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Kapitel 2.10
Meeresschadstoffe
2.10.1 Begriffsbestimmung
Meeresschadstoffe sind Stoffe, die unter die Vorschriften der Anlage III von MARPOL 73/78 in der jeweils geltenden Fassung fallen.
2.10.2 Allgemeine Vorschriften
2.10.2.1 Meeresschadstoffe müssen nach den Vorschriften der Anlage III von MARPOL 73/78 in der jeweils geltenden Fassung befördert werden.
2.10.2.2 Die Stoffe und Gegenstände, die als Meeresschadstoffe identifiziert sind, sind im Index in der Spalte MP durch das Symbol P gekennzeichnet.
2.10.2.3 Meeresschadstoffe, die die Kriterien einer der Klasse 1 bis 8 erfüllen, müssen entsprechend ihrer Eigenschaften unter der zutreffenden Eintragung befördert werden. Wenn sie nicht die Kriterien einer dieser Klassen erfüllen, müssen sie unter der Eintragung UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FEST, N.A.G., UN 3077 oder UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G., UN 3082, befördert werden, es sei denn, in der Klasse 9 besteht eine besondere Eintragung.
2.10.2.4 Spalte 4 der Gefahrgutliste enthält ebenfalls Informationen zu Meeresschadstoffen durch Verwendung des Symbols P bei einzelnen Eintragungen. Das Fehlen des Symbols P oder das Vorhandensein eines "-" in dieser Spalte steht der Anwendung von 2.10.3 nicht entgegen.
2.10.2.5 Ein Stoff oder Gegenstand, der Eigenschaften besitzt, auf die die Kriterien für Meeresschadstoffe zutreffen, jedoch in diesem Code nicht als solcher gekennzeichnet ist, muss als Meeresschadstoff nach diesem Code befördert werden.
2.10.2.6 Stoffe und Gegenstände, die in diesem Code als Meeresschadstoffe gekennzeichnet sind, auf die die Kriterien für Meeresschadstoffe aber nicht mehr zutreffen, brauchen mit Zustimmung der zuständigen Behörde (siehe 7.9.2) nicht nach den Vorschriften dieses Codes für Meeresschadstoffe befördert werden.
2.10.2.7 Meeresschadstoffe in Einzelverpackungen oder zusammengesetzten Verpackungen mit einer Nettomenge je Einzel- oder Innenverpackung von höchstens 5 L bei Flüssigkeiten oder einer Nettomasse je Einzel- oder Innenverpackung von höchstens 5 kg bei festen Stoffen unterliegen keinen anderen auf Meeresschadstoffe anwendbaren Vorschriften dieses Codes, sofern die Verpackungen die allgemeinen Vorschriften in 4.1.1.1, 4.1.1.2 und 4.1.1.4 bis 4.1.1.8 erfüllen. Im Falle von Meeresschadstoffen, die auch die Kriterien für die Aufnahme in eine andere Klasse erfüllen, finden alle Vorschriften dieses Codes, die für etwaige weitere Gefahren gelten, weiterhin Anwendung.
2.10.3 Klassifizierung
2.10.3.1 Meeresschadstoffe sind nach 2.9.3 zu klassifizieren.
2.10.3.2 Die Klassifizierungskriterien in 2.9.3 gelten nicht für Stoffe der Klasse 7.
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