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Regelwerk, Gefahrgut, Schifffahrt, MEPC

Entschließung MEPC.165(56)
Änderungen der Stoffliste, die dem Protokoll von 1973 über Maßnahmen auf Hoher See bei Fällen von Verschmutzung durch andere Stoffe als Öl als Anlage beigefügt ist
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Vom 3. November 2011
(BGBl. II Nr. 30 vom 14.11.2011 S. 1174)



(angenommen am 13. Juli 2007)

Der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt -

im Hinblick auf die Entschließung 26 der Internationalen Konferenz von 1973 über Meeresverschmutzung, in der das von der Organisation bestimmte zuständige Gremium aufgefordert wurde, die Stoffliste aufzustellen, die dem Protokoll von 1973 über Maßnahmen auf Hoher See bei Fällen von Verschmutzung durch andere Stoffe als Öl (Maßnahmen-Protokoll von 1973) als Anlage beizufügen ist;

sowie im Hinblick auf die Entschließung A.296(VIII), mit der die Versammlung den Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt (Ausschuss) als das in den Artikeln I und III des Maßnahmen-Protokolls von 1973 genannte zuständige Gremium bestimmt hat;

eingedenk der Entschließung MEPC. 100(48), durch die der Ausschuss am 11. Oktober 2002 eine überarbeitete Stoffliste beschlossen hat, die dem Maßnahmen-Protokoll von 1973 als Anlage beigefügt ist;

in Anerkennung der Notwendigkeit, die Stoffliste auf dem neuesten Stand der überarbeiteten Anlage II von MARPOL zu halten, die durch Entschließung MEPC.118(52) beschlossen wurde;

nach Prüfung der vorgeschlagenen Änderungen der Anlage des Maßnahmen-Protokolls von 1973, die auf der fünfundfünfzigsten Tagung des Ausschusses genehmigt und nach Artikel III Absatz 2 des Maßnahmen-Protokolls von 1973 weitergeleitet wurden -

  1. beschließt mit der erforderlichen Zweidrittelmehrheit der im Ausschuss anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien des Maßnahmen-Protokolls von 1973 die dem Protokoll als Anlage beigefügte Stoffliste in ihrer geänderten Fassung, deren Wortlaut dieser Entschließung als Anlage beigefügt ist;
  2. ersucht den Generalsekretär, die Änderungen allen Vertragsparteien des Maßnahmen-Protokolls von 1973 nach Artikel III Absatz 5 des Protokolls zur Annahme zu übermitteln und sie davon in Kenntnis zu setzen, dass die Änderungen nach Ablauf von sechs Monaten nach ihrer Übermittlung als angenommen gelten, sofern innerhalb dieses Zeitraums nicht mindestens ein Drittel der Vertragsparteien des Protokolls der Organisation einen Einspruch gegen diese Änderungen übermittelt hat;
  3. fordert die Vertragsparteien auf, zur Kenntnis zu nehmen, dass die Änderungen nach Artikel III Absatz 7 des Maßnahmen-Protokolls von 1973 drei Monate, nachdem sie gemäß Nummer 2 dieser Entschließung als angenommen gelten, in Kraft treten;
  4. ersucht den Generalsekretär ferner, die geänderte Liste nach Artikel I Absatz 2 Buchstabe a des Protokolls dem Maßnahmen-Protokoll von 1973 als Anlage, welche die bestehende Stoffliste ersetzt, beizufügen, sobald die Änderungen in Kraft getreten sind.

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Änderungen der Stoffliste, die dem Protokoll von 1973 über Maßnahmen auf Hoher See bei Fällen von Verschmutzung durch andere Stoffe als Öl als Anlage beigefügt ist Anlage

In der Stoffliste nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a des Protokolls von 1973 über Maßnahmen auf Hoher See bei Fällen von Verschmutzung durch andere Stoffe als Öl, die der Entschließung MEPC.100(48) als Anlage beigefügt ist, wird Absatz 2 durch folgenden Wortlaut ersetzt:

"2. schädliche flüssige Stoffe nach Anlage II von MARPOL 73/78 in der jeweils geltenden Fassung, wenn sie als Massengut befördert werden und gekennzeichnet sind

  1. als Verschmutzungsgruppe X oder Y
    1. in Kapitel 17 des Internationalen Codes für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut (IBC-Code) oder
    2. in den Listen 1 bis 4 der MEPC.2/Rundschreiben, die jedes Jahr im Dezember erscheinen, oder
  2. im Gesamtverzeichnis der GESAMP Gefährdungsprofile, die in regelmäßigen Abständen als BLG-Rundschreiben herausgegeben werden, mit
    1. ,2' in Spalte B1 und ,2' in Spalte E3 oder
    2. ,3' in Spalte E3;"


Dritte Verordnung zu dem Protokoll von 1973 über Maßnahmen auf Hoher See bei Fällen von
Verschmutzung durch andere Stoffe als Öl *

Vom 3. November 2011
(BGBl. II Nr. 30 vom 14.11.2011 S. 1174)

Auf Grund des Artikels 3 des Gesetzes vom 3. April 1985 zu dem Protokoll von 1973 über Maßnahmen auf Hoher See bei Fällen von Verschmutzung durch andere Stoffe als Öl (BGBl. 1985 II S. 593), der zuletzt durch Artikel 62 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung:

Artikel 1

Die in London am 13. Juli 2007 vom Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation mit Entschließung MEPC.165(56) angenommenen Änderungen der Anlage des Protokolls von 1973 über Maßnahmen auf Hoher See bei Fällen von Verschmutzung durch andere Stoffe als Öl (BGBl. 1985 II S. 593, 596), zuletzt geändert durch Entschließung MEPC.100(48) vom 11. Oktober 2002 (BGBl. 2004 II S. 754, 755, 1200), wird hiermit in Kraft gesetzt. Die Entschließung wird nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 23. November 2009 in Kraft.

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*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. Nr. L 204 vom 21.07.1998 S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/96/EG (ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006 S. 81) geändert worden ist, sind beachtet worden.

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