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P 110b VERPACKUNGSANWEISUNG
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Verpackungsvorschriften nach 4.1.1 und 4.1.3 und die besonderen Verpackungsvorschriften nach 4.1.5 erfüllt sind:
InnenverpackungenZwischenverpackungenAußenverpackungen
Behälter
aus Metall
aus Holz
aus leitfähigem Gummi
aus leitfähigem Kunststoff

Säcke
aus leitfähigem Gummi
aus leitfähigem Kunststoff

Unterteilungen
aus Metall
aus Holz
aus Kunststoff
aus Pappe
Kisten
aus Naturholz, mit staubdichten Wänden (4C2)
aus Sperrholz (4D)
aus Holzfaserwerkstoff (4F)
Sondervorschrift für die Verpackung
PP 42
Für die UN-Nummern 0074, 0113, 0114, 0129, 0130, 0135 und 0224 müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
  1. In einer Innenverpackung dürfen nicht mehr als 50 g an explosivem Stoff (Menge als Trockensubstanz) enthalten sein;
  2. in einem Abteil zwischen unterteilenden Trennwänden darf nicht mehr als eine Innenverpackung sein, die fest eingesetzt sein muss;
  3. die Außenverpackung darf in nicht mehr als 25 Abteile unterteilt sein.

 

P 111 VERPACKUNGSANWEISUNG
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Verpackungsvorschriften nach 4.1.1 und 4.1.3 und die besonderen Verpackungsvorschriften nach 4.1.5 erfüllt sind:
Innenverpackungen ZwischenverpackungenAußenverpackungen
Säcke
aus wasserbeständigem Papier
aus Kunststoff
aus Textilgewebe, gummiert

Einwickler
aus Kunststoff
aus Textilgewebe, gummiert

Behälter
aus Holz

nicht erforderlichKisten
aus Stahl (4A)
aus Aluminium (4B)
aus einem anderen Metall (4N)
aus Naturholz, einfach (4C1)
aus Naturholz, mit staubdichten Wänden (4C2)
aus Sperrholz (4D)
aus Holzfaserwerkstoff (4F)
aus Pappe (4G)
aus Schaumstoff (4H1)
aus massivem Kunststoff (4H2)

Fässer
aus Stahl (1A1, 1A2)
aus Aluminium (1B1, 1B2)
aus einem anderen Metall (1N1, 1N2)
aus Sperrholz (1D)
aus Pappe (1G)
aus Kunststoff (1H1, 1H2)

Sondervorschrift für die Verpackung
PP 43

Für die UN-Nummer 0159 sind keine Innenverpackungen erforderlich, wenn Fässer aus Metall (1A1, 1A2, 1B1, 1B2, 1N1 oder 1N2) oder aus Kunststoff (1H1 oder 1H2) als Außenverpackungen verwendet werden.

 

P 112a VERPACKUNGSANWEISUNG
(angefeuchteter fester Stoff 1.1D)
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Verpackungsvorschriften nach 4.1.1 und 4.1.3 und die besonderen Verpackungsvorschriften nach 4.1.5 erfüllt sind:
Innenverpackungen ZwischenverpackungenAußenverpackungen
Säcke
aus Papier, mehrlagig wasserbeständig
aus Kunststoff
aus Textilgewebe
aus Textilgewebe, gummiert
aus Kunststoffgewebe

Behälter
aus Metall
aus Kunststoff
aus Holz

Säcke
aus Kunststoff
aus Textilgewebe, mit Auskleidung oder Beschichtung aus Kunststoff

Behälter
aus Metall
aus Kunststoff
aus Holz

Kisten
aus Stahl (4A)
aus Aluminium (4B)
aus einem anderen Metall (4N)
aus Naturholz, einfach (4C1)
aus Naturholz, mit staubdichten Wänden (4C2)
aus Sperrholz (4D)
aus Holzfaserwerkstoff (4F)
aus Pappe (4G)
aus Schaumstoff (4H1)
aus massivem Kunststoff (4H2)

Fässer
aus Stahl (1A1, 1A2)
aus Aluminium (1B1, 1B2)
aus einem anderen Metall (1N1, 1N2)
aus Sperrholz (1D)
aus Pappe (1G)
aus Kunststoff (1H1, 1H2)

Zusätzliche Vorschrift:
Bei der Verwendung von dichten Fässern mit abnehmbarem Deckel als Außenverpackung sind keine Zwischenverpackungen erforderlich
Sondervorschriften für die Verpackung
PP 26
Für die UN-Nummern 0004, 0076, 0078, 0154, 0219 und 0394 müssen die Verpackungen bleifrei sein.
PP 45
Für die UN- Nummern 0072 und UN 0226 sind keine Zwischenverpackungen erforderlich.

 

P 112b VERPACKUNGSANWEISUNG
(trockener, nicht pulverförmiger fester Stoff 1.1D)
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Verpackungsvorschriften nach 4.1.1 und 4.1.3 und die besonderen Verpackungsvorschriften nach 4.1.5 erfüllt sind:
Innenverpackungen ZwischenverpackungenAußenverpackungen
Säcke
aus Kraftpapier
aus Papier, mehrlagig, wasserbeständig
aus Kunststoff
aus Textilgewebe
aus Textilgewebe, gummiert
aus Kunststoffgewebe
Säcke (nur für UN-Nummer 0150)
aus Kunststoff
aus Textilgewebe, mit
Auskleidung oder
Beschichtung aus Kunststoff
Säcke
aus Kunststoffgewebe,
staubdicht (5H2)
aus Kunststoffgewebe,
wasserbeständig (5H3)
aus Kunststofffolie (5H4)
aus Textilgewebe, staubdicht (5L2)
aus Textilgewebe, wasserbeständig (5L3)
aus Papier, mehrlagig, wasserbeständig (5M2)

Kisten
aus Stahl (4A)
aus Aluminium (4B)
aus einem anderen Metall (4N)
aus Naturholz, einfach (4C1)
aus Naturholz, mit staubdichten Wänden (4C2)
aus Sperrholz (4D)
aus Holzfaserwerkstoff (4F)
aus Pappe (4G)
aus Schaumstoff (4H1)
aus massivem Kunststoff (4H2)

Fässer
aus Stahl (1A1, 1A2)
aus Aluminium (1B1, 1B2)
aus einem anderen Metall (1N1, 1N2)
aus Sperrholz (1D)
aus Pappe (1G)
aus Kunststoff (1H1, 1H2)

Sondervorschriften für die Verpackung
PP 26
Für die UN-Nummern 0004, 0076, 0078, 0154, 0216, 0219 und 0386 müssen die Verpackungen bleifrei sein.
PP 46
Für die UN-Nummer 0209 für geschupptes oder geprilltes TNT in trockenem Zustand und einer höchsten Nettomasse von 30 kg werden staubdichte Säcke (5H2) empfohlen.
PP 47
Für die UN-Nummer 0222 ist keine Innenverpackung erforderlich, wenn die Außenverpackung ein Sack ist.

 

P 112c VERPACKUNGSANWEISUNG
(trockener pulverförmiger fester Stoff 1.1D)
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Verpackungsvorschriften nach 4.1.1 und 4.1.3 und die besonderen Verpackungsvorschriften nach 4.1.5 erfüllt sind:
Innenverpackungen ZwischenverpackungenAußenverpackungen
Säcke
aus Papier, mehrlagig,
wasserbeständig
aus Kunststoff
aus Kunststoffgewebe

Behälter
aus Pappe
aus Metall
aus Kunststoff
aus Holz

Säcke
aus Papier, mehrlagig, wasserbeständig mit Innenbeschichtung
aus Kunststoff

Behälter
aus Metall
aus Kunststoff
aus Holz

Kisten
aus Stahl (4A)
aus Aluminium (4B)
aus einem anderen Metall (4N)
aus Naturholz, einfach (4C1)
aus Naturholz, mit staubdichten Wänden (4C2)
aus Sperrholz (4D)
aus Holzfaserwerkstoff (4F)
aus Pappe (4G)
aus massivem Kunststoff (4H2)

Fässer
aus Stahl (1A1, 1A2)
aus Aluminium (1B1, 1B2)
aus einem anderen Metall (1N1, 1N2)
aus Sperrholz (1D)
aus Pappe (1G)
aus Kunststoff (1H1, 1H2)

Zusätzliche Vorschriften
  1. Bei der Verwendung von Fässern als Außenverpackungen sind keine Innenverpackungen erforderlich.
  2. Die Verpackungen müssen staubdicht sein.
Sondervorschriften für die Verpackung
PP 26
Für die UN-Nummern 0004, 0076, 0078, 0154, 0216, 0219 und 0386 müssen die Verpackungen bleifrei sein.
PP 46
Für die UN-Nummer 0209 für geschupptes oder geprilltes TNT in trockenem Zustand und einer höchsten Nettomasse von 30 kg werden staubdichte Säcke (5H2) empfohlen.
PP 48
Für die UN-Nummer 0504 dürfen keine Verpackungen aus Metall verwendet werden.

 

P 113 VERPACKUNGSANWEISUNG
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Verpackungsvorschriften nach 4.1.1 und 4.1.3 und die besonderen Verpackungsvorschriften nach 4.1.5 erfüllt sind:
Innenverpackungen ZwischenverpackungenAußenverpackungen
Säcke
aus Papier
aus Kunststoff
aus Textilgewebe, gummiert

Behälter
aus Pappe
aus Metall
aus Kunststoff
aus Holz

nicht erforderlichKisten
aus Stahl (4A)
aus Aluminium (4B)
aus einem anderen Metall (4N)
aus Naturholz, einfach (4C1)
aus Naturholz, mit staubdichten Wänden (4C2)
aus Sperrholz (4D)
aus Holzfaserwerkstoff (4F)
aus Pappe (4G)
aus massivem Kunststoff (4H2)

Fässer
aus Stahl (1A1, 1A2)
aus Aluminium (1B1, 1B2)
aus einem anderen Metall (1N1, 1N2)
aus Sperrholz (1D)
aus Pappe (1G)
aus Kunststoff (1H1, 1H2)

Zusätzliche Vorschrift:

Die Verpackung muss staubdicht sein.

Sondervorschriften für die Verpackung:
PP 49
Für die UN-Nummern 0094 und UN 0305 dürfen in einer Innenverpackung nicht mehr als 50 g des Stoffes enthalten sein.
PP 50
Für die UN-Nummer 0027 sind keine Innenverpackungen erforderlich, wenn Fässer als Außenverpackungen verwendet werden.
PP 51
Für die UN-Nummer 0028 dürfen Einwickler aus Kraftpapier oder Wachspapier als Innenverpackung verwendet werden.

 

P 114a VERPACKUNGSANWEISUNG
(angefeuchteter fester Stoff)
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Verpackungsvorschriften nach 4.1.1 und 4.1.3 und die besonderen Verpackungsvorschriften nach 4.1.5 erfüllt sind:
Innenverpackungen ZwischenverpackungenAußenverpackungen
Säcke
aus Kunststoff
aus Textilgewebe
aus Kunststoffgewebe

Behälter
aus Metall
aus Kunststoff
aus Holz

Säcke
aus Kunststoff
aus Textilgewebe mit
Auskleidung oder
Beschichtung aus Kunststoff

Behälter
aus Metall
aus Kunststoff

Unterteilungen
aus Holz

Kisten
aus Stahl (4A)
aus Metall (außer Stahl oder Aluminium) (4N)
aus Naturholz, einfach (4C1)
aus Naturholz, mit staubdichten Wänden (4C2)
aus Sperrholz (4D)
aus Holzfaserwerkstoff (4F)
aus Pappe (4G)
aus massivem Kunststoff (4H2)

Fässer
aus Stahl (1A1, 1A2)
aus Aluminium (1B1, 1B2)
aus einem anderen Metall (1N1, 1N2)
aus Sperrholz (1D)
aus Pappe (1G)
aus Kunststoff (1H1, 1H2)

Zusätzliche Vorschrift:

Bei der Verwendung von dichten Fässern mit abnehmbarem Deckel als Außenverpackung sind keine Zwischenverpackungen erforderlich.

Sondervorschriften für die Verpackung:
PP 26
Für die UN-Nummern 0077, 0132, 0234, 0235 und 0236 müssen die Verpackungen bleifrei sein.
PP 43
Für die UN-Nummer 0342 sind keine Innenverpackungen erforderlich, wenn Fässer aus Metall (1A1, 1A2, 1B1, 1B2, 1N1 oder 1N2) oder aus Kunststoff (1H1 oder 1H2) als Außenverpackungen verwendet werden.

 

P 114b VERPACKUNGSANWEISUNG
(trockener fester Stoff)
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Verpackungsvorschriften nach 4.1.1 und 4.1.3 und die besonderen Verpackungsvorschriften nach 4.1.5 erfüllt sind:
Innenverpackungen ZwischenverpackungenAußenverpackungen
Säcke
aus Kraftpapier
aus Kunststoff
aus Textilgewebe, staubdicht
aus Kunststoffgewebe,
staubdicht

Behälter
aus Pappe
aus Metall
aus Papier
aus Kunststoff
aus Kunststoffgewebe, staubdicht
aus Holz

nicht erforderlichKisten
aus Naturholz, einfach (4C1)
aus Naturholz, mit staubdichten Wänden (4C2)
aus Sperrholz (4D)
aus Holzfaserwerkstoff (4F)
aus Pappe (4G)

Fässer
aus Stahl (1A1, 1A2)
aus Aluminium (1B1, 1B2)
aus einem anderen Metall (1N1, 1N2)
aus Sperrholz (1D)
aus Pappe (1G)
aus Kunststoff (1H1, 1H2)

Sondervorschriften für die Verpackung:
PP 26
Für die UN-Nummern 0077, 0132, 0234, 0235 und 0236 müssen die Verpackungen bleifrei sein.
PP48
Für die UN-Nummern 0508 und 0509 dürfen keine Metallverpackungen verwendet werden.
PP 50
Für die UN-Nummern 0160, 0161 und 0508 sind keine Innenverpackungen erforderlich, wenn als Außenverpackung Fässer verwendet werden.
PP 52
Werden für die UN-Nummern 0160 und 0161 Fässer aus Metall (1A1, 1A2, 1B1, 1B2, 1N1 oder 1N2) als Außenverpackung verwendet, so müssen diese so hergestellt sein, dass eine Explosionsgefahr infolge eines Anstiegs des Innendrucks auf Grund innerer oder äußerer Ursachen verhindert wird.

 

P 115 VERPACKUNGSANWEISUNG
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Verpackungsvorschriften nach 4.1.1 und 4.1.3 und die besonderen Verpackungsvorschriften nach 4.1.5 erfüllt sind:
Innenverpackungen ZwischenverpackungenAußenverpackungen
Behälter
aus Kunststoff
aus Holz
Säcke
aus Kunststoff in Behältern aus Metall

Fässer
aus Metall

Behälter
aus Holz

Kisten
aus Naturholz, einfach (4C1)
aus Naturholz, mit staubdichten Wänden (4C2)
aus Sperrholz (4D)
aus Holzfaserwerkstoff (4F)

Fässer
aus Stahl (1A1, 1A2)
aus Aluminium (1B1, 1B2)
aus einem anderen Metall (1N1, 1N2)
aus Sperrholz (1D)
aus Pappe (1G)
aus Kunststoff (1H1, 1H2)

Sondervorschriften für die Verpackung:
PP 45
Für die UN-Nummer 0144 sind Zwischenverpackungen nicht erforderlich.
PP 53
Bei der Verwendung von Kisten als Außenverpackungen für die UN-Nummern 0075, 0143, 0495 und 0497 müssen die Innenverpackungen mit Kapseln und Schraubkappen verschlossen sein und ihr Fassungsraum darf nicht größer als 5 Liter sein. Die Innenverpackungen müssen mit saugfähigem und nicht brennbarem Polstermaterial umgeben sein. Die Menge des saugfähigen Polstermaterials muss ausreichend sein, um die enthaltenen flüssigen Stoffe vollständig aufzusaugen. Die Metallbehälter müssen durch Polstermaterial voneinander getrennt sein. Werden Kisten als Außenverpackung verwendet, so ist die Nettomasse des Treibsatzes auf 30 kg je Versandstück begrenzt.
PP 54
Bei der Verwendung von Fässern als Außen- und Zwischenverpackungen für die UN-Nummern 0075, 0143, 0495 und 0497 müssen die Zwischenverpackungen mit nicht brennbarem saugfähigem Polstermaterial in einer Menge umgeben sein, die ausreichend ist, um die enthaltenen flüssigen Stoffe aufzusaugen. Anstelle der Innen- und Zwischenverpackungen darf eine aus einem Kunststoffgefäß in einem Fass aus Metall bestehende Kombinationsverpackung verwendet werden. Das Nettovolumen des Treibstoffs darf nicht mehr als 120 Liter je Versandstück betragen.
PP 55
Für die UN-Nummer 0144 muss saugfähiges Polstermaterial beigefügt werden.
PP 56
Für die UN-Nummer 0144 dürfen Metallbehälter als Innenverpackungen verwendet werden.
PP 57
Für die UN-Nummern 0075, 0143, 0495 und 0497 müssen bei der Verwendung von Kisten als Außenverpackungen Säcke als Zwischenverpackungen verwendet werden.
PP 58
Für die UN-Nummern 0075, 0143, 0495 und 0497 müssen bei der Verwendung von Fässern als Außenverpackungen Fässer als Zwischenverpackungen verwendet werden.
PP 59
Für die UN-Nummer 0144 dürfen Kisten aus Pappe (4G) als Außenverpackungen verwendet werden.
PP 60
Für die UN-Nummer 0144 dürfen Fässer aus Aluminium (1B1 oder 1B2) und aus einem anderen Metall als Stahl oder Aluminium (1N1 oder 1N2) nicht verwendet werden.

 

P 116 VERPACKUNGSANWEISUNG
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Verpackungsvorschriften nach 4.1.1 und 4.1.3 und die besonderen Verpackungsvorschriften nach 4.1.5 erfüllt sind:
Innenverpackungen ZwischenverpackungenAußenverpackungen
Säcke
aus Papier, wasser- und ölbeständig
aus Kunststoff
aus Textilgewebe, mit Auskleidung oder Beschichtung aus Kunststoff
aus Kunststoffgewebe, staubdicht

Behälter
aus Pappe, wasserbeständig
aus Metall
aus Kunststoff
aus Holz, staubdicht

Einwickler
aus Papier, wasserbeständig
aus Wachspapier
aus Kunststoff

nicht erforderlichSäcke
aus Kunststoffgewebe (5H1, 5H2, 5H3)
aus Papier, mehrlagig, wasserbeständig (5M2)
aus Kunststofffolie (5H4)
aus Textilgewebe, staubdicht (5L2)
aus Textilgewebe, wasserbeständig (5L3)

Kisten
aus Stahl (4A)
aus Aluminium (4B)
aus einem anderen Metall (4N)
aus Naturholz, einfach (4C1)
aus Naturholz, mit staubdichten Wänden (4C2)
aus Sperrholz (4D)
aus Holzfaserwerkstoff (4F)
aus Pappe (4G)
aus massivem Kunststoff (4H2)

Fässer
aus Stahl (1A1, 1A2)
aus Aluminium (1B1, 1B2)
aus einem anderen Metall (1N1, 1N2)
aus Sperrholz (1D)
aus Pappe (1G)
aus Kunststoff (1H1, 1H2)

Kanister
aus Stahl (3A1, 3A2)
aus Kunststoff (3H1, 3H2)

Sondervorschriften für die Verpackung:
PP 61
Für die UN-Nummern 0082, 0241, 0331 und 0332 sind keine Innenverpackungen erforderlich, wenn als Außenverpackungen dichte Fässer mit abnehmbarem Deckel verwendet werden.
PP 62
Für die UN-Nummern 0082, 0241, 0331 und 0332 sind keine Innenverpackungen erforderlich, sofern der explosive Stoff in einem flüssigkeitsundurchlässigen Werkstoff enthalten ist.
PP 63
Für die UN-Nummer 0081 sind keine Innenverpackungen erforderlich, sofern dieser Stoff in starrem Kunststoff enthalten ist, der gegen Salpetersäureester undurchlässig ist.
PP 64
Für die UN-Nummer 0331 sind keine Innenverpackungen erforderlich, wenn als Außenverpackungen Säcke (5H2, 5H3 oder 5H4) verwendet werden.
PP 65
(gestrichen)
PP 66
Für die UN-Nummer 0081 dürfen als Außenverpackungen keine Säcke verwendet werden.

 

P 130 VERPACKUNGSANWEISUNG
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Verpackungsvorschriften nach 4.1.1 und 4.1.3 und die besonderen Verpackungsvorschriften nach 4.1.5 erfüllt sind:
Innenverpackungen ZwischenverpackungenAußenverpackungen
nicht erforderlich nicht erforderlichKisten
aus Stahl (4A)
aus Aluminium (4B)
aus einem anderen Metall (4N)
aus Naturholz, einfach (4C1)
aus Naturholz, mit staubdichten Wänden (4C2)
aus Sperrholz (4D)
aus Holzfaserwerkstoff (4F)
aus Pappe (4G)
aus Schaumstoff (4H1)
aus massivem Kunststoff (4H2)

Fässer
aus Stahl (1A1, 1A2)
aus Aluminium (1B1, 1B2)
aus einem anderen Metall (1N1, 1N2)
aus Pappe (1G)
aus Kunststoff (1H1, 1H2)

Sondervorschrift für die Verpackung
PP 67
Folgende Vorschriften gelten für die UN-Nummern 0006, 0009, 0010, 0015, 0016, 0018, 0019, 0034, 0035, 0038, 0039, 0048, 0056, 0137, 0138, 0168, 0169, 0171, 0181, 0182, 0183, 0186, 0221, 0243, 0244, 0245, 0246, 0254, 0280, 0281, 0286, 0287, 0297, 0299, 0300, 0301, 0303, 0321, 0328, 0329, 0344, 0345, 0346, 0347, 0362, 0363, 0370, 0412, 0424, 0425, 0434, 0435, 0436, 0437, 0438, 0451, 0488 und 0502: Große und robuste Gegenstände mit Explosivstoff, die normalerweise für militärische Verwendung vorgesehen sind und die keine Zündmittel enthalten oder deren Zündmittel mit mindestens zwei wirksamen Sicherungsvorrichtungen ausgerüstet sind, dürfen ohne Verpackung befördert werden. Enthalten diese Gegenstände Treibladungen oder sind die Gegenstände selbstantreibend, müssen ihre Zündungssysteme gegenüber Belastungen geschützt sein, die unter normalen Beförderungsbedingungen auftreten können. Ist das Ergebnis der an einem unverpackten Gegenstand durchgeführten Prüfungen der Prüfreihe 4 negativ, kann eine Beförderung des Gegenstands ohne Verpackung vorgesehen werden. Solche unverpackten Gegenstände dürfen auf Schlitten befestigt oder in Verschlägen oder anderen geeigneten Handhabungseinrichtungen eingesetzt sein.

 

P 131 VERPACKUNGSANWEISUNG
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Verpackungsvorschriften nach 4.1.1 und 4.1.3 und die besonderen Verpackungsvorschriften nach 4.1.5 erfüllt sind:
Innenverpackungen ZwischenverpackungenAußenverpackungen
Säcke
aus Papier
aus Kunststoff

Behälter
aus Pappe
aus Metall
aus Kunststoff
aus Holz

Spulen

nicht erforderlichKisten
aus Stahl (4A)
aus Aluminium (4B)
aus einem anderen Metall (4N)
aus Naturholz, einfach (4C1)
aus Naturholz, mit staubdichten Wänden (4C2)
aus Sperrholz (4D)
aus Holzfaserwerkstoff (4F)
aus Pappe (4G)
aus starrem Kunststoff (4H2)

Fässer
aus Stahl (1A1, 1A2)
aus Aluminium (1B1, 1B2)
aus einem anderen Metall (1N1, 1N2)
aus Sperrholz (1D)
aus Pappe (1G)
aus Kunststoff (1H1, 1H2)

Sondervorschrift für die Verpackung
PP 68
Für die UN-Nummern 0029, 0267 und 0455 dürfen Säcke und Spulen nicht als Innenverpackungen verwendet werden.


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