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Regelwerk, Gefahrgut; Binnschifffahrt

Anerkennung von Schifferdienstbüchern nach Anhang VI Kapitel 3, § 3.01 Nummer 3 Satz 2 Buchstabe b Binnenschiffsuntersuchungsordnung (BinSchUO)
hier: polnische Schifferdienstbücher

Vom 11. Februar 2019
(VkBl. Nr. 6 vom 15.03.2019 S. 146)



Archiv: 2010

Unbeschadet der Regelungen des Artikels 7 Absatz 2 des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Polen über die Binnenschifffahrt ist das Schifferdienstbuch der polnischen Schifffahrtsverwaltung als Qualifikationsnachweis nach Anhang VI Kapitel 3, § 3.01 Nummer 3 Satz 2 Buchstabe b Binnenschiffsuntersuchungsordnung (BinSchUO) in der nach Artikel 1 der Verordnung vom 21.09.2018 (BGBl. I S. 1398, 2032) anzuwendenden Fassung auf den Binnenschifffahrtsstraßen außerhalb des Rheins unmittelbar anerkannt.

Die im polnischen Schifferdienstbuch eingetragenen Funktion
alsist gleichwertig der Qualifikation als
mlodszy marynarzDecksmann
MarynarzDecksmann mit 90 Tagen Fahrzeit
starszy marynarza) Decksmann mit 270 Tagen Fahrzeit oder

b) Matrose, sofern die bisherige Fahrzeit nach vollendetem 20. Lebensjahr erbracht wurde

bosmanMatrose (Bootsmann nach angerechneten 90 Fahrtagen)
sternikSteuermann
motorzysta zeglugi srodladowejMaschinist
mechnik statkowy zeglugi Matrosen-Motorenwartsrodladowej

Die Veröffentlichung Nr. 151 aus 2010 zur Anerkennung der polnischen Schifferdienstbüchern nach Anhang XI Kapitel 3 § 3.01 Nummer 3c Binnenschiffsuntersuchungsordnung wird aufgehoben.

UWS Umweltmanagement GmbHENDE