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IBC 520 VERPACKUNGSANWEISUNG
Diese Anweisung gilt für organische Peroxide und selbstzersetzliche Stoffe des Typs F.
Folgende IBC sind für die aufgeführten Zusammensetzungen zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften nach 4.1.1, 4.1.2 und 4.1.3 und die besonderen Vorschriften nach 4.1.7.2 erfüllt sind:

Für nicht aufgeführte Zusammensetzungen dürfen nur von der zuständigen Behörde zugelassene IBC verwendet werden (siehe Absatz 4.1.7.2.2).

UN- Nr.Organisches PeroxidIBC- Typ Höchst-
menge
(Liter)
Kontroll-
tempe-
ratur
Notfall-
tempe-
ratur
3109ORGANISCHES PEROXID TYP F, FLÜSSIG
tert-Butylhydroperoxid, höchstens 72 %, mit Wasser31A1250  
tert-Butylperoxyacetat, höchstens 32 %, in Verdünnungsmittel Typ A31HA11000  
ter-Butylperoxybenzoat, höchstens 32 %, in Verdünnungsmittel Typ A31A1250
tert-Butylperoxy-3,5,5- trimethylhexanoat, höchstens 37 %, in Verdünnungsmittel Typ A31A1250  
31HA11000  
Cumylhydroperoxid, höchstens 90 %, in Verdünnungsmittel Typ A31HA11250  
Dibenzoylperoxid, höchstens 42 %, stabile Dispersion in Wasser31HA11000  
Di-tert-butylperoxid, höchstens 52 %, in Verdünnungsmittel Typ A31A
31HA1
1250
1000
  
1,1-Di-(tert-butylperoxy)-cyclohexan, höchstens 37 %, in Verdünnungsmittel Typ A31A1250
1,1-Di-(tert-butylperoxy)-cyclohexan, höchstens 42 %, in Verdünnungsmittel Typ A31H11000  
Dilauroylperoxid, höchstens 42 %, stabile Dispersion in Wasser31HA11000  
Isopropylcumylhydroperoxid, höchstens 72 %, in Verdünnungsmittel Typ A31HA11250  
p-Menthylhydroperoxid, höchstens 72 %, in Verdünnungsmittel Typ A31HA11250  
Peroxyessigsäure, stabilisiert, höchstens 17 %31H1
31H2
31HA1
31A
1500
1500
1500
1500
  
3110ORGANISCHES PEROXID, TYP F, FEST
Dicumylperoxid31A
31H1
31HA1
2000
3119ORGANISCHES PEROXID TYP F, FLÜSSIG, TEMPERATURKONTROLLIERT
tert-Amylperoxypivalat, höchstens 32 %, in Verdünnungsmittel Typ A31A1250+ 10°C+ 15 °C
tert-Butylperoxy-2- ethylhexanoat, höchstens 32 %, in Verdünnungsmittel Typ B31HA1
31A
1000
1250
+ 30 °C
+ 30 °C
+ 35 °C
+ 35 °C
tert-Butylperoxyneodecanoat, höchstens 42 %, stabile Dispersion in Wasser31A1250- 5 °C+ 5 °C
tert-Butylperoxyneodecanoat, höchstens 52 %, als stabile Dispersion in Wasser31A1250- 5°C+ 5 °C
tert-Butylperoxyneodecanoat, höchstens 32 %, in Verdünnungsmittel Typ A31A12500 °C+ 10 °C
tert-Butylperoxypivalat, höchstens 27 %, in Verdünnungsmittel Typ B31HA1
31A
1000
1250
+ 10 °C
+ 10 °C
+ 15 °C
+ 15 °C
Cumylperoxyneodecanoat, höchstens 52 %, stabile Dispersion in Wasser31A1250- 15 °C- 5 °C
Di-(4-tert-Butylcyclohexyl)- peroxydicarbonat, höchstens 42 %, stabile Dispersion in Wasser31HA11000+ 30 °C+ 35 °C
Dicetylperoxydicarbonat, höchstens 42 %, stabile Dispersion in Wasser31HA11000+ 30 °C+ 35 °C
Dicyclohexylperoxydicarbonat, höchstens 42%, als stabile Dispersion in Wasser31A1250+ 10 °C+ 15 °C
Di-(2-ethylhexyl)-peroxydicarbonat, höchstens 62 %, stabile Dispersion in Wasser31A1250- 20 °C- 10 °C
Diisobutyrylperoxid, höchstens 28 %, stabile Dispersion in Wasser31HA1
31A
1000
1250
-20 °C
-20 °C
-10 °C
-10 °C
Diisobutyrylperoxid, höchstens 42 %, stabile Dispersion in Wasser31HA1
31A
1000
1250
-25 °C
-25 °C
-15 °C
-15 °C
Dimyristylperoxydicarbonat, höchstens 42 %, stabile Dispersion in Wasser31HA11000+ 15 °C+ 20 °C
Di-(2-neodecanoylperoxyisopropyl)- benzen, höchstens 42 %, als stabile Dispersion in Wasser31A1250- 15 °C- 5 °C
Di-(3,5,5-trimethylhexanoyl)- peroxid, höchstens 52 %, in Verdünnungsmittel Typ A31HA1
31A
1000
1250
+ 10 °C
+ 10 °C
+ 15 °C
+ 15 °C
Di-(3,5,5-trimethylhexanoyl)- peroxid, höchstens 52 %, stabile Dispersion in Wasser31A1250+ 10 °C+ 15 °C
3-Hydroxy-1,1-dimethylbutylperoxy- neodecanoat, höchstens 52 %, als stabile Dispersion in Wasser31A1250- 15 °C- 5 °C
1,1,3,3-Trimethylbutylperoxyneo- decanoat, höchstens 52 %, stabile Dispersion in Wasser31A
31HA1
1250
1000
- 5 °C
- 5 °C
+ 5 °C
+ 5 °C
3120ORGANISCHES PEROXID, TYP F, FEST, TEMPERATURKONTROLLIERT
Zusätzliche Vorschriften
  1. Die IBC müssen mit einer Einrichtung zur Entlüftung während der Beförderung versehen sein. Der Einlass der Druckentlastungseinrichtung muss sich bei höchster Befüllung während der Beförderung in der Dampfphase des IBC befinden.
  2. Um ein explosionsartiges Zerbersten des metallenen IBC oder Kombinations-IBC mit vollwandigen Metallgehäuse zu vermeiden, müssen die Notfall-Druckentlastungseinrichtungen so ausgelegt sein, dass alle Zersetzungsprodukte und Dämpfe abgeführt werden, die bei selbstbeschleunigender Zersetzung oder bei Feuereinwirkung mindestens 1 Stunde, berechnet nach der in 4.2.1.13.8 angegebenen Formel, entwickelt werden. Die in dieser Verpackungsanweisung angegebenen Kontroll- und Notfalltemperaturen beziehen sich auf einen nicht wärmeisolierten IBC. Beim Versand eines organischen Peroxids in einem IBC gemäß dieser Verpackungsanweisung hat der Versender die Pflicht, sicherzustellen, dass
    1. die am IBC angebrachten Druck- und Notfall-Druckentlastungseinrichtungen unter entsprechender Berücksichtigung der selbstbeschleunigenden Zersetzung des organischen Peroxides und einer Feuereinwirkung ausgelegt sind
    2. sofern zutreffend, die angegebenen Kontroll- und Notfalltemperaturen unter Berücksichtigung der Auslegung (z.B. Wärmeisolierung) des zu verwendenden IBC geeignet sind.

   

IBC 620 VERPACKUNGSANWEISUNG
Diese Anweisung gilt für die UN-Nummer 3291.
Folgende IBC sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften nach 4.1.1, ausgenommen 4.1.1.15, 4.1.2 und 4.1.3 erfüllt sind:

Starre, dichte IBC, die den Anforderungen für die Verpackungsgruppe II entsprechen.

Zusätzliche Vorschriften:
  1. Es muss genügend saugfähiges Material vorhanden sein, um die gesamte Menge der im IBC enthaltenen flüssigen Stoffe aufzunehmen.
  2. Die IBC müssen in der Lage sein, flüssige Stoffe zurückzuhalten.
  3. IBC, die für scharfe oder spitze Gegenstände, wie Glasscherben und Nadeln vorgesehen sind, müssen durchstoßfest sein.

4.1.4.3 Verpackungsanweisungen für Großverpackungen

LP 01 VERPACKUNGSANWEISUNG
(FLÜSSIGE STOFFE)
Folgende Großverpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften nach 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind:
Innenver- packungen Großver- packungen als Außen- verpackungVerpackungs- gruppe I Verpackungs- gruppe IIVerpackungs- gruppe III
aus Glas 10 Liter

aus Kunststoff 30 Liter

aus Metall 40 Liter

aus Stahl (50A)
aus Aluminium (50B)
aus einem anderen Metall (50N)
aus starrem Kunststoff (50H)
aus Naturholz (50C)
aus Sperrholz (50D)
aus Holzfaserwerkstoff (50F)
aus starrer Pappe (50G)
nicht zugelassennicht zugelassen3 m³

 

LP 02 VERPACKUNGSANWEISUNG
(FESTE STOFFE)
Folgende Großverpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind:
Innenver- packungen Großver- packungen als Außen- verpackungen Verpackungs-
gruppe I
Verpackungs-
gruppe II
Verpackungs-
gruppe III
aus Glas 10 kg

aus Kunststoff2) 50 kg

aus Metall 50 kg

aus Papier1) 2) 50 kg

aus Pappe1) 2) 50 kg

aus Stahl (50A)
aus Aluminium (50B)
aus einem anderen Metall (50N)
aus starrem Kunststoff (50H)
aus Naturholz (50C)
aus Sperrholz (50D)
aus Holzfaserwerkstoff (50F)
aus starrer Pappe (50G)
aus flexiblem Kunststoff (51H)3
nicht zugelassennicht zugelassen3 m³
Sondervorschrift für die Verpackung:
L 2
Für UN 1950 Druckgaspackungen muss die Großverpackung den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe III entsprechen. Großverpackungen für Abfall-Druckgaspackungen, die gemäß Sondervorschrift 327 befördert werden, müssen außerdem mit einem Mittel versehen sein, das jegliche freie Flüssigkeit, die während der Beförderung frei werden kann, zurückhält, z.B. absorbierendes Material.
1) Diese Verpackungen dürfen nicht verwendet werden, wenn sich der zu befördernde Stoff während der Beförderung verflüssigen kann.
2) Diese Verpackungen müssen staubdicht sein.
3) Nur mit flexiblen Innenverpackungen zu verwenden.

 

LP 99 VERPACKUNGSANWEISUNG
Es dürfen nur von der zuständigen Behörde für diese Güter zugelassene Großverpackungen verwendet werden (siehe 4.1.3.7). Jeder Sendung muss eine Kopie der Zulassung der zuständigen Behörde beigefügt werden, oder das Beförderungsdokument muss eine Angabe enthalten, dass die Verpackung durch die zuständige Behörde zugelassen ist.

 

LP 101 VERPACKUNGSANWEISUNG
Folgende Großverpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften nach 4.1.1 und 4.1.3 sowie die besonderen Vorschriften nach 4.1.5 erfüllt sind:
Innenverpackungen ZwischenverpackungenGroßverpackungen
Nicht erforderlichNicht erforderlichaus Stahl (50A)
aus Aluminium (50B)
aus einem anderen Metall (50N)
aus starrem Kunststoff (50H)
aus Naturholz (50C)
aus Sperrholz (50D)
aus Holzfaserwerkstoff (50F)
aus starrer Pappe (50G)
Sondervorschriften für die Verpackung:
L 1
Folgendes gilt für die UN-Nummern 0006, 0009, 0010, 0015, 0016, 0018, 0019, 0034, 0035, 0038, 0039, 0048, 0056, 0137, 0138, 0168, 0169, 0171, 0181, 0182, 0183, 0186, 0221, 0243, 0244, 0245, 0246, 0254, 0280, 0281, 0286, 0287, 0297, 0299, 0300, 0301, 0303, 0321, 0328, 0329, 0344, 0345, 0346, 0347, 0362, 0363, 0370, 0412, 0424, 0425, 0434, 0435, 0436, 0437, 0438, 0451, 0488 und 0502:

Große und robuste Gegenstände mit Explosivstoff, die normalerweise für militärische Verwendung vorgesehen sind und keine Zündmittel enthalten oder deren Zündmittel mit mindestens zwei wirksamen Schutzvorrichtungen ausgerüstet sind, dürfen ohne Verpackung befördert werden. Enthalten diese Gegenstände Treibladungen oder sind die Gegenstände selbstantreibend, müssen ihre Zündungssysteme gegenüber Belastungen geschützt sein, die unter normalen Beförderungsbedingungen auftreten können. Ist das Ergebnis der an einem unverpackten Gegenstand durchgeführten Prüfungen der Prüfreihe 4 negativ, kann eine Beförderung des Gegenstands ohne Verpackung vorgesehen werden. Solche unverpackten Gegenstände dürfen auf Schlitten befestigt oder in Verschlägen oder anderen geeigneten Handhabungseinrichtungen eingesetzt sein.

 

LP 102 VERPACKUNGSANWEISUNG
Folgende Großverpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften nach 4.1.1 und 4.1.3 sowie die besonderen Vorschriften nach 4.1.5 erfüllt sind:
Innenverpackungen ZwischenverpackungenAußenverpackungen
Säcke
wasserbeständig

Behälter
aus Pappe
aus Metall
aus Kunststoff
aus Holz

Einwickler
aus Wellpappe

Hülsen
aus Pappe

Nicht erforderlichaus Stahl (50A)
aus Aluminium (50B)
aus einem anderen Metall (50N)
aus starrem Kunststoff (50H)
aus Naturholz (50C)
aus Sperrholz (50D)
aus Holzfaserwerkstoff (50F)
aus starrer Pappe (50G)

 

LP 621 VERPACKUNGSANWEISUNG
Diese Anweisung gilt für die UN-Nummer 3291.
Folgende Großverpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften nach 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind:

(1) Für klinische Abfälle, die in Innenverpackungen verpackt sind: starre, dichte Großverpackungen, die den Vorschriften des Kapitels 6.6 für feste Stoffe entsprechen und die Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe II erfüllen, vorausgesetzt, es ist genügend saugfähiges Material vorhanden, um die gesamte Menge der enthaltenen Flüssigkeit aufzunehmen, und die Großverpackung ist in der Lage ist, flüssige Stoffe zurückzuhalten.

(2) Für Versandstücke, die größere Mengen flüssiger Stoffe enthalten: starre Großverpackungen, die den Vorschriften des Kapitels 6.6 für flüssige Stoffe entsprechen und die Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe II erfüllen.

Zusätzliche Vorschrift:

Großverpackungen, die für scharfe oder spitze Gegenstände, wie Glasscherben oder Nadeln, vorgesehen sind, müssen durchstoßfest und in der Lage sein, die flüssigen Stoffe unter den Prüfbedingungen des Kapitels 6.6 zurückzuhalten.


LP 902 VERPACKUNGSANWEISUNG
Diese Anweisung gilt für die UN-Nummer 3268.
Verpackte Gegenstände:

Folgende Großverpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften nach 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind:

Verpackungen, die den Anforderungen der Verpackungsgruppe III entsprechen. Die Verpackungen müssen so ausgelegt und konstruiert sein, dass eine Bewegung der Gegenstände und eine unbeabsichtigte Auslösung unter normalen Beförderungsbedingungen verhindert werden.

Unverpackte Gegenstände:

Die Gegenstände dürfen vom Herstellungsort zur Montagefabrik auch unverpackt in besonders ausgerüsteten Handhabungseinrichtungen, Fahrzeugen, Containern oder Wagen befördert werden.

Zusätzliche Vorschrift:

Druckgefäße müssen den Vorschriften der zuständigen Behörde für den (die) im Druckgefäß enthaltenen Stoff(e) entsprechen.


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