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Entschließung MEPC.222(64)
Richtlinien von 2012 für die Besichtigung von Schiffen und die Zeugniserteilung an Schiffe im Rahmen des Übereinkommens von Hongkong
Vom 18. Mai 2018
(VkBl. Nr. 10 vom 30.05.2018 S. 416)
(angenommen am 5. Oktober 201)
Siehe Fn. *
Der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt -
gestützt auf Artikel 38 Buchstabe a des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben, die dem Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt durch internationale Übereinkünfte zur Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung übertragen werden;
sowie gestützt darauf, dass die Internationale Konferenz über das sichere und umweltgerechte Recycling von Schiffen im Mai 2009 das Internationale Übereinkommen von Hongkong von 2009 über das sichere und umweltgerechte Recycling von Schiffen (Übereinkommen von Hongkong) zusammen mit sechs Konferenz-Entschließungen angenommen hat;
unter Hinweis darauf, dass in Artikel 5 des Übereinkommens von Hongkong vorgesehen ist, dass Besichtigungen von Schiffen und die Erteilung von Zeugnissen an Schiffe, die der Besichtigung und der Erteilung von Zeugnissen unterliegen, nach den Regeln in der Anlage des Übereinkommens erfolgen;
ebenso unter Hinweis darauf, dass nach Regel 10 Absatz 2 der Anlage des Übereinkommens von Hongkong die Besichtigungen von Schiffen zum Zweck der Anwendung des Übereinkommens unter Berücksichtigung der von der Organisation ausgearbeiteten Richtlinien durchgeführt werden;
ferner unter Hinweis darauf, dass nach Regel 11 Absätze 1 und 11 der Anlage des Übereinkommens von Hongkong das Internationale Zeugnis über das Bestandsverzeichnis der gefährlichen Materialien und das Internationale Zeugnis über die Recyclingfähigkeit unter Berücksichtigung der von der Organisation ausgearbeiteten Richtlinien ausgestellt werden;
nach Prüfung auf seiner vierundsechzigsten Sitzung Tagung des von der Arbeitsgruppe "Schiffsrecycling" erarbeiteten Entwurfs der Richtlinien von 2012 für die Besichtigung von Schiffen und die Zeugniserteilung an Schiffe im Rahmen des Übereinkommens von Hongkong -
1 Einführung
1.1 Ziel der Richtlinien
Gemäß Artikel 5 des Internationalen Übereinkommens von Hongkong von 2009 über das sichere und umweltgerechte Recycling von Schiffen (im Folgenden als "das Übereinkommen" bezeichnet) stellt jede Vertragspartei sicher, dass Besichtigungen von Schiffen oder die Zeugniserteilung an Schiffe, die ihre Flagge führen oder unter ihrer Hoheitsgewalt betrieben werden und der Besichtigung und Erteilung von Zeugnissen unterliegen, nach den Regeln in der Anlage des Übereinkommens erfolgen. Der Zweck dieses Dokuments besteht darin, Richtlinien für die Besichtigung von Schiffen und die Zeugniserteilung an Schiffe im Rahmen des Übereinkommens bereitzustellen (im Folgenden als "die Richtlinien" bezeichnet), auf die in "Teil C - Besichtigungen und Zeugniserteilung" der Anlage des Übereinkommens (Regeln 10 bis 14) eingegangen wird. Diese Richtlinien sollen die Verwaltungen und anerkannten Stellen bei der einheitlichen Anwendung des Übereinkommens unterstützen und den Schiffseigentümern, Schiffsbauern, Zulieferern, Abwrackeinrichtungen und anderen beteiligten Parteien dabei helfen, den Prozess der Durchführung von Besichtigungen und der Ausstellung und Bestätigung von Zeugnissen zu verstehen.
1.2 Ansatz der Richtlinien
Diese Richtlinien beschreiben die Verfahren für die Durchführung von Besichtigungen, um sicherzustellen, dass Schiffe die Vorschriften des Übereinkommens einhalten, sowie die Anforderungen für die Ausstellung und Bestätigung eines Internationalen Zeugnisses über das Bestandsverzeichnis der gefährlichen Materialien und die Ausstellung eines Internationalen Zeugnisses über die Recyclingfähigkeit.
1.3 Wie in Artikel 3 des Übereinkommens ausgeführt, finden diese Richtlinien Anwendung auf Besichtigungen von Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von 500 und mehr.
1.4 Für den Fall, dass ein neues Besichtigungsverfahren entwickelt oder die Verwendung eines bestimmten gefährlichen Materials verboten und/ oder eingeschränkt wird, oder für den Fall, dass anderweitige Erfahrungen dies gebieten, müssen diese Richtlinien möglicherweise in der Zukunft überarbeitet werden.
2 Begriffsbestimmungen
Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, haben die in diesen Richtlinien verwendeten Begriffe die ihnen in Artikel 2 des Übereinkommens und Regel 1 der Anlage des Übereinkommens zugewiesene Bedeutung.
2.1 Der Ausdruck "Baudatum" im Sinne der Formblätter des Internationalen Zeugnisses über das Bestandsverzeichnis der gefährlichen Materialien und des Internationalen Zeugnisses über die Recyclingfähigkeit bezeichnet das von der Verwaltung verwendete Datum, welches maßgebend ist, um zu entscheiden, ob es sich bei dem Schiff um ein "neues Schiff" oder um ein "vorhandenes Schiff" in Übereinstimmung mit den einschlägigen Bestimmungen der Regel 1 Absätze 3 und 4 der Anlage des Übereinkommens handelt.
3 Besichtigungen
3.1 Erstmalige Besichtigung
Ziel der erstmaligen Besichtigung ist es, zu überprüfen, ob Teil I des Bestandsverzeichnisses der gefährlichen Materialien in Übereinstimmung mit den Anforderungen des Übereinkommens erstellt worden ist. Es bestehen unterschiedliche Anforderungen für die erstmaligen Besichtigungen neuer Schiffe und die Besichtigungen vorhandener Schiffe.
3.1.1 Erstmalige Besichtigung neuer Schiffe 1
3.1.1.1 Im Fall eines neuen Schiffes soll eine erstmalige Besichtigung erfolgen, bevor das Schiff in Dienst gestellt wird.
3.1.1.2 Vor der erstmaligen Besichtigung eines neuen Schiffes ersucht der Schiffseigentümer oder die Werft die Verwaltung oder eine anerkannte Stelle um Durchführung einer erstmaligen Besichtigung, unter Beifügung der nachstehend aufgeführten, für das Internationale Zeugnis über das Bestandsverzeichnis der gefährlichen Materialien erforderlichen Angaben zum Schiff:
3.1.1.3 Dem Ersuchen um erstmalige Besichtigung eines neuen Schiffes sind Teil I des Bestandsverzeichnisses der gefährlichen Materialien - in dem die gefährlichen Materialien, die im Schiffskörper und der Ausrüstung vorhanden sind, ihre Standorte und die ungefähren Mengen aufgeführt sind - zusammen mit der Materialdeklaration und der Konformitätserklärung des Lieferanten gemäß den Richtlinien von 2011 für die Erstellung eines Bestandsverzeichnisses der gefährlichen Materialien (Entschließung MEPC.197(62), in ihrer geänderten Fassung) und alle sonstigen Unterlagen beizufügen, die zur Erstellung des Bestandsverzeichnisses der gefährlichen Materialien verwendet wurden.
3.1.1.4 Bei der Besichtigung soll durch Prüfung der Materialdeklaration und der Konformitätserklärung des Lieferanten überprüft werden, ob in Teil I des Bestandsverzeichnisses der gefährlichen Materialien die im Schiffskörper und der Ausrüstung enthaltenen gefährlichen Materialien, ihre Standorte und ihre ungefähren Mengen aufgeführt sind, und außerdem geklärt werden, ob das Schiff den Anforderungen der Regeln 4 und 5 der Anlage des Übereinkommens entspricht. Bei der Besichtigung soll ebenfalls im Rahmen einer Sichtkontrolle an Bord überprüft werden, ob das Bestandsverzeichnis der gefährlichen Materialien, insbesondere die Standorte der gefährlichen Materialien, mit der allgemeinen Anordnung, der Bauausführung und der Ausrüstung des Schiffes in Einklang ist.
3.1.1.5 Nach erfolgreicher Durchführung einer erstmaligen Besichtigung soll neuen Schiffen, auf die Regel 10 der Anlage des Übereinkommens Anwendung findet, von der Verwaltung oder von einer von ihr ermächtigten Person oder Stelle ein Internationales Zeugnis über das Bestandsverzeichnis der gefährlichen Materialien ausgestellt werden.
3.1.2 Erstmalige Besichtigung vorhandener Schiffe
3.1.2.1 Bei einem vorhandenen Schiff soll eine erstmalige Besichtigung durchgeführt werden, bevor das Internationale Zeugnis über das Bestandsverzeichnis der gefährlichen Materialien ausgestellt wird und spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten des Übereinkommens erfolgen. Die erstmalige Besichtigung soll in Übereinstimmung mit Regel 5 Absatz 2 und Regel 10 Absatz 5 der Anlage des Übereinkommens und auf der Grundlage der Leitlinien in Entschließung A1.053(27), in ihrer geänderten Fassung (Leitlinien für Besichtigungen im Rahmen des Einheitlichen Systems der Besichtigung und Zeugniserteilung (HSSC), 2011) mit den Erneuerungsbesichtigungen abgestimmt werden, die in anderen geltenden Übereinkünften und Regelungen der Organisation vorgeschrieben sind.
3.1.2.2 Vor der erstmaligen Besichtigung eines vorhandenen Schiffes ersucht der Schiffseigentümer die Verwaltung oder eine anerkannte Stelle um Durchführung einer erstmaligen Besichtigung, unter Beifügung der in Absatz 3.1.1.2 aufgeführten, für das Internationale Zeugnis über das Bestandsverzeichnis der gefährlichen Materialien erforderlichen Angaben zum Schiff.
3.1.2.3 Dem Ersuchen um erstmalige Besichtigung eines vorhandenen Schiffes soll Teil I des Bestandsverzeichnisses der gefährlichen Materialien und/ oder der in Übereinstimmung mit den Richtlinien von 2011 für die Erstellung des Bestandsverzeichnisses der gefährlichen Materialien aufgestellte Plan für die Sicht-/Stichprobenkontrolle beigefügt werden.
3.1.2.4 Teil I des Bestandsverzeichnisses der gefährlichen Materialien - in dem die im Schiffskörper und in der Ausrüstung enthaltenen und/oder möglicherweise enthaltenen gefährlichen Materialien, ihre Standorte und ihre ungefähren Mengen aufgeführt sind - soll im Rahmen einer Sichtkontrolle und/oder einer Stichprobenkontrolle an Bord des Schiffes auf der Grundlage des Plans für die Sicht-/Stichprobenkontrolle gemäß den Richtlinien von 2011 für die Erstellung des Bestandsverzeichnisses der gefährlichen Materialien erstellt werden. Er soll dann vom Schiffseigentümer der Verwaltung oder einer anerkannten Stelle zusammen mit Begleitinformationen, wie dem Bericht über die Sicht-/Stichprobenkontrolle und/oder einer Materialdeklaration und Konformitätserklärung des Lieferanten, vorgelegt werden.
3.1.2.5 Der Plan für die Sicht-/Stichprobenkontrolle und Teil I des Bestandsverzeichnisses der gefährlichen Materialien sollen von Beschäftigten erstellt werden, die über die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen, um die ihnen zugewiesene Aufgabe in Einklang mit den Richtlinien von 2011 für die Erstellung des Bestandsverzeichnisses der gefährlichen Materialien, in ihrer jeweils geänderten Fassung zu erfüllen.
3.1.2.6 Bei der Besichtigung soll durch Prüfung ergänzender Informationen, wie dem Bericht über die Sicht-/Stichprobenkontrolle und/oder der Materialdeklaration und Konformitätserklärung des Lieferanten überprüft werden, ob in Teil I des Bestandsverzeichnisses der gefährlichen Materialien die im Schiffskörper und in der Ausrüstung enthaltenen und/oder möglicherweise enthaltenen gefährlichen Materialien, ihre Standorte und ihre ungefähren Mengen aufgeführt sind. Bei der Besichtigung soll ebenfalls geklärt werden, ob das Schiff die Regeln 4 und 5 der Anlage des Übereinkommens erfüllt. Die Einstufung als "möglicherweise gefährliche Materialien enthaltend" soll in der für Anmerkungen vorgesehenen Spalte des Bestandsverzeichnisses der gefährlichen Materialien vermerkt werden. Bei der Besichtigung soll weiter im Rahmen einer Sichtkontrolle an Bord überprüft werden, ob das Bestandsverzeichnis der gefährlichen Materialien, insbesondere die Standorte gefährlicher Materialien, in Einklang ist mit der allgemeinen Anordnung, Bauausführung und Ausrüstung des Schiffes.
3.1.2.7 Das Internationale Zeugnis über das Bestandsverzeichnis der gefährlichen Materialien soll vorhandenen Schiffen, auf die Regel 10 der Anlage des Übereinkommens Anwendung findet, entweder von der Verwaltung oder von einer von ihr ermächtigten Person oder Stelle nach erfolgreicher Durchführung der erstmaligen Besichtigung ausgestellt werden, ausgenommen Schiffe, bei denen gleichzeitig sowohl eine erstmalige als auch eine abschließende Besichtigung durchgeführt werden; in solchen Fällen soll nur ein Internationales Zeugnis über die Recyclingfähigkeit ausgestellt werden.
3.2 Erneuerungsbesichtigung
3.2.1 Eine Erneuerungsbesichtigung soll in den von der Verwaltung festgesetzten Zeitabständen, die fünf Jahre nicht überschreiten, durchgeführt werden.
3.2.2 Vor der Erneuerungsbesichtigung ersucht der Schiffseigentümer die Verwaltung oder eine anerkannte Stelle, unter Beifügung der in Absatz 3.1.1.2 aufgeführten Angaben zum Schiff, die für das Internationale Zeugnis über das Bestandsverzeichnis der gefährlichen Materialien erforderlich sind, um Durchführung einer Erneuerungsbesichtigung.
3.2.3 Dem Ersuchen um Erneuerungsbesichtigung sollen für jede Änderung, jeden Ersatz oder jede wesentliche Instandsetzung des Schiffskörpers, der Ausrüstung, der Systeme, der Einrichtungen, der Anordnung und der Werkstoffe seit der letzten Besichtigung, die neueste Fassung des Teils I des Bestandsverzeichnisses der gefährlichen Materialien, sowie die Materialdeklaration und die Konformitätserklärung des Lieferanten beigefügt werden.
3.2.4 Bei der Besichtigung soll anhand der Prüfung der Materialdeklaration und der Konformitätserklärung des Lieferanten überprüft werden, ob Teil I des Bestandsverzeichnisses der gefährlichen Materialien ordnungsgemäß geführt und aktualisiert ist, um Änderungen der Bauausführung und der Ausrüstung Rechnung zu tragen, und geklärt werden, ob das Schiff die Regeln 4 und 5 der Anlage des Übereinkommens erfüllt. Bei der Besichtigung soll ebenfalls im Rahmen einer Sichtkontrolle an Bord überprüft werden, ob das Bestandsverzeichnis der gefährlichen Materialien, insbesondere die Standorte der gefährlichen Materialien, in Einklang ist mit der allgemeinen Anordnung, Bauausführung und Ausrüstung des Schiffes. Ferner soll bei der Besichtigung überprüft werden, ob es für eine Entscheidung des Schiffseigentümers, Ausrüstung, Systeme und/ oder Bereiche, die zuvor als "möglicherweise gefährliche Materialien enthaltend" eingestuft waren, aus Teil I des Bestandsverzeichnisses des gefährlichen Materialien zu streichen, eindeutige Gründe für die Annahme gibt, dass die betreffenden Ausrüstungsgegenstände, Systeme und/ oder Bereiche keine gefährlichen Materialien enthalten.
3.2.5 Nach erfolgreicher Durchführung der Erneuerungsbesichtigung soll von der Verwaltung oder von einer von ihr ermächtigten Person oder Stelle gemäß Regel 11 der Anlage des Übereinkommens ein neues Internationales Zeugnis über das Bestandsverzeichnis der gefährlichen Materialien ausgestellt werden.
3.3 Zusätzliche Besichtigung
3.3.1 Eine je nach Sachlage allgemeine oder teilweise zusätzliche Besichtigung kann auf Ersuchen des Schiffseigentümers nach einer Änderung, einem Ersatz oder einer wesentlichen Instandsetzung des Schiffskörpers, der Ausrüstung, der Systeme, der Einrichtungen, der Anordnung und der Werkstoffe durchgeführt werden, die Auswirkungen auf das Bestandsverzeichnis der gefährlichen Materialien haben.
3.3.2 Vor der zusätzlichen Besichtigung ersucht der Schiffseigentümer die Verwaltung oder eine anerkannte Stelle unter Beifügung der in Absatz 3.1.1.2 aufgeführten Angaben zum Schiff, die für das Internationale Zeugnis über das Bestandsverzeichnis der gefährlichen Materialien erforderlich sind, um Durchführung einer zusätzlichen Besichtigung.
3.3.3 Dem Ersuchen um eine zusätzliche Besichtigung nach einer Änderung, einem Ersatz oder einer wesentlichen Instandsetzung des Schiffskörpers, der Ausrüstung, der Systeme, der Einrichtungen, der Anordnung und der Werkstoffe sollen die neueste Fassung des Teils I des Bestandsverzeichnisses der gefährlichen Materialien sowie die Materialdeklaration und die Konformitätserklärung des Lieferanten beigefügt werden.
3.3.4 Bei der Besichtigung soll anhand der Materialdeklaration und der Konformitätserklärung des Lieferanten überprüft werden, ob Teil I des Bestandsverzeichnisses der gefährlichen Materialien ordnungsgemäß geführt und aktualisiert ist, um Änderungen der Bauausführung und der Ausrüstung Rechnung zu tragen, und weiter geklärt werden, ob das Schiff die Regeln 4 und 5 der Anlage des Übereinkommens erfüllt. Bei der Besichtigung soll ebenfalls im Rahmen einer Sichtkontrolle an Bord überprüft werden, ob das Bestandsverzeichnis der gefährlichen Materialien, insbesondere die Standorte der gefährlichen Materialien, in Einklang ist mit der allgemeinen Anordnung, Bauausführung und Ausrüstung des Schiffes. Ferner soll bei der Besichtigung überprüft werden, ob es für eine Entscheidung des Schiffseigentümers, Ausrüstung, Systeme und/ oder Bereiche, die zuvor als "möglicherweise gefährliche Materialien enthaltend" eingestuft waren, aus Teil I des Bestandsverzeichnisses der gefährlichen Materialien zu streichen, eindeutige Gründe für die Annahme gibt, dass die betreffenden Ausrüstungsgegenstände, Systeme und/ oder Bereiche keine gefährlichen Materialien enthalten.
3.3.5 Nach erfolgreicher Durchführung der zusätzlichen Besichtigung soll von der Verwaltung oder von einer von ihr ermächtigten Person oder Stelle gemäß Regel 11 der Anlage des Übereinkommens das Internationale Zeugnis über das Bestandsverzeichnis der gefährlichen Materialien bestätigt werden.
3.4 Abschließende Besichtigung
3.4.1 Eine abschließende Besichtigung soll vor Außerbetriebnahme des Schiffes und vor Beginn des Recyclings des Schiffes erfolgen.
3.4.2 Vor der abschließenden Besichtigung ersucht der Schiffseigentümer die Verwaltung oder eine anerkannte Stelle unter Beifügung der in Absatz 3.1.1.2 aufgeführten Angaben zum Schiff und der folgenden Angaben zur Abwrackeinrichtung, die für das Internationale Zeugnis über die Recyclingfähigkeit erforderlich sind, um Durchführung einer abschließenden Besichtigung:
In Fällen, in denen mehrere Abwrackeinrichtungen beteiligt sind, sollen vor der abschließenden Besichtigung die entsprechenden Angaben für alle Einrichtungen übermittelt werden.
3.4.3 Dem Ersuchen um eine abschließende Besichtigung sind beizufügen:
3.4.4 Vor der abschließenden Besichtigung:
3.4.5 Bei der Besichtigung soll überprüft werden,
3.4.6 Das Internationale Zeugnis über die Recyclingfähigkeit soll nach erfolgreichem Abschluss der abschließenden Besichtigung entweder von der Verwaltung oder von einer von ihr ermächtigten Person oder Stelle allen Schiffen ausgestellt werden, auf die Regel 10 der Anlage des Übereinkommens Anwendung findet.
3.5 Flaggenwechsel
3.5.1 Die Zeugnisse verlieren ihre Gültigkeit, wenn ein Schiff unter die Flagge eines anderen Staates wechselt, wobei die Regierung des Staates, unter dessen Flagge das Schiff wechselt, erst dann neue Zeugnisse ausstellen soll, wenn sie sich vergewissert hat, dass das Bestandsverzeichnis der gefährlichen Materialien ordnungsgemäß geführt wird und keine nicht genehmigten Änderungen der Bauausführung, der Maschinen oder der Ausrüstung vorgenommen worden sind. Die Regierung des Staates, dessen Flagge das Schiff bisher zu führen berechtigt war, ist verpflichtet, der neuen Verwaltung auf Verlangen so bald wie möglich eine Abschrift des Zeugnisses zu übermitteln, welches das Schiff vor dem Flaggenwechsel mitgeführt hat, sowie, falls vorhanden, Abschriften der entsprechenden Besichtigungsberichte und -aufzeichnungen. Wenn sich die neue Verwaltung durch eine Überprüfung vergewissert hat, dass das Bestandsverzeichnis der gefährlichen Materialien ordnungsgemäß geführt wird und keine nicht genehmigten Änderungen vorgenommen wurden, kann sie im Hinblick auf eine Aufrechterhaltung der Einheitlichkeit der Besichtigungen die erstmalige und die anschließenden Besichtigungen, die von oder im Auftrag der früheren Verwaltung durchgeführt wurden, gebührend anerkennen und neue Zeugnisse ausstellen, deren Ablaufdatum mit dem der Zeugnisse, die durch den Flaggenwechsel ihre Gültigkeit verloren haben, übereinstimmt.
3.5.2 Die Regierung des Staates, unter dessen Flagge das Schiff wechselt, soll ebenfalls sicherstellen, dass das Bestandsverzeichnis der gefährlichen Materialien den Rechtsvorschriften, Richtlinien und allen zusätzlichen Anforderungen dieses Staates entspricht.
3.5.3 Wenn der Flaggenwechsel nach der abschließenden Besichtigung und nach Ausstellung des Internationalen Zeugnisses über die Recyclingfähigkeit erfolgt, soll die Regierung des Staates, unter dessen Flagge das Schiff wechselt, das neue Zeugnis erst dann ausstellen, wenn sie sich vergewissert hat, dass die Bedingungen, auf deren Grundlage das Internationale Zeugnis über die Recyclingfähigkeit erteilt worden ist, weiterhin gelten.
4 Besichtigungen von Schiffen vor Inkrafttreten des Übereinkommens
4.1 Vor Inkrafttreten des Übereinkommens kann eine Verwaltung Besichtigungen von Schiffen gemäß diesen Richtlinien durchführen und dann eine entsprechende Konformitätserklärung ausstellen.
4.2 Schiffen, die über eine solche Konformitätserklärung die vollständige Einhaltung des Übereinkommens nachweisen können, kann vorbehaltlich zusätzlicher Anforderungen der Verwaltung bei Inkrafttreten des Übereinkommens auf dieser Grundlage ein Zeugnis ausgestellt werden. Für die Ausstellung des Zeugnisses müssen die Schiffe den in Regel 5 Absatz 2 der Anlage vorgesehenen Plan für die Sicht-/Stichprobenkontrolle unter Umständen dann nicht erstellen, wenn das Bestandsverzeichnis der gefährlichen Materialien in Übereinstimmung mit dem in Absatz 4.1 oder 4.2 der Richtlinien von 2011 für die Erstellung des Bestandsverzeichnisses der gefährlichen Materialien vorgesehenen Verfahren erstellt worden ist und eine entsprechende Überprüfung im Rahmen des Verfahrens zur Ausstellung der Konformitätserklärung erfolgt ist.
5 Marktüberwachung
5.1 Jede Vertragspartei kann eine Marktüberwachung vornehmen, bei der die auf ihrem Markt befindlichen Ausrüstungsgegenstände oder Materialien, die über eine Materialdeklaration und Konformitätserklärung des Zulieferers verfügen, Probeanalysen unterzogen werden, ehe sie an Bord genommen werden, um die angemessene Durchsetzung des Artikels 9 des Übereinkommens und die Richtigkeit der Materialdeklaration und der Konformitätserklärung des Zulieferers sicherzustellen.
5.2 Stellt sich im Rahmen der Marktüberwachung heraus, dass die Materialdeklaration und die Konformitätserklärung unrichtig sind, ergreift jede Vertragspartei und die Organisation in Anwendung der Artikel 10 und 12 des Übereinkommens die notwendigen Maßnahmen.
5.3 Wenn eine Marktüberwachung durchgeführt und die notwendigen Maßnahmen gemäß diesen Richtlinien ergriffen werden, sollen alle möglichen Anstrengungen unternommen werden, um den Zulieferern, Schiffen und Abwrackeinrichtungen keine übermäßigen Belastungen aufzubürden.
*) Am 5. Oktober 2012 hat der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt (MEPC) der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation mit der Entschließung MEPC.222(64) Richtlinien für die Besichtigung von Schiffen und die Zeugniserteilung an Schiffe im Rahmen des Übereinkommens von Hongkong beschlossen.
Die Entschließung MEPC.222(64) wird nachstehend in deutscher Fassung amtlich bekannt gemacht.
1) Um zu beurteilen, ob es sich bei einem Schiff um ein "neues Schiff" oder ein "vorhandenes Schiff" gemäß dem Übereinkommen handelt, bezeichnet der Ausdruck "entsprechender Bauzustand" in Regel 1 Absatz 4.2 der Anlage des Übereinkommens den Zustand,
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