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Regelwerk, Gefahrgut, Schifffahrt, MEPC

Entschließung MEPC.154(55)
Änderungen der Anlage des Protokolls von 1978 zu dem Internationalen Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe

(Bezeichnung von südafrikanischen Gewässern als Sondergebiet)

Vom 25. Oktober 2007
(VkBl. Nr. 22 vom 30.11.2007 S. 704)



(angenommen am 13. Oktober 2006)

Am 13. Oktober 2006 hat der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (MEPC) die Resolution MEPC.154(55) verabschiedet, mit der die Anlage I des MARPOL-Übereinkommens geändert wird, indem die südafrikanischen Gewässer als Sondergebiet ausgewiesen werden. Diese Änderung tritt am 1. März 2008 international in Kraft und wird in Deutschland durch Verordnung umgesetzt.

Durch das Zirkular MEPC.1/Circ.543 werden die Regierungen der Mitgliedstaaten und die Industriegruppen aufgefordert, sich in diesen Gewässern unverzüglich auf freiwilliger Grundlage an die für ein Sondergebiet geltenden Vorschriften (nach Anlage I MARPOL) zu halten und insbesondere Öltankschiffe, in der Zeit bis zum Inkrafttreten des Sondergebiets auf ein Waschen ihrer Ladetanks in den südafrikanischen Hoheitsgewässern zu verzichten.

Sowohl die Resolution MEPC.154(55) wie auch das Zirkular MEPC.1/Circ.543 werden nachstehend veröffentlicht.

Der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt,

gestützt auf Artikel 38 Buchstabe a des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben, dem Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt (Ausschuss) durch internationale Übereinkünfte zur Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung übertragen werden, im Hinblick auf Artikel 16 des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (im Folgenden als "Übereinkommen von 1973" bezeichnet) sowie auf Artikel VI des Protokolls von 1978 zu dem Internationalen Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (im Folgenden als "Protokoll von 1978" bezeichnet), in denen das Änderungsverfahren für das Protokoll von 1978 festgelegt und dem zuständigen Gremium der Organisation die Aufgabe der Prüfung von Änderungen des Übereinkommens von 1973 in der durch das Protokoll von 1978 geänderten Fassung (MARPOL 73/78) sowie die Beschlussfassung darüber übertragen wird; nach Prüfung der vorgeschlagenen Änderungen von Regel 1 der revidierten Anlage I zu MARPOL 73/78 im Hinblick auf die Bezeichnung von südafrikanischen Gewässern als Sondergebiet,

  1. beschließt nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe d des Übereinkommens von 1973 die Änderungen der revidierten Anlage I zu MARPOL 73/78, deren Wortlaut in der Anlage dieser Entschließung wiedergegeben ist;
  2. bestimmt nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe f (Ziffer iii) des Übereinkommens von 1973, dass die Änderungen als am 1. September 2007 angenommen gelten, sofern nicht vor diesem Zeitpunkt mindestens ein Drittel der Vertragsparteien oder aber Vertragsparteien, deren Handelsflotten insgesamt mindestens 50 vom Hundert des Bruttoraumgehalts der Welthandelsflotte ausmachen, der Organisation ihren Einspruch gegen die Änderungen übermittelt haben;
  3. fordert die Parteien auf, zur Kenntnis zu nehmen, dass diese Änderungen nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe g (Ziffer ii) des Übereinkommens von 1973 diese Änderungen nach ihrer Annahme gemäß Nummer 2 dieser Entschließung am 1. März 2008 in Kraft treten;
  4. ersucht den Generalsekretär, nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe e des Übereinkommens von 1973 allen Vertragsparteien von MARPOL 73/78 beglaubigte Abschriften dieser Entschließung und des Wortlauts der in der Anlage enthaltenen Änderungen zuzuleiten;
  5. ersucht den Generalsekretär ferner, den Mitgliedern der Organisation, die nicht Vertragsparteien von MARPOL 73/78 sind, Abschriften dieser Entschließung und ihrer Anlage zuzuleiten.

 

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  Änderungen zur revidierten Anlage I von MARPOL 73/78
(Bezeichnung von südafrikanischen Gewässern als Sondergebiet)
Anlage

Regel 1 Absatz 11.9 wird folgender neuer Absatz 11.10 angefügt:

".10 Die südlichen südafrikanischen Gewässer sind die von folgenden Koordinaten umschlossene Meeresgebiete:

31°14' S; 017° 50'O

31°30' S; 017° 12'O

32°00' S; 017° 06' O

32°32' S; 016° 52' O

34°06' S; 017° 24' O

36°58' S; 020° 54' O

36°00' S; 022° 30' O

35°14' S; 022° 54' O

34°30' S; 026° 00' O

33°48' S; 027° 25' O

33°27' S; 027° 12' O."

MEPC.1/Circ.543 24. November 2006
Frühzeitige und wirksame Behandlung der südlichen südafrikanischen Gewässer als
Sondergebiet nach Anlage I von MARPOL bis zu ihrem Inkrafttreten als Sondergebiet

Der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt fordert nach Kenntnisnahme der Entschließung MEPC.154(55), mit der der Ausschuss auf seiner 55. Tagung die Änderung der revidierten Fassung der Anlage I von MARPOL angenommen hat, der zufolge die südlichen südafrikanischen Gewässer als Sondergebiet ausgewiesen werden, sowie nach Kenntnisnahme, dass in Übereinstimmung mit dem in Artikel 16 des MARPOL-Übereinkommens vorgesehenen Änderungsverfahren die Änderung betreffend das Sondergebiet erst am 1. März 2008 in Kraft treten wird und dass nach Bestätigung durch die Regierung Südafrikas ausreichende Auffanganlagen in diesem Gebiet vorhanden sind, die Regierungen der Mitgliedstaaten und die Industriegruppen auf, sich unverzüglich auf freiwilliger Grundlage an die für ein Sondergebiet geltenden Vorschriften zu halten und insbesondere Öltankschiffe dringend zu ersuchen, in der Zeit bis zum Inkrafttreten des Sondergebiets auf ein Waschen ihrer Ladetanks in den südlichen südafrikanischen Gewässern zu verzichten.

Die Regierungen der Mitgliedstaaten und die Vertragsparteien des MARPOL-Übereinkommens werden gebeten, die obigen Ausführungen zur Kenntnis zu nehmen und dieses Rundschreiben allen Beteiligten, insbesondere den Betreibern von Öltankschiffen, zur Kenntnis zu bringen.

UWS Umweltmanagement GmbHENDE