23 | |
3. Zusammenspiel der Bilder 22 und 23 (Beispiele) | |
3.1 Bezeichnung durch Einzelbaken | |
Bild 24 | |
Feuer (wenn vorhanden) linke Seite:gelbes Taktfeuer mit ungerader Kennung rechte Seite:gelbes Taktfeuer mit gerader Kennung | |
3.2 Bezeichnung durch Richtbaken | |
Bild 25 | |
Ein Richtbakenpaar besteht aus Ober- und Unterbake. Sie bezeichnen in Deckpeilung die Richtung des Überganges. Die Oberbake steht vom Schiff aus gesehen hinter der Unterbake und ist höher als diese. | |
Feuer (wenn vorhanden): beide Seiten Unterfeuer: gelbes Gleichtaktfeuer Oberfeuer:gleichgängig mit Unterfeuer oder gelbes Festfeuer |
VII. Zusätzliche Bezeichnung für Seen und seeartige Erweiterungen
A. Bezeichnung von gefährlichen Stellen und Hindernissen
1. Kardinalzeichen
Eine allgemeine Gefahrenstelle (z.B. Untiefe, Wrack, Buhne und sonstiges Schiffahrtshindernis) ist in der Regel mit einem oder mehreren Kardinalzeichen bezeichnet, die für die verschiedenen Quadranten den Bezug zur Lage der Gefahrenstelle angeben.
1.1 Definition der Quadranten und Zeichen
Die vier Quadranten (Nord, Ost, Süd und West) werden durch die vom Bezugspunkt ausgehenden Richtungen NW-NO, NO-SO, SO-SW und SW-NW begrenzt. Ein Kardinalzeichen wird nach dem Quadranten benannt, in dem es liegt.
Der Name des Kardinalzeichens sagt aus, daß an der Seite des Zeichens vorbeigefahren werden soll, nach der es benannt ist.
1.2 Beschreibung der Kardinalzeichen
Nord-Kardinalzeichen
Farbe: | schwarz über gelb |
Form: | Bake oder Spiere mit Toppzeichen |
Toppzeichen: | zwei schwarze Kegel übereinander - Spitzen oben - |
Feuer (wenn vorhanden): | weißes Funkelfeuer Fkl. oder weißes Schnelles Funkelfeuer SFkl. |
Bild 26a | |
Ost-Kardinalzeichen | |
Farbe: | schwarz mit einem breiten waagerechten gelben Streifen |
Form: | Bake oder Spiere mit Toppzeichen |
Toppzeichen: | zwei schwarze Kegel übereinander - Spitzen voneinander - |
Feuer (wenn vorhanden): | weißes Funkelfeuer Fkl. (3) oder weißes Schnelles Funkelfeuer SFkl. (3) |
Bild 26b | |
Süd-Kardinalzeichen | |
Farbe: | gelb über schwarz |
Form: | Bake oder Spiere mit Toppzeichen |
Toppzeichen: | zwei schwarze Kegel übereinander - Spitzen unten - |
Feuer (wenn vorhanden): | weißes Funkelfeuer Fkl. (6) + Bkl. oder weißes Schnelles Funkelfeuer SFkl. (6) + Blk. |
Bild 26c | |
West-Kardinalzeichen | |
Farbe: | gelb mit einem breiten waagerechten schwarzen Streifen |
Form: | Bake oder Spiere mit Toppzeichen |
Toppzeichen: | zwei schwarze Kegel übereinander - Spitzen zueinander - |
Feuer (wenn vorhanden): | weißes Funkelfeuer (Fkl. (9) oder weißes Schnelles Funkelfeuer SFkl. (9) |
Bild 26d |
2. Einzelgefahrzeichen
Ein Einzelgefahrzeichen wird errichtet oder ausgelegt über einer Einzelgefahr. Die Gefahrenstelle kann an allen Seiten passiert werden.
Farbe: | schwarz mit einem oder mehreren breiten waagerechten roten Streifen |
Form: | Bake oder Spiere mit Toppzeichen |
Toppzeichen: | zwei schwarze Bälle übereinander |
Feuer (wenn vorhanden): | weißes Blitzfeuer Blz. (2) |
Bild 27 |
B. Bezeichnung der Mitte eines Fahrwassers, einer Fahrwasserstrecke, einer Ansteuerung sowie einer Fahrwassereinfahrt
1. Mittelfahrwasserzeichen
An beiden Seiten des Zeichens ist eine der zugelassenen Abladetiefe entsprechende Wassertiefe vorhanden.
Farbe: | Rot-weiß senkrecht gestreift |
Form: | Kugeltonne, Bake oder Spiere mit Toppzeichen |
Toppzeichen (wenn vorhanden): | roter Ball |
Feuer (wenn vorhanden): | weißes Taktfeuer: Ubr., Glt. oder Blz. |
Bild 28 |
2. Zusätzliche Bezeichnung einer Fahrwasserstrecke und einer Ansteuerung
Leitfeuer sind Einzelfeuer, die durch Sektoren verschiedener Farbe und Kennung im allgemeinen ein Fahrwasser, eine Hafeneinfahrt oder einen freien Seeraum zwischen Untiefen bezeichnen. Die Fahrwasserstrecke ist identisch mit dem weißen Sektor des Leitfeuers.
Feuer: weißes Taktfeuer: Ubr. oder Glt. mit Warnsektoren rot und grün.
3. Einfahrtzeichen
Das Einfahrtzeichen dient der Kennzeichnung von Einfahrten von einem See oder einer seeartigen Erweiterung in einen verhältnismäßig engeren Wasserstraßenabschnitt.
Farbe: | weiß-schwarz gestreift oder schwarz-weiß gestreift |
Form: | Stange mit Toppzeichen |
Toppzeichen: | rechtes Ufer: Raute aus senkrechtem Lattenwerk linkes Ufer: Raute aus waagerechtem Lattenwerk |
Feuer (wenn vorhanden): | rechtes Ufer: rotes Taktfeuer linkes Ufer: grünes Taktfeuer |
Bild 30 rechtes Ufer | Bild 31 linkes Ufer |
4. Zusammenspiel der Bilder 26 bis 31 und Bild 34 (Beispiel)
VIII. Bezeichnung von besonderen Wasserflächen
1. Tonnen für gesperrte Wasserflächen
Gelbe Tonnen mit oder ohne Radarreflektoren, mit oder ohne Toppzeichen kennzeichnen eine gesperrte Wasserfläche. Als Toppzeichen können insbesondere die Zeichen nach Anlage 7 in Form von Tafeln oder Zylindern verwendet werden.
2. Tonnen für sonstige Zwecke
Weiße Tonnen können zu anderen als den vorgenannten Zwecken verwendet werden. Als Toppzeichen können insbesondere die Zeichen nach Anlage 7 in Form von Tafeln oder Zylindern verwendet werden.
(ohne Inhalt) | Anlage 9 |
Muster für das Ölkontrollbuch (§ 28.05 Nr. 1) | Anlage 10 |
Ölkontrollbuch
....................................................................................
Name des Fahrzeugs
Auszug aus § 28.05 der Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung
1. Jedes Fahrzeug mit einem Maschinenraum im Sinne des Anhangs II der Binnenschiffsuntersuchungsordnung, ausgenommen Kleinfahrzeuge, muß ein gültiges Ölkontrollbuch nach dem Muster der Anlage 10 an Bord haben. Das erste Ölkontrollbuch wird nur von der Schiffsuntersuchungskommission ausgestellt, die dem Schiff das Schiffsattest erteilt hat. Alle nachfolgenden Ölkontrollbücher werden von den Wasser- und Schiffahrtsämtern ausgegeben. Dieses Kontrollbuch ist an Bord aufzubewahren. Nach seiner Erneuerung muß das vorhergehende mindestens sechs Monate nach der letzten Eintragung an Bord aufbewahrt werden.2. Die in § 28.03 Nr. 1 genannten Abfälle sind in regelmäßigen, durch den Zustand und den Betrieb des Fahrzeugs bestimmten zeitlichen Abständen an die Annahmestellen gegen Nachweis abzugeben. Der Nachweis besteht aus einem Vermerk der Annahmestelle im Ölkontrollbuch. Für die Abgabe von Hausmüll ist ein Nachweis nicht erforderlich
Seite 1
Laufende Nr. ................................... | |
................................................ Art des Fahrzeugs | ............................................................................. Name des Fahrzeugs |
Amtliche Schiffsnummer oder Eichzeichen: | ............................................................................. |
Ort der Ausstellung: | ............................................................................. |
Datum der Ausstellung: | ............................................................................. |
Dieses Buch enthält .............. Seiten | |
Stempel und Unterschrift der Behörde, die dieses Ölkontrollbuch aufgestellt hat
.......................................... |
Ausstellung der Ölkontrollbücher
Das erste Ölkontrollbuch, versehen auf Seite 1 mit der laufenden Nummer 1, wird nur von der Schiffsuntersuchungskommission ausgestellt, die dem Schiff das Schiffsattest erteilt hat. Sie trägt auch die auf Seite 1m vorgesehenen Angaben ein.
Alle nachfolgenden Ölkontrollbücher werden von einem Wasser- und Schiffahrtsamt mit der Folgenummer numeriert und ausgegeben. Sie dürfen jedoch nur gegen Vorlage des vorangegangenen Ölkontrollbuches ausgehändigt werden. Das vorangegangene Ölkontrollbuch wird unaustilgbar "ungültig" gekennzeichnet und dem Schiffsführer zurückgegeben. Es ist während sechs Monaten nach der letzten Eintragung an Bord aufzubewahren.
Seite 2 und folgende
1. Akzeptierte öl- und fetthaltige Schiffsbetriebsabfälle:
1.1 Altöl | ................................................. l |
1.2 Bilgenwasser aus | |
Maschinenraum hinten | ................................................. l |
Maschinenraum vorne | ................................................. l |
anderen Räumen | ................................................. l |
1.3 Andere öl- und fetthaltige Abfälle | |
Altlappen | ................................................. kg |
Altfett | ................................................. kg |
Altfilter | ................................................. Stück |
Gebinde | ................................................. Stück |
2. Bemerkungen:
2.1 Nicht akzeptierte Abfälle
.................................................................................................................................
................................................................................................................................
.................................................................................................................................
2.2 Andere Bemerkungen:
.................................................................................................................................
.................................................................................................................................
.................................................................................................................................
Ort .................................... Datum .....................................
...............................................................................................
Stempel und Unterschrift der Annahmestelle
(ohne Inhalt) | Anlage 11 |
2) An mehreren Stellen dieser Verordnung findet sich der Vermerk "ohne Inhalt", da die Numerierung der Paragraphen und Anlagen im Hinblick auf die europäische Vereinheitlichung der Schiffahrtspolizeiverordnungen einer Entschließung der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (Unterausschuß Binnenschiffahrt Entschließung Nr. 24 vom 15. November 1985) folgt.
ENDE |