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Entschließung MEPC.210(63)
Richtlinien von 2012 für das sichere und umweltgerechte Recycling von Schiffen
Vom 18. Mai 2018
(VkBl. Nr. 10 vom 30.05.2018 S. 374)
(angenommen am 2. März 2012)
Siehe Fn. *
Der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt -
gestützt auf Artikel 38 Buchstabe a des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben, die dem Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt durch internationale Übereinkünfte zur Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung übertragen werden;
sowie gestützt darauf, dass die Internationale Konferenz über das sichere und umweltgerechte Recycling von Schiffen im Mai 2009 das Internationale Übereinkommen von Hongkong von 2009 über das sichere und umweltgerechte Recycling von Schiffen (Übereinkommen von Hongkong) zusammen mit sechs Konferenz-Entschließungen angenommen hat;
unter Hinweis darauf, dass nach den Regeln 17.1 und 19 der Anlage des Hongkong-Übereinkommens die Abwrackeinrichtungen Managementsysteme, Verfahren und Techniken einführen müssen, die weder für die betroffenen Arbeiter noch für die Bevölkerung in der Umgebung der Abwrackeinrichtung ein gesundheitliches Risiko darstellen und, die die durch das Recycling von Schiffen verursachten nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt verhüten, verringern, auf ein Mindestmaß beschränken, und, soweit praktisch durchführbar, beheben, wobei die von der Organisation ausgearbeiteten Richtlinien zu berücksichtigen sind;
ebenso unter Hinweis darauf, dass nach Regel 18 der Anlage des Hongkong-Übereinkommens die Abwrackeinrichtungen einen Betriebsplan erstellen müssen, der auf die Sicherheit und Schulung der Arbeiter, den Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt, die Aufgaben und Zuständigkeiten der Arbeiter, die Notfallbereitschaft und Hilfsmaßnahmen sowie auf die Überwachungs-, Melde- und Aufzeichnungssysteme eingeht,
wobei die von der Organisation ausgearbeiteten Richtlinien zu berücksichtigen sind;
ferner unter Hinweis darauf, dass nach den Regeln 20.2 und 22 der Anlage des Hongkong-Übereinkommens die Abwrackeinrichtungen zum einen sicherstellen müssen, dass alle gefährlichen Materialien vor der Durchführung von Schneidarbeiten soweit irgend möglich ermittelt, gekennzeichnet, verpackt und entfernt werden, und zum anderen, dass alle Arbeiter der Abwrackeinrichtung vor der Ausführung von Arbeiten im Zusammenhang mit dem Recycling von Schiffen in ausreichender Weise geschult und mit der Einrichtung vertraut gemacht worden sind;
in dem Bewusstsein, dass die Internationale Konferenz über das sichere und umweltgerechte Recycling von Schiffen in ihrer Entschließung 4 die Organisation aufgefordert hat, so schnell wie möglich Richtlinien für eine weltweite, einheitliche und wirksame Umsetzung und Anwendung der einschlägigen Vorschriften des Übereinkommens zu erarbeiten;
nach Prüfung auf seiner dreiundsechzigsten Sitzung des von der Arbeitsgruppe "Schiffsrecycling" erstellten Entwurfs der Richtlinien von 2012 für das sichere und umweltgerechte Recycling von Schiffen -
1 Einführung
1.1 Ziele der Richtlinien
Diese Richtlinien enthalten Empfehlungen für die Beteiligten, insbesondere die Abwrackeinrichtungen, für das sichere und umweltgerechte Schiffsrecycling und die Durchführung des Internationalen Übereinkommens von Hongkong von 2009 über das sichere und umweltgerechte Schiffsrecycling (im Folgenden als das "Übereinkommen" bezeichnet).
Es wird darauf hingewiesen, dass Artikel 6 und die Regeln 9 und 17 bis 25 der Anlage des Übereinkommens Anforderungen für Abwrackeinrichtungen enthalten und eine Berücksichtigung dieser Richtlinien vorschreiben.
Diese Richtlinien sollen in erster Linie von Abwrackeinrichtungen verwendet werden, doch finden möglicherweise auch andere Beteiligte wie etwa die zuständigen) Behörden) und die von ihr anerkannten Organisationen sie für die Durchführung des Übereinkommens hilfreich.
1.2 Konzept der Richtlinien
Nach Artikel 6 des Übereinkommens müssen Abwrackeinrichtungen, in denen Schiffe recycelt werden, auf die das Übereinkommen Anwendung findet, oder Schiffe, die nach Artikel 3 Absatz 4 entsprechend behandelt werden, zugelassen worden sein. In Regel 18 ist festgelegt, dass solche zugelassenen Abwrackeinrichtungen einen umfassenden Betriebsplan (SRFP) erstellen müssen, der unter anderem auf die Sicherheit und die Schulung der Arbeiter, den Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt, die Aufgaben und Zuständigkeiten der Arbeiter, die Notfallbereitschaft und Notfallmaßnahmen sowie auf die Überwachungs-, Melde- und Aufzeichnungssysteme eingeht.
Diese Richtlinien beschreiben den empfohlenen Inhalt des Betriebsplans, wobei gegebenenfalls Angaben gemacht werden, die näher auf die in spezifischen Regeln des Übereinkommens vorgesehenen Leistungsanforderungen eingehen.
2 Begriffsbestimmungen
Die in diesen Richtlinien verwendeten Ausdrücke haben die gleiche Bedeutung wie in den Begriffsbestimmungen des Übereinkommens. Die folgenden zusätzlichen Begriffsbestimmungen gelten nur für diese Richtlinien.
2.1 "Angrenzender Bereich" bezeichnet diejenigen Bereiche, die in alle Richtungen an einen Bereich angrenzen, einschließlich aller Berührungspunkte, Ecken, Diagonalen, Decks, Tankdecken und Schotten.
2.2 "Gefährliche Luftverhältnisse" bezeichnet eine Atmosphäre, in der Arbeiter einer Lebensgefahr, der Gefahr einer drohenden Arbeitsunfähigkeit, einer Beeinträchtigung der Fähigkeit zur Selbstrettung (d. h. einen Raum ohne Hilfe verlassen zu können), einer Verletzung oder einer akuten Erkrankung ausgesetzt sind.
2.3 "Geschlossener Raum" bezeichnet einen Raum, der eines der folgenden Merkmale aufweist:
Geschlossene Räume sind unter anderem Laderäume, Doppelböden, Brennstofftanks, Ballasttanks, Ladungspumpenräume, Ladungskompressorenräume, Kofferdämme, Leerräume, Kastenkiele, Zwischenräume zwischen Barrieren, Kessel, Kurbelgehäuse von Maschinen, Spülluftkanäle, Abwassertanks und angrenzende, in Verbindung stehende Räume.
2.4 "Begehen" bezeichnet die Handlung, durch die eine Person durch eine Öffnung in einen Bereich gelangt. Das Begehen umfasst sich daran anschließende Arbeiten in diesem Bereich und wird als erfolgt angesehen, sobald die betretende Person mit einem beliebigen Körperteil durch eine Öffnung in den Bereich gelangt.
2.5 "Feuergefährliche Arbeiten" bezeichnet jede Tätigkeit, die den Einsatz von Lichtbogen- oder Gasschweißgeräten, Schneidbrennern oder anderen Geräten mit offenen Flammen sowie wärme- oder funkenerzeugender Geräte erforderlich macht, unabhängig davon, wo sie an Bord eines Schiffes ausgeführt wird.
2.6 "Bereich" bezeichnet eine ständige oder temporäre dreidimensionale Konstruktion oder Abteilung auf einem Schiff, wie zum Beispiel Ladetanks oder Laderäume, Pumpen- oder Maschinenräume, Hellegatte, Tanks, die entzündliche oder brennbare flüssige, gasförmige oder feste Stoffe enthalten, sonstige Räume, Kriechzwischenräume, Tunnel (d. h. Wellentunnel) oder Zugangswege. Die Atmosphäre in einem Bereich bezieht sich auf das gesamte Volumen innerhalb seiner Begrenzungen.
3 Betriebsplan der Abwrackeinrichtung (SRFP)
Der Betriebsplan der Abwrackeinrichtung (SRFP) wird durch den Aufsichtsrat oder das entsprechende Leitungsorgan des Recyclingunternehmens beschlossen. Der Betriebsplan ist das Hauptdokument, auf das sich die zuständigen) Behörden) oder die von ihr anerkannte Organisation bei der Zulassung der Abwrackeinrichtung stützt beziehungsweise stützen. Vor-Ort-Kontrollen sollen dazu dienen, zu überprüfen, ob die Betriebsabläufe der Einrichtung der Beschreibung im Betriebsplan entsprechen. Es ist daher wichtig, dass der SRFP die Betriebsabläufe und -verfahren umfassend beschreibt, die in der Abwrackeinrichtung vorgesehen sind, um die Einhaltung des Übereinkommens sicherzustellen.
Der SRFP sollte Kenntnisse von und ein Verständnis aller geltenden gesetzlichen und ordnungsrechtlichen Vorschriften und ein starkes Engagement für die Gesundheit und Sicherheit der Arbeiter und den Schutz der Umwelt erkennen lassen. Auch sollte der SRFP die Betriebsabläufe und -verfahren beim Schiffsrecycling in der Abwrackeinrichtung beschreiben, wobei aufzuzeigen ist, wie die Anforderungen des Übereinkommens eingehalten werden. Das für den SRFP empfohlene Format ist in Anhang 1 wiedergegeben.
3.1 Bewirtschaftung der Anlage
Der SRFP sollte Informationen zur Organisationsstruktur und den Managementgrundsätzen des Recyclingunternehmens enthalten sowie einen Überblick über die Abwrackeinrichtung und die Recycling-Methoden geben. Er sollte ausreichend detailliert sein, um ein umfassendes Verständnis der Produktionsprozesse und des Projektmanagements im Zusammenhang mit dem Schiffsrecycling darzulegen, und sollte aufzeigen, dass die Abwrackeinrichtung konkrete und tragfähige Lösungen für die technischen Probleme beim Schiffsrecycling anwendet.
Der SRFP sollte Änderungen bei den Recyclingprozessen berücksichtigen, die sich aufgrund der Entdeckung vorher nicht bekannter Faktoren oder Gegenstände während des Schiffsrecyclings ergeben. Es sollten Verfahren festgelegt werden, um bisher unbekannte Merkmale zu erkennen und damit umzugehen. Zusätzlich sollte am Ende des Entscheidungsfindungsprozesses ein Konzept stehen, das den Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Arbeiter und der Umwelt sicherstellt.
3.1.1 Angaben zum Unternehmen
Der SRFP sollte detaillierte Angaben enthalten zu:
Das Umweltschutz-, Arbeitsschutz- und Gesundheitsmanagementprogramm der Abwrackeinrichtung sowie ihre Konzepte und Zielsetzungen sollten allen in der Einrichtung beschäftigten Mitarbeitern vermittelt und von diesen verstanden werden.
3.1.2 Schulungsprogramm
Nach Regel 22 des Übereinkommens muss die Abwrackeinrichtung sicherstellen, dass Schulungsprogramme angeboten werden. Der SRFP sollte detaillierte Angaben enthalten zum Betriebspersonal und den Arbeitsaufgaben sowie zu Schulungsverfahren, die einen angemessenen Grad an Arbeitssicherheit und Umweltschutz sicherstellen sollen. In die Schulungsprogramme sollen alle Arbeiter und Angehörigen, einschließlich des Personals von Subunternehmen, und Angestellte der Abwrackeinrichtung einbezogen werden (Regel 22.3.1), auch sollen sie die Art und Häufigkeit der Schulungen festlegen. Das Schulungsprogramm muss in regelmäßigen Zeitabständen überprüft und, falls erforderlich, geändert werden (Regel 22.3.5).
Das Schulungsprogramm sollte die Arbeiter in die Lage versetzen, alle ihnen aufgetragenen Arbeiten sicher durchzuführen, und gewährleisten, dass alle Arbeiter der Abwrackeinrichtung vor der Ausführung von Arbeiten im Zusammenhang mit dem Recycling von Schiffen in geeigneter Weise eingewiesen worden sind.
Das Programm sollte eine angemessene Schulung für die Arbeiten und die von den Beschäftigten ausgeführten Betriebsabläufe enthalten, insbesondere, aber nicht ausschließlich in folgenden Bereichen:
3.1.3 Mitarbeitermanagement
Der SRFP sollte spezifische Angaben zu den Zuständigkeiten der Mitarbeiter enthalten, einschließlich Qualifikationen, Ausbildung und Überwachungsaufgaben.
3.1.4 Aufzeichnungsverwaltung
Der SRFP sollte die Strategien und Verfahren für die Aufbewahrung wesentlicher Unterlagen im Zusammenhang mit den Betriebsabläufen der Anlage und insbesondere dem Recycling des einzelnen Schiffes skizzieren. Aufbewahrt werden sollen unter anderem Analyseergebnisse von Labors, Ladungsmanifeste, Beförderungspapiere, Lkw-Annahmepapiere, Aufzeichnungen über die Verbringung von Abfällen, Aufzeichnungen über Schulungen und Übungen, Arbeitsunfälle, Verletzungen und Krankheits- oder Gesundheitsdaten wie etwa arbeitsmedizinische Untersuchungen und berufsbedingte Krankheiten, sowie eine Beschreibung aller innerstaatlichen Vorschriften für die Verwaltung und Aufbewahrung von Unterlagen. Wenn die innerstaatlichen Vorschriften keinen bestimmten Zeitraum vorgeben, wird empfohlen, die Aufzeichnungen fünf Jahre aufzubewahren.
3.2 Betrieb der Anlage
Der SRFP sollte eine Kenntnis der Regeln, der Produktionsprozesse, des Projektmanagements und sonstiger Anforderungen im Zusammenhang mit der Durchführung von Recyclingarbeiten gemäß den geltenden Rechtsvorschriften erkennen lassen und aufzeigen, wie die Abwrackeinrichtung nachteiligen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt vorbeugen will (Regel 19).
3.2.1 Informationen zur Anlage
Der SRFP sollte eine klare und präzise Beschreibung des Standorts der Einrichtung enthalten, einschließlich ihrer Fläche und der Zugangsrouten. Eine detaillierte Zeichnung oder Karte der Abwrackeinrichtung mit Angaben zu dem vorgesehenen Recyclingbereich sollte beigefügt werden. Weiter sollte der SRFP eine klare und präzise Beschreibung der relevanten Einzelheiten der Abwrackeinrichtung enthalten, wie zum Beispiel räumliche Anordnung der Anlage, Wassertiefe, Zugänglichkeit, Instandhaltung und Ausbaggerungen.
Der SRFP sollte eine klare und präzise Beschreibung der geschätzten Gesamtrecyclingkapazität, des/der Produktionsdurchsatzes/-kapazität von recyclingfähigen Stoffen, einschließlich Stahl, und der technischen Merkmale für die Materialtrennung und -verarbeitung enthalten. Vorläufige und dauerhafte Gebäude wie etwa Büros, Bereiche für die Arbeiter, Trinkwasserversorgung, sanitäre Anlagen, medizinische und Erste-Hilfe-Einrichtungen, Gasspeicher sowie Einrichtungen zur Lagerung und Verarbeitung von gefährlichen Materialien sowie die Bodenkonstruktion, andere Anlagen und Einrichtungen, Straßen und Rettungswege sollen ebenfalls bezeichnet sein.
Der SRFP sollte die relevanten Details der wichtigsten Betriebsausrüstung, die in der Abwrackeinrichtung eingesetzt wird, klar und präzise beschreiben. Es wird empfohlen, dabei die Menge, Kapazität und Art der Ausrüstung sowie andere sachdienliche Informationen wie etwa Prüfzeugnisse, sichere Betriebslast und Qualifikationen des Bedienpersonals im Zusammenhang mit der Arbeitssicherheit und dem Umweltschutz in den Plan mit aufzunehmen.
Ein Beispiel für Informationen zur Anlage ist in Anhang 2 wiedergegeben, der sich ebenfalls auf die Hinweise in Abschnitt 3.2.2 ("Genehmigungen, Lizenzen und Zulassung") bezieht.
3.2.2 Genehmigungen, Lizenzen und Zulassung
Der SRFP sollte die bestehenden Verfahren dokumentieren, um sicherzustellen, dass die Abwrackeinrichtung in einer Art und Weise betrieben und instandgehalten wird, die alle geltenden Rechtsvorschriften einhält.
Der SRFP sollte Informationen zu standortspezifischen Erlaubnissen, Lizenzen und/oder Zeugnissen enthalten, die bereits in Kraft sind oder vor Beginn des Schiffsrecyclings erlangt wurden, einschließlich eines Nutzungsvertrags oder der Genehmigung eines Grundeigentümers, Hafens oder einer anderen Stelle, die eine Genehmigung zur Nutzung der Anlage zum Zweck des Schiffsrecyclings erteilt.
Der SRFP sollte Verfahren beinhalten, um einen angemessenen Grad der Zertifizierung und/ oder Überprüfung sicherzustellen, damit alle Unterauftragnehmer (einschließlich derjenigen, die an der Umladung, Beförderung, Behandlung, Lagerung und Entsorgung beteiligt sind) je nach Fall im Besitz gültiger Genehmigungen, Zulassungen und/oder Zeugnisse sind.
Der Einsatz von Unterauftragnehmern für jeden beliebigen Teil des Prozesses der Handhabung oder Behandlung gefährlicher Materialien in der Abwrackeinrichtung entbindet die Abwrackeinrichtung nicht von ihren Verpflichtungen. Die Abwrackeinrichtung sollte in allen unter diese Richtlinien fallenden Angelegenheiten Aufzeichnungen führen und auf dem neuesten Stand halten, um eine sichere und umweltgerechte Handhabung durch Unterauftragnehmer zu dokumentieren.
3.2.3 Eignung von Schiffen
Das Übereinkommen enthält Anforderungen für die Recyclingfähigkeit von Schiffen. Der SRFP sollte die Abläufe und Verfahren beschreiben, die umgesetzt sein müssen, bevor das Schiff in der Abwrackeinrichtung zum Recycling eintrifft.
Eine Abwrackeinrichtung muss in Vorbereitung auf die Annahme eines Schiffes zum Recycling in einem ersten Schritt der zuständigen Behörde oder den zuständigen Behörden diese Absicht mitteilen (siehe Regel 24.2). Wenn das für das Recycling bestimmte Schiff das Internationale Zeugnis über die Recyclingfähigkeit erhalten hat, meldet die Abwrackeinrichtung ihrer zuständigen Behörde oder ihren zuständigen Behörden den geplanten Beginn des Recyclings, wobei sie das Meldeformat in Anhang 6 des Übereinkommens verwendet. Die Verfahren, welche die Beteiligten nach dem Übereinkommen von der Vorbereitungsphase für das Recycling bis zum Abschluss des Recyclings einhalten müssen, sind in Anhang 3 dieser Richtlinien dargestellt.
3.2.4 Erstellung des Schiffsrecyclingplans (SRP)
Nach Regel 9 des Übereinkommens muss die Abwrackeinrichtung einen schiffsspezifischen Schiffsrecyclingplan (SRP) erstellen, bevor das Schiff recycelt werden kann. Die im SRFP angegebenen Betriebsabläufe können zur Erstellung des SRP verwendet werden. Nach dem Übereinkommen sollte der SRP gemäß Regel 9 vor Ausstellung eines Internationalen Zeugnisses über die Recyclingfähigkeit genehmigt werden. Der SRFP sollte den Prozess zur Erarbeitung eines SRP beschreiben, unter Berücksichtigung der Richtlinien für die Erstellung eines Schiffsrecyclingplans (SRP).
3.2.5 Lenkung der Ankunft der Schiffe
Der SRFP sollte die Verfahren beschreiben, die umgesetzt werden müssen, um die Schiffe nach Ankunft in der Abwrackeinrichtung zu sichern, einschließlich Vorkehrungen für das Festmachen, außergewöhnliche und/oder schwere Wetterbedingungen, Überwachung der Schwimmlage, Stabilität während des Recyclings und Maßnahmen, die Wassereinbruch und/oder ein Sinken des Schiffes verhindern. Abhängig von der Abwrackmethode können die Vorkehrungen variieren.
3.2.6 Schiffsrecyclingmethode
Der SRFP sollte eine umfassende Beschreibung der Schiffsrecyclingmethode der Abwrackeinrichtung enthalten, die den gesamten Recyclingvorgang eines Schiffes umfasst, einschließlich des Umgangs mit gefährlichen Materialien und Abfällen und einer Beschreibung der Methoden und Verfahren, um die Materialien zu identifizieren und zu trennen. Auch sollte der SRFP eine detaillierte Beschreibung enthalten, wie recycelte Stoffe, wiederverwendbare Gegenstände und Abfälle sicher und umweltgerecht behandelt und/oder entsorgt werden.
Der SRFP sollte Verfahren vorsehen, um Bewertungen der Risiken im Zusammenhang mit dem sicheren und umweltgerechten Recycling von Schiffen durchzuführen, und das anschließende Verfahren festlegen, um solche Risiken auf ein Mindestmaß zu verringern und zu beseitigen.
In Fällen, in denen Materialien oder Abfälle aus der Abwrackeinrichtung zur weiteren Verarbeitung und/oder Entsorgung verbracht werden, sollte der SRFP Einzelheiten zu den Verfahren enthalten, die zur Anwendung kommen, um sicherzustellen, dass diese nur zu einer Anlage verbracht werden, die für ihre umweltgerechte Behandlung und/oder Entsorgung zugelassen ist.
3.2.7 Meldung nach Abschluss der Arbeiten
Regel 25 des Übereinkommens enthält Anforderungen für die Meldung nach Abschluss der Arbeiten. Im SRFP sollten die bestehenden Meldeverfahren beschrieben sein, einschließlich Angaben dazu, wie die Abwrackeinrichtung mögliche Ereignisse und Unfälle dokumentiert und meldet.
3.3 Konzept zur Einhaltung der Gesundheitsschutz- und Sicherheitsvorschriften für die Arbeiter
3.3.1 Gesundheit und Sicherheit der Arbeiter
In diesem Abschnitt des SRFP sollte die Abwrackeinrichtung umfassend darlegen, welche Pläne und Abläufe sie zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Arbeiter vorsieht, wobei diese den geltenden Anforderungen des Übereinkommens (insbesondere den Regeln 19 und 21 bis 23) und den innerstaatlichen Rechtsvorschriften entsprechen sollten. Je nach Fall sollte die Abwrackeinrichtung auch die von internationalen Organisationen ausgearbeiteten Richtlinien berücksichtigen. Anhang 4 enthält eine Liste dieser Richtlinien. Der SRFP sollte aufzeigen, dass die Abwrackeinrichtung die geltenden Abläufe, Verfahren, Gesetze, Regeln und Richtlinien auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeiter kennt und versteht. Weiter sollte im SRFP aufgezeigt werden, dass mit dem Programm im Bereich Arbeitssicherheit und Gesundheit diejenigen Tätigkeiten unterstützt werden, die für die Einhaltung der Umweltauflagen und für das Recycling und die Entsorgung in der Abwrackeinrichtung notwendig sind.
3.3.2 Wichtige Mitarbeiter für die Bereiche Sicherheit und Gesundheit
Im SRFP sollten ein oder mehrere wichtige Mitarbeiter angegeben werden, die über das notwendige Maß an Ausbildung und Erfahrung verfügen, um wirksam sicherzustellen, dass während der Abläufe in der Abwrackeinrichtung sichere Bedingungen herrschen, einschließlich einer oder mehrerer fachkundiger Personen für die Durchführung spezifischer Arbeiten. Abhängig von der Größe der Abwrackeinrichtung und der Anzahl der Arbeiter könnte der SRFP eine Rangfolge der für das Sicherheits- und Gesundheitsmanagement verantwortlichen Mitarbeiter vorsehen, einschließlich eines Betriebsleiters, Aufsichtspersonal und normalen Arbeitern.
3.3.3 Bewertung von Berufsrisiken
Der SRFP sollte Verfahren vorsehen, die bei der Durchführung einer Berufsrisikobewertung zur Anwendung kommen, um auf diese Weise ein geeignetes Vorgehen zur Maximierung der Arbeitssicherheit festzulegen. Die Zuständigkeit für die Berufsrisikobewertungen sollte für die spezifischen Risiken jeder Arbeit einer fachkundigen Person übertragen werden. Es wird empfohlen, dass die Bewertungen von einem Team von Mitarbeitern einschließlich der fachkundigen Person, einem Vertreter der Geschäftsführung und Arbeitern mit dem entsprechenden Fachwissen vorgenommen werden.
3.3.4 Verhütung nachteiliger Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit
Regel 19 des Übereinkommens legt fest, dass die Abwrackeinrichtung Verfahren einführen und einsetzen soll, um Explosionen zu verhindern, indem sichergestellt wird, dass während des gesamten Recyclingvorgangs Bedingungen für sichere feuergefährliche Arbeiten und das sichere Begehen geschaffen und aufrechterhalten werden, um sonstige Unfälle zu vermeiden, die die menschliche Gesundheit schädigen oder gefährden, und um ein Austreten von Ladungsrückständen und sonstigen Stoffen zu verhindern, die die menschliche Gesundheit und/oder die Umwelt möglicherweise schädigen können. Da diese zu den entscheidenden Aspekten eines sicheren Betriebs von Abwrackeinrichtungen zählen, ist es wichtig, dass klar aus dem SRFP hervorgeht, dass es Verfahren gibt, um Arbeitsunfälle und Verletzungen bei der Arbeit zu verhindern. In den nachstehenden Richtlinien werden die wichtigsten Überlegungen erläutert, die Eingang in den SRFP finden sollten.
3.3.4.1 Verfahren für ein sicheres Begehen
Die Abwrackeinrichtung sollte während des gesamten Recyclingvorgangs sicherstellen, dass vor der Einfahrt und während der Arbeiten geschlossene und andere Bereiche, in denen gefährliche Luftverhältnisse herrschen, überwacht werden, um sicherzustellen, dass sie sicher zum Betreten und sicher für weitere Arbeiten sind. Die Abwrackeinrichtung sollte sicherstellen, dass Bereiche an Bord des Schiffes erst dann betreten werden, wenn eine fachkundige Person eine Bescheinigung über das sichere Begehen ausgestellt hat. Jeder Bereich an Bord des Schiffes sollte von einer fachkundigen Person in Augenschein genommen und kontrolliert werden, um vor Ausstellung einer Bescheinigung und vor Aufnahme der Recyclingarbeiten diejenigen Bereiche zu ermitteln, die sicher betreten werden können.
Die Bescheinigung über das sichere Begehen sowie die damit verbundene Besichtigung und Prüfung sind in allen Bereichen erforderlich, die aufgrund ihres Sauerstoffgehalts, der Brennbarkeit oder der Toxizität der Luft eine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen können, wobei besondere Beachtung geschlossenen Bereichen sowie Bereichen und daran angrenzenden Bereichen gelten soll, in denen feuergefährliche Arbeiten durchgeführt worden sind oder im Verlauf der täglichen Recyclingarbeiten durchgeführt werden.
Die Einstufung "Sicher zum Begehen" reicht für feuergefährliche Arbeiten nicht aus, da zusätzliche Kriterien erfüllt sein müssen, um Sicherheitsproblemen im Zusammenhang mit feuergefährlichen Arbeiten zu begegnen.
Zum Zwecke des Betretens müssen stabile Ablesungen aller folgenden Messwerte vorliegen:
Falls diese Bedingungen nicht eingehalten werden können, muss der Raum weiter belüftet und nach einem angemessenen Zeitraum eine erneute Prüfung durchgeführt werden.
3.3.4.1.2 Fachkundige Person für die Feststellung der Bedingungen für ein sicheres Begehen
Der Begriff "fachkundige Person" ist in Regel 1 des Übereinkommens definiert. Die zuständige Behörde sollte geeignete Kriterien für die Benennung einer fachkundigen Person festlegen. Jedoch sollten) die fachkundigen) Personen), die bescheinigt beziehungsweise bescheinigen, ob die Kriterien "Sicher zum Begehen" oder "Sicher für feuergefährliche Arbeiten" erfüllt sind, in der Lage sein, den Sauerstoffgehalt, die Konzentration entzündlicher Dämpfe und Gase und das Vorhandensein giftiger, ätzender, reizender oder begaster Luftverhältnisse und Rückstände zu ermitteln. Die fachkundige Person sollte über ausreichende Kenntnisse und praktische Erfahrungen verfügen, um auf der Grundlage von Struktur, Lage und Bezeichnung von Bereichen, in denen Arbeiten durchgeführt werden, eine fundierte Beurteilung vornehmen zu können. Die fachkundige Person sollte die Fähigkeit besitzen, Bereiche zu besichtigen, zu prüfen und zu beurteilen, um festzustellen, ob weitere Prüfungen erforderlich sind. Auch sollte die fachkundige Person die Aufrechterhaltung geeigneter Bedingungen in den Bereichen überwachen.
3.3.4.1.3 Besichtigung und Prüfverfahren für ein sicheres Begehen
Die Ausweisung als "Sicher zum Begehen" reicht für feuergefährliche Arbeiten nicht aus, da zusätzliche Kriterien erfüllt sein müssen, um Sicherheitsproblemen im Zusammenhang mit feuergefährlichen Arbeiten zu begegnen. Die Prüfungen sollten von einer fachkundigen Person unter Verwendung geeigneter und ordnungsgemäß zertifizierter und kalibrierter Geräte durchgeführt werden, unter anderem mit einem Sauerstoffmessgerät, einem Anzeigegerät für brennbares Gas, einem Toxizitätsmessgerät und Gas- oder Dampfspüreinrichtungen.
3.3.4.1.4 Sauerstoff
Die Abwrackeinrichtung sollte sicherstellen, dass die Bereiche von einer fachkundigen Person geprüft werden, um den Sauerstoffgehalt der Luft vor dem ersten Begehen des Bereichs durch die Arbeiter zu ermitteln, auch sollte der Bereich in regelmäßigen Abständen überwacht und aufgezeichnet werden, solange sich darin Personen aufhalten. Bereiche, die besondere Beachtung verdienen, sind unter anderem:
3.3.4.1.1 Kriterien für ein sicheres Begehen
Ein Arbeiter sollte einen Bereich nur betreten, wenn dessen Sauerstoff-Volumenanteil dem in Absatz 3.3.4.1.1 genannten Wert entspricht. In einem solchen Fall sollte der Bereich als "Sicher zum Begehen" gekennzeichnet werden. Wenn eine sauerstoffarme oder eine sauerstoffangereicherte Atmosphäre vorgefunden wird, sollten die Volumenströme und Durchflussraten der Lüftung ausreichen, um sicherzustellen, dass der Sauerstoffgehalt auf dem in Absatz 3.3.4.1.1 angegebenen Wert gehalten wird. Der Aufkleber kann erneut angebracht werden, wenn der Sauerstoffgehalt wieder den in Absatz 3.3.4.1.1 angegebenen Wert erreicht und nachdem der Bereich von der fachkundigen Person geprüft und besichtigt worden ist.
3.3.4.1.5 Entzündliche Luftverhältnisse
Die Abwrackeinrichtung sollte sicherstellen, dass Bereiche und angrenzende Bereiche, die brennbare oder entzündbare flüssige Stoffe enthalten oder enthalten haben, vor dem Begehen durch Arbeiter von der fachkundigen Person in Augenschein genommen und geprüft werden, und sie in regelmäßigen Zeitabständen kontrolliert und die Ergebnisse während der gesamten Zeit, in der sich Personen darin aufhalten, aufgezeichnet werden.
Wenn die Konzentration entzündlicher Dämpfe oder Gase in dem zu betretenden Bereich gleich oder größer 1 v. H. der unteren Explosionsgrenze ist, darf niemand den Bereich betreten, und der Aufkleber "Sicher zum Begehen" muss entfernt werden. Die Volumenströme und Durchflussraten der Lüftung sollten ausreichen, um sicherzustellen, dass die Konzentration entzündlicher Dämpfe unter 1 v. H. der unteren Explosionsgrenze bleibt. Der Aufkleber kann erneut angebracht werden, wenn die Konzentration der entzündlichen Dämpfe unter 1 v. H. der unteren Explosionsgrenze fällt und nachdem der Bereich von der fachkundigen Person geprüft und besichtigt worden ist.
3.3.4.1.6 Giftige, ätzende, reizende oder begaste Luftverhältnisse und Rückstände
Die Abwrackeinrichtung sollte sicherstellen, dass Bereiche oder angrenzende Bereiche, die flüssige, gasförmige oder feste Stoffe enthalten oder enthalten haben, die giftig, ätzend oder reizend sind, vor dem erstmaligen Begehen durch Arbeiter von einer fachkundigen Person in Augenschein genommen und geprüft werden.
Wenn in einem Bereich die Luftkonzentration eines Stoffes 50 v. H. seiner OEL überschreitet, darf der Bereich nicht betreten und kein Aufkleber "Sicher zum Begehen" angebracht werden. Die Volumenströme und Durchflussraten der Lüftung sollten ausreichend sein, um sicherzustellen, dass die Konzentrationen in der Luft unter 50 v. H. ihrer OEL bleiben. Der Aufkleber kann erneut angebracht werden, wenn die Konzentration von Verunreinigungen unter 50 v. H. ihrer OEL bleibt und nachdem der Raum von der fachkundigen Person geprüft und besichtigt worden ist.
3.3.4.1.7 Beurteilung als "Sicher zum Begehen" durch eine fachkundige Person
Jeder Raum, der als "Sicher zum Begehen" eingestuft ist, sollte so oft wie nötig durch eine fachkundige Person in Augenschein genommen und geprüft werden, um sicherzustellen, dass die Luftverhältnisse in diesem Bereich weiterhin den in der Bescheinigung festgelegten Bedingungen entsprechen. Der Bereich sollte jedoch mindestens einmal in einer Acht-Stunden-Schicht besichtigt und geprüft werden. Die Ergebnisse dieser Prüfungen sollten in der Bescheinigung über das sichere Begehen vermerkt werden.
Wenn eine Veränderung eintritt, welche die Bedingungen innerhalb eines geprüften geschlossenen Raumes oder Bereichs oder sonstige gefährliche Luftverhältnisse ändern könnte, sollten die Arbeiten in dem betroffenen Raum oder Bereich gestoppt werden. Die Arbeiten dürfen erst wieder aufgenommen werden, wenn der betroffene Raum oder Bereich von der fachkundigen Person in Augenschein genommen und geprüft worden ist und er die Vorgaben der Bescheinigung erfüllt. Es wird empfohlen, dass der Bereich belüftet und die Luftverhältnisse auf die zulässigen Grenzwerte zurückgebracht werden, nachdem festgestellt worden ist, dass ein Bereich die Grenzwerte überschreitet.
Wenn die fachkundige Person zunächst festgestellt hat, dass ein Bereich sicher für das Begehen durch einen Mitarbeiter ist, und es sich anschließend herausstellt, dass die Bedingungen innerhalb des geprüften Bereichs die Anforderungen nicht erfüllen, sollten die Arbeiten gestoppt werden, bis die Bedingungen im geprüften Bereich so verbessert worden sind, dass sie die Anforderungen für die Bescheinigung erfüllen. Wenn es gefahrlos möglich ist, kann die fachkundige Person gebeten werden, die Gründe für die Nichteinhaltung der Anforderungen in dem betreffenden Bereich zu untersuchen und sicherzustellen, dass die zu ergreifenden Abhilfemaßnahmen dafür sorgen, dass sich dies nicht wiederholt.
3.3.4.1.8 Bescheinigung über das sichere Begehen, Warnzeichen und -hinweise
Jede Feststellung, dass ein Raum "Sicher zum Begehen" ist, sollte mit einer Bescheinigung einhergehen, die folgende Angaben enthalten muss:
Die Bescheinigungen über das sichere Begehen sollten an jedem Zugangspunkt zwischen Land und Schiff angebracht werden. Der Bescheinigung sollte ein Inspektionsbericht über die Prüfungen der atmosphärischen Bedingungen beigefügt werden.
Die Bescheinigung und/oder die Bereiche selbst sollten deutlich gekennzeichnet und so dargestellt werden, dass sie von allen Arbeitern in der Arbeitssprache der Werft gesehen und verstanden werden können, wenn möglich unter Verwendung von Piktogrammen.
Wenn ein ganzer Arbeitsbereich geprüft und an allen Zugangspunkten zum Arbeitsbereich mit entsprechenden Hinweisen versehen worden ist (zum Beispiel als "Sicher zum Begehen"), brauchen einzelne Tanks oder andere Bereiche innerhalb des Arbeitsbereichs nicht gesondert gekennzeichnet werden.
Die Bescheinigung, Aktualisierungen und alle anderen Aufzeichnungen sollten für einen Zeitraum von mindestens drei Monaten ab dem Abschlussdatum der konkreten Arbeiten, für die sie erstellt worden sind, aufbewahrt werden.
Wenn ein Bereich zu irgendeinem Zeitpunkt nicht mehr die Kriterien für ein sicheres Begehen erfüllt, muss der Hinweis "Sicher zum Begehen" entfernt werden.
3.3.4.1.9 Betriebsmaßnahmen für ein sicheres Begehen
Zusätzlich zur Bescheinigung darüber, dass ein Bereich "Sicher zum Begehen" ist, sind ebenfalls die folgenden Betriebsmaßnahmen zu beachten:
Wenn der Feueralarm ausgelöst wird, muss der Bereich evakuiert werden, bis die fachkundige Person Entwarnung für ein erneutes Betreten gibt.
3.3.4.2 Verfahren für feuergefährliche Arbeiten
Die Abwrackeinrichtung sollte sicherstellen, dass erst dann mit feuergefährlichen Arbeiten auf einem Schiff begonnen wird, wenn der Bereich als "Sicher für feuergefährliche Arbeiten" gilt.
Die Ausstellung der Bescheinigung über sichere feuergefährliche Arbeiten sowie die damit verbundene Besichtigung und Prüfung gelten für:
Die Abwrackeinrichtung sollte sicherstellen, dass in keinem dieser Bereiche mit feuergefährlichen Arbeiten begonnen wird, bevor nicht die Bescheinigung über sichere feuergefährliche Arbeiten von einer fachkundigen Person ausgestellt worden ist; diese Besichtigungen und Prüfungen sind in die Besichtigungs- und Prüfaufzeichnungen einzutragen und an gut sichtbarer Stelle an Bord anzubringen. Jeder Bereich an Bord des Schiffes sollte von einer fachkundigen Person in Augenschein genommen und geprüft werden, um vor Ausstellung einer Bescheinigung und vor Aufnahme der Recyclingarbeiten diejenigen Bereiche zu ermitteln, die sicher für feuergefährliche Arbeiten sind.
3.3.4.2.1 Kriterien für sichere feuergefährliche Arbeiten
Ein Bereich, der als "Sicher für feuergefährliche Arbeiten" gilt, ist ein Bereich, der alle Kriterien für sichere feuergefährliche Arbeiten und zugleich die folgenden Kriterien erfüllt:
3.3.4.2.2 Fachkundige Person für die Feststellung der Bedingungen für sichere feuergefährliche Arbeiten
Eine fachkundige Person für Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Feststellung der Bedingungen für sichere feuergefährliche Arbeiten sollte die in Absatz 3.3.4.1 genannten Kriterien erfüllen und die erforderlichen zusätzlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen, die für die Durchführung von feuergefährlichen Arbeiten erforderlich sind.
3.3.4.2.3 Besichtigung, Prüfung und Feststellung der Bedingungen für sichere feuergefährliche Arbeiten
Jeder Bereich sollte von einer fachkundigen Person so oft wie nötig daraufhin überprüft werden, ob er "Sicher für feuergefährliche Arbeiten" ist, um sicherzustellen, dass die Bedingungen in diesem Bereich entsprechend den Angaben in der Bescheinigung weiter bestehen. Die Häufigkeit, mit der ein Bereich kontrolliert werden sollte, um festzustellen, ob die Bedingungen weiterhin gegeben sind, hängt von den nachfolgenden Faktoren ab, doch sollte sie in jedem Fall nicht mehr als eine Acht-Stunden-Schicht betragen:
3.3.4.2.4 Bescheinigung über sichere feuergefährliche Arbeiten, Warnzeichen und -hinweise
Jede Feststellung, dass ein Bereich "Sicher für feuergefährliche Arbeiten" ist, sollte mit einer Bescheinigung einhergehen, die mindestens die in Abschnitt 3.3.4.1.8 genannten Angaben ("Bescheinigung über sichere feuergefährliche Arbeiten, Warnzeichen- und -hinweise") enthält. Warnzeichen und -hinweise sollten in der in Abschnitt 3.3.4.1.8 genannten Weise, wie sie auch für das sichere Begehen vorgeschrieben sind, angebracht werden und deutlich darauf hinweisen, dass der Bereich "Sicher für feuergefährliche Arbeiten" ist.
3.3.4.2.5 Betriebsmaßnahmen für sichere feuergefährliche Arbeiten
Zusätzlich zu den in Abschnitt 3.3.4.1.9 genannten Maßnahmen ("Betriebsmaßnahmen für das sichere Begehen") sollten folgende Maßnahmen zur Anwendung kommen, damit eine Bescheinigung über "Sichere feuergefährliche Arbeiten" ausgestellt werden kann:
3.3.4.3 Schweiß-, Schneid-, Schleif- und Brennarbeiten
Der SRFP sollte Verfahren beinhalten für Be- und Entlüftung, Überwachung der Beschäftigten auf Belastung durch Schwermetalle, Arbeitsschutz, Schulungen, Atemschutz, Brennschneiden, Genehmigungen und Besichtigungen (einschließlich der Bescheinigung über sichere feuergefährliche Arbeiten). Der SRFP sollte Verfahren für den Transport, das Bewegen, Sichern, Lagern und Benutzen von Schweißschläuchen und Schweißbrennern vorsehen.
3.3.4.4 Trommeln, Behälter und Druckbehälter
Der SRFP sollte Verfahren vorsehen für die Handhabung, den Transport und die Lagerung von Druckbehältern, die entzündliche Gase enthalten, wie zum Beispiel Acetylen (C2H2), Propangas (C3H8) oder Sauerstoff (O2) für Schweiß-, Brenn- oder Schneidarbeiten, um Verletzungen zu vermeiden, die durch äußere Kräfte, Stoß- oder Hitzeeinwirkungen auf solche Behälter verursacht werden.
Er sollte ebenfalls Verfahren vorsehen zur Entfernung von Druckbehältern, die Kohlendioxid (CO2), Stickstoff (N2) und andere ozonabbauende Stoffe enthalten, die in Brandlöschgeräten und in Kühlsystemen eingesetzt werden.
Der SRFP sollte ebenfalls Verfahren für den Transport und die Lagerung von Trommeln und Behältern beschreiben, die gefährliche Flüssigkeiten enthalten, wobei angemessene Schutzkleidung zu tragen ist.
3.3.4.5 Fallschutz und Verhütung von Unfällen durch herabfallende Gegenstände
Der SRFP sollte Verfahren enthalten für den Einsatz von Auftriebshilfen, die Absicherung von Decksöffnungen, Deckskanten und Arbeitsbühnen, die Verwendung persönlicher Absturzsicherungen und Absperrgeländer und die Gewährleistung eines sicheren Zugangs zu den Schiffen, um Unfälle durch Ausrutschen und Fallen sowie durch herabfallende und umherliegende Gegenstände zu verhindern.
3.3.4.6 Ein- und Vorrichtungen zum Befestigen und zur Handhabung der Materialien
Der SRFP sollte Verfahren beinhalten für die Prüfung und Kontrolle von Seilen, Ketten, Schlingen, Haken, Kettenflaschenzügen und Hebe- und Zugvorrichtungen. Weiter sollte er eine Beschreibung der Betriebsabläufe beinhalten, bei denen Krane, Maschinen, mobile Ausrüstung und Hebebühnen zum Einsatz kommen, sowie eine Liste der erforderlichen Qualifikationen des Bedienpersonals.
3.3.4.7 Aufräumarbeiten und Beleuchtung
Der SRFP sollte Verfahren für Arbeitsbereiche wie zum Beispiel Gänge, Durchgänge und vorübergehende Decksöffnungen beinhalten.
3.3.4.8 Wartung und Dekontamination von Werkzeug und Ausrüstung
Der SRFP sollte Verfahren für die Kontrolle und Wartung von Ausrüstungsgegenständen, ordnungsrechtliche Vorschriften für Kontrollen durch Dritte und Dekontaminierungsverfahren beinhalten. Über diese Tätigkeiten und das Ergebnis der Kontrollen sind Aufzeichnungen zu führen.
Die Abwrackeinrichtung sollte sicherstellen, dass die Menge und der Einsatz von Werkzeug und Geräten für die entsprechenden Recyclingarbeiten geeignet sind, insbesondere wenn eine Reihe von Schiffen gleichzeitig recycelt werden sollen.
3.3.4.9 Gesundheit und Hygiene
Der SRFP sollte eine Beschreibung der Waschmöglichkeiten, Duschen, Speise- und Aufenthaltsräume, Toilettenanlagen und Umkleideräume enthalten. Es wird empfohlen, dass von der Abwrackeinrichtung geeignete Umkleideräume und Sanitär- und Waschanlagen bereitgestellt werden, um den Kontakt mit gefährlichen Materialien zu begrenzen und deren Verbreitung zu verhindern. Die Sanitär- und Waschanlagen sollten bequem zugänglich und so gelegen sein, dass keine Gefahr der Verunreinigung durch den Arbeitsplatz besteht. Es sollten getrennte und geeignete Umkleideräume und Sanitär- und Waschanlagen für die ausschließliche Nutzung durch Arbeiter bereitgestellt werden, die mit Asbest umgehen. Es wird ebenfalls empfohlen, dass die Abwrackeinrichtung getrennte und nicht verunreinigte Bereiche bereitstellt, welche die Arbeiter zum Essen, Trinken und sonstige Pausen nutzen können.
3.3.4.10 Persönliche Schutzausrüstung
Der SRFP sollte Angaben zu Verfahren und Ausrüstung enthalten, die zum Schutz der Beschäftigten vor unterschiedlichen Gefahren im Zusammenhang mit dem Recycling von Schiffen eingesetzt werden.
Es sollten Atem- und Gehörschutzprogramme für alle Beschäftigten entwickelt werden, die zu hohen Belastungen ausgesetzt sein könnten. Der SRFP sollte beschreiben, wie die Programme mit den nationalen Vorschriften in Einklang stehen. Bei fehlenden nationalen Regelungen sollte die Abwrackeinrichtung bewährte Vorgehensweisen der Industrie anwenden, um wirksame Atem- und Gehörschutzprogramme bereitzustellen.
3.3.4.11 Exposition der Arbeiter und medizinische Überwachung
Der SRFP sollte Verfahren beinhalten, die für die Überwachung der Exposition und die medizinische Überwachung zur Anwendung kommen.
3.3.5 Notfallbereitschafts- und Hilfsplan (ERPR)
In den Regeln 18.5 und 21 des Übereinkommens ist näher ausgeführt, dass die Abwrackeinrichtung einen Notfallplan (EPRP) aufstellen und diesen stets auf den neuesten Stand bringen muss. Der EPRP könnte zwar in den SRFP aufgenommen werden, doch wird dringend empfohlen, den EPRP als ein getrenntes eigenständiges Dokument zu belassen. Indem er ein eigenständiges Dokument darstellt, stehen die darin enthaltenen Informationen schneller zur Verfügung und sind leicht zugänglich, auch kann die Abwrackeinrichtung es für sinnvoll erachten, Exemplare an mehreren Stellen der Anlage verteilen. Hilfreich ist ebenfalls eine Übersichtsseite am Anfang des Dokuments für einen Schnellzugriff, die die Kontaktdaten (einschließlich Telefonnummern) der entsprechenden Kontaktpersonen (wie etwa Geschäftsführung und Katastrophenschutzpersonal) enthält, über die sie 24 Stunden am Tag erreichbar sind.
Im SRFP sollen die Stellen angegeben sein, an denen der ERRP ausliegt, auch sollte er eine kurze Zusammenfassung des EPRP enthalten, sodass die entsprechenden Stellen (zum Beispiel diejenigen, die solche Anlagen genehmigen) oder andere Beteiligte auf einfache Weise bestätigen können, dass es ihn gibt. Der EPRP
sollte eine große Bandbreite möglicher Szenarien berücksichtigen, einschließlich unter anderem Verletzungen, Umweltunfälle, extreme Naturereignisse und Ereignisse in den umliegenden Gemeinden (wie zum Beispiel ein Notfall in einem nahe gelegenen Chemiewerk).
Der EPRP soll mindestens auf zu ergreifende Maßnahmen der Abwrackeinrichtung bei folgenden Vorfällen eingehen:
Bei der Erstellung des EPRP sollen der Standort, die baulichen und umweltbezogenen Merkmale der Abwrackeinrichtung sowie Umfang und Art der mit jedem Schiffsrecycling verbundenen Tätigkeiten berücksichtigt werden. Der EPRP muss
3.3.6 Brand- und Explosionsschutz, Erkennung und Bekämpfung
Die Abwrackeinrichtung sollte über Systeme zur Verhütung von Bränden und Explosionen verfügen, und zur Brandbekämpfung durch rasche und wirksame Kontrolle eines ausgebrochenen Brandes und durch rasche und sichere Evakuierung aller Beschäftigten der Abwrackeinrichtung. Der SRFP sollte Folgendes vorsehen:
Der SRFP sollte ebenfalls Verfahren für regelmäßige Besichtigungen von Bereichen vorsehen, in denen eine Brand- oder Explosionsgefahr besteht. Dazu zählen die Umgebung von wärmeerzeugenden Einrichtungen, elektrischen Anlagen, stromführenden Bauteilen, Lager von entzündlichen und brennbaren Materialien und Bereiche, in denen Arbeiten durchgeführt werden, die Schweißen, Schneiden, Schleifen und Erhitzen beinhalten. Es sollten die geeigneten Sicherheitsvorkehrungen festgelegt werden, um die Brand- und Explosionsgefahr durch Schweißen, Brennschneiden und feuergefährliche Arbeiten zu verringern.
Der SRFP sollte Verfahren für die Bereitstellung und Auswahl von Feuerlöschgeräten gemäß den Bestimmungen der geltenden internationalen und innerstaatlichen Rechtsvorschriften beinhalten und die Ergebnisse der anfänglichen Gefahrenbestimmung und der Risikobewertung der Betriebsvorgänge der Abwrackeinrichtung dokumentieren. Beim Einsatz der Geräte sollte Folgendes berücksichtigt werden: Alle Beschränkungen des Zu- oder Ausgangs von Bereichen innerhalb des Schiffes; die Menge und Merkmale der gefährlichen, entzündlichen und explosiven Stoffe, die beim Schiffsrecycling behandelt werden; Transport innerhalb der Anlage und Lagerungseinrichtungen; Bedarf für Stufe 1 der Brandbekämpfung (wie zum Beispiel Handfeuerlöscher oder Feuerlöscher-Trolleys).
Im SRFP sollten die Orte aufgeführt sein, an denen sich die Brandbekämpfungsausrüstung befindet, wobei sichergestellt sein muss, dass diese ohne Weiteres zur Verfügung steht, gut sichtbar und zugänglich ist. An Stellen, an denen eine Brandgefahr besteht, sollte eine angemessene Wasserversorgung vorhanden sein (gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften).
Der SRFP sollte Verfahren für die Bereitstellung, die richtige Handhabung, die Instandhaltung und die regelmäßige Überprüfung der gesamten Brandbekämpfungsausrüstung durch eine fachkundige Person beinhalten. Der Zugang zur Brandbekämpfungsausrüstung, wie etwa Wasseranschlussstutzen, tragbare Feuerlöscher und Schlauchanschlüsse sollte immer frei sein.
Der SRFP sollte Verfahren beschreiben für die Bereitstellung geeigneter Schulungen, Anweisungen und Informationen für alle Aufsichtspersonen und Arbeiter (einschließlich Einzelheiten zur Häufigkeit solcher Schulungen) zu den Gefahren von Bränden, geeigneten Sicherheitsvorkehrungen und dem Einsatz von Brandbekämpfungsausrüstung, sodass entsprechend geschulte Mitarbeiter während der gesamten Arbeitszeit sofort einsatzbereit sind. Es sollten Aufzeichnungen über die Schulungen und Übungen geführt werden, einschließlich Informationen zur Art der Schulung/Übung, der Aufgabe der geschulten Person, der benutzten Ausrüstung, Dauer, Ort, Datum und Uhrzeit.
Der SRFP sollte Verfahren für den Einbau ausreichender, geeigneter und wirksamer Warneinrichtungen (wie etwas visuelle und akustische Signale) im Fall eines Brandes beinhalten. Es sollte ein wirksamer Evakuierungsplan vorhanden sein, damit alle Beschäftigten schnell und sicher evakuiert werden. Der SRFP sollte Verfahren für die Anbringung von Hinweisen an deutlich sichtbaren Stellen vorsehen, die gegebenenfalls den nächstgelegenen Feueralarm, die Telefonnummer und Adresse der nächstgelegenen Einsatzstelle und die nächstgelegene Erste-Hilfe-Einrichtung angeben.
3.4 Konzept für die Einhaltung der Umweltschutzauflagen
Der SRFP sollte eine Beschreibung des Plans und der Verfahren der Abwrackeinrichtung zum Schutz der Umwelt beinhalten. Der SRFP sollte aufzeigen, dass die Abwrackeinrichtung sich der Umweltrisiken im Zusammenhang mit dem Schiffsrecycling bewusst ist, sie die durch die geltenden internationalen und innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorgegebenen Umweltauflagen versteht und anwendet, sie in der Lage ist, alle sich im Schiff befindlichen Materialien umweltgerecht zu behandeln und zu entsorgen, und sie Kontrollen durchführt, um die Umwelt zu schützen, einschließlich der Behandlung und Entsorgung gefährlicher Materialien. Der SRFP sollte die geltenden Bestimmungen des Übereinkommens widerspiegeln (insbesondere die Regeln 20 bis 22).
Der SRFP sollte die für die Behandlung und Entsorgung von gefährlichen Materialien aus dem Schiffsrecycling bestimmte Infrastruktur gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften beschreiben. Die Abwrackeinrichtung sollte gegebenenfalls auch die von internationalen Organisationen ausgearbeiteten Richtlinien berücksichtigen. Anhang 5 enthält eine Liste dieser Richtlinien.
3.4.1 Umweltüberwachung
Der SRFP sollte das Umweltüberwachungsprogramm beschreiben, dessen Ziel darin besteht, mögliche negative Auswirkungen auf die Umwelt während des Schiffsrecyclings zu verhindern.
Die möglichen negativen Auswirkungen während des Schiffsrecyclings lassen sich in vier Hauptgruppen unterteilen:
Das Überwachungsprogramm sollte - falls es im SRFP vorgesehen ist - anlagenspezifisch sein und die Merkmale der Anlage berücksichtigen, wie zum Beispiel die Nutzung eines Trockendocks, einer Mole/Piers und/oder von Recyclingparzellen an der Schnittstelle zwischen Land und Meer, und chemische, biologische und bauliche Veränderungen in der Umgebung der Abwrackeinrichtung feststellen.
Wenn das Überwachungsprogramm Teil des SRFP ist, sollte es anerkannte Normen für die Probenahme und Analyse der relevanten Umweltparameter verwenden.
3.4.2 Behandlung von gefährlichen Materialien
Vor dem Recycling sollten in das Bestandsverzeichnis der gefährlichen Materialien zusätzlich zu einem ordnungsgemäß geführten und aktualisierten Teil I ein Teil II für betriebsbedingte Abfälle und ein Teil III für Vorräte (Regel 5.4) aufgenommen werden.
Zum Recycling bestimmte Schiffe werden vor der Ankunft in einer Abwrackeinrichtung so betrieben, dass die Menge an Ladungsrückständen, an Bord verbleibenden ölhaltigen Brennstoffen und Abfällen auf ein Mindestmaß verringert wird (Regel 8.2).
Der SRFP sollte mindestens auf die folgenden gefährlichen Materialien eingehen:
Asbest
Polychlorierte Biphenyle (PCB)
Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen (ODS)
Verbindungen, die in Bewuchsschutzsystemen verwendet werden und Bewuchsschutzsysteme
Cadmium und Cadmiumverbindungen
Sechswertiges Chrom und sechswertige Chromverbindungen
Blei und Bleiverbindungen
Quecksilber und Quecksilberverbindungen Polybromierte Biphenyle (PBB) Polybromierte Diphenylether
Polychlorierte Naphtaline
Radioaktive Stoffe
Bestimmte kurzkettige chlorierte Paraffine
Bilgewasser und/oder aus den Nachbehandlungssystemen auf den Maschinen anfallende Abwässer
Ölhaltige flüssige Ladungsrückstände Ballastwasser
Ungeklärtes Abwasser
Aufbereitetes Abwasser
Nichtölhaltige flüssige Ladungsrückstände Trockene Ladungsrückstände Medizinische/infektiöse Abfälle
Asche aus der Verbrennungsanlage Müll
Rückstände aus Brennstofftanks
Ölhaltige feste Ladetankrückstände
Ölhaltige oder chemisch verunreinigte Lappen
Trockene Tankrückstände Ladungsrückstände
Zu den normalen Verbrauchsgütern, die möglicherweise gefährliche Materialien enthalten, zählen Güter, die nicht wesentlicher Bestandteil eines Schiffes sind und höchstwahrscheinlich nicht in einer Abwrackeinrichtung zerlegt oder behandelt werden.
Das Konzept der Abwrackeinrichtung für eine ordnungsgemäße Behandlung aller gefährlichen Materialien an Bord eines Schiffes sollte in ihrem SRFP beschrieben werden.
Im SRFP sollten der Ablauf in der Abwrackeinrichtung, die Kontrollverfahren und Schutzmethoden für die Entfernung, Kennzeichnung, Lagerung, Trennung, Beförderung, Behandlung und Entsorgung all dieser gefährlichen Materialien beschrieben werden, die gegebenenfalls in Einklang mit den innerstaatlichen Anforderungen ausgearbeitet werden sollten.
Es ist wichtig, die Abfolge bei der Entfernung gefährlicher Materialien als Teil der Schiffsrecyclingaktivitäten zu beschreiben.
Es wird empfohlen, dass die folgenden Aspekte einer ordnungsgemäßen Entsorgung gefährlicher Materialien bei allen oben genannten potenziell gefährlichen Materialien berücksichtigt werden sollten:
Im SRFP sollte das Konzept der Anlage für eine sichere und umweltgerechte Entfernung und Behandlung aller nichtgefährlichen Abfälle an Bord beschrieben werden. Im SRFP sollten die Abläufe in der Abwrackeinrichtung, die Kontrollverfahren und Möglichkeiten zur Entfernung und Behandlung aller nichtgefährlichen Materialien beschrieben werden, unter Berücksichtigung der geltenden IMO-Leitlinien, unter anderem des Comprehensive Manual on Port Reception Facilities.
3.4.2.1 Möglicherweise gefährliche Materialien enthaltend
Die Grundvoraussetzung für eine Einstufung als "möglicherweise gefährliche Materialien enthaltend" (PCHM) ist eine "verständliche Begründung, wie etwa die Unmöglichkeit, Proben zu entnehmen, ohne dass dabei die Sicherheit des Schiffes und die Effizienz der Betriebsabläufe beeinträchtigt werden" (Absatz 4.2.3 der Richtlinien von 2011 für die Erstellung des Bestandsverzeichnisses der gefährlichen Materialien (im Folgenden als die "Bestandsverzeichnis-Richtlinien" bezeichnet) 2.
Der SRFP sollte beschreiben, wie PCHM behandelt werden:
Die Grundlage einer solchen Entscheidung über die Art und Weise der Behandlung von PCHM sollte soweit durchführbar transparent und kohärent sein. Diese Informationen müssen im Schiffsrecyclingplan vollumfassend ausgeführt sein.
3.4.2.2 Zusätzliche Probenahme und Analyse
Wenn die Abwrackeinrichtung es während des Recyclingvorgangs oder bei seiner Vorbereitung für erforderlich hält, sollten die Probenahme, Analyse und/oder Sichtkontrolle, wenn möglich in Zusammenarbeit mit dem Schiffseigentümer durchgeführt werden, um die gefährlichen Materialien zu ermitteln. Es sollte ein Plan für die Probenahme erstellt werden, in dem die Stellen für die Probenahmen, die Anzahl der zu entnehmenden Proben, der Name des Probenehmers (einschließlich Unterauftragnehmer) und die Art der durchzuführenden Analyse beschrieben werden.
Bei der Durchführung der Probenahme möglicher gefährlicher Materialien sollten die Probenehmer durch die für die betreffenden gefährlichen Materialien erforderlichen Arbeitsschutzmaßnahmen vor einer Exposition geschützt werden. Die Analyse der Proben sollte durch ein akkreditiertes Labor erfolgen.
Es wird empfohlen, dass die Abwrackeinrichtung bei der Durchführung zusätzlicher Probenahmen die Bestimmungen der Bestandsverzeichnis-Richtlinien hinsichtlich Probennahmen und Analyse beachtet.
Nachdem die Ergebnisse der Probenahme und der Analyse bekannt sind, sollte die Abwrackeinrichtung die Materialien in angemessener Weise behandeln, je nachdem ob sie für gefährlich befunden worden sind oder nicht.
3.4.2.3 Identifizierung, Beschriftung und Kennzeichnung und mögliche Standorte an Bord
Die Abwrackeinrichtung sollte die im Bestandsverzeichnis der gefährlichen Materialien enthaltenen Informationen zur Bestimmung der Art, der Standorte und der Menge der gefährlichen Materialien sowie zu deren Beschriftung/Kennzeichnung verwenden. Asbest, PCB, sonstige gefährliche Materialien und Schiffstanks - wie zum Beispiel Rohöltanks (COT), Brennstofftanks (FOT); Schmieröltanks (LOT), Frischwassertanks (FWT) und Wasserballasttanks (WBT) - sollten deutlich und leicht erkennbar gekennzeichnet sein.
Es wird empfohlen, dass von der Abwrackeinrichtung sichergestellt wird, dass ihr alle möglichen Standorte von gefährlichen Materialien an Bord von Schiffen bekannt sind. Beispiele für typische Standorte, an denen sich viele gefährliche Materialien befinden, sind in Abschnitt 2.2 ("Beispielliste") des Anhangs 5 ("Beispiel für den Prozess der Erstellung von Teil I des Bestandsverzeichnisses der gefährlichen Materialien für vorhandene Schiffe") der Bestandsverzeichnis-Richtlinien aufgeführt.
3.4.2.4 Entfernung, Handhabung und Sanierung
Der SRFP sollte beschreiben, wie die auf dem Schiff festgestellten gefährlichen Materialien sicher entfernt, behandelt und/oder gereinigt werden können, wobei ihre möglichen nachteiligen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und/oder die Umwelt zu berücksichtigen sind.
Die Entfernung gefährlicher Materialien sollte nur durch entsprechend geschulte Mitarbeiter auf der Grundlage der für die betreffenden gefährlichen Materialien vorgeschriebenen Arbeitsschutzmaßnahmen vorgenommen werden.
Sobald er benutzt wird, sollte der Bereich, in dem die Entfernung der Materialien erfolgt, von anderen Arbeitsbereichen isoliert und deutlich gekennzeichnet werden, um alle Personen über die Gefahren in diesem Bereich zu informieren.
Nach der Entfernung von hochgiftigen, explosiven oder reaktiven gefährlichen Materialien sollte eine Dekontamination oder Sanierung des Bereichs durch geschulte Mitarbeiter erfolgen.
Es sollten Methoden und Verfahren für die Entfernung, Behandlung und Sanierung gefährlicher Materialien festgelegt werden, um sichere und umweltgerechte Verfahren in Einklang mit den geltenden innerstaatlichen Vorschriften zu gewährleisten.
Nach Abschnitt 2.2 der Beilage zum Zulassungsdokument für die Durchführung des Recyclings von Schiffen (DASR) (Anhang 5 des Übereinkommens) sind im SRFP die zuständigen Mitarbeiter zu nennen, die ermächtigt sind, die Entfernung von gefährlichen Materialien durchzuführen, zusammen mit der Nummer der Bescheinigung oder sonstigen sachdienlichen Angaben zu allen festgestellten gefährlichen Materialien.
Bei der normalen Handhabung aller gefährlichen Materialien sind die entsprechenden Expositionsgrenzwerte gebührend zu beachten.
3.4.2.5 Lagerung und Kennzeichnung nach der Entfernung
Im SRFP sollte erläutert werden, wie alle beim Recycling anfallenden Abfälle getrennt von recyclingfähigen Materialien und Ausrüstungsgegenständen gehalten, zur eindeutigen Identifizierung gekennzeichnet und unter geeigneten Bedingungen vorübergehend oder über einen längeren Zeitraum gelagert werden. Der SRFP sollte beschreiben, wie die Abwrackeinrichtung es vermeidet, dass Abfälle in einer Art und Weise vermischt oder verunreinigt werden, die die/ das anschließende Handhabung, Lagerung, Behandlung, Recycling oder Entsorgung beeinträchtigt.
3.4.2.6 Behandlung, Transport und Beseitigung
Der SRFP sollte aufzeigen, wie die Abwrackeinrichtung eine umweltgerechte Entsorgung aller gefährlichen Materialien und Abfälle sicherstellt, die aus einem sich in der Abwrackeinrichtung befindlichem Schiff entfernt wurden. Wenn Behandlung oder Entsorgung in der Abwrackeinrichtung erfolgen, sollte der SRFP beschreiben, wie die Materialien umweltgerecht und in Einklang mit den geltenden innerstaatlichen Anforderungen gehandhabt werden.
In Situationen, in denen die gefährlichen Materialien und Abfälle aus der Anlage herausgebracht werden, sollte der SRFP Verfahren beschreiben, die sicherstellen, dass sie nur zu einer Anlage verbracht werden, die für ihre sichere und umweltgerechte Behandlung und Entsorgung zugelassen ist.
Der SRFP sollte alle Anlagen zur Entsorgung und Beseitigung außerhalb der Anlage aufführen, beschreiben, wie die Materialien in diesen Anlagen behandelt werden, und alle Zulassungen, Genehmigungen, Zeugnisse, Freigaben und Lizenzen angeben, die von nationalen und anderen Stellen verlangt werden, die den Anlagen die Zulassung zur Abfallentsorgung erteilen. Der SRFP sollte Verfahren zur Nachverfolgung von gefährlichen Materialien und Abfällen auf ihrem Weg von der Abwrackeinrichtung zu ihrem endgültigen Bestimmungsort, sowie zu den Aufzeichnungen über ihre Handhabung und Lagerung, einschließlich der von Unterauftragnehmern, vorsehen.
Die endgültigen Abfallentsorgungsanlagen sollten nationalen Normen und Anforderungen entsprechen, die die geltenden internationalen Normen und Anforderungen berücksichtigen
3.4.3 Umweltgerechte Behandlung von gefährlichen Materialien
3.4.3.1 Asbest und asbesthaltige Materialien
Die Abwrackeirichtung sollte den Standort und die Menge von Asbest und asbesthaltigen Materialien durch aktive Nutzung des Bestandsverzeichnisses der gefährlichen Materialien ermitteln. Die Identifizierung, Kennzeichnung und Beschriftung durch die Abwrackeinrichtung sollten vor der Entfernung von Asbest und asbesthaltigen Materialien erfolgen.
Beispiellisten von Standorten an Bord des Schiffes, die Asbest enthalten, sind im Bestandsverzeichnis der gefährlichen Materialien enthalten (Anhang 5 Abschnitt 2.2.2.1) und können als Begleitdokumente verwendet werden, wenn eine zusätzliche Bewertung und Probenahme erforderlich werden.
Um Asbest und asbesthaltige Materialien sicher zu entfernen, sollten die folgenden Schutzmaßnahmen ergriffen werden, auch sollte im SRFP beschrieben sein, wie sie von der Abwrackeinrichtung umgesetzt werden:
3.4.3.2 PCB und PCB-haltige Materialien
Die Abwrackeirichtung sollte durch aktive Nutzung des Bestandsverzeichnisses der gefährlichen Materialien den Standort und die Menge von gefährlichen Materialien und Abfällen ermitteln, die PCB (polychlorierte Biphenyle) enthalten.
Beispiellisten von Standorten an Bord des Schiffes, an denen sich PCB-haltige Materialien befinden, sind im Bestandsverzeichnis der gefährlichen Materialien enthalten (Anhang 5 Abschnitt 2.2.2.2) und können als Begleitdokumente verwendet werden, wenn eine zusätzliche Bewertung und Probenahme erforderlich werden. PCB können in fester und flüssiger Form in der Ausrüstung und in Werkstoffen enthalten sein, wie aus dem Bestandsverzeichnis der gefährlichen Materialien hervorgeht. Da die Probenahme von PCB und die Analyseverfahren kosten- und zeitaufwendig sein können, kann es unter Umständen wirtschaftlicher sein, wenn davon ausgegangen wird, dass die Materialien PCB enthalten, und diese dann entsprechend entfernt und behandelt werden.
Um PCB und PCB-haltige Materialien sicher zu entfernen, sollten die folgenden Schutzmaßnahmen ergriffen werden, auch sollte der SRFP beschreiben, wie sie von der Abwrackeinrichtung umgesetzt werden:
3.4.3.3 Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen (ODS)
Die Abwrackeirichtung sollte den Standort und die Menge der ozonabbauenden Stoffe (ODS) vor der Entfernung durch aktive Nutzung des Bestandsverzeichnisses der gefährlichen Materialien ermitteln.
Die Beispielliste für ODS im Bestandsverzeichnis der gefährlichen Materialien (Anhang 5 Abschnitt 2.2.2.3) kann als Begleitdokument verwendet werden, wenn eine zusätzliche Besichtigung und Probenahme erforderlich werden.
Der SRFP sollte beschreiben, wie die Abwrackeinrichtung die folgenden Schutzmaßnahmen für eine sichere Entfernung und Handhabung von ODS umsetzt:
3.4.3.4 Anstriche und Beschichtungen
Im SRFP sollten Verfahren für eine ordnungsgemäße Behandlung von Materialien beschrieben werden, die hochentzündlich sind oder, die während der Schneidarbeiten giftige Stoffe freisetzen können.
3.4.3.4.1 Verbindungen, die in Bewuchsschutzsystemen verwendet werden, und Bewuchsschutzsysteme (zinnorganische Verbindungen einschließlich Tributylzinn (TBT))
Das Übereinkommen findet Anwendung auf alle Verbindungen, die in Bewuchsschutzsystemen verwendet werden, und auf Bewuchsschutzsysteme im Sinne der Anlage I des Internationalen Übereinkommens über die Beschränkung des Einsatzes schädlicher Bewuchsschutzsysteme auf Schiffen (im Folgenden als "Bewuchsschutz-Übereinkommen" bezeichnet). Da die einzigen Systeme, die derzeit durch das Bewuchsschutz-Übereinkommen geregelt werden, zinnorganische Verbindungen sind, behandeln diese Richtlinien nur den sachgerechten Umgang mit zinnorganischen Verbindungen. Jedoch sollten ähnliche Erwägungen auch bei künftigen, unter das Bewuchsschutz-Übereinkommen fallenden Bewuchsschutzverbindungen zum Tragen kommen.
Zu den zinnorganischen Verbindungen zählen Tributylzinn (TBT), Triphenylzinn (TPT) und Tributylzinnoxid (TBTO). Zinnorganische Verbindungen wurden häufig als Bewuchsschutzanstrich am Schiffsboden verwendet. Bei einigen Schiffen wurden die zinnorganischen Verbindungen zusammen mit einer Oberflächenbeschichtung aufgetragen, die verhindert, dass solche Verbindungen in das Meerwasser gelangen. Daher sollten die Abwrackeinrichtungen das Bestandsverzeichnis der gefährlichen Materialien sorgfältig prüfen und eventuell den Farbanstrich des Schiffskörpers besichtigen.
Während des Recyclingvorgangs sollten zinnorganische Farbanstriche nicht ins Meerwasser oder in den Boden gelangen. Kommt es vor, dass zinnorganische Farbanstriche im Zuge der Arbeiten entfernt werden (unabhängig davon, ob sie absichtlich entfernt werden, oder ob es sich dabei um eine Nebenwirkung anderer Arbeiten wie zum Beispiel das Schleppen handelt), sollten die Arbeiten auf umweltschonende Weise ausgeführt werden, um sicherzustellen, dass keine entfernte zinnorganische Farbe ins Meer gelangt.
Zinnorganische Farbanstriche können unter Verwendung von Techniken wie der Strahlreinigung, dem chemischen Ablösen oder mechanisch entfernt werden. Jedoch sollte besonders darauf geachtet werden, dass keine Farbteilchen in die Luft oder in angrenzende Bereiche gelangen.
Beim Sandstrahlen abgelöste Farbteilchen sollten aufgefangen, gelagert und in Einklang mit innerstaatlichen Vorschriften umweltgerecht entsorgt werden.
3.4.3.4.2 Giftige und hochentzündliche Farbanstriche
Die Entfernung von Farbanstrichen vor den Schneidarbeiten im Verlauf des Schiffsrecyclings ist möglicherweise nicht erforderlich, es sei denn bei diesem Vorgang werden giftige Verbindungen freigesetzt oder der Farbanstrich ist hochentzündlich. Vor dem Schneiden von Oberflächen mit einem Farbanstrich sollte die Abwrackeinrichtung prüfen, ob Anstrich oder Beschichtung giftig oder entzündlich sind. Stellt sich deren Toxizität oder Entzündlichkeit heraus, wird empfohlen, vor dem Brennschneiden entlang der Schnittlinie einen ausreichend breiten Streifen Farbanstrich mechanisch oder chemisch zu entfernen (zum Beispiel durch Strahlreinigung, Abschaben oder Abtragen). Es ist geeignete persönliche Schutzausrüstung zu tragen und ein Containmentsystem für Farbpartikel zu verwenden (insbesondere bei Strahlarbeiten).
Ist eine Entfernung nicht möglich oder durchführbar, kann das Schneiden auf kontrollierte Art und Weise erfolgen, vorausgesetzt die Arbeiter sind durch eine speziell dafür ausgelegte Ausrüstung für den Atem- und Augenschutz gut geschützt.
3.4.3.5 Gefährliche flüssige Stoffe, Rückstände und Ablagerungen (wie etwa Öle, Bilge- und Ballastwasser)
Die Abwrackeinrichtung sollte durch aktive Nutzung des Bestandsverzeichnisses der gefährlichen Materialien die Standorte und die Mengen der an Bord verbliebenen gefährlichen flüssigen Stoffe ermitteln. Die Identifizierung, Kennzeichnung und Beschriftung der Tanks und anderer Bereiche sollten durch die Abwrackeinrichtung erfolgen, bevor die flüssigen Stoffe entfernt werden.
Der Restöllagertank sollte gegen Auslaufen, Überlaufen, Brand und andere mögliche Unfälle geschützt werden.
Gefährliche flüssige Stoffe, Rückstände und Sedimente in Lagerbereichen, Tanks, Maschinen, Ausrüstung und Rohrleitungssystemen sollten unter sicheren und umweltgerechten Bedingungen entfernt werden.
Ballastwasser sollte in Einklang mit den entsprechenden innerstaatlichen Vorschriften behandelt werden.
3.4.3.6 Schwermetalle (Blei, Quecksilber, Cadmium und sechswertiges Chrom)
Entsprechend den Richtlinien über das Bestandsverzeichnis sind Schwermetalle in Batterien, verzinkten Materialien, Füllstandschaltern, Kreiselkompassen, Thermometern, Beschichtungen usw. enthalten. Füllstandanzeiger und Rauchdetektoren können radioaktive Stoffe enthalten.
Ausrüstungsgegenstände und andere Instrumente, die Schwermetalle enthalten, sollten sorgfältig entfernt werden, um sicherzustellen, dass sie nicht zerbrechen, und um eine Verunreinigung der Umgebung zu vermeiden. Wiederverwendbare Ausrüstungsgegenstände und Instrumente sollten sachgerecht aufbewahrt werden. Beschädigte Ausrüstungsgegenstände und Instrumente sollten gemäß den innerstaatlichen Vorschriften den geeigneten Unternehmen zwecks Reparatur, Recycling oder Entsorgung übergeben werden.
Opferanoden, die am Schiffskörper eingesetzt sind, sollten beim Blockschnitt entfernt und sachgerecht gehandhabt werden.
3.4.3.7 Sonstige gefährliche Materialien
Sonstige gefährliche Materialien, die hier nicht aufgeführt und nicht Teil des Schiffskörpers sind - d. h. die in den Teilen II und III des Bestandsverzeichnisses aufgeführten Materialien - sollten unter sicheren Bedingungen entfernt werden.
Diese Materialien sollten soweit irgend möglich vor den Schneidarbeiten in Einklang mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften entfernt werden. Im Anschluss an die Entfernung der Materialien aus den Schiffen sollten bei ihrer Lagerung und Verarbeitung sichere und umweltschonende Verfahren zur Anwendung kommen; zum Beispiel sollten Elektrokabel, die chlorierte Verbindungen enthalten, nicht verbrannt werden.
3.4.4 Verhütung schädlicher Auswirkungen auf die Umwelt
3.4.4.1 Verhütung, Bekämpfung und Gegenmaßnahmen bei austretenden Stoffen
Die Entwicklung und Umsetzung eines Programms zur Verhütung, Bekämpfung und Gegenmaßnahmen bei ausgelaufenen Stoffen dienen dazu, die Gefahr des Auslaufens und von Leckagen zu minimieren, die sich nachteilig auf die Umwelt auswirken könnten. Der SRFP sollte ein Programm beinhalten, in dem die Verfahren der Abwrackeinrichtung zur Verhütung des Auslaufens von Stoffen sowie die Abhilfe- und Gegenmaßnahmen festgelegt sind. Das Programm sollte proaktive Ansätze zur Verhütung des Auslaufens von Stoffen und Verfahren für Fälle festlegen, in denen es zu einem solchen Auslaufen gekommen ist.
Das Programm sollte anhand der folgenden Angaben aufzeigen, dass die Abwrackeinrichtung über angemessene Containment- und Reinigungsausrüstung und -verfahren im Fall eines Auslaufens verfügt:
Als Teil der Verfahren zur Verhütung, Bekämpfung und Gegenmaßnahmen bei ausgelaufenen Stoffen sollten im SRFP die benannten innerbetrieblichen Mitarbeiter und die Mitarbeiter von Unterauftragnehmern aufgeführt sein, die für die Durchführung des Programms und für Maßnahmen im Fall ausgelaufener Stoffe oder ähnlicher Notfälle zuständig sind, sowie die örtlichen Behörden (wie die Feuerwehr), in deren Zuständigkeit die Abwrackeinrichtung fallen kann. Der SRFP sollte einen 24-Stunden erreichbaren Kontakt enthalten. Der SRFP sollte sowohl eine Beschreibung als auch eine grafische Darstellung des Lageplans der Einrichtung beinhalten, einschließlich der Lage von Gewässern oder anderer Zugrouten, der Standorte für die Lagerung von Öl oder anderen gefährlichen Materialien, der Verfahren für das Umpumpen von Brennstoff vom Schiff an Land, der Verfahren im Fall ausgelaufener Stoffe sowie Art und Standplätze der Notfallausrüstung (wie zum Beispiel saugfähiges Material, persönliche Schutzausrüstung und Erste-Hilfe-Ausrüstung).
Durch Feststellung der möglichen Ursachen des Auslaufens und von Leckagen, kann die Abwrackeinrichtung proaktive Maßnahmen zur Minimierung der Risiken in Zusammenhang mit den Tätigkeiten der Anlage festlegen. Für die Abwrackeinrichtung ist es hilfreich, die Stellen zu überprüfen, aus denen Stoffe möglicherweise auslaufen, und die möglichen Fehlerquellen zu ermitteln, um die am besten geeigneten und wirksamsten Vorbeugungsmaßnahmen zu bestimmen. Zum Beispiel sollten Trommeln außer beim Befüllen nicht offen gelassen werden, sie sollten sich in einem zweiten Behälter oder einem Gehäuse befinden und keinem Regen ausgesetzt sein, der im Laufe der Zeit zu ihrer Korrosion führen könnte.
Das Programm zur Verhütung, Bekämpfung und Gegenmaßnahmen bei ausgelaufenen Stoffen kann von der Abwrackeinrichtung als Instrument benutzt werden, um Verfahrensweisen zur Verhütung und Bekämpfung des Auslaufens und Leckens von Stoffen zu vermitteln, als Referenz während einer Notfallmaßnahme und als Informationsquelle für Fragen zu Lagerung, Besichtigung und Prüfung. Es ist wichtig, Aufzeichnungen über die Instandhaltung, Besichtigungen und Mitarbeiterschulungen zu führen. Eine regelmäßige Überprüfung des Programms zur Verhütung, Bekämpfung und Gegenmaßnahmen bei ausgelaufenen Stoffen ist ebenfalls ein wirksames Instrument, um festzustellen, welche Verfahren zielführend sind, und um Schwachstellen des Programms zu ermitteln.
3.4.4.2 Schutz vor Verunreinigung durch Niederschlagswasser
Regenwasserabfluss aus Industrieanlagen kann nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt haben. Die unsachgemäße Lagerung und Behandlung von gefährlichen Materialien und Abfällen könnte durch den Kontakt mit Wasser die Gefahr einer Umweltschädigung erhöhen. Der SRFP sollte ein Programm beinhalten, das Maßnahmen festlegt, die getroffen und aufrechterhalten werden müssen, um die Gefahr einer möglichen Verunreinigung durch Niederschlagswasser in der Abwrackeinrichtung zu minimieren.
Ein Programm zur Verhütung der Verunreinigung durch Niederschlagswasser sollte alle potenziellen Verschmutzungsquellen in der Abwrackeinrichtung benennen, die mit Niederschlagswasser sowie mit den nahegelegenen Vorfluter- und Wasserleitsystemen in Berührung kommen könnten. Es sollte ein Lageplan erstellt werden, der solche Informationen anschaulich wiedergibt.
Nachdem die entsprechenden Standortinformationen zusammengestellt worden sind, sollten geeignete Bekämpfungsmaßnahmen beurteilt und festgelegt werden. Diese Maßnahmen sollen die Gefahr einer Verunreinigung durch Niederschlagswasser verringern, Erosion und Ablagerungen bekämpfen und nahegelegene natürliche Ressourcen schützen. Als Schutzmaßnahmen kommen die Anwendung bewährter Verfahren, Instandhaltungs- und Besichtigungsprogramme, Schulung der Mitarbeiter und Berichterstattung in Frage.
Eine mögliche Verschmutzungsquelle in einer Abwrackeinrichtung ist beispielsweise die Lagerung von Trommeln, Tanks oder anderen Behältern für die Aufnahme von Brennstoff aus einem Schiff. Das Umladen und Lagern von Brennstoff beinhaltet zahlreiche mögliche Verschmutzungsquellen, wie etwa das Auslaufen und Leckage während der Umladung auf dem Wasser oder an Land, undichte Trommeln oder Behälter oder abfließendes Wasser aus dem Lagerbereich von Trommeln. Mögliche Bekämpfungsmaßnahmen, die das Risiko für die Umwelt durch die Verunreinigung durch Niederschlagswasser minimieren, können sein die Lagerung von Trommeln und anderen Behältern unter semipermanenten oder permanenten Abdeckungen, das Verhindern eines Auslaufens oder Abfließens aus Lagerbereichen von Trommeln mithilfe einer geeigneten sekundären Umschließung sowie die Durchführung von routinemäßigen Besichtigungen der Lagerbereiche von Trommeln und geeignete Reinigungsverfahren im Fall von ausgelaufenen Stoffen.
Vorbeugende Maßnahmen zu entwickeln ist der wirksamste Weg, um einen Eintrag von Schadstoffen über Niederschlagswasser zu minimieren. Es ist wichtig, Aufzeichnungen über die Instandhaltung, Besichtigungen und Mitarbeiterschulungen zu führen. Eine regelmäßige Überprüfung des Programms für das Niederschlagswassermanagement stellt ebenfalls ein wirksames Instrument dar, um zu bestimmen, welche bewährten Verfahrensweisen zielführend sind, und um Schwachstellen des Programms zu ermitteln.
3.4.4.3 Verhütung und Bekämpfung von Schuttablagerungen
Das Einbringen von Schutt in die Meeresumwelt durch das Recycling von Schiffen kann nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt haben. Der SRFP sollte ein Programm enthalten, das Maßnahmen festlegt, die umgesetzt und aufrechterhalten werden müssen, um die Möglichkeit von Schuttablagerungen im Wasser zu minimieren, einschließlich der Instandhaltung von Bereichen, aus denen durch Wind, Regenwasserkanäle, Gezeiten oder Wasserabflüsse Schutt in die Meeresumwelt geschwemmt werden könnte. Es sollen Bekämpfungsmaßnahmen ergriffen werden, um die Wahrscheinlichkeit von Schuttablagerungen zu verringern.
3.4.4.4 Meldeverfahren bei Ereignissen und ausgelaufenen Stoffen
Im SRFP sollten die Verfahren beschrieben werden, die bei der Berichterstattung über Ereignisse und ausgelaufene Stoffe zur Anwendung kommen, und mindestens folgende Angaben enthalten:
Empfohlenes Format für den Betriebsplan der Abwrackeinrichtung | Anhang 1 |
Betriebsplan der Abwrackeinrichtung
1 Bewirtschaftung der Anlage
1.1 Angaben zum Unternehmen
1.2 Schulungsprogramm
1.3 Mitarbeitermanagement
1.4 Aufzeichnungsverwaltung
2 Betrieb der Anlage
2.1 Informationen zur Anlage
2.2 Genehmigungen, Lizenzen und Zulassung
2.3 Eignung von Schiffen
2.4 Erstellung des Schiffsrecyclingplans (SRP)
2.5 Lenkung der Ankunft der Schiffe
2.6 Schiffsrecyclingmethode
2.7 Meldung nach Abschluss der Arbeiten
3 Konzept zur Einhaltung der Gesundheitsschutz- und Sicherheitsvorschriften für die Arbeiter
3.1 Gesundheit und Sicherheit der Arbeiter
3.2 Wichtige Mitarbeiter für die Bereiche Sicherheit und Gesundheit
3.3 Bewertung von Berufsrisiken
3.4 Verhütung nachteiliger Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit
3.4.1 Verfahren für ein sicheres Begehen
3.4.1.1 Kriterien für ein sicheres Begehen
3.4.1.2 Fachkundige Person für die Feststellung der Bedingungen für ein sicheres Begehen
3.4.1.3 Besichtigung und Prüfverfahren für ein sicheres Begehen
3.4.1.4 Sauerstoff
3.4.1.5 Entzündliche Luftverhältnisse
3.4.1.6 Giftige, ätzende, reizende oder begaste Luftverhältnisse und Rückstände
3.4.1.7 Beurteilung als "Sicher zum Begehen" durch eine fachkundige Person
3.4.1.8 Bescheinigung über das sichere Begehen, Warnzeichen und -hinweise
3.4.1.9 Betriebsmaßnahmen für ein sicheres Begehen
3.4.2 Verfahren für feuergefährliche Arbeiten
3.4.2.1 Kriterien für sichere feuergefährliche Arbeiten
3.4.2.2 Fachkundige Person für die Feststellung der Bedingungen für sichere feuergefährliche Arbeiten
3.4.2.3 Besichtigung, Prüfung und Feststellung der Bedingungen für sichere feuergefährliche Arbeiten
3.4.2.4 Bescheinigung über sichere feuergefährliche Arbeiten, Warnzeichen und -hinweise
3.4.2.5 Betriebsmaßnahmen für sichere feuergefährliche Arbeiten
3.4.3 Schweiß-, Schneid-, Schleif- und Brennarbeiten
3.4.4 Trommeln, Behälter und Druckbehälter
3.4.5 Fallschutz und Verhütung von Unfällen durch herabfallende Gegenstände
3.4.6 Ein- und Vorrichtungen zum Befestigen und zur Handhabung der Materialien
3.4.7 Aufräumarbeiten und Beleuchtung
3.4.8 Wartung und Dekontamination von Werkzeug und Ausrüstung
3.4.9 Gesundheit und Hygiene
3.4.10 Persönliche Schutzausrüstung
3.4.11 Exposition der Arbeiter und medizinische Überwachung
3.5 Notfallbereitschafts- und Hilfsplan
3.6 Brand- und Explosionsschutz, Erkennung und Bekämpfung
4 Konzept für die Einhaltung der Umweltschutzauflagen
4.1 Umweltüberwachung
4.2 Behandlung von gefährlichen Materialien
4.2.1 Möglicherweise gefährliche Materialien enthaltend4.2.2 Zusätzliche Probenahme und Analyse
4.2.3 Identifizierung, Beschriftung und Kennzeichnung und mögliche Standorte an Bord
4.2.4 Entfernung, Handhabung und Sanierung
4.2.5 Lagerung und Kennzeichnung nach der Entfernung
4.2.6 Behandlung, Transport und Beseitigung
4.3 Umweltgerechte Behandlung von gefährlichen Materialien
4.3.1 Asbest und asbesthaltige Materialien4.3.2 PCB und PCB-haltige Materialien
4.3.3 Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen (ODS)
4.3.4 Anstriche und Beschichtungen
4.3.4.1 Verbindungen, die in Bewuchsschutzsystemen verwendet werden, und Bewuchsschutzsysteme (zinnorganische Verbindungen einschließlich Tributylzinn (TBT))4.3.4.2 Giftige und hochentzündliche Farbanstriche
4.3.5 Gefährliche flüssige Stoffe, Rückstände und Ablagerungen (wie etwa Öle, Bilge- und Ballastwasser)
4.3.6 Schwermetalle (Blei, Quecksilber, Cadmium und sechswertiges Chrom)
4.3.7 Sonstige gefährliche Materialien
4.4 Verhütung nachteiliger Auswirkungen auf die Umwelt
4.4.1 Verhütung, Bekämpfung und Gegenmaßnahmen bei austretenden Stoffen
4.4.2 Schutz vor Verunreinigung durch Niederschlagswasser
4.4.3 Verhütung und Bekämpfung von Schuttablagerungen
4.4.4 Meldeverfahren bei Ereignissen und ausgelaufenen Stoffen
Anlagen zum Plan
Lageplan der Einrichtung
Organisationsplan
Genehmigungen, Lizenzen und Zeugniserteilung Zusammenfassungen
Beispielformat für die Angaben zur Anlage im SRFP (zu den Abschnitten 3.2.1 (Informationen zur Anlage) und 3.2.2 (Genehmigungen, Lizenzen und Zulassung)) | Anhang 2 |
Name der Anlage und Kontaktangaben | |||
Name der Anlage | |||
Eingetragene Adresse | |||
Adresse der Anlage | |||
Vertreter und Kontaktadresse | |||
Anzahl der Mitarbeiter | |||
Tel.-Nr. | Fax-Nr. | ||
E-Mail-Adresse | URL | ||
Arbeitssprache |
Kapazität der Anlage | ||
Höchster Fassungsraum des zum Recycling bestimmten Schiffes | Länge Breite auf Spanten Breite Tiefgang | DWT BT LDT |
Angenommene Schiffstypen Jährliche Recyclingkapazität (in LDT) |
Abfallbehandlungskapazität | |
Asbest | Entfernung, Lagerung und Verarbeitung |
Ozonabbauende Stoffe | Entfernung, Lagerung und Verarbeitung |
Polychlorierte Biphenyle (PCB) | Entfernung, Lagerung und Verarbeitung |
Bewuchsschutzanstriche und -systeme | Entfernung, Lagerung und Verarbeitung |
Cadmium und Cadmiumverbindungen | Entfernung, Lagerung und Verarbeitung |
Sechswertiges Chrom und Chrom(VI)-Verbindungen | Entfernung, Lagerung und Verarbeitung |
Blei und Bleiverbindungen | Entfernung, Lagerung und Verarbeitung |
Quecksilber und Quecksilberverbindungen | Entfernung, Lagerung, Behandlung und Verarbeitung |
Polybromierte Biphenyle (PBB) | Entfernung, Lagerung, Behandlung und Verarbeitung |
Polybromierte Diphenylether (PBDE) | Entfernung, Lagerung, Behandlung und Verarbeitung |
Polychlorierte Naphthalene (mehr als 3 Chloratome) | Entfernung, Lagerung, Behandlung und Verarbeitung |
Radioaktive Stoffe | Entfernung, Lagerung, Behandlung und Verarbeitung |
Bestimmte kurzkettige chlorierte Paraffine (C10-C13-Chloralkane) | Entfernung, Lagerung, Behandlung und Verarbeitung |
Gefährliche Flüssigkeiten, Rückstände und Ablagerungen | Entfernung, Lagerung, Behandlung und Verarbeitung |
Farben und Beschichtungen, die hochentzündlich sind und/oder giftige Gase abgeben | Entfernung, Lagerung, Behandlung und Verarbeitung |
Sonstige, hier nicht aufgeführte gefährliche Materialien, die nicht Teil des Schiffskörpers sind (nähere Angaben) | Entfernung, Lagerung, Behandlung und Verarbeitung |
Ausrüstung der Anlage und sonstige Informationen | |
Fläche der Anlage (m2)* | Versiegelte Fläche (m2) |
Beschreibung der Abwrackeinrichtung (Anordnung, Wassertiefe, Zugänglichkeit usw.) | |
Schwere Hubmaschinen | z.B. Auslegerkran: 60 Tonnen |
Mobiler Kran: 35 Tonnen x 1, 27 Tonnen x 1 | |
Hydraulikbagger mit Tieflöffel: SH400, ZX330, SK220, ZX200 mit Schere, Magnet | |
Hydraulikschere: 600 Tonnen x 1 | |
Wägebrücke: 50 Tonnen | |
Boot | z.B. Bruttoraumzahl: 5 Tonnen, Leistung: 240 PS |
Schere | z.B. Kapazität: 600 Tonnen |
02-Zufuhr | z.B. Flüssigsauerstoff-Zufuhrsystem: 10 m3 |
Gasversorgung | z.B. LPG-Flaschen |
Druckluft | |
Feuerlöscher | z.B. tragbarer Feuerlöscher |
Altölbehandlung | z.B. Öl-Wasser-Separatortank, Tankkapazität: ungef. 20 Tonnen |
Lagerung von Abfällen | z.B. Behälter für Asbest: 2 |
Verbrennungsanlage | z.B. keine |
Stromversorgung | z.B. Unterwerk |
Standort | |
Unterteilung und Klassifizierung des Standorts | z.B. Kontrollierte Urbanisierungs-Zone |
Umgebung | z.B. Fabriken: früherer Steinbruch, zwei Yachthäfen in der Nähe |
Wohnsiedlungen: Privatwohnungen am Zugang und 200 m vom Zugang entfernt |
Zulassung und Lizenz der Anlage (gegebenenfalls nähere Angaben: Zulassungsbehörde; Ablaufdatum; Nummer der Zulassung; usw.) 3 | |
Nachweise/Lizenzen der Arbeiter | |||
Nachweis/Lizenz | Name | ||
1) Leiter der Asbestbehandlung | Herr Yxxxx **** Person | ||
2) Leiter der PCB-Behandlung | Herr Yxxxx **** Person | ||
3) Behandlung spezifizierter Chemikalien | Keine | ||
4) Asbestbehandlungsklasse | Herr ***** ***** | ||
Herr ***** ***** | |||
Herr ***** ***** 3 Personen | |||
5) Brennschneiden | Herr ***** ***** | ||
Herr ***** ***** | |||
Herr ***** ***** 3 Personen | |||
6) Schweißen | Herr ***** ***** 1 Person | ||
7) Behandlung von Zink | Herr ***** ***** 1 Person | ||
8) Heben | Herr ***** ***** | ||
Herr ***** ***** | |||
Herr ***** ***** 3 Personen | |||
9) Schwere Hubmaschinen | Herr ***** ***** | ||
Herr ***** ***** 2 Personen | |||
10) Seeleute | Herr ***** ***** 1 Person | ||
11) Taucher | Keine | ||
12) Entfernung von gefährlichen Materialien (Material A) | Herr ***** ***** 2 Personen | ||
(Material B) | Herr ***** ***** 2 Personen |
Informationen zu Unterauftragnehmern 4 | |||
Name des Unterauftragnehmers | |||
Eingetragene Adresse | |||
Vertreter und Kontaktadresse | |||
Dienstleistungen | |||
Betriebsgenehmigungen | |||
Anzahl der Mitarbeiter | |||
Tel.-Nr. | Fax-Nr. | ||
E-Mail-Adresse | URL |
Lagekarte
Plan der Anlage (Beispiele)
Der Plan der Anlage sollte den Informationen zur Anlage beigefügt werden.
Warehouse | Lagerhalle |
Non Ferrous sorting area | Sortierfläche für nichteisenhaltige Materialien |
Machinery sorting area | Sortierfläche für Maschinenteile |
3000 tons Wet Dock | 3000 Tonnen Flutdock |
Oil Boom | Ölsperre |
Reusable Goods | Wiederverwertbare Güter |
Non ferrous stock | Lagerbestand nichteisenhaltiger Materialien |
Machinery Storage area | Lagerbereich für Maschinenteile |
Gas Cutting Equipment | Brennschneidausrüstung |
Oil Water Separator | Öl-Wasser-Separatoranlage |
Recycle Trail Ship | Recycling-Schleppschiff |
Office | Büro |
Weigh Bridge | Brückenwaage |
50 tons Crane | 50 Tonnen Kran |
Primary Cutting Area | Hauptbereich für Schneidarbeiten |
Oil pit | Ölgrube |
subterranean drain ditch | Unterirdischer Abflussgraben |
Machines Other Goods | Maschinen Sonstige Güter |
Finishing Area | Bereich für die Weiterverarbeitung |
Secondary Cutting Area | Nebenbereich für Schneidarbeiten |
Hyd. Shearing Machine | Hydraulische Schereinrichtung |
Scrap storage area | Schrottlagerplatz |
Industrial Wastes Wood, Plastic Storage | Lagerplatz für Industrieabfälle, Holz, Kunststoffe |
Steel Scrap Storage for Shipping | Lagerung von Stahlschrott zur Verschiffung |
Scrap Barge | Lastkahn zur Beförderung von Schrott |
1.0 x 1.0 Mt. Oil & Sludge Collection Chamber | 1,0 x 1,0 m Auffangbehälter für Öl & Schlamm |
Primary Cutting Area | Hauptbereich für Schneidarbeiten |
Crane | Kran |
Secondary Cutting Area | Nebenbereich für Schneidarbeiten |
0.45 Mt. Thick R. C. C. Store Yard | Lagergelände für 0,45 m dicke Stahlbetonteile |
Finished Product Storage Area | Lagerplatz für Fertigprodukte |
Drain Ditch | Abflussgraben |
Fire Fighting Equipments | Brandbekämpfungsausrüstung |
0.30 x 0.30 Wide Open Channel | 0,30 x 0,30 breite offene Rinne |
23 cm Th. Brick Masonary Wall | 23 cm dicke Ziegelsteinmauer |
Road | Straße |
Pedestrian Way | Fußweg |
Garden | Grünfläche |
Main Gate | Haupttor |
Schiffsrecycling von der Vorbereitung bis zum Abschluss | Anhang 3 |
Zuständigkeit der Beteiligten | |||
Regel 16
Regel 9
Regel 25
| Regel 18
Betriebsplan der Abwrackeinrichtung Regel 9
Regel 25
| Regel 5
Regel 8
| Regel 10
|
Einschlägige Instrumente der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) Grundlegende ILO-Übereinkommen | Anhang 4 |
Übereinkommen Nr. 182 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit, 1999
Übereinkommen Nr. 138 über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung, 1973
Übereinkommen Nr. 111 über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf, 1958
Übereinkommen Nr. 105 über die Abschaffung der Zwangsarbeit, 1957
Übereinkommen Nr. 100 über die Gleichheit des Entgelts, 1951
Übereinkommen Nr. 98 über das Vereinigungsrecht und das Recht zu Kollektivverhandlungen, 1949
Übereinkommen Nr. 87 über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechtes, 1948
Übereinkommen Nr. 29 über Zwangsarbeit, 1930
Übereinkommen über Arbeitsschutz, Gesundheit und Arbeitsbedingungen
Übereinkommen Nr. 187 über den Förderungsrahmen für den Arbeitsschutz, 2006
Übereinkommen Nr. 174 über die Verhütung von industriellen Störfällen, 1993
Übereinkommen Nr. 171 über Nachtarbeit, 1990 Übereinkommen Nr. 170 über Chemikalien, 1990
Übereinkommen Nr. 162 über Sicherheit bei der Verwendung von Asbest, 1986
Übereinkommen Nr. 161 über betriebsärztliche Dienste, 1985
Protokoll von 2002 zum Übereinkommen Nr. 155 über Arbeitsschutz und Arbeitsumwelt, 1981
Übereinkommen Nr. 155 über Arbeitsschutz und Arbeitsumwelt, 1981
Übereinkommen Nr. 154 über das Recht auf Kollektivverhandlungen, 1981
Übereinkommen Nr. 152 über den Arbeitsschutz bei der Hafenarbeit, 1979
Übereinkommen Nr. 148 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Berufsgefahren infolge von Luftverunreinigung, Lärm und Vibrationen an den Arbeitsplätzen, 1977
Übereinkommen Nr. 139 über die Verhütung und Bekämpfung der durch krebserzeugende Stoffe und Einwirkungen verursachten Berufsgefahren, 1974
Übereinkommen Nr. 136 über den Schutz vor den durch Benzol verursachten Berufsgefahren, 1971
Übereinkommen Nr. 135 über Schutz und Erleichterungen für Arbeitnehmervertreter im Betrieb, 1971
Übereinkommen Nr. 127 über die höchstzulässige Traglast für einen Arbeitnehmer, 1967 Übereinkommen Nr. 121 über Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, 1964
Übereinkommen Nr. 119 über den Maschinenschutz, 1963
Übereinkommen Nr. 115 über den Schutz der Arbeitnehmer vor ionisierenden Strahlen, 1960
Richtliniensammlungen der ILO
Sicherheit und Gesundheit in Häfen, 2005. ISBN 92-2- 115287-1.
Inhaltsübersicht: Sicherheits- und Gesundheitsmanagement; sichere Arbeitsbedingungen; Hafeninfrastruktur, Einrichtungen und Ausrüstung; Hebezeug und Umschlagzubehör; sichere Nutzung der Hebezeuge und des Umschlagzubehörs; Arbeiten auf dem Wasser; Gesundheit,
Einrichtungen für die Beschäftigten; Rettungsmittel; Prüfung der Hebezeuge und des Umschlagzubehörs.
Sicherheit und Gesundheit beim Abwracken von Schiffen: Leitlinien für asiatische Länder und die Türkei, 2004. ISBN 92-2-115289-8 (Druckversion), ISBN 92-2-115671-0 (Webversion).
Inhaltsübersicht: allgemeine Zuständigkeiten, Pflichten und Rechte sowie Rechtsrahmen; Arbeitssicherheits- und Gesundheitsmanagement; betriebsärztliche Dienste; Betriebsplanung; Verhütungs- und Schutzmaßnahmen; Behandlung von Gefahrstoffen; Maßnahmen gegen physikalische, biologische, ergonomische und psychosoziale Risiken; Sicherheitsanforderungen für Werkzeuge, Maschinen und Ausrüstung; Aus- und Fortbildung; persönliche Schutzausrüstung und Schutzkleidung; Katastrophen- und Notfallplanung; besonderer Schutz; Einrichtungen für die Arbeiter.
Sicherheit und Gesundheit in der Buntmetallindustrie, 2003. ISBN 92-2-111640-9.
Inhaltsübersicht: allgemeine Grundsätze für Verhütung und Schutz; spezifische Verhütungs- und Schutzmaßnahmen für Produktionsprozesse in der Buntmetallindustrie; Recycling von Buntmetallen Grenzwerte für die berufsbedingte Exposition für Gefahrstoffe, elektrische und magnetische Felder, optische Strahlung, Hitze, Lärm und Vibrationen.
Umgebungsfaktoren am Arbeitsplatz, 2001. ISBN 92-2- 11 1628-X
Inhaltsübersicht: allgemeine Verpflichtungen, Zuständigkeiten, Pflichten und Rechte; allgemeine Grundsätze für Verhütung und Überwachung; Gefahrstoffe; ionisierende Strahlung; elektrische und magnetische Felder; optische Strahlung; Hitze und Kälte; Lärm; Vibrationen; Grenzwerte für die berufsbedingte Exposition.
Umgang mit Alkohol- und Drogenproblemen am Arbeitsplatz, 1996. ISBN 92-2-109455-3. Inhaltsübersicht: Entwicklung eines Alkohol- und Drogenkonzepts für den Arbeitsplatz; Maßnahmen zur Verringerung von Alkohol- und Drogenproblemen durch gute Beschäftigungspraxis; Beschränkungen für Alkohol, legale und illegale Drogen am Arbeitsplatz; Prävention durch Information, Ausbildung- und Fortbildungsprogramme.
Unfallverhütung an Bord von Schiffen auf See und im Hafen, 1996. ISBN 92-2-109450-2
Inhaltsübersicht: Notfälle an Bord und Notfallausrüstung; sicherer Zugang zum Schiff; sichere Bewegung an Bord des Schiffes; Betreten und Arbeiten in geschlossenen oder engen Räumen; Heben und Tragen von Hand; Werkzeuge und Materialien; Schweißen, Brennschneiden und sonstige feuergefährliche Arbeiten; Arbeiten in großen Höhen und an der Schiffsseite; Arbeiten mit gefährlichen und reizenden Stoffen und Strahlungen; Instandhaltung von Stahl- und Faserseilen; Arbeiten in Maschinenräumen.
Aufzeichnung und Meldung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, 1996. ISBN 92-2-109451-0.
Inhaltsübersicht: Aufzeichnung, Meldung und Untersuchung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und gefährlichen Zwischenfällen, und dazugehörige Statistiken.
Sicherheit bei der Verwendung chemischer Stoffe bei der Arbeit, 1993. ISBN 92-2-108006-4.
Inhaltsübersicht: Klassifizierungssysteme; Beschriftung und Kennzeichnung; chemische Sicherheitsdatenblätter; betriebliche Steuerungsmaßnahmen; Arbeitssysteme und -praktiken; persönlicher Schutz; Überwachung am Arbeitsplatz; medizinische und Gesundheitsüberwachung; Untersuchung und Meldung von Unfällen, Berufskrankheiten und sonstige Zwischenfällen.
Sicherheit, Gesundheit und Arbeitsbedingungen im Zusammenhang mit dem Technologietransfer in Entwicklungsländer, 1988. ISBN 92-2-106122-1
Inhaltsübersicht: Anhang A: Prüfliste für Arbeitssicherheit und Gesundheit im Hinblick auf die Risikokontrolle beim Entwurf oder dem Betrieb einer Anlage oder eines Prozesses.
Sicherheit bei der Verwendung von Asbest, 1984. ISBN 92-2-103872-6.
Inhaltsübersicht: Belastungsgrenzwerte; Überwachung am Arbeitsplatz; allgemeine präventive Verfahren; persönlicher Schutz; Reinigung von Gelände und Anlage; Verpackung, Transport und Lagerung; Entsorgung von Asbestabfällen; Überwachung der Gesundheit der Arbeiter; Behandlung von Asbestfasern in Häfen und Containerterminals; Bau-, Abriss- und Umbauarbeiten; Belastungsgrenzwerte in verschiedenen Ländern.
Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz in der Eisen- und Stahlindustrie, 1983. ISBN 92-2-103471-2 Inhaltsübersicht: grundlegende Anforderungen für Arbeitsstätten, Arbeitsplätze, Fahrbahnen und Verkehrseinrichtungen; Instandhaltung, Reparatur und Abriss, Elektrizität, Werkzeuge, Maschinenschutz- und Gassysteme; Transport und Umschlag; gesundheitsschädliche Substanzen und Mittel; Arbeitskleidung und persönliche Schutzausrüstung; medizinische Dienste und Überwachung, Sicherheits- und Gesundheitsorganisation, Hygiene und Einrichtungen für die Arbeiter.
Sicherheit und Gesundheit im Schiffbau und bei der Schiffsreparatur, 1974. ISBN 92-2-101199-2.
Inhaltsübersicht: Arbeitsplätze, deren Zugang und Ausstattung; Gerüste und Arbeitsbühnen; Leitern, Treppen, Gangways und Rampen; Hebezeuge; Seile, Ketten und Zubehör; Handwerkzeuge, tragbare kraftgetriebene Arbeitsgeräte; Arbeit mit gefährlichen und reizenden Substanzen und Strahlungen; Schweißen, Brennschneiden und andere feuergefährliche Arbeiten; Arbeit in engen Räumen und bei gefährlichen Luftverhältnissen; Transport von Arbeitern auf dem Wasserweg; Arbeitskleidung und persönliche Schutzausrüstung; medizinische Dienste und Überwachung, Sicherheits- und Gesundheitsorganisation, Hygiene und Einrichtungen für die Arbeiter.
Sonstige Richtlinien
Richtlinien über Arbeitssicherheits- und Gesundheitsmanagementsysteme; ILO-OSH 2001. ISBN 92-2-111634-4.
Inhaltsübersicht: Arbeitssicherheits- und Gesundheitsmanagementsystem in der Organisation; Strategie; Organisation; Planung und Umsetzung; Bewertung; Verbesserungsmaßnahmen.
Einschlägige Übereinkünfte und Referenzmaterialien des Umweltprogramms der Vereinten Nationen (UNEP) und anderen | Anhang 5 |
Regelwerke
Basler Übereinkommen von 1989 über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung
Stockholmer Übereinkommen von 2001 über persistente organische Schadstoffe (POP)
Montrealer Protokoll von 1987 über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen
Referenzmaterialien 5
Technische Leitlinien über die umweltgerechte Entsorgung bei der vollständigen und teilweisen Zerlegung von Schiffen
http://www.basel.int/Portals/4/Basel%20Convention/
Schulungspaket über die Entsorgung gefährlicher Abfälle in Entwicklungsländern
http://www.basel.int/pub/pub.html
Aktualisierte technische Leitlinien über die umweltgerechte Entsorgung von Abfällen, die aus persistenten organischen Schadstoffen (POP) bestehen, diese enthalten oder damit verunreinigt sind
http://www.basel.int/Portals/4/Basel
Aktualisierte technische Leitlinien über die umweltgerechte Entsorgung von Abfällen, die polychlorierte Biphenyle (PCB), polychlorierte Terphenyle (PCT) oder polybromierte Biphenyle (PBB) enthalten, aus solchen bestehen oder damit verunreinigt sind
http://www.basel.int/Portals/4/Basel
Technische Leitlinien über die umweltgerechte Entsorgung von Abfällen, die elementares Quecksilber enthalten, und von Abfällen, die Quecksilber enthalten oder damit verunreinigt sind
http://www.basel.int/Implementation/Technical Matters/
Technische Leitlinien des Basler Übereinkommens über Altöl und Abfallmineralöl
http://www.basel.int/Portals/4/Basel%20Convention/
Technische Richtlinien über die umweltgerechte Entsorgung von Abfällen von Bleiakkumulatoren
http://www.basel.int/Portals/4/Basel%20Convention/
Technische Leitlinien des Basler Übereinkommens über die Altölraffination oder andere Wiederverwendungsmöglichkeiten von Altöl
http://www.basel.int/Portals/4/Basel%20Convention/
Technische Leitlinien über die umweltgerechte Verwertung/Rückgewinnung von Metallen und Metallverbindungen
http://www.basel.int/Portals/4/Basel%20Convention/
Technische Leitlinien über die umweltgerechte Entsorgung von biomedizinischen und klinischen Abfällen
http://www.basel.int/Portals/4/Basel%20Convention/
Technische Leitlinien des Basler Übereinkommens über speziell angelegte Deponien
http://www.basel.int/Portals/4/Basel%20Convention/
Technische Leitlinien des Basler Übereinkommens über die Verbrennung an Land
http://www.basel.int/Portals/4/Basel%20Convention/
Technische Leitlinien des Basler Übereinkommens über gefährliche Abfälle - Physikalisch-chemische Behandlung - Biologische Behandlung
http://www.basel.int/Portals/4/Basel%20Convention/
Empfehlungen der Vereinten Nationen über die Beförderung von Gefahrgut
http://www.unece.org/trans/danger/publi/unred English/
Global Harmonisiertes System zur Klassifizierung und Kennzeichnung von Chemikalien der Vereinten Nationen (GHS)
http://www.unece.org/trans/danger/publi/ghs/ghs_
Materialien an Bord von Schiffen, auf deren Handhabung die Abwrackeinrichtung vorbereitet sein sollte (enthalten in Teil III des Bestandsverzeichnisses der gefährlichen Materialien) | Anhang 6 |
Kerosin
Waschbenzin
Schmieröl
Hydrauliköl
Schmierölverbindungen
Kraftstoffzusätze
Kühlmittelzusätze
Frostschutzmittel
Kesselspeisewasserbehandlungs- und Testreagenzien Ionenaustauscher-Chemikalien
Säuren zur Dosierung und Entkalkung von Säuren Farbanstrichstabilisatoren/Roststabilisatoren Lösungsmittel/Verdünner
Anstriche
Chemische Kühlmittel
Batterieelektrolyte
Alkohol/Brennspiritus
Acetylen
Propan
Butan
Sauerstoff
Kohlendioxid
Perfluorkohlenstoffe (PFC)
Methan
Hydrofluorkohlenstoffe (HFC)
Distickstoffoxid (N2O)
Schwefelhexafluorid (SF6)
Bunkerstoffe, z.B. Heizöl
Fette
Treibgas
Batterien (einschließlich Bleiakkumulatoren) Pestizide/Insektensprays
Feuerlöscher
Chemischer Reiniger (einschließlich Reiniger von elektrischen Geräten, Entferner von Kohlenstoff) Waschmittel/Bleichmittel (möglicherweise eine Flüssigkeit)
Verschiedene Arzneimittel
Brandschutzkleidung und persönliche Schutzausrüstung Ersatzteile, die gefährliche Materialien enthalten
*) Am 2. März 2012 hat der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt (MEPC) der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation mit der Entschließung MEPC.210(63) Richtlinien für das sichere und umweltgerechte Recycling von Schiffen beschlossen.
Die Entschließung MEPC.210(63) wird nachstehend in deutscher Fassung amtlich bekannt gemacht.
1) Es ist zu beachten, dass der Begriff "berufsbedingte Exposition (OEL)" den zulässigen Expositionsgrenzwert (PEL), die maximal zulässige Konzentration (MAC = Maximum Admissible Concentration) und den Grenzschwellenwert (TLV = Threshold Limit Value) oder jeden sonstigen international anerkannten Ausdruck einschließt.
2) Hier wird Bezug genommen auf die Entschließung MEPC.1 97(62) vom 15 Juli 2011, das durch die Entschließung MEPC.269(68) vom 15 Mai 2015 aktualisiert worden ist. (Anm. d. Red).
3) Tragen Sie an dieser Stelle alle geltenden Bescheinigungen ein, zum Beispiel im Zusammenhang mit der Abfallbehandlung, dem Transport von Abfällen, oder sonstige, wie etwa Bescheinigungen im Zusammenhang mit den Umweltverträglichkeitssystemen und/oder der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz.
4) Geben Sie alle sachdienlichen Angaben zu den Dienstleistungen des Unterauftragnehmers an die Abwrackeinrichtung weiter.
5) Eine vollständige Liste der technischen Leitlinien des Basler Übereinkommens ist verfügbar unter: http://www.basel.int/Implementation
ENDE |