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Regelwerk, Gefahrgut/Transport, Seeschiffahrt
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Protokoll von 2010 zum Internationalen Übereinkommen von 1996 über Haftung und Entschädigung für Schäden bei der Beförderung gefährlicher und schädlicher Stoffe auf See

Vom 30. April 2010
(BGBl. II Nr. 15 vom 23.07.2021 S. 671)


Zum HNS-Übereinkommen von 2010 (Konsolidierte Fassung)

(Übersetzung)

Die Vertragsstaaten dieses Protokolls -

in Anerkennung des wichtigen Beitrags, den das Internationale Übereinkommen von 1996 über Haftung und Entschädigung für Schäden bei der Beförderung gefährlicher und schädlicher Stoffe auf See ("Übereinkommen") im Hinblick auf eine umgehende, angemessene und wirksame Entschädigung der Personen, die durch Ereignisse im Zusammenhang mit der Beförderung gefährlicher und schädlicher Stoffe auf See einen Schaden erleiden, sowie bei der Bewahrung der Meeresumwelt zu leisten vermag;

ferner in Anerkennung dessen, dass zahlreiche Staaten seit vielen Jahren regelmäßig ihre Entschlossenheit zum Ausdruck gebracht haben, hinsichtlich der Beförderung schädlicher und gefährlicher Stoffe auf See einen auf das System der Anteilshaftung gestützten stabilen und wirksamen Entschädigungsmechanismus zu schaffen und sich für eine einheitliche Durchführung des Übereinkommens eingesetzt haben;

jedoch auch in Anerkennung dessen, dass einige Probleme offenkundig geworden sind, die dem Inkrafttreten des Übereinkommens und demnach der Umsetzung des darin niedergelegten internationalen Regelwerks entgegenstehen;

entschlossen, diese Probleme ohne eine umfassende Revision des Übereinkommens zu lösen;

eingedenk der Notwendigkeit, die mögliche Auswirkung auf die Entwicklungsländer sowie die Interessen derjenigen Staaten zu berücksichtigen, die das Übereinkommen bereits ratifiziert oder das Ratifikationsverfahren nahezu abgeschlossen haben;

unter Hinweis auf die Grundsätze in der IMO-Entschließung A.998(25) über das Erfordernis eines Kapazitätsaufbaus bei der Ausarbeitung und Durchführung neuer und der Änderung bestehender Übereinkünfte, die am 29. November 2007 angenommen worden ist;

in der Erwägung, dass diese Ziele am besten dadurch verwirklicht werden, dass ein Protokoll zu dem Übereinkommen geschlossen wird -

sind wie folgt übereingekommen:

Artikel 1
Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Protokolls haben die nachfolgenden Ausdrücke folgende Bedeutung:

  1. "Übereinkommen" bedeutet das Internationale Übereinkommen von 1996 über Haftung und Entschädigung für Schäden bei der Beförderung gefährlicher und schädlicher Stoffe auf See.
  2. "Organisation" bedeutet die Internationale Seeschifffahrts-Organisation.
  3. "Generalsekretär" bedeutet den Generalsekretär der Organisation.

Artikel 2
Allgemeine Verpflichtungen

Die Vertragsparteien dieses Protokolls setzen dieses Protokoll und das Übereinkommen in der durch dieses Protokoll geänderten Fassung in Kraft.

Artikel 3

(1) Artikel 1 Nummer 5 des Übereinkommens wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

5. "Gefährliche und schädliche Stoffe (HNS)" bedeutet

  1. alle unter den Ziffern i bis vii bezeichneten Stoffe, Güter und Gegenstände, die an Bord eines Schiffes als Ladung befördert werden:
    1. als Massengut beförderte Öle im Sinne der jeweils geltenden Fassung der Regel 1 der Anlage I des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der durch das Protokoll von 1978 zu dem Übereinkommen geänderten Fassung;
    2. als Massengut beförderte schädliche flüssige Stoffe im Sinne der jeweils geltenden Fassung der Regel 1 Absatz 10 der Anlage II des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der durch das Protokoll von 1978 zu dem Übereinkommen geänderten Fassung sowie die Stoffe und Gemische, die nach Regel 6 Absatz 3 der Anlage II vorläufig in die Verschmutzungsgruppe X, Y oder Z eingestuft worden sind;
    3. als Massengut beförderte schädliche flüssige Stoffe, die in Kapitel 17 des Internationalen Codes für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut in der jeweils geltenden Fassung aufgeführt sind, und die gefährlichen Erzeugnisse, für deren Beförderung die geeigneten Voraussetzungen von der Verwaltung und den betroffenen Hafenverwaltungen nach Absatz 1.1.6 des Codes vorgeschrieben sind;
    4. die gefährlichen und schädlichen Stoffe, Schadstoffe, Güter und Gegenstände in verpackter Form, die im Internationalen Code für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen in der jeweils geltenden Fassung aufgeführt sind;
    5. verflüssigte Gase, die in Kapitel 19 des Internationalen Codes für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung verflüssigter Gase als Massengut in der jeweils geltenden Fassung aufgeführt sind, sowie die Erzeugnisse, für deren Beförderung die geeigneten Voraussetzungen von der Verwaltung und den betroffenen Hafenverwaltungen nach Absatz 1.1.6 des Codes vorgeschrieben sind;
    6. als Massengut beförderte flüssige Stoffe mit einem Flammpunkt von nicht mehr als 60° C (Versuch im geschlossenen Tiegel);
    7. Schüttladungen mit gefährlichen chemischen Eigenschaften, die im Internationalen Code über die Behandlung von Schüttladungen in der jeweils geltenden Fassung aufgeführt sind, soweit diese Stoffe auch dem 1996 in Kraft befindlichen Internationalen Code für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen unterliegen, wenn sie in verpackter Form befördert werden, und
  2. die Rückstände aus einer vorangegangenen Beförderung der unter Buchstabe a Ziffern i bis iii und v bis vii bezeichneten Stoffe als Massengut."

(2) Folgender Wortlaut wird als Artikel 1 Nummern 5bis und 5ter des Übereinkommens eingefügt:

"5bis. "HNS als Massengut" bedeutet einen gefährlichen und schädlichen Stoff nach Nummer 5 Buchstabe a Ziffern i bis iii und v bis vii und Nummer 5 Buchstabe b.

5ter. "HNS in verpackter Form" bedeutet einen gefährlichen und schädlichen Stoff nach Nummer 5 Buchstabe a Ziffer iv."

(3) Artikel 1 Nummer 10 des Übereinkommens wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

"10. "Beitragspflichtige Ladung" bedeutet HNS als Massengut, die zu einem im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats gelegenen Hafen oder Umschlagplatz als Ladung auf dem Seeweg befördert und in diesem Staat gelöscht werden. Eine Transitladung, die unmittelbar oder über einen Hafen oder Umschlagplatz ganz oder teilweise von einem Schiff auf ein anderes gebracht wird, wird während der Beförderung von dem Hafen oder Umschlagplatz, in dem die Erstbeladung vorgenommen wurde, zum Bestimmungshafen oder -umschlagplatz nur im Hinblick auf ihre Entgegennahme am Bestimmungsort als beitragspflichtige Ladung angesehen."

Artikel 4

Artikel 3 Buchstabe d wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

"d) für Schutzmaßnahmen, gleichviel wo sie getroffen worden sind, um die unter den Buchstaben a, b und c bezeichneten Schäden zu vermeiden oder zu verringern."

Artikel 5

Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

"(3)

b) Schäden, die durch radioaktives Material der Klasse 7 verursacht worden sind, das entweder in dem Internationalen Code für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen in der jeweils geltenden Fassung oder im Internationalen Code über die Behandlung von Schüttladungen in der jeweils geltenden Fassung aufgeführt ist."

Artikel 6

Artikel 5 Absatz 5 des Übereinkommens wird gestrichen und Absatz 6 wird zu Absatz 5.

Artikel 7

Artikel 9 Absatz 1 des Übereinkommens wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

"(1) Der Eigentümer eines Schiffes ist berechtigt, die Haftung aufgrund dieses Übereinkommens für jedes Ereignis auf einen Gesamtbetrag zu beschränken, der sich wie folgt errechnet:

  1. wenn die Schäden durch HNS als Massengut verursacht worden sind:
    1. 10 Millionen Rechnungseinheiten für ein Schiff mit bis zu 2.000 Raumgehaltseinheiten und
    2. für ein Schiff mit einem darüber hinausgehenden Raumgehalt erhöht sich der unter Ziffer i genannte Betrag wie folgt:

      für jede Raumgehaltseinheit von 2.001 bis 50.000 Raumgehaltseinheiten um 1.500 Rechnungseinheiten;

      für jede Raumgehaltseinheit von mehr als 50.000 Raumgehaltseinheiten um 360 Rechnungseinheiten;

    dieser Gesamtbetrag darf jedoch 100 Millionen Rechnungseinheiten nicht überschreiten;

  2. wenn die Schäden durch HNS in verpackter Form oder gleichzeitig durch HNS als Massengut und HNS in verpackter Form verursacht worden sind oder wenn es nicht möglich ist zu bestimmen, ob die von diesem Schiff herrührenden Schäden durch HNS als Massengut oder durch HNS in verpackter Form verursacht worden sind:
    1. 11,5 Millionen Rechnungseinheiten für ein Schiff mit bis zu 2.000 Raumgehaltseinheiten und
    2. für ein Schiff mit einem darüber hinausgehenden Raumgehalt erhöht sich der unter Ziffer i genannte Betrag wie folgt:

      für jede Raumgehaltseinheit von 2.001 bis 50.000 Raumgehaltseinheiten um 1.725 Rechnungseinheiten;

      für jede Raumgehaltseinheit von mehr als 50.000 Raumgehaltseinheiten um 414 Rechnungseinheiten;

    dieser Gesamtbetrag darf jedoch 115 Millionen Rechnungseinheiten nicht überschreiten."

Artikel 8

In Artikel 16 Absatz 5 des Übereinkommens wird die Bezugnahme auf "Buchstabe c" ersetzt durch "Buchstabe b".

Artikel 9

(1) Artikel 17 Absatz 2 des Übereinkommens wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

"(2) Die nach den Artikeln 18 und 19 sowie Artikel 21 Absatz 5 zu zahlenden Jahresbeiträge werden von der Versammlung festgesetzt und nach diesen Artikeln auf der Grundlage der Einheiten beitragspflichtiger Ladung errechnet, die während des vorangegangenen Kalenderjahrs oder eines anderen von der Versammlung festgelegten Jahres erhalten worden sind."

(2) In Artikel 17 Absatz 3 des Übereinkommens wird die Bezugnahme auf "Artikel 19 Absatz 1" ersetzt durch "Artikel 19 Absätze 1 und 1bis".

Artikel 10

In Artikel 18 Absätze 1 und 2 des Übereinkommens wird die Bezugnahme auf "Artikel 19 Absatz 1" ersetzt durch "Artikel 19 Absätze 1 und Absatz 1bis".

Artikel 11

(1) Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b des Übereinkommens wird gestrichen und Buchstabe c wird zu Buchstabe b.

(2) Nach Artikel 19 Absatz 1 des Übereinkommens wird Absatz 1bis mit folgendem Wortlaut eingefügt:

"(1bis)

  1. Vorbehaltlich des Artikels 16 Absatz 5 werden für jeden Vertragsstaat im Fall des LNG-Kontos Jahresbeiträge zum LNG-Konto von allen Personen entrichtet, die während des vorangegangenen Kalenderjahrs oder eines anderen von der Versammlung festgelegten Jahres in diesem Staat Empfänger irgendeiner Menge von LNG waren.
  2. Gleichwohl werden Beiträge von der Person entrichtet, die unmittelbar vor der Löschung Eigentümer einer in einem Hafen oder Umschlagplatz dieses Staates gelöschten LNG-Ladung war (Eigentümer), wenn
    1. der Eigentümer mit dem Empfänger eine Vereinbarung getroffen hat, wonach der Eigentümer diese Beiträge zu entrichten hat, und
    2. der Empfänger den Vertragsstaat von dieser Vereinbarung unterrichtet hat.
  3. Entrichtet der unter Buchstabe b bezeichnete Eigentümer die Beiträge nicht oder nur teilweise, so hat der Empfänger die verbleibenden Beiträge zu entrichten. Die Versammlung legt in der Geschäftsordnung fest, unter welchen Umständen davon ausgegangen wird, dass der Eigentümer die Beiträge nicht entrichtet hat, und nach welchen Regelungen der Empfänger alle verbleibenden Beiträge zu entrichten hat.
  4. Dieser Absatz berührten nicht das Recht des Empfängers auf Rückgriff oder Erstattung, das nach anwendbarem Recht gegebenenfalls zwischen Empfänger und Eigentümer entsteht."

(3) In Artikel 19 Absatz 2 des Übereinkommens wird die Bezugnahme "in Absatz 1" ersetzt durch "in den Absätzen 1 und 1bis".

Artikel 12

Artikel 20 Absatz 1 des Übereinkommens wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

"(1) Für jeden Vertragsstaat werden die Anfangsbeiträge in einer Höhe entrichtet, die für jede nach Artikel 16 Absatz 5, den Artikeln 18 und 19 und nach Artikel 21 Absatz 5 beitragspflichtige Person errechnet wird auf der Grundlage eines für das Allgemeine Konto und jedes Sonderkonto gleichen Grundbetrags für jede Einheit der in diesem Staat erhaltenen Ladung in dem Kalenderjahr, das dem Jahr des Inkrafttretens dieses Übereinkommens für den Staat voranging.

Artikel 13

(1) Artikel 21 Absatz 4 des Übereinkommens wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

"(4) Gibt es in einem Vertragsstaat keine nach Artikel 18 oder 19 oder nach Absatz 5 des vorliegenden Artikels beitragspflichtige Person, so teilt dieser Vertragsstaat dem Direktor des HNS-Fonds dies zu den Zwecken des Übereinkommens mit."

(2) Artikel 21 Absatz 5 Buchstabe b des Übereinkommens wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

"b) den HNS-Fonds anzuweisen, den Gesamtbetrag für jedes Konto dadurch zu erheben, dass er den einzelnen Empfängern oder - im Fall von LNG - dem Eigentümer den Betrag in Rechnung stellt, der von jedem von ihnen zu zahlen ist, wenn Artikel 19 Absatz 1bis Buchstabe b anwendbar ist. Entrichtet der Eigentümer die Beiträge nicht oder nur teilweise, so erhebt der HNS-Fonds die verbleibenden Beiträge, indem er sie dem Empfänger der LNG-Ladung in Rechnung stellt. Diese Personen werden im Einklang mit dem innerstaatlichen Recht des betroffenen Staates ermittelt."

Artikel 14

Folgener Wortlaut wird als Artikel 21bis des Übereinkommens eingefügt:

"Artikel 21bis

Fehlende Berichterstattung

(1) Erfüllt ein Vertragsstaat seine Verpflichtungen aus Artikel 21 Absatz 2 nicht und ergibt sich daraus für den HNS-Fonds ein finanzieller Verlust, so ist dieser Vertragsstaat verpflichtet, den HNS-Fonds für diesen Verlust zu entschädigen. Die Versammlung beschließt auf Empfehlung des Direktors, ob dieser Vertragsstaat entschädigungspflichtig ist.

(2) Der HNS-Fonds zahlt keine Entschädigung für Schäden, die im Hoheitsgebiet einschließlich des Küstenmeers eines Vertragsstaats nach Artikel 3 Buchstabe a, in der ausschließlichen Wirtschaftszone oder in einer anderen Zone eines Vertragsstaats nach Artikel 3 Buchstabe b verursacht worden sind oder für Schäden nach Artikel 3 Buchstabe c in Bezug auf ein bestimmtes Ereignis oder für Schutzmaßnahmen nach Artikel 3 Buchstabe d, gleichviel wo sie getroffen worden sind, solange dieser Vertragsstaat seine ihm nach Artikel 21 Absätze 2 und 4 obliegenden Verpflichtungen bezogen auf alle Jahre vor dem Ereignis, weswegen eine Entschädigung gefordert wird, nicht erfüllt hat. Die Versammlung legt in der Geschäftsordnung des HNS-Fonds fest, unter welchen Umständen davon ausgegangen wird, dass ein Vertragsstaat diese Verpflichtungen nicht erfüllt hat.

(3) Ist eine Entschädigung nach Absatz 2 vorübergehend abgelehnt worden, so wird sie dauerhaft abgelehnt, wenn die in Artikel 21 Absätze 2 und 4 vorgesehenen Verpflichtungen nicht innerhalb des Jahres nach der Benachrichtigung erfüllt worden sind, mit der der Direktor den Vertragsstaat über seine unerfüllten Verpflichtungen unterrichtet hat.

(4) Beträge, die als fällige Beiträge an den HNS-Fonds zu entrichten sind, werden mit der Entschädigung zugunsten des Schuldners oder der Beauftragten des Schuldners verrechnet.

(5) Die Absätze 2 bis 4 gelten nicht für Forderungen wegen Tod oder Körperverletzung."

Artikel 15

Artikel 23 Absatz 1 des Übereinkommens wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

"(1) Unbeschadet des Artikels 21 Absatz 5 kann ein Vertragsstaat bei Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung oder bei Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde oder jederzeit danach erklären, dass er für die Verpflichtungen verantwortlich ist, die einer beitragspflichtigen Person nach Artikel 18, 19 oder 20 oder nach Artikel 21 Absatz 5 in Bezug auf die im Hoheitsgebiet dieses Staates erhaltenen gefährlichen und schädlichen Stoffe nach Maßgabe dieses Übereinkommens auferlegt werden. Die Erklärung erfolgt schriftlich unter Angabe der übernommenen Verpflichtungen."

Artikel 16

Artikel 43 des Übereinkommens wird gestrichen und Artikel 44 in Artikel 43 umnummeriert.

Artikel 17

Das Muster einer Bescheinigung in Anlage I des Übereinkommens wird durch das diesem Protokoll beigefügte Muster ersetzt.

Artikel 18

Auslegung und Anwendung

(1) Das Übereinkommen und dieses Protokoll werden zwischen den Vertragsparteien dieses Protokolls als eine einzige Übereinkunft angesehen und ausgelegt.

(2) Die Artikel 1 bis 44 und die Anlagen I und II des Übereinkommens in der durch dieses Protokoll und dessen Anlagen geänderten Fassung und die Artikel 20 bis 29 dieses Protokolls (Schlussbestimmungen) stellen sinngemäß das Internationale Übereinkommen von 2010 über Haftung und Entschädigung für Schäden bei der Beförderung gefährlicher und schädlicher Stoffe auf See (HNS-Übereinkommen von 2010) dar und werden als solches bezeichnet. Die Artikel 20 bis 29 dieses Protokolls werden im Anschluss an die vorangehenden Artikel des Übereinkommens mit einer neuen Nummerierung versehen. Die Bezugnahmen in den Schlussbestimmungen auf andere Artikel in den Schlussbestimmungen werden entsprechend mit einer neuen Nummerierung versehen.

Artikel 19

In Kapitel VI wird folgender Wortlaut als Artikel 44bis des Übereinkommens eingefügt:

"Schlussbestimmungen des Internationalen Übereinkommens von 2010 über Haftung und Entschädigung für Schäden bei der Beförderung gefährlicher und schädlicher Stoffe auf See

Die Schlussbestimmungen des Internationalen Übereinkommens von 2010 über Haftung und Entschädigung für Schäden bei der Beförderung gefährlicher und schädlicher Stoffe auf See sind die Schlussbestimmungen des Protokolls von 2010 zum Internationalen Übereinkommen von 1996 über Haftung und Entschädigung für Schäden bei der Beförderung gefährlicher und schädlicher Stoffe auf See."

Schlussbestimmungen

Artikel 20
Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung und Beitritt

(1) Dieses Protokoll liegt vom 1. November 2010 bis zum 31. Oktober 2011 am Sitz der Organisation zur Unterzeichnung auf und steht danach zum Beitritt offen.

(2) Vorbehaltlich der Absätze 4 und 5 können die Staaten ihre Zustimmung, durch dieses Protokoll gebunden zu sein, ausdrücken,

  1. indem sie es ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen;
  2. indem sie es vorbehaltlich der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen und später ratifizieren, annehmen oder genehmigen oder
  3. indem sie ihm beitreten.

(3) Die Ratifikation, die Annahme, die Genehmigung oder der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer entsprechenden Urkunde beim Generalsekretär.

(4) Zusammen mit der Zustimmung eines Staates, durch dieses Protokoll gebunden zu sein, sind dem Generalsekretär Angaben zu übermitteln über die Gesamtmengen der beitragspflichtigen in dem Staat in Bezug auf das Allgemeine Konto und jedes einzelne Sonderkonto während des vorangegangenen Kalenderjahrs erhaltenen Ladung.

(5) Eine Zustimmung, gebunden zu sein, ohne Übermittlung der in Absatz 4 bezeichneten Angaben wird vom Generalsekretär nicht angenommen.

(6) Jeder Staat, der seine Zustimmung ausgedrückt hat, durch dieses Protokoll gebunden zu sein, übermittelt dem Generalsekretär danach jährlich, spätestens bis zum 31. Mai, bis dieses Übereinkommen für diesen Staat in Kraft tritt, Angaben über die Gesamtmengen der beitragspflichtigen in dem Staat in Bezug auf das Allgemeine Konto und jedes einzelne Sonderkonto während des vorangegangenen Kalenderjahrs erhaltenen Ladung.

(7) Einem Staat, der seine Zustimmung ausgedrückt hat, durch dieses Protokoll gebunden zu sein, und der die nach Absatz 6 erforderlichen Angaben über die beitragspflichtige Ladung in Bezug auf die einschlägigen Jahre nicht übermittelt hat, wird vor dem Inkrafttreten des Protokolls für diesen Staat vorübergehend sein Status als Vertragsstaat aberkannt, bis er die erforderlichen Angaben übermittelt hat.

(8) Bei einem Staat, der seine Zustimmung ausgedrückt hat, durch das Internationale Übereinkommen von 1996 über Haftung und Entschädigung für Schäden bei der Beförderung gefährlicher und schädlicher Stoffe auf See gebunden zu sein, gilt diese Zustimmung als zu dem Zeitpunkt zurückgenommen, zu dem er dieses Protokoll unterzeichnet oder eine Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde nach Absatz 2 hinterlegt hat.

Artikel 21
Inkrafttreten

(1) Dieses Protokoll tritt achtzehn Monate nach dem Tag in Kraft, an dem die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Mindestens zwölf Staaten, darunter vier Staaten mit mindestens je 2 Millionen Einheiten an Bruttoraumgehalt, haben ihre Zustimmung ausgedrückt, durch das Protokoll gebunden zu sein, und
  2. dem Generalsekretär ist nach Artikel 20 Absätze 4 und 6 mitgeteilt worden, dass die Personen, die in diesen Staaten nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben a und c des Übereinkommens in der durch dieses Protokoll geänderten Fassung beitragspflichtig wären, im vorangegangenen Kalenderjahr eine Gesamtmenge von mindestens 40 Millionen Tonnen an beitragspflichtiger Ladung zugunsten des Allgemeinen Kontos erhalten haben.

(2) Für einen Staat, der seine Zustimmung ausdrückt, durch dieses Protokoll gebunden zu sein, nachdem die Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind, wird diese Zustimmung drei Monate nach dem Tag wirksam, an dem sie ausgedrückt wurde, oder an dem Tag, an dem das Protokoll nach Absatz 1 in Kraft tritt, je nachdem, welches der spätere Zeitpunkt ist.

Artikel 22
Revision und Änderung

(1) Die Organisation kann eine Konferenz zur Revision oder Änderung des Übereinkommens in der durch dieses Protokoll geänderten Fassung einberufen.

(2) Der Generalsekretär beruft eine Konferenz der Vertragsstaaten dieses Protokolls zur Revision oder Änderung des Übereinkommens in der durch dieses Protokoll geänderten Fassung ein, wenn sechs Vertragsstaaten oder, sofern diese Zahl höher ist, ein Drittel der Vertragsstaaten dies verlangt.

(3) Jede Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde, die nach dem Tag des Inkrafttretens einer Änderung des Übereinkommens in der durch dieses Protokoll geänderten Fassung hinterlegt wird, gilt als auf das Übereinkommen in seiner geänderten Fassung anwendbar.

Artikel 23
Änderung der Haftungshöchstbeträge

(1) Unbeschadet des Artikels 22 ist das besondere Verfahren nach diesem Artikel lediglich für die Zwecke der Änderung der in Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 14 Absatz 5 des Übereinkommens in der durch dieses Protokoll geänderten Fassung festgesetzten Höchstbeträge anwendbar.

(2) Auf Ersuchen mindestens der Hälfte der Vertragsstaaten, keinesfalls jedoch von weniger als sechs, wird jeder Vorschlag zur Änderung der in Artikel 9 Absatz 1 und in Artikel 14 Absatz 5 des Übereinkommens in der durch dieses Protokoll geänderten Fassung festgesetzten Höchstbeträge vom Generalsekretär an alle Mitglieder der Organisation und alle Vertragsstaaten übermittelt.

(3) Jede vorgeschlagene und nach Absatz 2 übermittelte Änderung wird dem Rechtsausschuss der Organisation (Rechtsausschuss) frühestens sechs Monate nach dem Tag der Übermittlung zur Beratung vorgelegt.

(4) Alle Vertragsstaaten, gleichviel ob sie Mitglieder der Organisation sind oder nicht, sind berechtigt, an dem Verfahren des Rechtsausschusses zur Beratung von Änderungen und zur Beschlussfassung darüber teilzunehmen.

(5) Änderungen werden mit Zweidrittelmehrheit der Vertragsstaaten beschlossen, die in dem nach Absatz 4 erweiterten Rechtsausschuss anwesend sind und an der Abstimmung teilnehmen, vorausgesetzt, dass mindestens die Hälfte der Vertragsstaaten bei der Abstimmung anwesend ist.

(6) Bei der Beratung eines Vorschlags zur Änderung der Höchstbeträge berücksichtigt der Rechtsausschuss die aus Ereignissen gewonnenen Erfahrungen und insbesondere den Umfang der daraus entstandenen Schäden, die Geldwertveränderungen sowie die Auswirkungen der vorgeschlagenen Änderung auf die Versicherungskosten. Er berücksichtigt ferner das Verhältnis zwischen den in Artikel 9 Absatz 1 und den in Artikel 14 Absatz 5 des Übereinkommens in der durch dieses Protokoll geänderten Fassung festgesetzten Höchstbeträgen.

(7)

a) Eine Änderung der Höchstbeträge aufgrund dieses Artikels darf frühestens fünf Jahre nach dem Tag, an dem dieses Protokoll zur Unterzeichnung aufgelegt wurde, und frühestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten einer früheren Änderung aufgrund dieses Artikels beraten werden.

b) Ein Höchstbetrag darf nicht so weit erhöht werden, dass er einen Betrag übersteigt, der dem in diesem Protokoll festgesetzten Höchstbetrag, zuzüglich sechs v. H. pro Jahr, errechnet nach dem Zinseszinsprinzip von dem Tag an, an dem das Protokoll zur Unterzeichnung aufgelegt wurde, entspricht.

c) Ein Höchstbetrag darf nicht so weit erhöht werden, dass er einen Betrag übersteigt, der dem Dreifachen des in diesem Protokoll festgesetzten Höchstbetrags entspricht.

(8) Die Organisation notifiziert allen Vertragsstaaten jede nach Absatz 5 beschlossene Änderung. Die Änderung gilt nach Ablauf einer Frist von achtzehn Monaten nach dem Tag der Notifikation als angenommen, sofern nicht innerhalb dieser Frist mindestens ein Viertel der Staaten, die zur Zeit der Beschlussfassung über die Änderung Vertragsstaaten waren, dem Generalsekretär mitgeteilt haben, dass sie die Änderung nicht annehmen; in diesem Fall ist die Änderung abgelehnt und wird nicht wirksam.

(9) Eine nach Absatz 8 als angenommen geltende Änderung tritt achtzehn Monate nach ihrer Annahme in Kraft.

(10) Alle Vertragsstaaten sind durch die Änderung gebunden, sofern sie nicht dieses Protokoll nach Artikel 24 Absätze 1 und 2 spätestens sechs Monate vor Inkrafttreten der Änderung kündigen. Die Kündigung wird mit Inkrafttreten der Änderung wirksam.

(11) Ist eine Änderung beschlossen worden, die Frist von achtzehn Monaten für ihre Annahme jedoch noch nicht abgelaufen, so ist ein Staat, der während dieser Frist ein Vertragsstaat wird, durch die Änderung gebunden, falls sie in Kraft tritt. Ein Staat, der nach Ablauf dieser Frist ein Vertragsstaat wird, ist durch eine Änderung, die nach Absatz 8 angenommen worden ist, gebunden. In den im vorliegenden Absatz genannten Fällen ist ein Staat durch eine Änderung gebunden, sobald diese Änderung in Kraft tritt oder sobald dieses Protokoll für diesen Staat in Kraft tritt, falls dieser Zeitpunkt später liegt.

Artikel 24
Kündigung

(1) Dieses Protokoll kann von jedem Vertragsstaat jederzeit nach Ablauf eines Jahres, nachdem es für den betreffenden Vertragsstaat in Kraft getreten ist, gekündigt werden.

(2) Die Kündigung erfolgt durch Hinterlegung einer entsprechenden Urkunde beim Generalsekretär.

(3) Die Kündigung wird nach Ablauf von zwölf Monaten oder eines längeren in der Kündigungsurkunde genannten Zeitabschnitts nach Eingang der Urkunde beim Generalsekretär wirksam.

(4) Ungeachtet einer Kündigung durch einen Vertragsstaat nach diesem Artikel behalten Bestimmungen dieses Protokolls, die sich auf Verpflichtungen zur Beitragsleistung nach Artikel 18 oder 19 oder Artikel 21 Absatz 5 des Übereinkommens in der durch dieses Protokoll geänderten Fassung in Bezug auf die von der Versammlung beschlossenen Entschädigungszahlungen für ein Ereignis beziehen, das vor dem Wirksamwerden der Kündigung eingetreten ist, ihre Gültigkeit.

Artikel 25
Außerordentliche Tagungen der Versammlung

(1) Jeder Vertragsstaat kann innerhalb von neunzig Tagen nach Hinterlegung einer Kündigungsurkunde, die nach seiner Auffassung eine beträchtliche Erhöhung des Beitragsniveaus der übrigen Vertragsstaaten nach sich ziehen wird, den Direktor um Einberufung einer außerordentlichen Tagung der Versammlung ersuchen. Der Direktor beruft die Versammlung zu einer innerhalb von sechzig Tagen nach Eingang des Ersuchens abzuhaltenden Tagung ein.

(2) Der Direktor kann von sich aus eine außerordentliche Tagung der Versammlung einberufen, die innerhalb von sechzig Tagen nach Hinterlegung einer Kündigungsurkunde zusammentritt, wenn er der Auffassung ist, dass eine solche Kündigung eine beträchtliche Erhöhung des Beitragsniveaus der übrigen Vertragsstaaten nach sich ziehen wird.

(3) Beschließt die Versammlung auf einer nach Absatz 1 oder 2 einberufenen außerordentlichen Tagung, dass die Kündigung eine beträchtliche Erhöhung des Beitragsniveaus der übrigen Vertragsstaaten nach sich ziehen wird, so kann jeder dieser Staaten spätestens hundertzwanzig Tage vor dem Tag, an dem die Kündigung wirksam wird, dieses Protokoll mit Wirkung von demselben Tag kündigen.

Artikel 26
Außerkrafttreten

(1) Dieses Protokoll tritt außer Kraft

  1. an dem Tag, an dem die Zahl der Vertragsstaaten auf weniger als sechs sinkt oder
  2. zwölf Monate nach dem Tag, an dem dem Direktor nach Artikel 21 des Übereinkommens in der durch dieses Protokoll geänderten Fassung Angaben über ein vorangegangenes Kalenderjahr übermittelt werden sollten, wenn diese Angaben ergeben, dass die Gesamtmenge an beitragspflichtiger Ladung in Bezug auf das Allgemeine Konto nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben a und c des Übereinkommens in der durch dieses Protokoll geänderten Fassung, die in den Vertragsstaaten in dem betreffenden vorangegangenen Kalenderjahr erhalten wurde, weniger als 30 Millionen Tonnen betrug.

Ungeachtet des Buchstabens b kann die Versammlung, wenn die Gesamtmenge an beitragspflichtiger Ladung in Bezug auf das Allgemeine Konto nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben a und c des Übereinkommens in der durch dieses Protokoll geänderten Fassung, die von den Vertragsstaaten im vorangegangenen Kalenderjahr erhalten wurde, weniger als 30 Millionen Tonnen, aber mehr als 25 Millionen Tonnen beträgt, vor Ablauf des genannten Zeitabschnitts von zwölf Monaten beschließen, dass das Protokoll weiterhin in Kraft bleibt, falls sie der Auffassung ist, dass dies auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen und eine Wiederholung unwahrscheinlich ist. Die Versammlung darf einen solchen Beschluss jedoch nicht in mehr als zwei aufeinanderfolgenden Jahren fassen.

(2) Staaten, die vor dem Tag, an dem dieses Protokoll außer Kraft tritt, durch das Protokoll gebunden sind, ermöglichen dem HNS-Fonds die Wahrnehmung seiner Aufgaben nach Artikel 27 und bleiben, jedoch lediglich zu diesem Zweck, durch das Protokoll gebunden.

Artikel 27
Liquidation des HNS-Fonds

(1) Tritt dieses Protokoll außer Kraft, so ist der HNS-Fonds dennoch

  1. gehalten, seinen Verpflichtungen in Bezug auf Ereignisse nachzukommen, die vor dem Außerkrafttreten dieses Protokolls eingetreten sind, und
  2. berechtigt, seine Ansprüche auf Beitragszahlung geltend zu machen, soweit er diese Beiträge benötigt, um seinen Verpflichtungen nach Buchstabe a, einschließlich der hierfür erforderlichen Verwaltungskosten, nachzukommen.

(2) Die Versammlung trifft alle zur vollständigen Liquidation des HNS-Fonds geeigneten Maßnahmen, einschließlich der gerechten Verteilung etwaiger verbleibender Vermögenswerte unter die Personen, die Beiträge zum Fonds geleistet haben.

(3) Der HNS-Fonds bleibt für die Zwecke dieses Artikels eine juristische Person.

Artikel 28
Verwahrer

(1) Dieses Protokoll und jede nach Artikel 23 beschlossene Änderung werden beim Generalsekretär hinterlegt.

(2) Der Generalsekretär

  1. unterrichtet alle Staaten, die dieses Protokoll unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, sowie alle Mitglieder der Organisation
    1. von jeder weiteren Unterzeichnung oder Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde unter Angabe des Zeitpunkts und den nach Artikel 20 Absatz 4 übermittelten Angaben über beitragspflichtige Ladung;
    2. von den nach Artikel 20 Absatz 6 danach jährlich bis zum Inkrafttreten dieses Protokolls übermittelten Angaben über beitragspflichtige Ladung;
    3. vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls;
    4. von jedem Vorschlag zur Änderung der Entschädigungshöchstbeträge, der nach Artikel 23 Absatz 2 gemacht worden ist;
    5. von jeder Änderung, die nach Artikel 23 Absatz 5 beschlossen worden ist;
    6. von jeder Änderung, die nach Artikel 23 Absatz 8 als angenommen gilt, unter Angabe des Zeitpunkts, zu dem die Änderung nach Artikel 23 Absatz 9 in Kraft treten wird;
    7. von der Hinterlegung einer Urkunde zur Kündigung dieses Protokolls unter Angabe des Zeitpunkts ihres Eingangs und des Zeitpunkts, zu dem die Kündigung wirksam wird;
    8. von jeder nach einem Artikel dieses Protokolls erforderlichen Mitteilung und
  2. übermittelt allen Staaten, die dieses Protokoll unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, beglaubigte Abschriften.

(3) Sobald dieses Protokoll in Kraft tritt, übermittelt der Generalsekretär dem Generalsekretär der Vereinten Nationen eine beglaubigte Abschrift des Wortlauts zur Registrierung und Veröffentlichung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen.

Artikel 29
Sprachen

Dieses Protokoll ist in einer Urschrift in arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Geschehen zu London am 30. April 2010.

Zu Urkund dessen haben die hierzu von ihren Regierungen gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.


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Bescheinigung über die Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit für die Haftung für Schäden durch gefährliche und schädliche Stoffe (HNS)Anlage I


Ausgestellt nach Artikel 12 des Internationalen Übereinkommens von 2010 über Haftung und Entschädigung für Schäden bei der Beförderung gefährlicher und schädlicher Stoffe auf See.

Name des SchiffesUnterscheidungssignalIMO-SchiffsidentifizierungsnummerHeimathafenName und vollständige Anschrift des Hauptgeschäftssitzes des Eigentümers
 
 

Hiermit wird bescheinigt, dass für das vorgenannte Schiff eine Versicherungspolice oder sonstige finanzielle Sicherheit nach Maßgabe des Artikels 12 des Internationalen Übereinkommens von 2010 über Haftung und Entschädigung für Schäden bei der Beförderung gefährlicher und schädlicher Stoffe auf See besteht.

Art der Sicherheit .....

Laufzeit der Sicherheit .....

Name und Anschrift des (der) Versicherers (Versicherer) und/oder Sicherheitsgebers (Sicherheitsgeber)

.....................

Name .....

Anschrift .....

Diese Bescheinigung gilt bis .....

Ausgestellt oder bestätigt von der Regierung .....

..................................................................
(vollständige Bezeichnung des Staates)

in ................................... am ...........................
(Ort) (Datum)

..............................................................................................................................................
(Unterschrift und Amtsbezeichnung des ausstellenden oder bestätigenden Bediensteten)

Erläuterungen:

1. Auf Wunsch kann die Bezeichnung des Staates einen Hinweis auf die zuständige Behörde des Landes enthalten, in dem die Bescheinigung ausgestellt wird.

2. Ist der Gesamtbetrag der Sicherheit von mehreren Seiten zur Verfügung gestellt worden, so sollen alle Einzelbeträge angegeben werden.

3. Wird die Sicherheit in verschiedener Form gestellt, so sollen diese Formen angegeben werden.

4. Die Eintragung "Laufzeit der Sicherheit" hat das Datum zu enthalten, an dem die Sicherheit wirksam wird.

5. Die Eintragung "Anschrift" des (der) Versicherers (Versicherer) und/oder Sicherheitsgebers (Sicherheitsgeber) hat die Anschrift des Hauptgeschäftssitzes des (der) Versicherers (Versicherer) und/oder Sicherheitsgebers (Sicherheitsgeber) zu enthalten. Gegebenenfalls ist der Geschäftssitz anzugeben, an dem die Versicherung oder sonstige Sicherheit abgeschlossen wurde.

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