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Entschließung MEPC.240(65)
Änderungen von 2013 an der Neufassung der Richtlinien und Spezifikationen für Überwachungs- und Kontrollsysteme für das Einleiten von Öl für Öltankschiffe (Entschließung MEPC.108(49))
Vom 29. Oktober 2018
(VkBl. Nr. 22 vom 30.11.2018 S. 817)
(angenommen am 17. Mai 2013)
Az.: 11-3-0
Siehe Fn. *
Der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt -
gestützt auf Artikel 38 Buchstabe a des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben, die dem Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt durch internationale Übereinkommen zur Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung durch Schiffe übertragen worden sind,
in Hinblick auf Entschließung MEPC.108(49), mit der der Ausschuss die Neufassung der Richtlinien und Spezifikationen für Überwachungs- und Kontrollsysteme für das Einleiten von Öl für Öltankschiffe angenommen hat,
auch in Hinblick darauf, dass die revidierte Anlage I von MARPOL mit Entschließung MEPC.117(52) angenommen worden ist und am 1. Januar 2007 in Kraft getreten ist,
nach auf seiner fünfundsechzigsten Tagung erfolgten Prüfung der vorgeschlagenen Änderungen an der Neufassung der Richtlinien und Spezifikationen für Überwachungs- und Kontrollsysteme für das Einleiten von Öl für Öltankschiffe, die von dem Unterausschuss "Flüssige Massengüter und Gase" bei seiner siebzehnten Tagung vorbereitet wurden,
Änderungen von 2013 an der Neufassung der Richtlinien und Spezifikationen für Überwachungs- und Kontrollsysteme für das Einleiten von Öl für Öltankschiffe (Entschließung MEPC.108(49))
1 Im Inhaltsverzeichnis wird ein neuer Eintrag 3.7 mit dem folgenden Wortlaut hinzugefügt:
"3.7 Biokraftstoffe"
2 In den Absätzen 1.1.1 und 1.1.2.1 werden die Verweise "Regel 15 Absatz 3 Buchstabe a von Anlage I von MARPOL 73/78" mit den Verweisen "Regel 31 von Anlage I MARPOL" ersetzt.
3 Absatz 1.1.3 wird mit folgendem Wortlaut ersetzt:
alt | neu |
1.1.3 Diese Richtlinien und Spezifikationen gelten auch für Ölgehaltsüberwachungssysteme, die für die Überwachung bestimmter nach Regel 14 von Anlage II von MARPOL 73/78 beförderter ölähnlicher schädlicher flüssiger Stoffe der Gruppen C und D verwendet werden. Wird in diesen Richtlinien und Spezifikationen auf die Überwachung von Öl Bezug genommen, so gilt dies gleicherweise für die genannten ölähnlichen schädlichen flüssigen Stoffe. | "1.1.3 Diese Richtlinien und Spezifikationen gelten auch für Ölgehaltsüberwachungssysteme, die für die Überwachung jedes einzelnen Biokraftstoffgemischs mit einem Erdölanteil von 75 vom Hundert oder mehr verwendet werden, das gemäß Absatz 4.1 des M EPC.1/Rundschreibens 761 mitgeführt wird. Wird in diesen Richtlinien und Spezifikationen auf die Überwachung von Öl Bezug genommen, so gilt dies in gleicherweise für Biokraftstoffgemische." |
4 In Absatz 2.1 werden die Verweise "Anlage I von MARPOL 73/78" und "Regel 15 Absatz 3 Buchstabe a" mit den Verweisen "Anlage I MARPOL" bzw." Regel 31" ersetzt.
5 In Absatz 2.2 werden die Verweise "Regel 15" und "Regel 9 Absatz 1 Buchstabe a" mit den Verweisen "Regel 31 " bzw."Regel 34 Absatz 1" ersetzt.
6 In Abschnitt 3 wird eine neue Begriffsbestimmung mit folgendem Wortlaut hinzugefügt:
"3.7 Biokraftstoffe
Biokraftstoffe sind jene Produkte, die in Anlage 11 von MEPC.2/Rundschreiben verzeichnet sind, die dafür bestimmt sind mit Erdöl gemischt zu werden und die als Gemische gemäß M EPC. 1 /Rundschreiben 761, in seiner jeweils geltenden Fassung, befördert werden dürfen."
7 Ein neuer Absatz 5.7 wird mit folgendem Wortlaut hinzugefügt:
"5.7 Die vom Hersteller empfohlenen Ersatzteile
für die Ausrüstungseinheit zur Überwachung des Einleitens von Öl müssen an Bord mitgeführt werden, um den Betrieb der Ausrüstung sicherzustellen."
8 Der bestehende Absatz 5.7 wird zu Absatz 5.8 umnummeriert.
9 In Absatz 6.1.1 wird der Verweis "Regel 18" mit dem Verweis "Regel 30" ersetzt.
10 Die Fußnote in Verbindung mit Absatz 6.1.6 wird mit folgendem Wortlaut ersetzt:
alt | neu |
*) Diese sind in der IEC-Veröffentlichung Nr. 92 oder in einer ihr gleichwertigen Publikation veröffentlicht. | "*) Diese sind in der IEC-Veröffentlichung Nr. 92 oder einer gleichwertigen, für die Verwaltung annehmbaren Norm veröffentlicht." |
11 In Absatz 6.8.2 werden die Verweise "Regel 9 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer IV und Ziffer V" ersetzt mit den Verweisen "Regel 31 Absatz 1 Ziffer 4 und 31 Absatz 1 Ziffer 5".
12 Der Einleittext von Absatz 6.11.1 und Unterabsatz .1 werden mit folgendem Wortlaut ersetzt:
alt | neu |
Nachstehend werden die Ausweichmöglichkeiten für das Erheben von Angaben bei einer Funktionsstörung des Überwachungssystems dargestellt:
| Die Ausweichmöglichkeiten für das Erheben von Angaben bei einer Funktionsstörung des Überwachungssystems sollen die Anforderungen in Anlage I Regel 31 Absatz 4 MARPOL und in dem von der Verwaltung zugelassenen Betriebshandbuch einhalten und sollen wie nachstehend dargestellt lauten:
|
13 In der Fußnote in Verbindung mit Unterabsatz 6.12.2 wird der Verweis "Regel 9 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 5" mit dem Verweis "Regel 34 Absatz 1 Ziffer 5" ersetzt.
14 In Absatz 7.2.2 werden nach den Wörtern ""weiße" Produkte" die Wörter ", für die einzelnen Biokraftstoffgemische" eingefügt.
15 In Unterabsatz 8.3.3 werden die Verweise "Regel 9 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer IV und Ziffer V" mit den Verweisen "den Regeln 34 Absatz 1 Ziffer 4 und 34 Absatz 1 Ziffer 5" ersetzt.
Anlage, Teil 1
Prüfungsspezifikationen und Leistungsanforderungen für die Baumusterzulassung von Ölgehaltsmessgeräten
16 In der Tabelle unter Absatz 1.2.6 unter der Spalte "Toleranzen einzelner Parameter" und Zeile "6" wird der Wortlaut "RMG-35-Parameter nach ISO 8217:1996 (Tabelle 2)" mit folgendem Wortlaut ersetzt:
"RMG-35-Parameter nach ISO 8217:2010/Corr 1:2011 (Tabellen 1 und 2)"
17 In Absatz 1.2.7 wird der Verweis "ISO 8217:1996 (Tabelle 1)" mit der referenzierten Norm "ISO 8217:2010/ Corr 1:2011 (Tabellen 1 und 2)" ersetzt.
18 Es wird ein neuer Absatz 1.2.8 mit folgendem Wortlaut hinzugefügt:
"1.2.8 Gilt das Messgerät als für ein einzelnes Biokraftstoffgemisch mit 75 vom Hundert oder mehr Erdöl geeignet, so soll es in einer den in den Ziffern 1.2.5 und 1.2.6 dargestellten Prüfungen ähnlichen Art und Weise mit jedem Stoff, für den eine Zulassung erforderlich ist, geprüft werden. Die in Abbildung 1 dargestellte Pumpe mit hoher Scherfestigkeit soll während dieser Prüfung mit hoher Geschwindigkeit laufen, um die Verteilung des jeweiligen Anteils des Stoffes im Wasserstrom zu unterstützen."
19 Es wird ein neuer Absatz 1.2.9 mit folgendem Wortlaut hinzugefügt:
"1.2.9 Die einzelnen Biokraftstoffgemische sollen bei 75 vom Hundert und 99 vom Hundert Erdöl geprüft werden."
20 Die bestehenden Absätze 1.2.8 bis 1.2.19 werden umnummeriert als Absätze 1.2.10 bis 1.2.21.
Anhang
Typenprüfungszeugnis für Ölgehaltsmessgeräte zur Überwachung des Einleitens von mit Öl verunreinigtem Wasser aus den Ladetankbereichen von Öltankschiffen
21 Unter "Das Ölgehaltsmessgerät ist für nachstehende Anwendungsarten zugelassen:" wird der Wortlaut "* ölähnliche schädliche flüssige Stoffe oder sonstige Produkte oder Anwendungsarten gemäß untenstehender Auflistung" mit dem folgenden Wortlaut ersetzt:
"* Einzelne Biokraftstoffgemische mit 75 vom Hundert oder mehr Erdöl, sonstige Produkte oder Anwendungsarten gemäß untenstehender Auflistung"
Anhang
Prüfungsdaten und Ergebnisse von Prüfungen an einem Ölgehaltsmessgerät, die nach Teil 1 der Anlage zu den Richtlinien und Spezifikationen in IMO-Entschließung MEPC.108(49) durchgeführt worden sind
22 Die Tabelle für "Ölähnliche schädliche flüssige Stoffe, sonstige Produkte oder Anwendungsarten*"
Ölähnliche schädliche flüssige Stoffe, sonstige Produkte oder Anwendungsarten *
WERTE(ppm) BEMERKUNGEN angezeigt gemessen Stichprobe Bezeichnung des Produkts
....................................... 15 ...................... ...................... ...................... 100 ...................... ...................... ...................... 90 % M.F.S.V. = ...................... JA/NEIN* ZEIT min
NULLWERT ANGEZEIGT NACHKALIBRIERT JA/NEIN* ZEIT min
GEREINIGT JA/NEIN* ZEIT min
Bezeichnung des Produkts
....................................... 15 ...................... ...................... ...................... 100 ...................... ...................... ...................... 90 % M.F.S.V. = ...................... ...................... ...................... JA/NEIN* ZEIT min
NULLWERT ANGEZEIGT ...................... NACHKALIBRIERT JA/NEIN* ZEIT min
GEREINIGT JA/NEIN* ZEIT min
*) Nichtzutreffendes streichen **) Diese Seite soll in das Zeugnis nur dann eingefügt werden, wenn das Ölgehaltsmessgerät mit ölähnlichen schädlichen flüssigen Stoffen der Gruppen C oder D geprüft worden ist.
wird gestrichen und die Tabellen für "einzelne Biokraftstoffgemische und Konzentrationen" und "sonstige Produkte und Anwendungen" werden wie folgt hinzugefügt:
Einzelne Biokraftstoffgemische und Konzentrationen *
WERTE (ppm) | Bemerkungen | |||||
angezeigt | gemessen | Stichprobe | ||||
Biokraftstoffgemisch 75 % Erdöl
Bezeichnung der Biokraftstoff- und Erdölkomponenten ........................................................., % | .......................... . | .......................... . | .......................... . | |||
........................................................ | 15 | .......................... . | .......................... . | .......................... . | In die Nullstellung zurückgesetzt | ja/nein** |
100 | .......................... . | .......................... . | .......................... . | Zeit | min | |
90 % M. F. S.V. = | .......................... . | .......................... . | .......................... . | Nachkalibriert | ja/nein** | |
Nullwert angezeigt | .......................... . | Zeit | min | |||
.......................... . | .......................... . | .......................... . | Gereinigt | ja/nein** | ||
Zeit | min | |||||
Biokraftstoffgemisch 99 % Erdöl
Bezeichnung der Biokraftstoff- und Erdölkomponenten ........................................................., % | ||||||
........................................................ | 15 | .......................... . | .......................... . | .......................... . | In die Nullstellung zurückgesetzt | ja/nein** |
100 | .......................... . | .......................... . | .......................... . | Zeit | min | |
90 % M. F. S.V. = | .......................... . | .......................... . | .......................... . | Nachkalibriert | ja/nein** | |
Nullwert angezeigt | .......................... . | Zeit | min | |||
Gereinigt | ja/nein** | |||||
Zeit | min | |||||
Reaktionsverzögerung | Sekunden | |||||
erste ablesbare Anzeige | ................................................. . | |||||
63 ppm | ................................................. 1 | |||||
90 ppm | ................................................. . | |||||
stabilisierte Anzeige des Höchstwertes oder von 100 ppm erster ablesbarer Rückgang vom Höchstwert | ... ppm | ................................................. . | ||||
................................................. . | ||||||
37 ppm | ................................................. 2 | |||||
10 ppm | ................................................. . | |||||
stabilisierte Anzeige des Mindestwertes | ... ppm | ................................................. . | ||||
Reaktionsverzögerung = 1 + 2 / 2 | = | ................................................. |
Sonstige Produkte und Anwendungen *
WERTE (ppm) | Bemerkungen | |||||
angezeigt | gemessen | Stichprobe | ||||
Bezeichnung des Produkts | ||||||
........................................................ | 15 | .......................... . | .......................... . | .......................... . | ||
100 | .......................... . | .......................... . | .......................... . | |||
90 % M. F. S.V. = | .......................... . | .......................... . | .......................... . | |||
Nullwert angezeigt | .......................... . | .......................... . | .......................... . | |||
.......................... | In die Nullstellung zurückgesetzt | ja/nein** | ||||
Zeit | min | |||||
Nachkalibriert | ja/nein** | |||||
Zeit | min | |||||
Gereinigt | ja/nein** | |||||
.......................... . | .......................... . | .......................... . | Zeit | min |
*) Diese Seite ist dem Zeugnis nur beizufügen, wenn das Gehaltsmessgerät mit anderen Produkten und Anwendungsstoffen geprüft worden ist
**) Nichtzutreffendes durchstreichen.
*) Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr wird hiermit die Entschließung des Ausschusses für den Schutz der Meeresumwelt MEPC.240(65), "Änderungen von 2013 an der Neufassung der Richtlinien und Spezifikationen für Überwachungs- und Kontrollsysteme für das Einleiten von Öl für Öltankschiffe (Entschließung MEPC.108(49))", in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht.
ID: 181938
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