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Regelwerk, Gefahrgut

Gesetz zu dem Protokoll vom 22. Oktober 1996 zum Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation über Mindestnormen auf Handelsschiffen

Vom 22. Mai 2006
(BGBl. II Nr. 14 vom 25.06.2006 S. 460)



Siehe Fn.*

Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,

die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 8. Oktober 1996 zu ihrer vierundachtzigsten Tagung zusammengetreten ist, verweist auf die Bestimmungen des Artikels 2 des Übereinkommens über die Handelsschifffahrt (Mindestnormen), 1976 (im Folgenden "das Hauptübereinkommen" genannt), in dem unter anderem festgestellt wird:

"Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, verpflichtet sich,

  1. für die in seinem Gebiet eingetragenen Schiffe eine Gesetzgebung zu erlassen über
    1. Sicherheitsnormen, einschließlich Normen für Befähigung, Arbeitszeit und Besatzungsstärke, um die Sicherheit des Lebens an Bord zu gewährleisten;
    2. geeignete Maßnahmen der Sozialen Sicherheit;
    3. die Beschäftigungs- und Aufenthaltsbedingungen an Bord, soweit diese nach Ansicht des Mitglieds nicht durch Gesamtarbeitsverträge geregelt oder durch die zuständigen Gerichte in einer für die beteiligten Reeder und Seeleute gleichermaßen verbindlichen Weise festgelegt sind;

und sich zu vergewissern, dass die Bestimmungen dieser Gesetzgebung den im Anhang zu diesem Übereinkommen aufgeführten Übereinkommen oder Artikeln von Übereinkommen im Wesentlichen gleichwertig sind, sofern das Mitglied nicht anderweitig zur Durchführung der betreffenden Übereinkommen verpflichtet ist,"

verweist ferner auf die Bestimmungen des Artikels 4 Absatz 1 des Hauptübereinkommens, in dem festgestellt wird:

"Erhält ein Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat und dessen Hafen von einem Schiff auf seinem planmäßigen Kurs oder aus betriebstechnischen Gründen angelaufen wird, eine Beschwerde oder Beweismaterial, dass dieses Schiff nach Inkrafttreten des Übereinkommens nicht dessen Normen entspricht, so kann es der Regierung des Landes, in dem das Schiff eingetragen ist, einen Bericht mit einer Abschrift an den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes übermitteln und die notwendigen Maßnahmen zur Beseitigung aller Bedingungen an Bord treffen, die eindeutig eine Gefahr für die Sicherheit oder Gesundheit darstellen,"

verweist auf das Übereinkommen über die Diskriminierung (Beschäftigung und Beruf), 1958, in dessen Artikel 1 Absatz 1 festgestellt wird:

"Im Sinne dieses Übereinkommens gilt als "Diskriminierung"

  1. jede Unterscheidung, Ausschließung oder Bevorzugung, die aufgrund der Rasse, der Hautfarbe, des Geschlechts, des Glaubensbekenntnisses, der politischen Meinung, der nationalen Abstammung oder der sozialen Herkunft vorgenommen wird und die dazu führt, die Gleichheit der Gelegenheiten oder der Behandlung in Beschäftigung oder Beruf aufzuheben oder zu beeinträchtigen;
  2. jede andere Unterscheidung, Ausschließung oder Bevorzugung, die dazu führt, die Gleichheit der Gelegenheiten oder der Behandlung in Beschäftigung oder Beruf aufzuheben oder zu beeinträchtigen, und die von dem betreffenden Mitglied nach Anhörung der maßgebenden Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände, soweit solche bestehen, und anderer geeigneter Stellen bestimmt wird,"

verweist auf das Inkrafttreten des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen, 1982, am 16. November 1994,

verweist auf das Internationale Übereinkommen der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten, 1978, in der 1995 geänderten Fassung, hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend die teilweise Neufassung des Hauptübereinkommens, eine Frage, die den vierten Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet, und

dabei bestimmt, dass diese Anträge die Form eines Protokolls zum Hauptübereinkommen erhalten sollen.

Die Konferenz nimmt heute, am 22. Oktober 1996, das folgende Protokoll an, das als Protokoll von 1996 zum Übereinkommen über die Handelsschifffahrt (Mindestnormen), 1976, bezeichnet wird.

Artikel 1

  1. Jedes Mitglied, das dieses Protokoll ratifiziert, hat das Verzeichnis der Übereinkommen im Anhang zu dem Hauptübereinkommen um die Übereinkommen in Teil A des Ergänzenden Anhangs und um die in Teil B dieses Anhangs aufgeführten Übereinkommen zu erweitern, die es gegebenenfalls gemäß Artikel 3 annimmt.
  2. Die Erweiterung um das in Teil A des Ergänzenden Anhangs aufgeführte Übereinkommen, das noch nicht in Kraft ist, wird erst wirksam, wenn das betreffende Übereinkommen in Kraft tritt.

Artikel 2

Ein Mitglied kann dieses Protokoll gleichzeitig mit der Ratifikation des Hauptübereinkommens oder jederzeit danach durch Mitteilung seiner förmlichen Ratifikation des Protokolls an den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zur Eintragung ratifizieren.

Artikel 3

  1. Jedes Mitglied, das dieses Protokoll ratifiziert, hat gegebenenfalls durch eine seiner Ratifikationsurkunde beigefügten Erklärung anzugeben, welches oder welche der in Teil B des Ergänzenden Anhangs aufgeführten Übereinkommen es annimmt.
  2. Ein Mitglied, das nicht alle der in Teil B des Ergänzenden Anhangs aufgeführten Übereinkommen angenommen hat, kann durch eine spätere Erklärung an den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes angeben, welches andere oder welche anderen der in Teil B des Ergänzenden Anhangs aufgeführten Übereinkommen es annimmt.

Artikel 4

  1. Für die Zwecke von Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 3 dieses Protokolls hat die zuständige Stelle vorherige Beratungen mit den repräsentativen Verbänden der Reeder und der Seeleute durchzuführen.
  2. Die zuständige Stelle hat, sobald es möglich ist, den repräsentativen Verbänden der Reeder und der Seeleute Informationen bezüglich der vom Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes gemäß Artikel 8 Absatz 1 mitgeteilten Ratifikationen, Erklärungen und Kündigungen zugänglich zu machen.

Artikel 5

Für die Zwecke dieses Protokolls ersetzt das Übereinkommen über die Heimschaffung der Seeleute (Neufassung), 1987, im Fall eines Mitglieds, das dieses Übereinkommen annimmt, das Übereinkommen über die Heimschaffung der Schiffsleute, 1926.

Artikel 6

  1. Dieses Protokoll bindet nur diejenigen Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation, deren Ratifikation durch den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes eingetragen ist.
  2. Dieses Protokoll tritt, zwölf Monate nachdem die Ratifikationen von fünf Mitgliedern, von denen drei jeweils eine Handelsflotte mit einem Brutto-Raumgehalt von mindestens einer Million Tonnen besitzen, eingetragen worden sind, in Kraft.
  3. In der Folge tritt dieses Protokoll für jedes Mitglied zwölf Monate nach der Eintragung seiner Ratifikation in Kraft.

Artikel 7

Jedes Mitglied, das dieses Protokoll ratifiziert hat, kann es, wann immer das Hauptübereinkommen gemäß dessen Artikel 7 gekündigt werden kann, durch förmliche Mitteilung an den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes kündigen. Die Kündigung dieses Protokolls wird von diesem eingetragen. Sie wird erst ein Jahr nach der Eintragung wirksam.

Artikel 8

  1. Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes gibt allen Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation Kenntnis von der Eintragung aller Ratifikationen, Erklärungen und Kündigungen, die ihm von den Mitgliedern der Organisation mitgeteilt werden.
  2. Der Generaldirektor wird die Mitglieder der Organisation, wenn die in Artikel 6 Absatz 2 vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind, auf den Zeitpunkt aufmerksam machen, zu dem dieses Protokoll in Kraft tritt.

Artikel 9

Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes übermittelt dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zur Eintragung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen vollständige Auskünfte über alle von ihm nach Maßgabe der vorausgehenden Artikel eingetragenen Ratifikationen und Kündigungen.

Artikel 10

Der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes erstattet der Allgemeinen Konferenz, wann immer er es für nötig erachtet, einen Bericht über die Durchführung dieses Protokolls und prüft, ob die Frage seiner gänzlichen oder teilweisen Neufassung auf die Tagesordnung der Konferenz gesetzt werden soll.

Artikel 11

Für die Zwecke der Neufassung dieses Protokolls und hinsichtlich des Zeitpunkts, ab dem es nicht mehr ratifiziert werden kann, gelten sinngemäß die Bestimmungen von Artikel 11 des Hauptübereinkommens.

Artikel 12

Der französische und der englische Wortlaut dieses Protokolls sind in gleicher Weise verbindlich.

Ergänzender Anhang Teil A

Übereinkommen (Nr. 133) über die Quartierräume der Schiffsbesatzungen (zusätzliche Bestimmungen), 1970

und

Übereinkommen (Nr. 180) über die Arbeitszeit der Seeleute und die Besatzungsstärke der Schiffe, 1996

Teil B

Übereinkommen (Nr. 108) über Personalausweise für Seeleute, 1958

Übereinkommen (Nr. 135) über Arbeitnehmervertreter, 1971

Übereinkommen (Nr. 164) über den Gesundheitsschutz und die medizinische Betreuung der Seeleute, 1987

Übereinkommen (Nr. 166) über die Heimschaffung der Seeleute (Neufassung), 1987

ENDE

Gesetz zu dem Protokoll vom 22. Oktober 1996
zum Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation über Mindestnormen auf Handelsschiffen


Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Dem am 22. Oktober 1996 von der Allgemeinen Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation in Genf angenommenen Protokoll zum Übereinkommen über Mindestnormen auf Handelsschiffen (BGBl. 1980 II S. 606) wird zugestimmt. Das Protokoll wird nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.

Artikel 2

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Der Tag, an dem das Protokoll nach seinem Artikel 6 Abs. 2 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.