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Kapitel 6.5
Bau- und Prüfvorschriften für Großpackmittel (IBC)

6.5.1 Allgemeine Vorschriften

6.5.1.1 Anwendungsbereich

6.5.1.1.1 Die Vorschriften dieses Kapitels gelten für IBC, die für die Beförderung bestimmter gefährlicher Stoffe vorgesehen sind.

6.5.1.1.2 Die Vorschriften für IBC in 6.5.3 stützen sich auf die derzeit verwendeten IBC. Um den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt zu berücksichtigen, dürfen IBC verwendet werden, deren Spezifikationen von denen in 6.5.3 und 6.5.5 abweichen, vorausgesetzt, sie sind ebenso wirksam, von der zuständigen Behörde anerkannt und in der Lage, die in 6.5.4 und 6.5.6 beschriebenen Anforderungen erfolgreich zu erfüllen Andere als die in diesem Code beschriebenen Inspektions- und Prüfmethoden sind zulässig, vorausgesetzt, sie sind gleichwertig.

6.5.1.1.3 Der Bau, die Ausrüstungen, die Prüfungen, die Kennzeichnung und der Betrieb von IBC unterliegen der Genehmigung durch die zuständige Behörde des Landes, in dem die IBC zugelassen werden.

6.5.1.1.4 Hersteller und nachfolgende Verteiler von IBC müssen Informationen über die zu befolgenden Verfahren sowie eine Beschreibung der Arten und Abmessungen der Verschlüsse (einschließlich der erforderlichen Dichtungen) und aller anderen Bestandteile liefern, die notwendig sind, um sicherzustellen, dass die versandfertigen IBC in der Lage sind, die anwendbaren Leistungsprüfungen dieses Kapitels zu erfüllen.

6.5.1.2 Begriffsbestimmungen

Bauliche Ausrüstung (für alle Arten von IBC ausgenommen flexible IBC): Verstärkungs-, Befestigungs-, Handhabungs-, Schutz- oder Stabilisierungsteile des Packmittelkörpers, einschließlich des Palettensockels für Kombinations-IBC mit Kunststoff-Innenbehälter sowie für IBC aus Pappe und Holz.

Bedienungsausrüstung: Befüllungs- und Entleerungseinrichtungen und, je nach Art des IBC, Druckentlastungs- oder Lüftungseinrichtungen, Sicherheits-, Heizungs- und Wärmeschutzeinrichtungen sowie Messinstrumente.

Geschützter IBC (für metallene IBC): Ein IBC, der mit einem zusätzlichen Schutz gegen Stöße ausgestattet ist; dieser Schutz kann z.B. aus einer Mehrschicht- (Sandwich-) oder Doppelwandkonstruktion oder aus einem Rahmen mit Gitter aus Metall bestehen.

Handhabungseinrichtungen (für flexiblen IBC): Traggurte, Schlingen, Ösen oder Rahmen, die am Packmittelkörper des IBC befestigt sind oder aus dem Werkstoff des Packmittelkörpers heraus gebildet sind.

Höchstzulässige Bruttomasse: Die Summe aus Masse des IBC und der gesamten Bedienungsausrüstung oder baulichen Ausrüstung und höchstzulässiger Nettomasse.

Kunststoffmaterial: Schließt, wenn dieser Begriff im Zusammenhang mit Innenbehältern von Kombinations-IBC verwendet wird, auch andere polymere Werkstoffe wie Gummi ein.

Kunststoffgewebe (für flexible IBC): Werkstoff aus gedehnten Bändern oder Einzelfasern eines geeigneten Kunststoffes.

Packmittelkörper: (für alle Arten von IBC außer Kombinations-IBC): Eigentlicher Behälter einschließlich der Öffnungen und deren Verschlüsse, jedoch ohne Bedienungsausrüstung.

6.5.1.3 Arten von IBC

6.5.1.3.1 Metallene IBC: IBC, die aus einem Packmittelkörper aus Metall sowie der geeigneten Bedienungsausrüstung und baulichen Ausrüstung bestehen.

6.5.1.3.2 Flexible IBC: IBC, die aus einem mit geeigneten Bedienungsausrüstungen und Handhabungsvorrichtungen versehenen Packmittelkörper bestehen, der aus einer Folie, einem Gewebe oder einem anderen flexiblen Werkstoff oder aus Zusammensetzungen dieser Werkstoffe gebildet wird, und, soweit erforderlich, einer inneren Beschichtung oder einer Auskleidung.

6.5.1.3.3 Starre Kunststoff-IBC: IBC, die aus einem starren Packmittelkörper aus Kunststoff bestehen und mit einer baulichen Ausrüstung und einer geeigneten Bedienungsausrüstung versehen sein können.

6.5.1.3.4 Kombinations-IBC: IBC, die aus einer baulichen Ausrüstung in Form einer starren äußeren Umhüllung um einen Kunststoff-Innenbehälter mit den Bedienungs- oder anderen baulichen Ausrüstungen bestehen. Sie sind so ausgelegt, dass der Innenbehälter und die äußere Umhüllung nach der Zusammensetzung eine untrennbare Einheit bilden, die als solche gefüllt, gelagert, befördert oder entleert wird.

6.5.1.3.5 IBC aus Pappe: IBC, die aus einem Packmittelkörper aus Pappe mit oder ohne getrennten oberen und unteren Deckel, gegebenenfalls mit einer Innenauskleidung (aber keinen Innenverpackungen), sowie der geeigneten Bedienungsausrüstung und baulichen Ausrüstung bestehen.

6.5.1.3.6 IBC aus Holz: IBC, die aus einem starren oder zerlegbaren Packmittelkörper aus Holz mit einer Innenauskleidung (aber keinen Innenverpackungen) sowie der geeigneten Bedienungsausrüstung und baulichen Ausrüstung bestehen.

6.5.1.4 Codierungssystem für die Kennzeichnung von IBC

6.5.1.4.1 Der Code besteht aus zwei arabischen Ziffern, wie unter .1 beschrieben, gefolgt von einem oder mehreren Großbuchstaben, die den Werkstoffen gemäß .2 entsprechen, und, sofern dies in einem besonderen Abschnitt angegeben ist, gefolgt von einer arabischen Ziffer, die die IBC-Variante bezeichnet.

  1. .
    ArtFür feste Stoffe bei Befüllung oder EntleerungFür flüssige Stoffe
    durch Schwerkraftunter Druck von mehr als 10 kPa (0,1 bar)
    Starr112131
    Flexibel13--
  2. Werkstoffe
    A Stahl (alle Arten und Oberflächenbehandlungen)
    B Aluminium
    C Naturholz
    D Sperrholz
    F Holzfaserwerkstoff
    G Pappe
    H Kunststoff
    L Textilgewebe
    M Papier, mehrlagig
    N Metall (außer Stahl und Aluminium)

6.5.1.4.2 Für Kombinations-IBC sind an der zweiten Stelle des Codes zwei Großbuchstaben (lateinische Buchstaben) zu verwenden, wobei der erste Buchstabe den Werkstoff des Innenbehälters des IBC und der zweite den der Außenverpackung des IBC bezeichnet.

6.5.1.4.3 Die nachstehenden Codes sind den folgenden IBC-Arten zugeordnet

WerkstoffVarianteCodeUnterabschnitt
Metall
A. Stahl
für feste Stoffe bei Befüllung oder Entleerung durch Schwerkraft11A6.5.5.1
für feste Stoffe bei Befüllung oder Entleerung unter Druck21A
für flüssige Stoffe31A
B. Aluminiumfür feste Stoffe bei Befüllung oder Entleerung durch Schwerkraft11B
für feste Stoffe bei Befüllung oder Entleerung unter Druck21B
für flüssige Stoffe31B
N. andere, außer Stahl oder Aluminiumfür feste Stoffe bei Befüllung oder Entleerung durch Schwerkraft11N
für feste Stoffe bei Befüllung oder Entleerung unter Druck21N
für flüssige Stoffe31N
Flexibel
H. Kunststoff
Kunststoffgewebe ohne Beschichtung oder Innenauskleidung13H16.5.5.2
Kunststoffgewebe, beschichtet13H2
Kunststoffgewebe mit Innenauskleidung13H3
Kunststoffgewebe, beschichtet und mit Innenauskleidung13H4
Kunststofffolie13H5
L. Textilgewebeohne Beschichtung oder Innenauskleidung13L1
beschichtet13L2
mit Innenauskleidung13L3
beschichtet und mit Innenauskleidung13L4
M. Papiermehrlagig13M1
mehrlagig, wasserbeständig13M2
H. starrer Kunststofffür feste Stoffe bei Befüllung oder Entleerung durch Schwerkraft, mit baulicher Ausrüstung11H16.5.5.3
für feste Stoffe bei Befüllung oder Entleerung durch Schwerkraft, freitragend11H2
für feste Stoffe bei Befüllung oder Entleerung unter Druck, mit baulicher Ausrüstung21H1
für feste Stoffe bei Befüllung oder Entleerung unter Druck, freitragend21H2
für flüssige Stoffe, mit baulicher Ausrüstung31H1
für flüssige Stoffe, freitragend31H2
HZ. Kombination mit einem Kunststoff-Innenbehälter 1für feste Stoffe bei Befüllung oder Entleeung durch Schwerkraft, mit starrem Kunststoff-Innenbehälter11HZ16.5.5.4
für feste Stoffe bei Befüllung oder Entleerung durch Schwerkraft, mit flexiblem Kunststoff-Innenbehälter11HZ2
für feste Stoffe bei Befüllung oder Entleerung unter Druck, mit starrem Kunststoff-Innenbehälter21HZ1
für feste Stoffe bei Befüllung oder Entleerung unter Druck, mit flexiblem Kunststoff-Innenbehälter21HZ2
für flüssige Stoffe, mit starrem Kunststoff-Innenbehälter31HZ1
für flüssige Stoffe, mit flexiblem Kunststoff-Innenbehälter31HZ2
G. Pappefür feste Stoffe bei Befüllung oder Entleerung durch Schwerkraft11G6.5.5.5
Holz
C. Naturholz
für feste Stoffe bei Befüllung oder Entleerung durch Schwerkraft, mit Innenauskleidung11C6.5.5.6
D. Sperrholzfür feste Stoffe bei Befüllung oder Entleerung durch Schwerkraft, mit Innenauskleidung11D
F. Holzfaserwerkstofffür feste Stoffe bei Befüllung oder Entleerung durch Schwerkraft, mit Innenauskleidung11F
1) Dieser Code muss durch Ersetzen des Buchstabens "Z" durch einen Großbuchstaben gemäß 6.5.1.4.1(b) ergänzt werden, der den für die äußere Umhüllung verwendeten Werkstoff angibt.

6.5.1.4.4 Der IBC-Code kann durch den Buchstaben "W" ergänzt werden. Der Buchstabe "W" bedeutet, dass der IBC zwar dem durch den Code bezeichneten IBC-Typ angehört, jedoch nach einer von 6.5.5 abweichenden Spezifikation hergestellt wurde und nach den Vorschriften in 6.5.1.1.2 als gleichwertig gilt.

6.5.2 Kennzeichnung

6.5.2.1 Grundkennzeichnung

6.5.2.1.1 Jeder IBC, der für die Verwendung gemäß diesen Vorschriften gebaut und bestimmt ist, muss mit dauerhaften, lesbaren und an einer gut sichtbaren Stelle angebrachten Kennzeichen versehen sein. Die Buchstaben, Ziffern und Symbole müssen eine Zeichenhöhe von mindestens 12 mm aufweisen und folgende Angaben umfassen:

  1. das Verpackungssymbol der Vereinten Nationen
    Dieses Symbol darf nur zum Zweck der Bestätigung verwendet werden, dass eine Verpackung, ein flexibler Schüttgut-Container, ein ortsbeweglicher Tank oder ein MEGC den entsprechenden Vorschriften des Kapitels 6.1, 6.2, 6.3, 6.5, 6.6, 6.7 oder 6.9 entspricht. Für metallene IBC, auf denen die Kennzeichnung durch Stempeln oder Prägen angebracht wird, dürfen an Stelle des Symbols die Buchstaben "UN" verwendet werden.
  2. der Code, der die Art des IBC gemäß 6.5.1.4 angibt;
  3. einen Großbuchstaben, der die Verpackungsgruppe(n) angibt, für die die Bauart zugelassen worden ist:
    X für die Verpackungsgruppe I, II und III (nur IBC für feste Stoffe),
    Y für die Verpackungsgruppe II und III oder
    Z nur für die Verpackungsgruppe III.
  4. Monat und Jahr (die letzten zwei Ziffern) der Herstellung;
  5. das Zeichen des Staates, in dem die Zuordnung der Kennzeichnung zugelassen wurde, angegeben durch das für Kraftfahrzeuge im internationalen Verkehr verwendete Unterscheidungszeichen 1;
  6. Name oder Zeichen des Herstellers und jede andere von der zuständigen Behörde festgelegte Identifizierung des IBC;
  7. Prüflast der Stapeldruckprüfung 2 in kg. Bei IBC, die nicht für die Stapelung ausgelegt sind, ist "0" anzugeben;
  8. höchstzulässige Bruttomasse in kg.

Die Grundkennzeichen müssen in der Reihenfolge der vorstehenden Unterabsätze angebracht werden. Die nach 6.5.2.2 vorgeschriebenen Kennzeichen sowie jedes weitere von der zuständigen Behörde genehmigte Kennzeichen dürfen die korrekte Identifizierung der Grundkennzeichen nicht beeinträchtigen.

Jedes der gemäß .1 bis .8 und gemäß 6.5.2.2 angebrachten Kennzeichen muss zur leichteren Identifizierung deutlich getrennt werden, z.B. durch einen Schrägstrich oder eine Leerstelle.

6.5.2.1.2 Aus Recycling-Kunststoffen gemäß Begriffsbestimmung in 1.2.1 hergestellte IBC müssen mit "REC" gekennzeichnet sein. Bei starren IBC muss dieses Kennzeichen neben den in 6.5.2.1.1 vorgeschriebenen Kennzeichen angebracht sein. Bei Innenbehältern von Kombinations-IBC muss dieses Kennzeichen neben den in 6.5.2.2.4 vorgeschriebenen Kennzeichen angebracht sein.

6.5.2.1.3 Beispiele für die Kennzeichnung von verschiedenen IBC-Arten nach 6.5.2.1.1.1 bis 6.5.2.1.1.8:

11A/Y/02 99/
NL/...*007/5500/1500
IBC aus Stahl für die Beförderung von festen Stoffen, die durch Schwerkraft entleert werden/für die Verpackungsgruppen II und III/hergestellt im Februar 1999/zugelassen durch die Niederlande/ hergestellt durch ...* (Name des Herstellers) entsprechend einer Bauart, für welche die zuständige Behörde die Seriennummer 007 zugeteilt hat/verwendete Last bei der Stapeldruckprüfung in kg/ höchstzulässige Bruttomasse in kg.
13H3/Z/03 01/
F/ ...* 1713/0/1500
Flexibler IBC für die Beförderung von festen Stoffen, die durch Schwerkraft entleert werden, hergestellt aus Kunststoffgewebe mit Innenauskleidung/nicht für die Stapelung ausgelegt.
31H1/Y/04 99/
GB/...*9099/10800/1200
Starrer Kunststoff-IBC für die Beförderung von flüssigen Stoffen, hergestellt aus Kunststoff mit einer baulichen Ausrüstung, die der Stapellast standhält.
31HA1/Y/05 01/
D/ ...* 1683/10800/1200
Kombinations-IBC für die Beförderung von flüssigen Stoffen mit starrem Kunststoff-Innenbehälter und äußerer Umhüllung aus Stahl.
11C/X/01 02/
S/ ...* 9876/3000/910
IBC aus Holz für die Beförderung von festen Stoffen, mit Innenauskleidung und zugelassen für feste Stoffe der Verpackungsgruppe I.
11G/Z/06 02/
I/ ...* 962/0/500
IBC aus Pappe/nicht für die Stapelung ausgelegt.
11D/Y/07 02/
E/ ...* 261/3240/600
IBC aus Sperrholz mit Innenauskleidung.

6.5.2.1.4 Wenn ein IBC einer oder mehreren geprüften Verpackungsbauarten, einschließlich einer oder mehreren geprüften Bauarten von Verpackungen oder Großverpackungen, entspricht, darf der IBC mit mehreren Kennzeichen zur Angabe der entsprechenden Prüfanforderungen, die erfüllt wurden, versehen sein. Wenn ein IBC mit mehreren Kennzeichen versehen ist, müssen die Kennzeichen in unmittelbarer Nähe zueinander erscheinen und jedes Kennzeichen muss vollständig abgebildet sein.

6.5.2.2 Zusätzliche Kennzeichnung

6.5.2.2.1 Jeder IBC muss neben den in 6.5.2.1 vorgeschriebenen Kennzeichen mit den folgenden Angaben versehen sein, die auf einem Schild aus korrosionsbeständigem Werkstoff, das dauerhaft an einem für die Inspektion leicht zugänglichen Ort befestigt ist, angebracht sein dürfen:

Bemerkung: Für metallene IBC muss ein korrosionsbeständiges Metallschild verwendet werden.
Zusätzliche KennzeichenIBC-Art
Metallstarrer KunststoffKombinationPappeHolz
Fassungsraum in Liter a bei 20 °CXXX
Eigenmasse in kg aXXXXX
Prüfdruck (Überdruck) in kPa oder in bar a, falls zutreffendXX
Höchstzulässiger Füllungs-/ Entleerungsdruck in kPa oder in bar a, falls zutreffenXXX
verwendeter Werkstoff für den Packmittelkörper und Mindestdicke in mmX
Datum der letzten Dichtheitsprüfung (Monat und Jahr), falls zutreffendXXX
Datum der letzten Inspektion (Monat und Jahr)XXX
Seriennummer des HerstellersX
a) Die verwendeten Maßeinheiten sind anzugeben.

6.5.2.2.2 Die höchstzulässige anwendbare Stapellast muss auf einem der unten gezeigten Abbildungen entsprechenden Piktogramm angegeben werden. Das Piktogramm muss dauerhaft und deutlich lesbar sein.

IBC, die gestapelt werden können

IBC, die NICHT gestapelt werden können

Die Mindestabmessungen müssen 100 mm x 100 mm sein. Die Buchstaben und Ziffern für die Angabe der Masse müssen eine Zeichenhöhe von mindestens 12 mm haben. Der durch die Abmessungspfeile angegebene Druckbereich muss quadratisch sein. Wenn Abmessungen nicht näher spezifiziert sind, müssen die Proportionen aller Merkmale den abgebildeten in etwa entsprechen. Die über dem Piktogramm angegebene Masse darf nicht größer sein als die bei der Bauartprüfung aufgebrachte Last (siehe 6.5.6.6.4), dividiert durch 1,8.

Bemerkung: Die Vorschriften in 6.5.2.2.2 gelten für alle IBC, die ab dem 1. Januar 2011 hergestellt, repariert oder wiederaufgearbeitet werden. Die Vorschriften in 6.5.2.2.2 des IMDG-Codes (Amendment 36-12) dürfen weiterhin auf alle IBC angewendet werden, die zwischen dem 1. Januar 2011 und dem 31. Dezember 2016 gebaut, repariert oder wiederaufgearbeitet werden.

6.5.2.2.3 Flexible IBC dürfen auch mit Piktogrammen versehen sein, auf denen die empfohlenen Hebemethoden angegeben sind.

6.5.2.2.4 Der Innenbehälter von nach dem 1. Januar 2011 hergestellten Kombinations-IBC muss mit den Kennzeichen versehen sein, die in 6.5.2.1.1.2, .3, .4, .5 und .6 angegeben sind, wobei das Datum gemäß .4 das Datum der Herstellung des Kunststoff-Innenbehälters ist. Das Verpackungssymbol der Vereinten Nationen darf nicht angebracht werden. Die Kennzeichen müssen in der in 6.5.2.1.1 angegebenen Reihenfolge angebracht werden. Sie muss dauerhaft, lesbar und an einer Stelle angebracht sein, die nach dem Einbau des Innenbehalters in die äußere Umhüllung für die Prüfung leicht zugänglich ist. Wenn die Kennzeichen auf dem Innenbehälter wegen der Auslegung der äußeren Umhüllung fur die Prüfung nicht leicht zugänglich sind, muss ein Duplikat der auf dem Innenbehälter vorgeschriebenen Kennzeichen auf der äußeren Umhüllung angebracht werden, dem der Wortlaut "Innenbehälter" vorangestellt ist. Dieses Duplikat muss dauerhaft, lesbar und an einer Stelle angebracht sein, die für die Prüfung leicht zugänglich ist.
Alternativ darf das Datum der Herstellung des Kunststoff-Innenbehälters auf dem Innenbehälter neben den übrigen Kennzeichen angebracht werden. In diesem Fall darf auf die Angabe des Datums in den übrigen Kennzeichen verzichtet werden. Beispiel für eine geeignete Kennzeichnungsmethode:

Bemerkung1: Andere Methoden zur Angabe der erforderlichen Mindestinformationen in dauerhafter, sichtbarer und lesbarer Form sind ebenfalls zulässig.

Bemerkung 2: Das Datum der Herstellung des Innenbehälters darf von dem auf dem Kombinations-IBC angebrachten Datum der Herstellung (siehe 6.5.2.1), der Reparatur (siehe 6.5.4.5.3) oder Wiederaufarbeitung (siehe 6.5.2.4) abweichen.

6.5.2.2.5 Wenn ein Kombinations-IBC so ausgelegt ist, dass die äußere Umhüllung für die Beförderung in leerem Zustand abgebaut werden kann (z.B. für die Rücksendung eines IBC an den ursprünglichen Versender zur Wiederverwendung), müssen alle abnehmbaren Teile im abgebauten Zustand mit dem Monat und Jahr der Herstellung und dem Namen oder Symbol des Herstellers oder jeder anderen von der zuständigen Behörde festgelegten Identifizierung des IBC (siehe 6.5.2.1.1.6) gekennzeichnet sein.

6.5.2.3 Übereinstimmung mit der Bauart

Die Kennzeichen geben an, dass die IBC einer erfolgreich geprüften Bauart entsprechen und die in der Bauartzulassung genannten Bedingungen erfüllt sind.

6.5.2.4 Kennzeichnung von wiederaufgearbeiteten Kombinations-IBC (31HZ1)

Die in 6.5.2.1.1 und 6.5.2.2 festgelegten Kennzeichen müssen vom ursprünglichen IBC entfernt oder dauerhaft unlesbar gemacht werden; an einem in Übereinstimmung mit den Vorschriften dieses Codes wiederaufgearbeiteten IBC müssen neue Kennzeichen angebracht werden.

___________
1) Das für Kraftfahrzeuge und Anhänger im internationalen Straßenverkehr verwendete Unterscheidungszeichen des Zulassungsstaates, z. B, gemäß dem Genfer Übereinkommen über den Straßenverkehr von 1949 oder dem Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr von 1968.

2) Die Prüflast der Stapeldruckprüfung in Kilogramm, die auf den IBC gestellt wird, muss das 1,8-fache der addierten höchstzulässigen Bruttomasse so vieler gleichartiger IBC betragen, wie während der Beförderung auf den IBC gestapelt werden dürfen (siehe 6.5.6.6.4)

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