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Entschließung MEPC.148(54)
Überarbeitete Richtlinien für die Beförderung von Pflanzenölen in Tieftanks oder in unabhängigen Tanks, die für die Beförderung solcher Pflanzenöle besonders ausgelegt sind, auf Trockenfrachtschiffen *
Vom 7. November 2006
(VkBl. Nr. 23 vom 15.12.2006 S. 870)
(angenommen am 24. März 2006)
Der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt -
gestützt auf Artikel 38 Buchstabe a des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses, die ihm durch internationale Übereinkünfte zur Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung übertragen worden sind,
sowie gestützt auf Entschließung MEPC.118(52), mit der er die überarbeitete Anlage II des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 zu diesem Übereinkommen (im Nachfolgenden als "MARPOL 73/78" bezeichnet) angenommen hat,
ferner gestützt auf Entschließung MEPC.119(52), mit der er Änderungen des Internationalen Codes für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut (IBC-Code) angenommen hat,
angesichts der Tatsache, dass der Schiffssicherheitsausschuss auf seiner zweiundsiebzigsten Tagung die vorgeschlagenen Änderungen des IBC-Codes im Hinblick auf die Annahme gemäß den Bestimmungen des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS-Übereinkommen von 1974) geprüft und genehmigt hat,
in Würdigung der gegenwärtigen Verfahren für die Beförderung von Pflanzenölen in Tieftanks auf Trockenfrachtschiffen,
sowie in Würdigung der gegenwärtigen Verfahren für die Beförderung von Pflanzenölen in unabhängigen Tanks, die für die Beförderung dieser Pflanzenöle an Bord von Trockenfrachtschiffen besonders ausgelegt sind,
in Anbetracht des Erfordernisses, die gegenwärtige Art der Beförderung dieser Pflanzenöle in bestimmten Fahrtgebieten weiter zu verwenden, wenn die Nichtverfügbarkeit von Tankschiffen für die Beförderung schädlicher flüssiger Stoffe (NLS-Tankschiffe) nachgewiesen wird,
in der Überzeugung, dass angemessene Vorsichtsmaßnahmen erforderlich sind, um den Schutz der Meeresumwelt in dem Umfang zu gewährleisten, wie er nach Anlage II von MARPOL 73/78 in der jeweils geltenden Fassung gefordert wird,
Richtlinien für die Beförderung von Pflanzenölen in Tieftanks oder in unabhängigen Tanks, die für die Beförderung solcher Pflanzenöle besonders ausgelegt sind, auf Trockenfrachtschiffen
1 Präambel
1.1 Diese Richtlinien wurden ausgearbeitet, damit Trockenfrachtschiffe, die derzeit für die Beförderung von Pflanzenöl als Massengut zugelassen werden, diese Pflanzenöle weiterhin in bestimmten Fahrtgebieten befördern können. Diese Richtlinien gelten nur unter den folgenden Bedingungen:
1.2 Diese Richtlinien wurden nach den Bestimmungen in Regel 11.2 der Anlage II von MARPOL 73/78 sowie in Anerkennung der Tatsache ausgearbeitet, dass Normen erforderlich sind, die als Alternative zum Internationalen Code für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut dienen.
2 Beförderung in Tieftanks
2.1 Eine Verwaltung kann eine Lockerung der einschlägigen Beförderungsvorschriften des IBC-Codes gewähren, wenn Pflanzenöle in Tieftanks auf Trockenfrachtschiffen zwischen Staaten befördert werden, für die nachgewiesen wird, dass die Beförderung von Pflanzenölen vom Ausfuhrstaat zum Empfängerstaat aufgrund der geographischen Lage dieser Staaten mit den nach Anlage II von MARPOL 73/78 erforderlichen Tankschiffen für die Beförderung schädlicher flüssiger Stoffe (NLS-Tankschiffe) nicht durchführbar wäre. Diese Lockerung muss im Zeugnis des Schiffes vermerkt werden. Die Verwaltung teilt der IMO diese Lockerung mit.
2.2 Jedes Trockenfrachtschiff, das unter Absatz 2 der Richtlinien fällt, unterliegt hinsichtlich der Einleitvorschriften und der Mitführung eines Handbuchs der Anlage II von MARPOL 73/78 und ist durch Ausstellung eines Zeugnisses nach Regel 10.1 dieser Anlage für die Beförderung von Pflanzenölen zuzulassen.
2.3 Vor der Gewährung einer Lockerung holt die Verwaltung eine schriftliche Bestätigung darüber ein, dass sowohl die Regierung des Beladelandes als auch die Regierung des Entladelandes mit der vorgeschlagenen Lockerung einverstanden sind. Diese Bestätigungen sind an Bord aufzubewahren.
3 Beförderung in unabhängigen Tanks
3.1 Eine Verwaltung kann eine Lockerung der einschlägigen Beförderungsvorschriften des IBC-Codes gewähren, wenn Pflanzenöle in unabhängigen Tanks auf Trockenfrachtschiffen befördert werden, die für die Beförderung dieser Pflanzenöle besonders ausgelegt sind. Diese Lockerung muss im Zeugnis des Schiffes vermerkt werden. Die Verwaltung teilt der IMO diese Lockerung mit.
3.2 Hinsichtlich der Lockerung gelten folgende Kriterien für den Bau und das Fahrtgebiet:
3.3 Jedes Trockenfrachtschiff, das unter Absatz 3 der Richtlinien fällt, unterliegt hinsichtlich der Einleitvorschriften und der Mitführung eines Handbuchs der Anlage II von MARPOL 73/78 und ist durch Ausstellung eines Zeugnisses nach Regel 10.1 dieser Anlage für die Beförderung von Pflanzenölen zuzulassen.
3.4 Vor der Gewährung einer Lockerung holt die Verwaltung eine schriftliche Bestätigung darüber ein, dass sowohl die Regierung des Beladelandes als auch die Regierung des Entladelandes mit der vorgeschlagenen Lockerung einverstanden sind. Diese Bestätigungen sind an Bord aufzubewahren.
Übe rarbeitete Richtlinien für die Beförderung von Pflanzenölen in Tieftanks oder in unabhängigen Tanks, die für die Beförderung solcher Pflanzenöle besonders ausgelegt sind, auf Trockenfrachtschiffen.
Vom 7. November 2006
(VkBl. Nr. 23 vom 15.12.2006 S. 870)
Am 15. Oktober 2004 hat der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (MEPC) die Resolution MEPC.118(52) verabschiedet, mit der die Anlage II des MARPOL-Übereinkommens geändert und gleichzeitig neu gefasst wird. Die geänderte Anlage II wird am 1. Januar 2007 international verbindlich. National wird sie durch Verordnung in Kraft gesetzt. Ebenfalls verbindlich wird am 1. Januar 2007 der geänderte Internationale Code für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut (IBC-Code).
Gestützt auf diese beiden Vorschriften hat MEPC am 24. März 2006 durch Resolution MEPC.148(54) Richtlinien für die Beförderung von Pflanzenölen in Tieftanks oder in unabhängigen Tanks, die für die Beförderung solcher Pflanzenöle besonders ausgelegt sind, auf Trockenfrachtschiffen angenommen.
Diese Richtlinien treten ebenfalls am 1. Januar 2007 Kraft und werden nachstehend veröffentlicht.
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