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Auszug SOLAS 74
KAPITEL VII Teil A Regel 1 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Kapitels, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, haben die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung:
Regel 2 Anwendung 1
Regel 3 Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter Die Beförderung gefährlicher Güter in verpackter Form muss nach Maßgabe der einschlägigen Vorschriften des IMDG-Codes erfolgen. Regel 4 Beförderungsdokumente 3
Regel 5 Ladungssicherungshandbuch Ladung, Ladungseinheiten 4 und Beförderungseinheiten sind während der gesamten Reise nach Maßgabe des von der Verwaltung genehmigten Ladungssicherungshandbuchs zu laden, zu stauen und zu sichern. Die bei der Abfassung des Ladungssicherungshandbuchs zu berücksichtigenden Anforderungen müssen mindestens den von der Organisation ausgearbeiteten Richtlinien 5 gleichwertig sein. Regel 6 Meldung von Ereignissen mit gefährlichen Gütern
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2) Es wird verwiesen auf
3) Der überarbeitete Wortlaut von Regel 4 wurde durch Entschließung MSC.325(90) angenommen und tritt am 1. Januar 2014 in Kraft, dem Datum, an dem das Amendment 36-12 des IMDG-Code verbindlich in Kraft tritt. 4) Gemäß Begriffsbestimmung im Code of Safe Practice for Cargo Stowage and Securing (CSS Code), wie der von der Organisations mit Entschließung A.715(17) angenommen wurde, in der jeweils geltenden Fassung. 5) Es wird verrwiesen auf die "Revised Guidelines for the Preparation of Cargo Securing Manual" (MSC.1-Rundschreiben 1353). 6) Es wird verwiesen auf die von der Organisation mit Entschließung A.851(20) angenommenen General principles for ship reporting systems and ship reporting requirements, including guidelines for reporting incidents involving dangerous goods, harmful substances and/or marine pollutants. |
1.1.2.2 Internationales Übereinkommen von 1973/78 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe, MARPOL 1973/78
1.1.2.2.1 Anlage III des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 (MARPOL 73/78) befasst sich mit der Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schadstoffe, die auf See in verpackter Form befördert werden. Es ist in der vom Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt überarbeiteten Fassung vollständig wiedergegeben 7.
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7) Der überarbeitete Wortlaut von Anlage III wurde durch Entschließung MEPC.193(61) angenommen und tritt am 1. Januar 2014 in Kraft, dem Datum, an dem das Amendment 36-12 des IMDG-Codes verbindlich in Kraft tritt.
Anlage III
Regeln zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schadstoffe, die auf See in verpackter Form befördert werden Regel 1 Anwendung 1 Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, gelten die Regeln dieser Anlage für alle Schiffe, die Schadstoffe in verpackter Form befördern.
2 Die Beförderung von Schadstoffen ist verboten, soweit sie nicht nach Maßgabe dieser Anlage erfolgt. 3 Zur Ergänzung dieser Anlage wird die Regierung jeder Vertragspartei ausführliche Anforderungen an Verpackung, Beschriftung, Markierung und Kennzeichnung, Dokumente, Stauung, Mengenbeschränkungen sowie Ausnahmen festlegen oder festlegen lassen, um die Verschmutzung der Meeresumwelt durch Schadstoffe zu verhüten oder auf ein Mindestmaß zu verringern. 4 Für die Zwecke dieser Anlagen gelten leere Verpackungen, die vorher zur Beförderung von Schadstoffen verwendet worden sind, ebenfalls als Schadstoffe, sofern nicht angemessene Vorsichtsmaßnahmen getroffen worden sind, um sicherzustellen, dass sie keinen für die Meeresumwelt schädlichen Rückstand enthalten. 5 Die Anforderungen dieser Anlage gelten nicht für Schiffsvorräte und -ausrüstungsgegenstände. Regel 2 Verpackung Die Versandstücke müssen so geartet sein, dass unter Berücksichtigung ihres jeweiligen Inhalts die Gefährdung der Meeresumwelt auf ein Mindestmaß verringert wird. Regel 3 Beschriftung, Markierung und Kennzeichnung
Regel 4 9 Dokumente
Regel 5 Stauung Schadstoffe müssen ordnungsgemäß gestaut und so gesichert sein, dass die Gefährdung der Meeresumwelt auf ein Mindestmaß verringert wird, ohne dass die Sicherheit des Schiffes und der an Bord befindlichen Personen beeinträchtigt wird. Regel 6 Mengenbeschränkungen Es kann aus stichhaltigen wissenschaftlichen und technischen Gründen notwendig sein, die Beförderung bestimmter Schadstoffe zu verbieten oder die Menge zu beschränken, die an Bord ein und desselben Schiffes befördert werden darf. Bei der Beschränkung der Menge sind Größe, Bau und Ausrüstung des Schiffes sowie Verpackung und Eigenart der Stoffe gebührend zu berücksichtigen. Regel 7 Ausnahmen
Regel 8 Hafenstaatkontrolle bezüglich betrieblicher Anforderungen 10
(a) Gewässergefährdend, akute (kurzfristige) Gefährdung
(b) Gewässergefährdend, langfristige Gefährdung (i) Nicht schnell abbaubare Stoffe, für die hinreichende Daten über die chronische Toxizität vorhanden sind
(ii) Schnell abbaubare Stoffe, für die hinreichende Daten über die chronische Toxizität vorhanden sind
(iii) Stoffe, für die keine hinreichenden Daten über die chronische Toxizität vorhanden sind
_____ 9) Die Bezugnahme auf Dokumente in dieser Regel schließt die Verwendung der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) und von Übertragungsverfahren des elektronischen Datenaustausches (EDI) als Unterstützung der papiergebundenen Dokumentation nicht aus. 10) Es wird auf die von der Organisation mit Entschließung A.787(19) angenommenen und mit Entschließung A.882(21) geänderten Verfahren für die Hafenstaatkontrolle verwiesen. 11) Die Kriterien beruhen auf den Kriterien, die im Rahmen des Global Harmonisierten Systems zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien (GHS) der Vereinten Nationen in seiner jeweils geltenden Fassung ausgearbeitet worden sind. Begriffsbestimmungen von den in diesem Anhang verwendeten Akronymen und Begriffen finden sich in den einschlägigen Absätzen des IMDG-Code. |
1.1.3 Gefährliche Güter, deren Beförderung verboten ist
1.1.3.1 Soweit in diesem Code nicht anders festgelegt ist, ist die Beförderung folgender Güter verboten:
Alle Stoffe und Gegenstände, die in versandfertigem Zustand unter den bei normaler Beförderung zu erwartenden Bedingungen explodieren, gefährlich reagieren, Flammen erzeugen, in gefährlicher Weise Hitze oder giftige, ätzende oder entzündbare Gase oder Dämpfe entwickeln können.
Die Sondervorschriften 349, 350, 351, 352, 353 und 900 im Kapitel 3.3 enthalten eine Aufzählung von Stoffen, deren Beförderung verboten ist.
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