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Entschließung MEPC.165(56)
Änderungen der Stoffliste, die dem Protokoll von 1973 über Maßnahmen auf Hoher See bei Fällen von Verschmutzung durch andere Stoffe als Öl als Anlage beigefügt ist *
Vom 3. November 2011
(BGBl. II Nr. 30 vom 14.11.2011 S. 1174)
(angenommen am 13. Juli 2007)
Der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt -
im Hinblick auf die Entschließung 26 der Internationalen Konferenz von 1973 über Meeresverschmutzung, in der das von der Organisation bestimmte zuständige Gremium aufgefordert wurde, die Stoffliste aufzustellen, die dem Protokoll von 1973 über Maßnahmen auf Hoher See bei Fällen von Verschmutzung durch andere Stoffe als Öl (Maßnahmen-Protokoll von 1973) als Anlage beizufügen ist;
sowie im Hinblick auf die Entschließung A.296(VIII), mit der die Versammlung den Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt (Ausschuss) als das in den Artikeln I und III des Maßnahmen-Protokolls von 1973 genannte zuständige Gremium bestimmt hat;
eingedenk der Entschließung MEPC. 100(48), durch die der Ausschuss am 11. Oktober 2002 eine überarbeitete Stoffliste beschlossen hat, die dem Maßnahmen-Protokoll von 1973 als Anlage beigefügt ist;
in Anerkennung der Notwendigkeit, die Stoffliste auf dem neuesten Stand der überarbeiteten Anlage II von MARPOL zu halten, die durch Entschließung MEPC.118(52) beschlossen wurde;
nach Prüfung der vorgeschlagenen Änderungen der Anlage des Maßnahmen-Protokolls von 1973, die auf der fünfundfünfzigsten Tagung des Ausschusses genehmigt und nach Artikel III Absatz 2 des Maßnahmen-Protokolls von 1973 weitergeleitet wurden -
Änderungen der Stoffliste, die dem Protokoll von 1973 über Maßnahmen auf Hoher See bei Fällen von Verschmutzung durch andere Stoffe als Öl als Anlage beigefügt ist | Anlage |
In der Stoffliste nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a des Protokolls von 1973 über Maßnahmen auf Hoher See bei Fällen von Verschmutzung durch andere Stoffe als Öl, die der Entschließung MEPC.100(48) als Anlage beigefügt ist, wird Absatz 2 durch folgenden Wortlaut ersetzt:
"2. schädliche flüssige Stoffe nach Anlage II von MARPOL 73/78 in der jeweils geltenden Fassung, wenn sie als Massengut befördert werden und gekennzeichnet sind
Dritte Verordnung zu dem Protokoll von 1973 über Maßnahmen auf Hoher See bei Fällen von
Verschmutzung durch andere Stoffe als Öl *
Vom 3. November 2011
(BGBl. II Nr. 30 vom 14.11.2011 S. 1174)
Auf Grund des Artikels 3 des Gesetzes vom 3. April 1985 zu dem Protokoll von 1973 über Maßnahmen auf Hoher See bei Fällen von Verschmutzung durch andere Stoffe als Öl (BGBl. 1985 II S. 593), der zuletzt durch Artikel 62 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung:
Artikel 1
Die in London am 13. Juli 2007 vom Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation mit Entschließung MEPC.165(56) angenommenen Änderungen der Anlage des Protokolls von 1973 über Maßnahmen auf Hoher See bei Fällen von Verschmutzung durch andere Stoffe als Öl (BGBl. 1985 II S. 593, 596), zuletzt geändert durch Entschließung MEPC.100(48) vom 11. Oktober 2002 (BGBl. 2004 II S. 754, 755, 1200), wird hiermit in Kraft gesetzt. Die Entschließung wird nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 23. November 2009 in Kraft.
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*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. Nr. L 204 vom 21.07.1998 S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/96/EG (ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006 S. 81) geändert worden ist, sind beachtet worden.
ENDE |