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Regelwerk, Gefahrgut, Schifffahrt, MEPC

Entschließung MEPC.147(54)
Richtlinien für die Bewertung der Restdicke von Kehlnähten zwischen Decksbeplattungen und Längsversteifungen
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Vom 2. April 2007
(VkBl. Nr. 8 vom 30.04.2007 S. 245)



(angenommen am 24. März 2006)

Der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt -

gestützt auf Artikel 38 Buchstabe a des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgabe, die dem Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt (Ausschuss) durch internationale Übereinkünfte zur Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung übertragenen werden;

unter Hinweis auf das mit Entschließung MEPC.94(46) angenommene Zustandsbewertungsschema (ZBS) in seiner geänderten Fassung als eine verbindliche Anforderung für Öltankschiffe, die nach Maßgabe der Regeln 13G und 13H von Anlage 1 zu MARPOL (Regeln 20 und 21 der überarbeiteten Anlage 1 zu MARPOL) betrieben werden;

in Anerkennung der Zweckmäßigkeit, in Verbindung mit den Vorschriften für die Dickenmessungen gemäß Nummer 7.3.3 und Tabelle 7.3.3 des mit Entschließung MEPC.94(46) angenommenen Zustandsbewertungsschemas in seiner geänderten Fassung, Richtlinien für die Prüfung von Kehlnähten zwischen Decksbeplattung und Längsspanten bereitzustellen;

nach der auf seiner vierundfünfzigsten Tagung erfolgten Prüfung der Empfehlung des Unterausschusses "Schiffsentwurf und Ausrüstung", die Richtlinien für die Bewertung der Restdicke von Kehlnähten zwischen Decksbeplattung und Längsspanten anzunehmen -

  1. beschließt als fakultative Bestimmung zu Tabelle 7.3.3 des Zustandsbewertungsschemas die Richtlinien für die Bewertung der Restdicke von Kehlnähten zwischen Decksbeplattung und Längsspanten, deren Wortlaut in der Anlage dieser Entschließung wiedergegeben ist;
  2. fordert die Regierungen auf, die Besichtiger, anerkannten Organisationen und alle anderen beteiligten Parteien, die Dickenmessungen bei der Durchführung der ZBS-Besichtigungen vornehmen, über die Richtlinie zu unterrichten.

 

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Richtlinien für die Bewertung der Restdicke von Kehlnähten zwischen Decksbeplattungen und Längsversteifungen Anlage

1 Allgemeines

Der Zweck dieser Richtlinien besteht darin, ein Verfahren sowie Kriterien zur Bewertung des verbleibenden a-Maßes von Kehlnähten zwischen Decksbeplattungen und Längsversteifungen bereitzustellen, um Versagensunfälle bei alten Öltankern zu verhindern. Um zu gewährleisten, dass die berechnete Längsfestigkeit eines Schiffes noch angenommen werden kann, müssen sich die Kehlnähte zwischen Längsversteifungen und Decksbeplattungen in einwandfreiem Zustand befinden.

2 Umfang der Messung

Die Dickenmessung an Deck soll nach Absatz 3 dieser Richtlinien vorgenommen werden, d. h. an jeder zweiten Längsversteifung auf einer Länge von drei Querverstrebungen innerhalb des Ladebereichs, nach den Vorgaben in Tabelle 7.3.3 Absatz 1.2 des Zustandsbewertungsschemas (Entschließung MEPC:94(46) in ihrer geänderten Fassung). Für Bereiche in Tanks mit ähnlich scheinenden Umgebungsbedingungen kann der Umfang der Dickenmessung durch den Besichtiger entsprechend abgeändert werden.

3 Lokale Dickenmessung und Bewertungskriterien

3.1 Verfahren der lokalen Dickenmessung

3.1.1 Der Umfang der lokalen Messung soll sich in Übereinstimmung mit Abbildung 1 ungefähr 50 mm zu beiden Seiten aus Mitte des Profils erstrecken.

3.1.2 Im Bereich der lokalen Messung sollen mindestens fünf Punkte festgelegt werden, die höchstens ungefähr 25 mm auseinander liegen dürfen. Einer der Messpunkte soll auf Mitte des Profils liegen. Auf diese Weise erhält man die lokale Dickenverteilung der Decksplatte für den betreffenden Längsspant.

3.1.3 Von der gemessenen Dickenverteilung soll eine durch folgende Gleichung (1) repräsentative Dickenverringerung (st) auf Grundlage des auf Mitte des Profils gemessenen Wertes und des kleinsten Wertes unter den anderen Messpunkten veranschlagt werden.

Δt = t0 - Min. {t1, t2, t3, t4}(1)

Hierbei bedeuten:

t0: gemessene Dicke auf Mitte des Profils, die annähernd gleich der ursprünglichen Dicke abzüglich der Korrosion an der Decksoberfläche gemäß Δt0 Abbildung 1 ist;

t1, t2, t3, t4: Dicke an jedem Messpunkt; und

Δt: repräsentative Dickenverringerung, die als annähernd gleich der Verringerung des a-Maßes der Kehlnaht angenommen wird.

3.1.4 Das erwartete verbleibende a-Maß wird bestimmt durch:

rresidual - roriginal - Δt

wobei roriginal das ursprüngliche a-Maß der Kehlnaht ist.

3.2 Bewertungskriterien

Ist das berechnete a-Maß rresidual der Naht gleich Null, oder kleiner Null sollte nach zusätzlicher genauerer Besichtigung der Stelle eine Reparatur oder Erneuerung der Schweißnaht in Erwägung gezogen werden.

Abbildung 1 - Dickenmessung an der Decksplatte von der oberen Seite

Bild

4 Alternatives Verfahren

Die Ablösung einer Längsversteifung an Deck kann auch anhand des folgenden Verfahrens kontrolliert werden. Befindet sich die Befestigung der Längsversteifung in einem guten Zustand, ist von der Unterseite der Decksplatte kein Ultraschallecho unmittelbar über der Schweißnaht festzustellen, wenn der Ultraschallkopf aus Mitte des Profils zur Seite weg über die Schweißnaht geführt wird. Sollte die Längsversteifung jedoch von der Decksplatte gelöst sein, ist durchgehend ein Ultraschallecho festzustellen, wenn der Kopf des Ultraschallgerätes aus Mitte des Profils zur Seite weg über die Schweißnaht geführt wird. Ein Echo ist selbst dann festzustellen, wenn die Sonde, wie in Abbildung 2 gezeigt, über die abgelöste Schweißnaht geführt wird.

Abbildung 2 - Alternatives Verfahren

Bild

Richtlinien für die Bewertung der Restdicke von Kehlnähten
zwischen Decksbeplattungen und Längsversteifungen

Vom 2. April 2007
(VkBl. Nr. 8 vom 30.04.2007 S. 245)

Der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (MEPC) hat am 24. März 2006 durch Entschließung MEPC.147(54) die Richtlinien für die Bewertung der Restdicke von Kehlnähten zwischen Decksbeplattung und Längsspanten angenommen, die nachstehend bekannt gegeben werden. Diese Richtlinien beziehen sich auf das Zustandsbewertungsschema vom 27. April 2001 (BAnz 2002 S. 26.640), zuletzt geändert durch Entschließung MEPC.131(53) vom 22. Juli 2005 (BAnz. 2006 S. 7339).

ENDE