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Regelwerk, Gefahrgut, Schifffahrt, MEPC

Entschließung MEPC.183(59)
Richtlinien von 2009 für die Überwachung des weltweiten Durchschnitts des Schwefelgehalts von Rückstandsölen geliefert zur Verwendung als Brennstoff an Bord von Schiffen

Vom 15. Juli 2010
(VkBl. Nr. 15 vom 14.08.2010 S. 338)



(angenommen am 17. Juli 2009)

Der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt -

gestützt auf Artikel 38 Buchstabe a des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben, die dem Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt durch internationale Übereinkünfte zur Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung übertragen werden;

sowie gestützt auf die Tatsache, dass die Anlage VI von MARPOL 73/78 am 19. Mai 2005 in Kraft getreten ist; ferner gestützt auf die Entschließung MEPC.82(43), mit der der Ausschuss die "Richtlinien für die Überwachung des weltweiten Durchschnitt des Schwefelgehalts von Rückstandsölen geliefert zur Verwendung als Brennstoff an Bord von Schiffen" angenommen hat;

angesichts der Tatsache, dass die revidierte Anlage VI von MARPOL 73/78 mit Entschließung MEPC.176(58) angenommen worden ist und voraussichtlich am 1. Juli 2010 in Kraft treten wird;

sowie angesichts der Tatsache, dass Regel 14 Absatz 2 der revidierten Anlage VI von MARPOL vorschreibt, dass der weltweite Durchschnitt des Schwefelgehalts des zur Verwendung als Brennstoff an Bord von Schiffen gelieferten Rückstandsöls unter Berücksichtigung der von der Organisation ausgearbeiteten Richtlinien überwacht werden muss;

in Anerkennung der Notwendigkeit, die "Richtlinien für die Überwachung des weltweiten Durchschnitts des Schwefelgehalts von Rückstandsölen geliefert zur Verwendung als Brennstoff an Bord von Schiffen" nach den Bestimmungen der revidierten Anlage VI von MARPOL zu revidieren;

nach Prüfung der"Richtlinien von 2009 für die Überwachung des weltweiten Durchschnitts des Schwefelgehalts von Rückstandsölen geliefert zur Verwendung als Brennstoff an Bord von Schiffen", die der Unterausschuss "Flüssige Massengüter und Gase" in seiner dreizehnten Sitzung erarbeitetet hat -

  1. beschließt die "Richtlinien von 2009 für die Überwachung des weltweiten Durchschnitts des Schwefelgehalts von Rückstandsölen geliefert zur Verwendung als Brennstoff an Bord von Schiffen", deren Wortlaut in der Anlage dieser Entschließung wiedergegeben ist;
  2. fordert die Mitgliedregierungen und die interessierten Organisationen mit Nachdruck auf, die für die Durchführung der Richtlinien ab dem 1. Juli 2010 notwendigen Mittel und Fachkenntnisse zur Verfügung zu stellen.
  3. widerruft die mit Entschließung MEPC.82(43) angenommenen Richtlinien.

Richtlinien von 2009 für die Überwachung des weltweiten Durchschnitts des Schwefelgehalts von Rückstandsölen geliefert zur Verwendung als
Brennstoff an Bord von Schiffen
1

Vorwort

1 Das Hauptziel dieser Richtlinien ist es, ein vereinbartes Verfahren für die Überwachung des weltweiten Durchschnitts des Schwefelgehalts von Rückstandsölen geliefert zur Verwendung als Brennstoff an Bord von Schiffen festzulegen.

Einführung

2 Die Grundlagen dieser Richtlinien sind Anlage VI Regel 14 Absatz 2 von MARPOL 73/78 sowie Konferenz-Entschließung Nummer 4 (im Dokument MP/ CONF.3/35) betreffend die Überwachung des weltweiten Durchschnitts des Schwefelgehalts des zur Verwendung als Brennstoff an Bord von Schiffen gelieferten Rückstandsöls. Von Anlage VI werden auch Emissionen aufgrund der Verbrennung schwefelhaltiger Brennstoffe erfasst. Für den Schwefelgehalt von Brennstoffen ist eine Obergrenze festgelegt worden; außerdem ist beschlossen worden, den durchschnittlichen Schwefelgehalt von Brennstoffen zu überwachen.

3 Unabhängige Prüflabors analysieren pro Jahr bis zu 100.000 Proben, wodurch zwischen 25 und 35 Prozent aller Lieferungen erfasst werden. Aus den bei diesen Analysen erhobenen Daten lassen sich gegenwärtige Durchschnittswerte für den Schwefelgehalt von Rückstandsölen ableiten. Diese Werte werden regelmäßig veröffentlicht und liegen zur Zeit bei 2,4 Massenprozenten 1.

Begriffsbestimmungen

4 Im Sinne dieser Richtlinien gelten nachstehende Begriffsbestimmungen:

(1) Rückstandsöl:

Ölhaltiger Brennstoff, der zum Zweck der Verbrennung an Bord von Schiffen geliefert und dort verwendet wird, mit einer kinematischen Viskosität bei 50 °C von mindestens 30,0 Centistoke 2.

(2) Dienstleister auf den Gebieten Probenentnahme und Prüfung:

Ein Unternehmen, das auf kommerzieller Grundlage Dienstleistungen auf den Gebieten Prüfung und Probenentnahme von an Schiffe gelieferten Bunkerölen erbringt, um bestimmte Qualitätsmerkmale dieser Brennstoffe zu ermitteln, einschließlich den Schwefelgehalt.

(3) Bezugswert Aw:

Der Wert des weltweiten Durchschnitts des Schwefelgehalts des zur Verwendung an Bord von Schiffen gelieferten Rückstandsöls; der Wert basiert auf den in den ersten drei Jahren erhobenen Daten und wird nach Maßgabe der Abschnitte 4 und 5 dieser Richtlinien bestimmt.

Überwachung und Berechnung des Jahres-Durchschnittswertes und laufend fortgeschriebene Dreijahresstatistik der Durchschnittswerte

Überwachung

5 Die Überwachung soll auf der Berechnung des durchschnittlichen Schwefelgehalts von Rückstandsölen auf Grundlage der von unabhängigen Prüflabors vorgenommenen Probenentnahmen und Prüfungen basieren. Der durchschnittliche Schwefelgehalt von Rückstandsölen soll jedes Jahr berechnet werden. Nach drei Jahren wird der Bezugswert für die Überwachung nach Maßgabe von Abschnitt 11 festgelegt.

Berechnung des Jahres-Durchschnittswertes

6 Der Überwachung liegt die alljährlich durchzuführende Berechnung des durchschnittlichen Schwefelgehalts von Rückstandsöl zugrunde.

7 Die Berechnung des durchschnittlichen Schwefelgehalts wird wie folgt durchgeführt:

Für ein bestimmtes Kalenderjahr wird der Schwefelgehalt der analysierten Proben aufgezeichnet (eine Probe je Lieferung, deren Schwefelgehalt durch Analyse des ölhaltigen Brennstoffs bestimmt worden ist). Die Schwefelgehalte der analysierten Proben werden mit der entsprechenden zugemessenen Brennstoffmasse multipliziert und die Summe durch die Gesamtmasse des analysierten Bunkeröls dividiert. Das Ergebnis dieser Division ist der Wert des durchschnittlichen Schwefelgehalts des Rückstandsöls für das betreffende Jahr.

8 Als Grundlage für sachkundige Entscheidungen soll bis zum 31. Januar jeden Jahres eine grafische Darstellung der Verteilung des weltweiten Schwefelgehalts in Rückstandsölen bereitgestellt werden, die in 0,5 %-Schritten den Schwefelgehalt gegen die jedem inkrementellen Schwefelgehaltsbereich zugehörige Brennstoffmenge aufträgt.

9 Die mathematische Formel für das beschriebene Berechnungsverfahren ist im Anhang dieser Richtlinien bestimmt.

Laufend fortgeschriebene Dreijahresstatistik der Durchschnittswerte

10 Der laufend fortgeschriebene Dreijahres-Durchschnittswert wird wie folgt berechnet:

Acr = (Ac1 + Ac2 + Ac3) / 3

Dabei ist

Acr = laufend fortgeschriebener Durchschnittswert des Schwefelgehalts aller in einem Dreijahreszeitraum analysierten Lieferungen

Ac1, Ac2, Ac3 = jeweiliger Durchschnittswert des Schwefelgehalts aller im jeweiligen Jahr analysierten Lieferungen

Acr wird in jedem Jahr in der Weise neu berechnet, dass der jeweils neueste verfügbare Wert für Acr hinzugefügt und der jeweils älteste gestrichen wird.

Festlegung des Bezugswertes

11 Der Bezugswert für den weltweiten Durchschnitt des Schwefelgehalts des zur Verwendung als Brennstoff an Bord von Schiffen gelieferten Rückstandsöls soll Aw sein, wobei Aw = Acr nach dem Stand vom Januar des Jahres, das den ersten drei Jahren folgt, in denen die Daten auf der Grundlage dieser Richtlinien erhoben worden sind. Aw wird als Prozentsatz ausgedrückt.

Dienstleister auf den Gebieten Probenentnahme und Prüfung

12 Es gibt zur Zeit drei Dienstleister auf den Gebieten Probenentnahme und Prüfung im Sinne dieser Richtlinien.

13 Etwaige weitere Dienstleister auf den Gebieten Probenentnahme und Prüfung werden nach Maßgabe der folgenden Kriterien durch MEPC zugelassen:

  1. Sie bedürfen der Zulassung durch den Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt, der dabei die vorliegenden Kriterien anwenden soll.
  2. Sie müssen mit technischem und Verwaltungspersonal aus qualifizierten Fachleuten ausgestattet sein, das eine ausreichende geografische Abdeckung und örtliche Vertretung bietet, um hochwertige Dienstleistungen zeitnah sicherzustellen.
  3. Ihre Dienstleistungen müssen einem Ehrenkodex unterliegen.
  4. Sie müssen unabhängig sein, was ihr kommerzielles Interesse am Ergebnis der Überwachung betrifft.
  5. Sie müssen ein international anerkanntes und von einer unabhängigen Überwachungsstelle zertifiziertes Qualitätssicherungssystem anwenden und pflegen, durch das die Vergleichs- und Wiederholungsgenauigkeit ihrer Dienstleistungen sichergestellt ist, die intern auditiert, überwacht und unter geregelten Bedingungen ausgeführt werden.
  6. Sie müssen jedes Jahr eine nennenswerte Anzahl an Proben zum Zwecke einer weltweiten Überwachung des durchschnittlichen Schwefelgehalts von Rückstandsölen nehmen.

Genormte Berechnungsmethode

14 Jeder Dienstleister auf den Gebieten Probenentnahme und Prüfung soll auf einem Formblatt nach vereinbarten und vom Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt gebilligtem Muster die zur Berechnung des durchschnittlichen Schwefelgehalts von Rückstandsölen erforderlichen Angaben an das Sekretariat der IMO oder an einen vereinbarten Dritten liefern. Dieser Dritte verarbeitet die Angaben und teilt MEPC das Ergebnis auf einem Formblatt nach vereinbartem Muster mit. Aus Gründen des Wettbewerbsschutzes sind die betreffenden Angaben vertraulich zu behandeln.

 

.

Berechnung des mengenbezogenen durchschnittlichen Schwefelgehalts Anhang

Anmerkung: Wenn der Ausdruck "alle Lieferungen" verwendet wird, sind damit stets alle Lieferungen gemeint, bei denen Proben gezogen, diese auf ihren Schwefelgehalt hin geprüft und für die Überwachung berücksichtigt worden sind.

Mengenmäßig gewichtete Berechnung

Dabei ist

Acj = der durchschnittliche Schwefelgehalt aller Lieferungen, aus denen weltweit im Jahr j Proben gezogen worden sind

ai = Schwefelgehalt einer einzelnen Probe aus der Lieferung i

Nj = Gesamtzahl aller im Jahr j gezogenen Proben

mi = Masse des Brennstoffs mit einem Schwefelgehalt ai

 

 

___________
1) Siehe Dokument MEPC 59/4/1
2) Es wird auf die ISO-Norm 8217, 2005 verwiesen.

 

Richtlinien von 2009 für die Überwachung des weltweiten Durchschnitts des Schwefelgehalts von Rückstandsölen geliefert zur Verwendung
als Brennstoff an Bord von Schiffen

Am 17. Juli 2009 hat der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt (MEPC) der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) mit der Entschließung MEPC.183(59) die "Richtlinien von 2009 für die Überwachung des weltweiten Durchschnitts des Schwefelgehalts von Rückstandsölen geliefert zur Verwendung als Brennstoff" verabschiedet.

Nach Regel 14 Absatz 2 der revidierten Anlage VI (BGBl. 2010 II S. 556) des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 zu diesem Übereinkommen (MARPOL-Übereinkommen) muss der weltweite Durchschnitt des Schwefelgehalts des zur Verwendung als Brennstoff an Bord von Schiffen gelieferten Rückstandsöls überwacht werden.

Das Hauptziel dieser Richtlinien ist es, ein vereinbartes Verfahren für die Überwachung des weltweiten Durchschnitts des Schwefelgehalts von Rückstandsölen geliefert zur Verwendung als Brennstoff an Bord von Schiffen festzulegen.

Sie ersetzen die "Richtlinien für die Überwachung des weltweiten Durchschnitts des Schwefelgehalts von Rückstandsölen geliefert zur Verwendung als Brennstoff an Bord von Schiffen" vom 1. Juli 1999 (Entschließung MEPC.82(43), VkBl. 2003 S. 211) und werden nachstehend veröffentlicht.

UWS Umweltmanagement GmbHENDE