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Gesetz zu dem Protokoll vom 30. April 2010 zum Internationalen Übereinkommen vom 3. Mai 1996 über Haftung und Entschädigung für Schäden bei der Beförderung gefährlicher und schädlicher Stoffe auf See
(HNS-Übereinkommen 2010)
Vom 16. Juli 2021
(BGBl. II Nr. 15 vom 23.07.2021 S. 670)
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Dem in London von der Bundesrepublik Deutschland am 25. Oktober 2011 unterzeichneten Protokoll von 2010 zum Internationalen Übereinkommen vom 3. Mai 1996 über Haftung und Entschädigung für Schäden bei der Beförderung gefährlicher und schädlicher Stoffe auf See, durch dessen Artikel 18 das Internationale Übereinkommen von 2010 über Haftung und Entschädigung für Schäden bei der Beförderung gefährlicher und schädlicher Stoffe auf See (HNS-Übereinkommen 2010) vereinbart wird, wird zugestimmt. Das Protokoll von 2010 und das HNS-Übereinkommen 2010 in konsolidierter Fassung werden nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Benehmen mit den Ländern Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein die gemäß Artikel 48 des HNS-Übereinkommens 2010 beschlossenen Änderungen der Höchstbeträge durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, in Kraft zu setzen.
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Übereinkommen von 2010 über Haftung und Entschädigung für Schäden bei der Beförderung gefährlicher und schädlicher Stoffe auf See für die Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 21 des Protokolls von 2010 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
=> Zum Protokoll von 2010 zum Internationalen Übereinkommen vom 3. Mai 1996 über Haftung und Entschädigung für Schäden bei der Beförderung gefährlicher und schädlicher Stoffe auf See
=> Zum Übereinkommen von 2010 über Haftung und Entschädigung für Schäden bei der Beförderung gefährlicher und schädlicher Stoffe auf See
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