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Entschließung MEPC.158(55)
Annahme von Änderungen der Richtlinien für die Beförderung gefährlicher und schädlicher flüssiger Stoffe als Massengut an Bord von Offshore-Versorgern *
Vom 2. November 2009
(VkBl. Nr. 22 vom 30.11.2009 S. 745)
Der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt -
gestützt auf Artikel 38 Buchstabe a des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses,
sowie gestützt auf die Entschließung A.673(16), mit der die Versammlung die Richtlinien für die Beförderung gefährlicher und schädlicher flüssiger Stoffe als Massengut an Bord von Offshore-Versorgern (LHNSRichtlinien) angenommen hat,
im Hinblick darauf, dass die Versammlung durch die vorgenannte Entschließung den Schiffssicherheitsausschuss und den Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt ermächtigt hat, die Richtlinien, soweit erforderlich, zu ändern,
auch im Hinblick darauf, dass der Schiffssicherheitsausschuss auf seiner zweiundachtzigsten Tagung die Richtlinien für den Entwurf und den Bau von Offshore-Versorgern (OSV-Richtlinien) angenommen hat,
weiterhin im Hinblick darauf, dass die LHNS-Richtlinien in den OSV-Richtlinien genannt wurden und zusätzlich zu diesen anzuwenden sind, sowie festlegend, dass, wenn die Richtlinien alternative Sicherheitsnormen zu den in den OSV-Richtlinien enthaltenen Vorschriften anführen, die Vorschriften der LHNS-Richtlinien befolgt werden sollen,
in dem Wunsche, die LHNS-Richtlinien auf dem neuesten Stand zu halten,
unter Berücksichtigung, dass es für die Vorschriften der LHNS-Richtlinien äußerst wünschenswert ist, dass sie gleichlautend bleiben, wenn sie vom Schiffssicherheitsausschuss und vom Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt angenommen werden,
Änderungen der Richtlinien für die Beförderung gefährlicher und schädlicher flüssiger Stoffe als Massengut an Bord von Offshore-Versorgern (Entschliessung A.673(16))
Vorwort
1 In Punkt 2 werden die Wörter "Regel 13 Abs. 4 der Anlage II" ersetzt durch "Regel 11 Abs. 2 der Anlage II".
2 In Punkt 5 wird nach dem Titel "Richtlinien für Entwurf und Konstruktion von Fahrzeugen zur Versorgung meerestechnischer Einrichtungen" die Jahresangabe "2006" eingefügt, und "(Entschließung A.469(XII) vom 19. November 1981)"ersetzt durch "(Entschließung MSC.235(82))".
Kapitel 1 - Allgemeines
1.1 Anwendungsbereich (Schiffe)
2a Punkt 1.1.7 wird gestrichen.
2b Der neuer Punkt 1.1.7 ist einzufügen:
"Hinsichtlich der Bestimmungen, welche die Beförderung gefährlicher Güter und Meeresschadstoffe in verpackter Form einschließlich der Beförderung gefährlicher Güter in ortsbeweglichen Tanks regeln, wird auf den Internationalen Code für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen (IMDGCode) verwiesen."
3 In Punkt 1.1.8 werden im ersten Satz der Hinweis auf "(IMO-Entschließung A.469 (XII))" und im zweiten Satz die Wörter ",die von denen in Entschließung A.469(XII) abweichen," gestrichen.
1.2 Anwendungsbereich (Stoffe)
4 In Punkt 1.2.2.1.2 werden die Wörter "der Gruppen A, B und C" gestrichen.
1.3 Begriffsbestimmungen
5 Punkt 1.3.6 wird gestrichen.
6 Die bisherigen Punkte 1.3.7, 1.3.8 und 1.3.9 werden die Punkte 1.3.6, 1.3.7 und 1.3.8.
7 Punkt 1.3.10 wird Punkt 1.3.9 und nach dem Ausdruck "MEPC.19(22)" werden die Wörter "in der jeweils geltenden Fassung" angefügt.
8 Punkt 1.3.11 wird Punkt 1.3.10 und nach dem Ausdruck "MSC.5(48)" werden die Wörter "in der jeweils geltenden Fassung" angefügt.
9 Die Punkte 1.3.12 und 1.3.13 werden gestrichen.
1.5 Besichtigung und Zeugniserteilung
10 In Punkt 1.5.1 wird nach dem vorhandenen ersten Satz folgender neuer Satz eingefügt:
"Ist die verwendete Sprache weder Englisch, Französisch noch Spanisch, so soll der Wortlaut die Übersetzung in eine dieser Sprachen enthalten."
11 In Punkt 1.5.2 werden die Wörter "Regel 11 von Anlage II" durch die Wörter "Regeln 7 und 9 von Anlage II" ersetzt.
Kapitel 2 - Stabilität und Anordnung der Ladetanks
12 In Punkt 2.1.1 wird nach dem Titel "Richtlinien für Entwurf und Konstruktion von Fahrzeugen zur Versorgung meerestechnischer Einrichtungen" die Jahresangabe "2006" eingefügt, und die Angabe "IMOEntschließung A.469(XII)"ersetzt durch "IMO-Entschließung MSC.235(82)".
Kapitel 3 - Schiffsentwurf 3.4 Bauart des Ladetanks
12a Punkt 3.4.2 wird gestrichen.
12b Der neue Punkt 3.4.2 ist einzufügen:
"Anstelle der Verwendung von fest eingebauten Decktanks dürfen ortsbewegliche Tanks, welche den Vorschriften des Internationalen Codes für die
"Jedes für die Beförderung schädlicher flüssiger Stoffe zugelassene Schiff soll ein "Ladungstagebuch", ein "Handbuch über Verfahren und Vorkehrungen" und einen "Bordeigenen Notfallplan"* mitführen, die in Übereinstimmung mit Anlage II zu MARPOL 73/78 speziell für das betreffende Schiff erstellt und von der Verwaltung genehmigt worden sind."
28 Der bisherige Wortlaut des Punktes 4.2 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
"Das Einleiten ins Meer von Rückständen schädlicher flüssiger Stoffe, die für die Beförderung in Typ 3-Schiffen zugelassen sind, oder von im Anhang 1 aufgelisteten Stoffen oder von Ballastwasser, Tankwaschwasser, sonstigen Rückständen oder Gemischen, die solche Stoffe enthalten, ist verboten. Sämtliche Rückstände und Gemische, die schädliche flüssige Stoffe enthalten, sollen an hafenseitige Auffanganlagen abgegeben werden. Angesichts dieses Verbotes kann die Verwaltung von der Erfüllung der Vorschriften von Anlage II zu MARPOL 73/78 bezüglich des Restlenzens sowie bezüglich der Vorrichtungen für das Einleiten unterhalb der Wasserlinie absehen."
29 Der Punkt 4.3 wird gestrichen, und der bisherige Punkt 4.4 wird Punkt 4.3.
30 Der vorhandene Wortlaut des Anhangs 1 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
Anhang 1
Aufstellung der zur Beförderung zugelassenen Ladungen
(Name der Stoffe) | Erfüllung des Kriteriums der Entzündbarkeit |
Bohrschlamm auf Ölbasis, der Gemische von Stoffen enthält, die in den Kapiteln 17 und 18 des IBC-Codes und dem Rundschreiben MEPC Nr. 2 aufgelistet und für die Beförderung nach Punkt 1.2 dieser Richtlinien zugelassen sind | nein |
Wasserbasierender Bohrschlamm, der Gemische von Stoffen enthält, die in den Kapiteln 17 und 18 des IBC-Codes und dem Rundschreiben MEPC Nr. 2 aufgelistet und für die Beförderung nach Punkt 1.2 dieser Richtlinien zugelassen sind | nein |
Bohrspülung, einschließlich: | nein |
Natriumchlorid/Kochsalz-Lösung | nein |
Kalziumbromid-Lösung | nein |
Kalziumchlorid-Lösung | nein |
Kalziumnitrat/Magnesiurnnitrat/Kaliumchlorid-Lösung Kalziumnitrat/Kalksalpeter-Lösung (50 % oder weniger) | nein |
Bohrspülung (Zinksalze enthaltend) | nein |
Kaliumformiat-Lösung | nein |
Kaliumchlorid-Lösung | nein |
Ethylalkohol/Ethanol | ja |
Ethylenglykol | nein |
Ethylenglykolmonoalkylether | ja |
Methylalkohol | ja |
Essigsäure | ja |
Ameisensäure | ja |
Salzsäure | nein |
Gemische von Salzsäure und Flusssäure mit einem Höchstgehalt an Flusssäure von 3 % | nein |
Natriumsilikat-Lösung | nein |
Schwefelsäure | nein |
Triethylenglycol | ja |
Toluol | ja |
Xylol | ja |
Kohlendioxid. flüssig | nein |
Stickstoff, flüssig | nein |
Schädliche Flüssigkeit, NF, (7) n.a.g. (Handelsname, enthält) Typ-3-Schiff, Gruppe Y | nein |
Schädliche Flüssigkeit, F, (8) n.a.g. (Handelsname, enthält) Typ-3-Schiff, Gruppe Y | ja |
Schädliche Flüssigkeit, NF, (9) n.a.g. (Handelsname, enthält) Typ-3-Schiff, Gruppe Z | nein |
Schädliche Flüssigkeit, F, (10) n.a.g. (Handelsname, enthält) Typ-3-Schiff, Gruppe Z | ja |
Schädliche Flüssigkeit, (11) n. a.g. (Handelsname, enthält) Gruppe Y | nein |
Unschädliche Flüssigkeit, (12) n.a.g. (Handelsname, enthält) Gruppe OS | nein |
Anhang 2
Mustervordruck des Eignungszeugnisses
31 Der vorhandene Wortlaut des Anhangs 2 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
"Eignungszeugnis
(Amtliches Siegel)
Ausgestellt nach den Richtlinien für Beförderung und Umschlag von beschränkten Mengen unverpackter gefährlicher und schädlicher flüssiger Stoffe an Bord von Fahrzeugen für die Versorgung meeres-
technischer Einrichtungen (Offshore-Versorgern)
(Entschließung A.673 (16) in der durch die Entschließungen MSC.236(82) and MEPC.158(55) geänderten Fassung)
im Namen der Regierung
_____________________________________________________________________________________________
(vollständige amtliche Bezeichnung des Landes)
durch
_____________________________________________________________________________________________
(vollständige amtliche Bezeichnung der von der Verwaltung ermächtigten Person oder Stelle)
Angaben zum Schiff 1
Name des Schiffes _____________________________________________________________________________
Unterscheidungssignal __________________________________________________________________________
IMO Nummer 2 ________________________________________________________________________________
Heimathafen __________________________________________________________________________________
Bruttoraumgehalt ______________________________________________________________________________
Datum, an dem der Kiel gelegt wurde oder das Schiff sich in einem entsprechenden Bauzustand befand oder
_____________________________________________________________________________________________
(im Fall eines umgebauten Schiffes)
Datum, an dem der Umbau für die Beförderung von unverpackten Flüssigkeiten gemäß diesen Richtlinien begonnen wurde:
Das Schiff erfüllt auch in vollem Umfang die Bestimmungen folgender Änderungen der Richtlinien:
Das Schiff ist von der Verpflichtung zur Erfüllung folgender Bestimmungen der Richtlinien befreit:
Hiermit wird bestätigt,
1 dass das Schiff nach Punkt 1.5 der Richtlinien besichtigt worden ist;
2 dass die Besichtigung ergeben hat, dass Bau und Ausrüstung des Schiffes:
3 dass das Schiff ein Handbuch entsprechend Anhang
4 der Anlage II zu MARPOL 73/78 mitführt, das nach Regel 14 der Anlage II gefordert wird, und dass Ausrüstung und Vorrichtungen des Schiffes nach Vorschrift des Handbuchs in jeder Hinsicht einwandfrei sind.
4 dass das Schiff den Anforderungen der Richtlinien und der Anlage II zu MARPOL 73/78 für die Beförderung der in der folgenden Aufstellung genannten Stoffe in unverpackter Form entspricht, vorausgesetzt, dass alle einschlägigen betrieblichen Bestimmungen der Richtlinien und der Anlage II beachtet werden:
Stoffe (Siehe Hinweise 1, 2 für das Ausfüllen des Zeugnisses) | Beförderungsbedingungen (Bezeichnung der Tanks usw.) | Verschmutzungs-Gruppe |
Fortsetzung auf dem (den) mit Datum und Unterschrift versehenen Blatt (Blättern) von Beilage 1 3
Die Tankbezeichnungen in dieser Aufstellung stimmen mit denjenigen in Beilage 2, die einen mit Datum und Unterschrift versehenen vereinfachten Tankplan zeigt, überein. |
5 dass entsprechend Punkt 1.43 der Richtlinien und Punkt 2.8.23 des IBC-Codes die Bestimmungen der Richtlinien und des Codes in Bezug auf das Schiff in folgender Art und Weise gelten:
6 dass das Schiff zu beladen ist
Wenn es erforderlich ist, das Schiff abweichend von den obigen Anweisungen zu beladen, so sollen die notwendigen Berechnungen zur Begründung der beantragten Auflagen für die Beladung der Verwaltung übermittelt werden, welche das Zeugnis ausgestellt hat; diese kann die beantragten Auflagen für die Belastung schriftlich zur Anwendung zulassen 4.
Dieses Zeugnis gilt bis zum 5 | _________________________________ (TT/MM/JJJJ) |
vorbehaltlich des Ergebnisses der Besichtigungen nach Punkt 1.5 der Richtlinien
Tag des Abschlusses der Besichtigungen, auf dem dieses Zeugnis beruht: | _________________________________ (TT/MM/JJJJ) |
Ausgestellt in | _________________________________ (Ort der Ausstellung des Zeugnisses) |
_________________________________ (Datum der Ausstellung) ___________________________________________ | |
___________________________________________ (Siegel bzw. Stempel der ausstellenden Stelle) |
Hinweise für das Ausfüllen des Zeugnisses:
Bestätigung * für jährliche Besichtigungen und Zwischenbesichtigungen
Hiermit wird bescheinigt, dass bei einer Besichtigung nach Punkt 1.5.2 des Codes festgestellt wurde, dass das Schiff die einschlägigen Bestimmungen der Richtlinien erfüllt.
Jährliche Besichtigung | Gezeichnet _________________________________
(Unterschrift des ordnungsgemäß ermächtigten Bediensteten) |
Ort: _________________________________ | |
Datum: ______________________________
(TT/MM/JJJJ) | |
(Siegel beziehungsweise Stempel der Stelle) | |
Jährliche Besichtigung 3/Zwischenbesichtigung 3: | Gezeichnet _________________________________
(Unterschrift des ordnungsgemäß ermächtigten Bediensteten) |
Ort: _________________________________ | |
Datum: ______________________________
(TT/MM/JJJJ) | |
(Siegel beziehungsweise Stempel der Stelle) | |
Jährliche Besichtigung 3/Zwischenbesichtigung 3: | Gezeichnet _________________________________
(Unterschrift des ordnungsgemäß ermächtigten Bediensteten) |
Ort: _________________________________ | |
Datum: ______________________________
(TT/MM/JJJJ) | |
(Siegel beziehungsweise Stempel der Stelle) | |
Jährliche Besichtigung: | Gezeichnet _________________________________
(Unterschrift des ordnungsgemäß ermächtigten Bediensteten) |
Ort: _________________________________ | |
Datum: ______________________________
(TT/MM/JJJJ) | |
(Siegel beziehungsweise Stempel der Stelle) | |
Jährliche Besichtigung/Zwischenbesichtigung nach Punkt 1.5.6.8.3
Hiermit wird bescheinigt, dass bei einer jährlichen Besichtigung/Zwischenbesichtigung3 nach Punkt 1.5.6.8.3" des Code festgestellt wurde, dass das Schiff den einschlägigen Bestimmungen der Richtlinien entspricht. | |
Gezeichnet _________________________________
(Unterschrift des ordnungsgemäß ermächtigten Bediensteten) | |
Ort: _________________________________ | |
Datum: ______________________________
(TT/MM/JJJJ) | |
(Siegel beziehungsweise Stempel der Stelle) | |
Bestätigung der Verlängerung des Zeugnisses nach Punkt 1.5.6.3 bei einer Geltungsdauer von weniger als 5 Jahren
Das Schiff entspricht den einschlägigen Bestimmungen der Richtlinien; dieses Zeugnis wird nach Punkt 1.5.6.3 des Codes als gültig anerkannt bis zum | |
______________________________
(TT/MM/JJJJ) | |
Gezeichnet _________________________________
(Unterschrift des ordnungsgemäß ermächtigten Bediensteten) | |
Ort: _________________________________ | |
Datum: ______________________________
(TT/MM/JJJJ) | |
(Siegel beziehungsweise Stempel der Stelle) | |
Bestätigung gemäß Punkt 1.5.6.4 nach Abschluss der Erneuerungsbesichtigung
Das Schiff entspricht den einschlägigen Bestimmungen der Richtlinien; dieses Zeugnis wird nach Punkt 1.5.6.4 des Codes als gültig anerkannt bis zum | |
______________________________
(TT/MM/JJJJ) | |
Gezeichnet _________________________________
(Unterschrift des ordnungsgemäß ermächtigten Bediensteten) | |
Ort: _________________________________ | |
Datum: ______________________________
(TT/MM/JJJJ) | |
(Siegel beziehungsweise Stempel der Stelle) | |
Bestätigung der Verlängerung der Geltungsdauer des Zeugnisses bis zur Ankunft des Schiffes im Besichtigungshafen beziehungsweise der Verlängerung um eine Nachfrist in Anwendung des Punktes 1.5.6.5 oder 1.5.6.6
Das Zeugnis wird nach Punkt 1.5.6.5/1.5.6.63 des Codes als gültig anerkannt bis zum | |
______________________________
(TT/MM/JJJJ) | |
Gezeichnet _________________________________
(Unterschrift des ordnungsgemäß ermächtigten Bediensteten) | |
Ort: _________________________________ | |
Datum: ______________________________
(TT/MM/JJJJ) | |
(Siegel beziehungsweise Stempel der Stelle) | |
Bestätigung der Verschiebung des Jahresdatums in Anwendung des Punktes 1.5.6.8
Nach Punkt 1.5.6.8 des Codes wird das neue Jahresdatum festgelegt auf den | |
______________________________
(TT/MM/JJJJ) | |
Gezeichnet _________________________________
(Unterschrift des ordnungsgemäß ermächtigten Bediensteten) | |
Ort: _________________________________ | |
Datum: ______________________________
(TT/MM/JJJJ) | |
(Siegel beziehungsweise Stempel der Stelle) |
Beilage 1 zum Eignungszeugnis
Fortsetzung der Aufstellung der Stoffe aus Abschnitt 3 des Eignungszeugnisses samt Beförderungsbedingungen.
Stoffe (Siehe Hinweise 1, 2 für das Ausfüllen des Zeugnisses) | Beförderungsbedingungen (Bezeichnung der Tanks usw.) | Verschmutzungs-Gruppe |
Datum _______________________
(TT/MM/JJJJ) | (Unterschrift des ermächtigten Bediensteten, der das Zeugnis ausstellt und/oder das Siegel der ausstellenden Stelle) |
Beilage 2 zum Eignungszeugnis
Tankplan (Grundmuster)
Name des Schiffes: _________________________________________________
Unterscheidungssignal: ______________________________________________
1) Abweichend hiervon können die Angaben zum Schiff auch waagerecht in Kästchen angeordnet werden.
2) In Übereinstimmung mit Entschließung A.600(15) - IMO-Schiffsidentifikationsnummernsystem
3) Nichtzutreffendes streichen
4) Dieser Text kann, anstatt im Zeugnis selbst zu erscheinen, diesem als Anhang beigegeben werden, wenn er ordnungsgemäß mit Stempel und Unterschrift versehen ist.
5) Einzusetzen ist das von der Verwaltung festgelegte Ablaufdatum, das vom Datum der erstmaligen Besichtigung oder der Erneuerungsbesichtigung ab gerechnet 5 Jahre nicht überschreiten soll.
Durch die See-Berufsgenossenschaft wird hiermit die Entschließung MEPC.158(55) "Annahme von Änderungen der Richtlinien für die Beförderung gefährlicher und schädlicher flüssiger Stoffe als Massengut an Bord von Offshore-Versorgern" in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht
ENDE |