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Gesetz zu dem Protokoll vom 22. Oktober 1996 zum Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation über Mindestnormen auf Handelsschiffen
Vom 22. Mai 2006
(BGBl. II Nr. 14 vom 25.06.2006 S. 460)
Siehe Fn.*
Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,
die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 8. Oktober 1996 zu ihrer vierundachtzigsten Tagung zusammengetreten ist, verweist auf die Bestimmungen des Artikels 2 des Übereinkommens über die Handelsschifffahrt (Mindestnormen), 1976 (im Folgenden "das Hauptübereinkommen" genannt), in dem unter anderem festgestellt wird:
"Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, verpflichtet sich,
und sich zu vergewissern, dass die Bestimmungen dieser Gesetzgebung den im Anhang zu diesem Übereinkommen aufgeführten Übereinkommen oder Artikeln von Übereinkommen im Wesentlichen gleichwertig sind, sofern das Mitglied nicht anderweitig zur Durchführung der betreffenden Übereinkommen verpflichtet ist,"
verweist ferner auf die Bestimmungen des Artikels 4 Absatz 1 des Hauptübereinkommens, in dem festgestellt wird:
"Erhält ein Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat und dessen Hafen von einem Schiff auf seinem planmäßigen Kurs oder aus betriebstechnischen Gründen angelaufen wird, eine Beschwerde oder Beweismaterial, dass dieses Schiff nach Inkrafttreten des Übereinkommens nicht dessen Normen entspricht, so kann es der Regierung des Landes, in dem das Schiff eingetragen ist, einen Bericht mit einer Abschrift an den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes übermitteln und die notwendigen Maßnahmen zur Beseitigung aller Bedingungen an Bord treffen, die eindeutig eine Gefahr für die Sicherheit oder Gesundheit darstellen,"
verweist auf das Übereinkommen über die Diskriminierung (Beschäftigung und Beruf), 1958, in dessen Artikel 1 Absatz 1 festgestellt wird:
"Im Sinne dieses Übereinkommens gilt als "Diskriminierung"
verweist auf das Inkrafttreten des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen, 1982, am 16. November 1994,
verweist auf das Internationale Übereinkommen der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten, 1978, in der 1995 geänderten Fassung, hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend die teilweise Neufassung des Hauptübereinkommens, eine Frage, die den vierten Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet, und
dabei bestimmt, dass diese Anträge die Form eines Protokolls zum Hauptübereinkommen erhalten sollen.
Die Konferenz nimmt heute, am 22. Oktober 1996, das folgende Protokoll an, das als Protokoll von 1996 zum Übereinkommen über die Handelsschifffahrt (Mindestnormen), 1976, bezeichnet wird.
Ein Mitglied kann dieses Protokoll gleichzeitig mit der Ratifikation des Hauptübereinkommens oder jederzeit danach durch Mitteilung seiner förmlichen Ratifikation des Protokolls an den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zur Eintragung ratifizieren.
Für die Zwecke dieses Protokolls ersetzt das Übereinkommen über die Heimschaffung der Seeleute (Neufassung), 1987, im Fall eines Mitglieds, das dieses Übereinkommen annimmt, das Übereinkommen über die Heimschaffung der Schiffsleute, 1926.
Jedes Mitglied, das dieses Protokoll ratifiziert hat, kann es, wann immer das Hauptübereinkommen gemäß dessen Artikel 7 gekündigt werden kann, durch förmliche Mitteilung an den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes kündigen. Die Kündigung dieses Protokolls wird von diesem eingetragen. Sie wird erst ein Jahr nach der Eintragung wirksam.
Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes übermittelt dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zur Eintragung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen vollständige Auskünfte über alle von ihm nach Maßgabe der vorausgehenden Artikel eingetragenen Ratifikationen und Kündigungen.
Der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes erstattet der Allgemeinen Konferenz, wann immer er es für nötig erachtet, einen Bericht über die Durchführung dieses Protokolls und prüft, ob die Frage seiner gänzlichen oder teilweisen Neufassung auf die Tagesordnung der Konferenz gesetzt werden soll.
Für die Zwecke der Neufassung dieses Protokolls und hinsichtlich des Zeitpunkts, ab dem es nicht mehr ratifiziert werden kann, gelten sinngemäß die Bestimmungen von Artikel 11 des Hauptübereinkommens.
Der französische und der englische Wortlaut dieses Protokolls sind in gleicher Weise verbindlich.
Ergänzender Anhang Teil A
Übereinkommen (Nr. 133) über die Quartierräume der Schiffsbesatzungen (zusätzliche Bestimmungen), 1970
und
Übereinkommen (Nr. 180) über die Arbeitszeit der Seeleute und die Besatzungsstärke der Schiffe, 1996
Teil B
Übereinkommen (Nr. 108) über Personalausweise für Seeleute, 1958
Übereinkommen (Nr. 135) über Arbeitnehmervertreter, 1971
Übereinkommen (Nr. 164) über den Gesundheitsschutz und die medizinische Betreuung der Seeleute, 1987
Übereinkommen (Nr. 166) über die Heimschaffung der Seeleute (Neufassung), 1987
ENDE
Gesetz zu dem Protokoll vom 22. Oktober 1996
zum Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation über Mindestnormen auf Handelsschiffen
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Dem am 22. Oktober 1996 von der Allgemeinen Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation in Genf angenommenen Protokoll zum Übereinkommen über Mindestnormen auf Handelsschiffen (BGBl. 1980 II S. 606) wird zugestimmt. Das Protokoll wird nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.
Artikel 2
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Protokoll nach seinem Artikel 6 Abs. 2 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.