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Auszug SOLAS 74

KAPITEL VII
Beförderung gefährlicher Güter

Teil A
Beförderung gefährlicher Güter in verpackter Form

Regel 1 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Kapitels, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, haben die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung:

  1. IMDG-Code bezeichnet den vom Schiffssicherheitsausschuss der Organisation mit Entschließung MSC.122(75) angenommenen International Maritime Dangerous Goods (IMDG) Code in der jeweils von der Organisation geänderten Fassung, sofern diese Änderungen nach Maßgabe des Artikels VIII dieses Übereinkommens betreffend die Verfahren zur Änderung der Anlage mit Ausnahme ihres Kapitels I beschlossen, in Kraft gesetzt und wirksam werden.
  2. Gefährliche Güter bezeichnet die unter den IMDG-Code fallenden Stoffe und Gegenstände.
  3. Verpackte Form bezeichnet die im IMDG-Code festgelegte Art der Umschließung.

Regel 2 Anwendung 1

  1. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, findet dieser Teil auf gefährliche Güter Anwendung, die in verpackter Form mit allen Schiffen, auf die diese Regeln Anwendung finden, sowie auf Frachtschiffen mit einem Bruttoraumgehalt von weniger als 500 RT befördert werden.
  2. Dieser Teil findet auf die Schiffsvorräte und die Schiffsausrüstung keine Anwendung.
  3. Die Beförderung gefährlicher Güter in verpackter Form ist verboten, soweit sie nicht nach Maßgabe dieses Teils erfolgt.
  4. Zur Ergänzung dieses Teiles wird jede Vertragsregierung ausführliche Anordnungen über Notfallmaßnahmen und über medizinische Erste-Hilfe-Maßnahmen bei Unfällen mit gefährlichen Gütern in verpackter Form unter Berücksichtigung der von der Organisation ausgearbeiteten Richtlinien 2 herausgeben oder herausgeben lassen.

Regel 3 Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter

Die Beförderung gefährlicher Güter in verpackter Form muss nach Maßgabe der einschlägigen Vorschriften des IMDG-Codes erfolgen.

Regel 4 Beförderungsdokumente 3

  1. Die Angaben, die sich auf die Beförderung von gefährlichen Gütern in verpackter Form beziehen, und das Container-/Fahrzeugpackzertifikat müssen mit den einschlägigen Bestimmungen des IMDG-Code im Einklang stehen und sind der von der Behörde des Hafenstaates bezeichneten Person oder Organisation zur Verfügung zu stellen.
  2. Jedes Schiff, das gefährliche Güter in verpackter Form befördert, muss eine besondere Liste, ein besonderes Verzeichnis oder einen besonderen Stauplan mitführen, worin die an Bord befindlichen Güter und deren Stauplatz im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen des IMDG-Code angegeben sind. Eine Kopie eines dieser Dokumente ist der von der Behörde des Hafenstaats bezeichneten Person oder Organisation vor dem Auslaufen zur Verfügung zu stellen.

Regel 5 Ladungssicherungshandbuch

Ladung, Ladungseinheiten 4 und Beförderungseinheiten sind während der gesamten Reise nach Maßgabe des von der Verwaltung genehmigten Ladungssicherungshandbuchs zu laden, zu stauen und zu sichern. Die bei der Abfassung des Ladungssicherungshandbuchs zu berücksichtigenden Anforderungen müssen mindestens den von der Organisation ausgearbeiteten Richtlinien 5 gleichwertig sein.

Regel 6 Meldung von Ereignissen mit gefährlichen Gütern

  1. Ereignet sich ein Zwischenfall, bei dem gefährliche Güter in verpackter Form über Bord gehen oder über Bord gehen können, muss der Kapitän oder eine andere für das Schiff verantwortliche Person dem nächstgelegenen Küstenstaat diesen Zwischenfall unter möglichst vollständiger Angabe von Einzelheiten unverzüglich melden. Die Abfassung der Meldung muss auf der Grundlage der von der Organisation erarbeiteten Richtlinien und allgemeinen Grundsätze erfolgen. 6
  2. Wird das in Absatz 1 genannte Schiff verlassen oder ist eine von diesem Schiff abgegebene Meldung unvollständig oder wird keine Meldung empfangen, so hat das Unternehmen im Sinne der Regel IX/1.2 die dem Kapitän nach der vorliegenden Regel obliegenden Verpflichtungen in möglichst vollem Umfang zu übernehmen.

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1) Es wird verwiesen auf:

  1. Teil D, der besondere Vorschriften für die Beförderung von INF-Ladung enthält, und
  2. Regel II-2/19, die besondere Vorschriften für Schiffe enthält, die gefährliche Güter befördern.

2) Es wird verwiesen auf

  1. die von der Organisation veröffentlichten Unfallbekämpfungsmaßnahmen für Schiffe, die gefährliche Güter befördern (EmS)-Leitfaden (MSC.1-Rundschreiben 1025, in der geänderten Fassung), und
  2. den von der Organisation veröffentlichten Leitfaden für medizinische Erste-Hilfe-Maßnahmen bei Unfällen mit gefährlichen Gütern (MFAG). (MSC-Rundschreiben 857).

3) Der überarbeitete Wortlaut von Regel 4 wurde durch Entschließung MSC.325(90) angenommen und tritt am 1. Januar 2014 in Kraft, dem Datum, an dem das Amendment 36-12 des IMDG-Code verbindlich in Kraft tritt.

4) Gemäß Begriffsbestimmung im Code of Safe Practice for Cargo Stowage and Securing (CSS Code), wie der von der Organisations mit Entschließung A.715(17) angenommen wurde, in der jeweils geltenden Fassung.

5) Es wird verrwiesen auf die "Revised Guidelines for the Preparation of Cargo Securing Manual" (MSC.1-Rundschreiben 1353).

6) Es wird verwiesen auf die von der Organisation mit Entschließung A.851(20) angenommenen General principles for ship reporting systems and ship reporting requirements, including guidelines for reporting incidents involving dangerous goods, harmful substances and/or marine pollutants.

1.1.2.2 Internationales Übereinkommen von 1973/78 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe, MARPOL 1973/78

1.1.2.2.1 Anlage III des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 (MARPOL 73/78) befasst sich mit der Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schadstoffe, die auf See in verpackter Form befördert werden. Es ist in der vom Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt überarbeiteten Fassung vollständig wiedergegeben 7.

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7) Der überarbeitete Wortlaut von Anlage III wurde durch Entschließung MEPC.193(61) angenommen und tritt am 1. Januar 2014 in Kraft, dem Datum, an dem das Amendment 36-12 des IMDG-Codes verbindlich in Kraft tritt.

Anlage III

Regeln zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schadstoffe, die auf See in verpackter Form befördert werden

Regel 1 Anwendung

1 Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, gelten die Regeln dieser Anlage für alle Schiffe, die Schadstoffe in verpackter Form befördern.

  1. Für die Zwecke dieser Anlage sind "Schadstoffe" Stoffe, die im Internationalen Code für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen (IMDG-Code) 8 als Meeresschadstoffe gekennzeichnet sind oder die die Kriterien im Anhang zu dieser Anlage erfüllen.
  2. Für die Zwecke dieser Anlage bedeutet "verpackte Form" die Art der Umschließung, die im IMDG-Code für Schadstoffe festgelegt ist.

2 Die Beförderung von Schadstoffen ist verboten, soweit sie nicht nach Maßgabe dieser Anlage erfolgt.

3 Zur Ergänzung dieser Anlage wird die Regierung jeder Vertragspartei ausführliche Anforderungen an Verpackung, Beschriftung, Markierung und Kennzeichnung, Dokumente, Stauung, Mengenbeschränkungen sowie Ausnahmen festlegen oder festlegen lassen, um die Verschmutzung der Meeresumwelt durch Schadstoffe zu verhüten oder auf ein Mindestmaß zu verringern.

4 Für die Zwecke dieser Anlagen gelten leere Verpackungen, die vorher zur Beförderung von Schadstoffen verwendet worden sind, ebenfalls als Schadstoffe, sofern nicht angemessene Vorsichtsmaßnahmen getroffen worden sind, um sicherzustellen, dass sie keinen für die Meeresumwelt schädlichen Rückstand enthalten.

5 Die Anforderungen dieser Anlage gelten nicht für Schiffsvorräte und -ausrüstungsgegenstände.

Regel 2 Verpackung

Die Versandstücke müssen so geartet sein, dass unter Berücksichtigung ihres jeweiligen Inhalts die Gefährdung der Meeresumwelt auf ein Mindestmaß verringert wird.

Regel 3 Beschriftung, Markierung und Kennzeichnung

  1. Versandstücke, die Schadstoffe enthalten, müssen mit einer dauerhaften Beschriftung, Markierung oder Kennzeichnung versehen seind, die anzeigt, dass der Stoff ein Schadstoff nach den einschlägigen Bestimmungen des IMDG-Code ist.
  2. Die Methode der Beschriftung von Versandstücken oder der Anbringung von Markierungen oder Kennzeichen auf Versandstücken, die einen Schadstoff enthalten, muss mit den einschlägigen Bestimmungen des IMDG-Code im Einklang stehen.

Regel 4 9 Dokumente

  1. Die Angaben, die sich auf die Beförderung von Schadstoffen beziehen, müssen mit den einschlägigen Bestimmungen des IMDG-Code im Einklang stehen und sind der von der Behörde des Hafenstaats bezeichneten Person oder Organisations zur Verfügung zu stellen.
  2. Jedes Schiff, das Schadstoffe befördert, muss eine besondere Liste, ein besonderes Verzeichnis oder einen besonderen Stauplan mitführen, worin die an Bord befindlichen Schadstoffe und deren Stauplatz im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen des IMDG-Code angegeben sind. Eine Kopie eines dieser Dokumente ist der von der Behörde des Hafenstaats bezeichneten Person oder Organisation vor dem Auslaufen zur Verfügung zu stellen.

Regel 5 Stauung

Schadstoffe müssen ordnungsgemäß gestaut und so gesichert sein, dass die Gefährdung der Meeresumwelt auf ein Mindestmaß verringert wird, ohne dass die Sicherheit des Schiffes und der an Bord befindlichen Personen beeinträchtigt wird.

Regel 6 Mengenbeschränkungen

Es kann aus stichhaltigen wissenschaftlichen und technischen Gründen notwendig sein, die Beförderung bestimmter Schadstoffe zu verbieten oder die Menge zu beschränken, die an Bord ein und desselben Schiffes befördert werden darf. Bei der Beschränkung der Menge sind Größe, Bau und Ausrüstung des Schiffes sowie Verpackung und Eigenart der Stoffe gebührend zu berücksichtigen.

Regel 7 Ausnahmen

  1. Das Überbordwerfen von Schadstoffen, die in verpackter Form befördert werden, ist verboten, sofern es nicht aus Gründen der Schiffssicherheit oder zur Rettung von Menschenleben auf See erforderlich ist.
  2. Vorbehaltlich dieses Übereinkommens werden geeignete Maßnahmen, die sich nach den physikalischen, chemischen und biologischen Eigenschaften der Schadstoffe richten, getroffen, um das Überbordspülen ausgelaufener Stoffe zu regeln; allerdings darf das Einhalten dieser Regelungen die Sicherheit des Schiffes und der an Bord befindlichen Personen nicht beeinträchtigen.

Regel 8 Hafenstaatkontrolle bezüglich betrieblicher Anforderungen 10

  1. Ein Schiff, das sich in einem Hafen oder an einem Offshore-Umschlagplatz einer anderen Vertragspartei befindet, unterliegt der Überprüfung durch ordnungsgemäß ermächtigte Bedienstete dieser Vertragspartei bezüglich der betrieblichen Anforderungen aufgrund dieser Anlage.
  2. Bestehen triftige Gründe für die Annahme, dass der Kapitän oder die Besatzung mit wesentlichen Abläufen an Bord, welche die Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schadstoffe betreffen, nicht vertraut ist, so trifft die Vertragspartei die notwendigen Maßnahmen, einschließlich einer gründlichen Überprüfung, und verhindert gegebenenfalls so lange das Auslaufen des Schiffes, bis die Lage entsprechend den Vorschriften dieser Anlage bereinigt worden ist.
  3. Die in Artikel 5 dieses Übereinkommens vorgeschriebenen Verfahren der Hafenstaatkontrolle gelten auch für diese Regel.
  4. Diese Regel ist nicht so auszulegen, als beschränke sie die Rechte und Pflichten einer Vertragspartei ein, welche die Kontrolle der eigens in diesem Übereinkommen vorgesehenen betrieblichen Anforderungen durchführt.

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Kriterien für die Bestimmung von Schadstoffen in verpackter FormAnhang
zu Anlage III


Für die Zwecke dieser Anlage sind Stoffe, auf die eines der folgenden Kriterien zutrifft, Schadstoffe: 11

(a) Gewässergefährdend, akute (kurzfristige) Gefährdung

Kategorie: Akut 1
96-Stunden-LC50-Wert (für Fische)< 1 mg/l und/oder
48-Stunden-EC50-Wert (für Krebstiere)< 1 mg/l und/oder
72- oder 96-Stunden-ErC50-Wert (für Algen oder andere Wasserpflanzen)< 1 mg/l

(b) Gewässergefährdend, langfristige Gefährdung

(i) Nicht schnell abbaubare Stoffe, für die hinreichende Daten über die chronische Toxizität vorhanden sind

Kategorie Chronisch 1:
chronischer NOEC- oder ECx-Wert (für Fische)< 0,1 mg/l und/oder
chronischer NOEC- oder ECx-Wert (für Krebstiere)< 0,1 mg/l und/oder
chronischer NOEC- oder ECx-Wert (für Algen oder andere Wasserpflanzen)< 0,1 mg/l
Kategorie Chronisch 2:
chronischer NOEC- oder ECx-Wert (für Fische)< 1 mg/l und/oder
chronischer NOEC- oder ECx-Wert (für Krebstiere)< 1 mg/l und/oder
chronischer NOEC- oder ECx-Wert (für Algen oder andere Wasserpflanzen)< 1 mg/l

(ii) Schnell abbaubare Stoffe, für die hinreichende Daten über die chronische Toxizität vorhanden sind

Kategorie Chronisch 1:
chronischer NOEC- oder ECx-Wert (für Fische)< 0,01 mg/l und/oder
chronischer NOEC- oder ECx-Wert (für Krebstiere)< 0,01 mg/l und/oder
chronischer NOEC- oder ECx-Wert (für Algen oder andere Wasserpflanzen)< 0,01 mg/l
Kategorie Chronisch 2:
chronischer NOEC- oder ECx-Wert (für Fische)< 0,1 mg/l und/oder
chronischer NOEC- oder ECx-Wert (für Krebstiere)< 0,1 mg/l und/oder
chronischer NOEC- oder ECx-Wert (für Algen oder andere Wasserpflanzen)< 0,1 mg/l

(iii) Stoffe, für die keine hinreichenden Daten über die chronische Toxizität vorhanden sind

Kategorie Chronisch 1:
96-Stunden LC50-Wert (für Fische)< 1 mg/l und/oder
48-Stunden-EC50-Wert (für Krebstiere)< 1 mg/l und/oder
72- oder 96-Stunden-ErC50-Wert (für Algen oder andere Wasserpflanzen)< 1 mg/l
und der Stoff ist nicht schnell abbaubar und/oder der experimentell bestimmte BCF beträgt > 500 (oder, wenn nicht vorhanden, log Kow > 4)
Kategorie Chronisch 2:
96-Stunden LC50-Wert (für Fische)> 1 mg/l, aber < 10 mg/l und/oder
48-Stunden-EC50-Wert (für Krebstiere)> 1 mg/l, aber < 10 mg/l und/oder
72- oder 96-Stunden-ErC50-Wert (für Algen oder andere Wasserpflanzen)> 1 mg/l, aber < 10 mg/l
und der Stoff ist nicht schnell abbaubar und/oder der experimentell bestimmte BCF beträgt > 500 (oder, wenn nicht vorhanden, log Kow > 4)

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8) Es wird auf den von der Organisation mit Entschließung MSC.122(75) angenommenen IMDG-Code in seiner vom Schiffssicherheitsausschuss zuletzt geänderten Fassung verwiesen.

9) Die Bezugnahme auf Dokumente in dieser Regel schließt die Verwendung der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) und von Übertragungsverfahren des elektronischen Datenaustausches (EDI) als Unterstützung der papiergebundenen Dokumentation nicht aus.

10) Es wird auf die von der Organisation mit Entschließung A.787(19) angenommenen und mit Entschließung A.882(21) geänderten Verfahren für die Hafenstaatkontrolle verwiesen.

11) Die Kriterien beruhen auf den Kriterien, die im Rahmen des Global Harmonisierten Systems zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien (GHS) der Vereinten Nationen in seiner jeweils geltenden Fassung ausgearbeitet worden sind. Begriffsbestimmungen von den in diesem Anhang verwendeten Akronymen und Begriffen finden sich in den einschlägigen Absätzen des IMDG-Code.

1.1.3 Gefährliche Güter, deren Beförderung verboten ist

1.1.3.1 Soweit in diesem Code nicht anders festgelegt ist, ist die Beförderung folgender Güter verboten:

Alle Stoffe und Gegenstände, die in versandfertigem Zustand unter den bei normaler Beförderung zu erwartenden Bedingungen explodieren, gefährlich reagieren, Flammen erzeugen, in gefährlicher Weise Hitze oder giftige, ätzende oder entzündbare Gase oder Dämpfe entwickeln können.

Die Sondervorschriften 349, 350, 351, 352, 353 und 900  im Kapitel 3.3 enthalten eine Aufzählung von Stoffen, deren Beförderung verboten ist.

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