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Regelwerk

Bekanntmachung zur Gefahrgutverordnung See in Verbindung mit dem International Maritime Dangerous Goods Code (IMDG-Code) in der Fassung des Amendment 34-06

Vom 9. Januar 2009
(VkBl. Nr. 2 vom 31.01.2009 S. 30)



Nach Anhörung der obersten Verkehrsbehörden der Länder gebe ich Folgendes bekannt:

Zum IMDG-Code ist von der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) die vom Schiffsicherheitsausschuss beschlossene Änderung Nr. 34 (Amendment 34-08) herausgegeben worden. Nach der Entschließung MSC.262(84) darf der IMDG-Code in der Fassung des Amendment 34-08 zur Vereinfachung der multimodalen Beförderung gefährlicher Güter ab dem 1.1.2009 auf freiwilliger Basis angewendet werden.

Die rechtsverbindliche Einführung wird durch eine Änderung der Gefahrgutverordnung See erfolgen. Vorab wird eine deutsche Übersetzung des IMDG-Codes in der Fassung des Amendment 34-08 im Verkehrsblatt veröffentlicht werden.

Soweit Transporte gefährlicher Güter mit Seeschiffen ab dem 1.1.2009 unter Anwendung der Bestimmungen des IMDG-Codes in der Fassung des Amendment 34-08 durchgeführt werden, werden die für die Verfolgung und Ahnung von Ordnungswidrigkeiten zuständigen Behörden im Sinne des § 6 der Gefahrgutverordnung See auf eine Ahndung von Verstößen verzichten, durch die in den vorgenannten Fällen von noch geltenden Bestimmungen des IMDG-Codes in der Fassung des Amendment 33-06 abgewichen wird.

UWS Umweltmanagement GmbHENDE