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Regelwerk, Gefahrgut, Schifffahrt, MEPC
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Entschließung MEPC.244(66)
Normspezifikation für bordseitige Verbrennungsanlagen von 2014

Vom 22. April 2015
(VkBl. Nr. 9 vom 15.05.2015 S. 335, MEPC.368(79) S. 237 24)



(angenommen am 4. April 2014)
Siehe Fn. *

Der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt -

GESTÜTZT AUF Artikels 38 Buchstabe a des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben, die dem Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt (der Ausschuss) durch internationale Übereinkommen zur Verhütung und Verringerung der Meeresverschmutzung durch Schiffe übertragen worden sind;

AUCH DARAUF GESTÜTZT, dass der Ausschuss auf seiner vierzigsten Tagung mit Entschließung MEPC.76(40) die Normspezifikation für bordseitige Verbrennungsanlagen im Hinblick auf Regel 16.6.1 und Anhang IV zu Anlage VI MARPOL angenommen hat;

UNTER HINWEIS DARAUF, dass der Ausschuss auf seiner fünfundvierzigsten Tagung mit Entschließung MEPC.93(45) Änderungen zu der Normspezifikation für bordseitige Verbrennungsanlagen angenommen hat;

AUCH UNTER HINWEIS DARAUF, dass der Ausschuss auf seiner vierundsechzigsten Tagung entschieden hat, dass Verbrennungsanlagen mit einer Leistung von mehr als 1500 kW und bis 4000 kW nach der bisherigen Normspezifikation für bordseitige Verbrennungsanlagen typgeprüft werden können;

IN DEM BEWUSSTSEIN der Notwendigkeit, den Abschnitt der Begriffsbestimmungen sowie Hinweise zum SOLAS-Übereinkommen und zu den IEC-Normen in der Normspezifikation für bordseitige Verbrennungsanlagen auf den neuesten Stand zu bringen;

NACH PRÜFUNG der Normspezifikation für bordseitige Verbrennungsanlagen von 2014 auf seiner sechsundsechzigsten Tagung;

1 BESCHLIESST die Normspezifikation für bordseitige Verbrennungsanlagen von 2014, die in der Anlage dieser Entschließung wiedergegeben ist;

2 FORDERT die Verwaltungen AUF, die beigefügte Normspezifikation zu berücksichtigen, wenn eine bordseitige Verbrennungsanlage zertifiziert wird;

3 FORDERT die Regierungen AUF zur Kenntnis zu nehmen, dass unter Berücksichtigung der Regel 16.5.2 der Anlage VI zu MARPOL die Normspezifikation für bordseitige Verbrennungsanlagen beim Entwurf, Einbau und Betrieb von alternativen Bauarten bordseitiger Abfall-Wärmebehandlungseinrichtungen einschließlich derjenigen Einrichtungen, bei denen ein Wärmeprozess zur Umwandlung von angefallenen Schiffs-Abfällen in Gas benutzt wird, keine Anwendung findet.

4 ERSUCHT die Vertragsparteien zu MARPOL Anlage VI und andere Mitgliedsregierungen, die beigefügte Normspezifikation den Schiffseignern, Schiffsbetreibern, Schiffbauwerften, Herstellern von bordseitigen Verbrennungsanlagen und allen anderen interessierten Gruppen zur Kenntnis zu bringen;

5 hebt die mit Entschließung MEPC.76(40) angenommene und mit Entschließung MEPC.93(45) geänderte Normspezifikation für bordseitige Verbrennungsanlagen auf.

1 Geltungsbereich

1.1 Die Normspezifikation für bordseitige Verbrennungsanlagen von 2014 (die Spezifikation) umfasst den Entwurf, die Herstellung, die Leistungsanforderungen, den Betrieb und die Prüfung von Verbrennungsanlagen, die für die Verbrennung von Müll und sonstigen Schiffs-Abfällen vorgesehen sind, die während des normalen Schiffsbetriebs anfallen.

1.2 Diese Spezifikation gilt für diejenigen Verbrennungsanlagen, die eine Leistung bis zu 4000 kW je Einheit haben.

1.3 Diese Spezifikation gilt nicht für Anlagen auf besonderen Verbrennungsschiffen, z.B. für die Verbrennung von Industrieabfällen wie Chemikalien, Rückstände bei der Herstellung usw.

1.4 Diese Spezifikation befasst sich weder mit der Stromversorgung der Anlage noch mit den Fundament- und Kaminbefestigungen.

1.5 24 Diese Spezifikation stellt in Anlage 1 Emissionsanforderungen bereit. Vorgaben für Verbrennungsanlagen mit eingebauter Wärmerückgewinnungsanlage und Vorgaben für die Rauchgastemperatur sind in Anlage 2 bzw. Anlage 3 angegeben.

1.6 Diese Spezifikation kann gefährliche Materialien, Betriebsabläufe und Ausrüstung einschließen. Sie erhebt nicht den Anspruch, sich im Zusammenhang mit ihrer Anwendung mit allen Sicherheitsproblemen zu befassen. Es liegt in der Verantwortung des Anwenders dieser Norm, geeignete Sicherheits- und Gesundheitsverfahren einzuführen, und vor dem Einsatz die Anwendung behördlicher Einschränkungen einschließlich möglicher Hafenstaat-Einschränkungen festzulegen.

2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne der Spezifikation gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

2.1 Der Ausdruck "Schiff" bezeichnet ein Fahrzeug jeder Art, das in der Meeresumwelt betrieben wird und umfasst Tragflächenboote, Luftkissenfahrzeuge, Unterwasserfahrzeuge, schwimmendes Gerät und feststehende oder schwimmende Plattformen.

2.2 Der Ausdruck "bordseitige Verbrennungsanlage oder Verbrennungsanlage" bezeichnet eine Einrichtung an Bord, die für den hauptsächlichen Verwendungszweck der Verbrennung bestimmt ist.

2.3 Der Ausdruck "Müll" umfasst alle Arten von Lebensmittelabfällen, Haushaltsabfällen und Betriebsabfällen, sämtliche Kunststoffe, Ladungsrückstände, Asche aus Verbrennungsanlagen, Speiseöl, Fanggerät und Tierkörper, soweit diese Stoffe und Gegenstände beim üblichen Betrieb des Schiffes anfallen und ständig oder in regelmäßigen Abständen zu beseitigen sind; hiervon ausgenommen sind Stoffe und Gegenstände, die in Anlagen zu MARPOL definiert oder aufgeführt sind. Unter Müll fallen nicht Frischfisch und Teile davon, die durch Fischfang während der Reise oder durch Aquakulturtätigkeiten anfallen, wobei die Aquakulturtätigkeiten auch den Transport von Fischen oder Schalentieren zum Aussetzen in den Aquakulturanlagen und den Transport von aus diesen Anlagen entnommenen Fischen oder Schalentieren zur weiteren Verarbeitung an Land umfassen.

2.4 Der Ausdruck "Abfälle" bezeichnet nutzlose, nicht benötigte oder überflüssige Stoffe, die zu beseitigen sind.

2.5 Der Ausdruck "Lebensmittelabfälle" bezeichnet sämtliche verdorbenen oder unverdorbenen Nahrungsmittel einschließlich Obst, Gemüse, Milchprodukten, Geflügel, Fleischerzeugnissen und Speiseresten, die an Bord des Schiffes anfallen.

2.6 Der Ausdruck "Kunststoff" bezeichnet einen festen Werkstoff, der als Grundbestandteil ein oder mehrere hochmolekulare Polymere enthält und der entweder während der Herstellung des Polymers oder während der Verarbeitung zu einem Fertigerzeugnis durch Hitze und/oder Druck gebildet (geformt) wird. Die Werkstoffeigenschaften von Kunststoff reichen von hart und spröde bis weich und elastisch. Im Sinne dieser Spezifikation bezeichnet der Ausdruck "Kunststoff" sämtlichen Müll, der aus Kunststoff in irgendeiner Form besteht oder solchen enthält, einschließlich synthetischer Seile, synthetischer Fischnetze, Kunststoffmülltüten und Asche von Kunststofferzeugnissen aus Verbrennungsanlagen.

2.7 Der Ausdruck "Haushaltsabfälle" bezeichnet alle nicht unter die Anlagen zu MARPOL fallenden Arten von Abfall, die in den Unterkunftsräumen an Bord des Schiffes anfallen. Die Haushaltsabfälle schließen Grauwasser nicht ein.

2.8 Der Ausdruck "Betriebsabfälle" bezeichnet sämtliche nicht unter die Anlagen zu MARPOL fallenden Abfälle in fester Form (einschließlich Schlämmen), die während der normalen Wartung oder des Betriebs des Schiffes gesammelt werden oder von Material stammen, das für das Stauen und den Umschlag von Ladung verwendet wurde. Die Betriebsabfälle umfassen auch Reinigungsmittel und -zusätze, die im Waschwasser aus Laderäumen und von den Außenflächen enthalten sind. Die Betriebsabfälle umfassen nicht Grauwasser, Bilgenwasser oder sonstige ähnliche Ableitungen, die für den Betrieb eines Schiffes unerlässlich sind; die von der Organisation ausgearbeiteten Richtlinien sind zu berücksichtigen.

2.9 Der Ausdruck "Ölrückstände (Ölschlamm)" bezeichnet verbleibende ölhaltige Abfallstoffe, die während des normalen Betriebes eines Schiffes anfallen, wie beispielsweise solche, die beim Reinigen von Brennstoff oder Schmieröl für Haupt- und der Hilfsantriebsanlage entstehen, abgesondertes Restöl aus Ölfilteranlagen, in Leckwannen bzw. Leckschalen angesammeltes Restöl und Hydrauliköl- und Schmierölreste.

2.10 Der Ausdruck "ölverschmutzte Putzlappen" bezeichnet Putzlappen, die mit Öl im Sinne der Anlage I zu MARPOL durchtränkt sind. Verschmutzte Putzlappen sind Putzlappen, die mit einem Stoff durchtränkt worden sind, der in den Anlagen zu MARPOL als Schadstoff definiert ist.

2.11 Der Ausdruck "Ladungsrückstände" bezeichnet die nicht unter die Anlagen zu MARPOL fallenden Überreste von Ladung, die nach dem Be- oder Entladen in nassem oder trockenem Zustand oder im Waschwasser an Deck oder in Laderäumen zurückbleiben, einschließlich beim Be- und Entladen übergelaufener oder verschütteter Stoffe; nicht eingeschlossen sind Ladungsstaub, der nach dem Fegen an Deck zurückbleibt, und Staub auf den Außenflächen des Schiffes.

2.12 Der Ausdruck "Fanggerät" bezeichnet eine Vorrichtung, einen Teil einer Vorrichtung oder eine Anzahl miteinander verbundener Gegenstände, die auf dem Wasser, im Wasser oder auf dem Meeresboden platziert werden können, um Salzwasser- oder Süßwasserorganismen zu fangen oder im Hinblick auf den Fang oder die Entnahme zu einem späteren Zeitpunkt unter Kontrolle zu halten.

3 Werkstoffe und Herstellung

3.1 Die bei den verschiedenen Teilen der Verbrennungsanlage verwendeten Werkstoffe müssen bezüglich Wärmebeständigkeit, mechanischer Eigenschaften, Oxidation, Korrosion usw. für den vorgesehenen Verwendungszweck wie bei anderen Schiffs-Hilfsanlagen geeignet sein.

3.2 Rohrleitungen für Brennstoff und Ölrückstände (Schlamm) müssen aus nahtlosem Stahl ausreichender Festigkeit bestehen und den Anforderungen der Verwaltung entsprechen. An den Brennern dürfen kurze Längen aus Stahl oder Rohrleitungen aus weichgeglühter Kupfer-Nickel-Legierung, Nickel-Kupfer-Legierung oder Kupferrohre verwendet werden. Die Verwendung nichtmetallischer Werkstoffe für Brennstoffleitungen ist verboten. Ventile und Rohrverbindungsstücke dürfen mit einem Gewinde bis zu einer Größe von einschließlich 60 mm Außendurchmesser versehen sein, jedoch dürfen Gewindeverbindungen mit einer Größe von 33 mm und mehr im Außendurchmesser in Druckleitungen nicht verwendet werden.

3.3 Alle drehenden oder sich bewegenden mechanischen Teile und ungeschützte elektrische Teile müssen gegen unbeabsichtigte Berührung geschützt sein.

3.4 Die Wände der Verbrennungsanlage müssen mit isolierten feuerfesten Ziegelsteinen bzw. Schamottesteinen und einem Kühlsystem geschützt sein. Die Temperatur der äußeren Oberfläche des Gehäuses der Verbrennungsanlage darf bei Berührung während des normalen Betriebs nicht mehr als 20 °C über der Umgebungstemperatur liegen.

3.5 Ziegelsteine bzw. Schamottesteine (feuerfestes Material) muss widerstandsfähig gegen Temperaturschock und widerstandsfähig gegen die normalen Schiffsschwingungen sein. Die Entwurfstemperatur der Ziegelsteine bzw. Schamottesteine muss der Entwurfstemperatur der Brennkammer zuzüglich 20 v. H. entsprechen (siehe Absatz 4.1).

3.6 Verbrennungsanlagen müssen so entworfen sein, dass die Korrosion auf der Innenseite der Anlage minimiert wird.

3.7 In Anlagen, die für die Verbrennung von flüssigen Abfällen ausgerüstet sind, muss eine sichere Zündung und Aufrechterhaltung der Verbrennung sichergestellt sein, z.B. durch einen ergänzenden Brenner, bei dem Gasöl/Dieseltreibstoff oder ein gleichwertiger Brennstoff verwendet wird.

3.8 Die Brennkammern) muss (müssen) für eine leichte Instandhaltung aller innen liegenden Teile einschließlich der Ziegelsteine bzw. Schamottesteine und Isolierung entworfen sein.

3.9 Der Verbrennungsprozess muss unter Unterdruck stattfinden; das bedeutet, dass der Druck im Ofen unter allen Umständen niedriger sein muss als der Umgebungsdruck in dem Raum, in dem die Verbrennungsanlage aufgestellt ist. Um einen Unterdruck sicherzustellen, kann ein Abgasgebläse eingebaut sein.

3.10 Bei festem Abfall kann der Brennofen per Hand oder selbsttätig beschickt werden. In jedem Fall ist eine Brandgefahr zu vermeiden, und die Beschickung muss ohne Gefährdung des Betriebspersonals möglich sein.

  1. Wird beispielsweise eine Beschickung per Hand durchgeführt, so kann eine Beschickungsschleuse vorgesehen werden, die sicherstellt, dass der Beschickungsraum zum Feuerraum geschlossen ist, solange die Einfüllklappe offen ist.
  2. Erfolgt die Beschickung nicht über eine Beschickungsschleuse, so ist eine Verriegelung zu installieren, die verhindert, dass die Beschickungstür geöffnet wird, während die Verbrennungsanlage mit der Verbrennung von Müll in Betrieb ist oder die Ofentemperatur mehr als 220 °C beträgt.

3.11 Bei Verbrennungsanlagen, die mit einer Beschickungsrinne oder -einrichtung ausgerüstet sind, muss sichergestellt sein, dass sich der beschickte Müll zur Brennkammer bewegt. Eine derartige Einrichtung muss so ausgelegt sein, dass sowohl der Bedienende als auch die Umgebung vor einer gefährlichen Exposition geschützt sind.

3.12 Es müssen Verriegelungen installiert sein, die verhindern, dass sich die Türen zur Entfernung der Asche öffnen, während die Verbrennung im Gange ist oder die Ofentemperatur mehr als 220 °C beträgt.

3.13 Die Brennkammer der Verbrennungsanlage muss mit einem sicheren Beobachtungsfenster versehen sein, um eine visuelle Kontrolle des Verbrennungsprozesses und einer Müllansammlung während der Verbrennung zu ermöglichen. Weder Hitze und Flammen noch Partikel dürfen durch das Beobachtungsfenster hindurch gehen können. Ein Beispiel eines sicheren Beobachtungsfensters ist Hochtemperaturglas mit einer Blende aus Metall.

3.14 Elektrische Einrichtungen 1

3.14.1 Die Anforderungen an elektrische Einrichtungen gelten für alle elektrischen Einrichtungen einschließlich Bedienelemente, Steuerungen, Sicherheitseinrichtungen, Kabel, Brenner und Verbrennungsöfen.

3.14.1.1 An einer zugänglichen Stelle am Brennofen muss eine Trenneinrichtung, die in geöffneter Position verblockt werden kann, angebracht sein, sodass der Brennofen von allen elektrischen Energiequellen abgetrennt werden kann. Diese Trenneinrichtung muss ein integraler Bestandteil des Brennofens sein oder in seiner Nähe vorhanden sein (siehe Absatz 5.1).

3.14.1.2. Alle nicht isolierten, Strom führenden Teile aus Metall müssen vor unbeabsichtigter Berührung geschützt sein.

3.14.1.3 Die elektrische Einrichtung muss so ausgelegt sein, dass ein Ausfall dieser elektrischen Einrichtung ein Abschalten der Brennstoffversorgung nach sich zieht.

3.14.1.4. Alle elektrischen Verbindungen jeder Sicherheitseinrichtung, die im Regelkreis installiert sind, sind elektrisch in Reihe zu schalten. Es sind jedoch die Anordnungen besonders zu beachten, bei denen bestimmte Einrichtungen parallel verkabelt sind.

3.14.1.5 Alle elektrischen Komponenten und Geräte müssen eine Nennspannung, entsprechend der Versorgungsspannung des Uberwachungssystems haben.

3.14.1.6. Alle elektrischen Geräte und elektrischen Einrichtungen, die dem Wetter ausgesetzt sind, müssen die Anforderungen der von der Organisation anerkannten internationalen Normen 2 erfüllen.

3.14.1.7 Alle elektrischen und mechanischen Überwachungseinrichtungen müssen von einem Typ sein, der entsprechend den internationalen Normen geprüft und durch eine national anerkannte Prüfstelle abgenommen ist.

3.14.1.8. Die Überwachungs-Regelkreise müssen so ausgelegt sein, dass Begrenzungs- und Hauptsicherheitsüberwachungseinrichtungen unmittelbar einen Regelkreis öffnen, der die Funktion hat, die Brennstoffversorgung zum Verbrennungsofen zu unterbrechen.

3.14.2 Überstromschutz

3.14.2.1 Leiter für die Verbindung der elektrischen Leitungen untereinander, die einen geringeren Querschnitt als der Versorgungsleiter haben, müssen mit einem Überstromschutz versehen sein, der nach den verbindenden Leitern mit dem geringsten Querschnitt außerhalb jedes Schaltkastens entsprechend den Anforderungen internationaler, von der Organisation anerkannten Normen 3 ausgelegt ist.

3.14.2.2. Der Überstromschutz für die Verbindung der Leitungen ist an der Stelle anzuordnen, wo der Leiter mit dem geringeren Querschnitt mit dem Leiter des größeren Querschnitts verbunden ist. Ein allumfassender Überstromschutz ist jedoch zulässig, wenn er nach dem Leiter mit dem geringsten Querschnitt der elektrischen Leitungen ausgelegt ist oder den Anforderungen internationaler, von der Organisation anerkannter Normen 4 entspricht.

3.14.2.3 Überstromschutz-Geräte müssen zugänglich und ihre Funktion erkennbar sein.

3.14.3 Motoren

3.14.3.1 Alle elektrischen Motoren müssen Gehäuse haben, die der Umgebung entsprechen, in der sie aufgestellt sind, mindestens jedoch der Schutzart IP 44 entsprechend den Anforderungen internationaler, von der Organisation anerkannter Normen 5.

3.14.3.2. Die Motoren müssen mit einem korrosionsbeständigen Leistungsschild versehen sein, das Informationen entsprechend den Anforderungen internationaler, von der Organisation anerkannter Normen 6 angibt.

3.14.3.3 Die Motoren müssen mit einem Überlastschutz mittels eingebauter thermischer Motorschutzschalter, Überstromschutzeinrichtungen oder einer Kombination beider entsprechend den Anweisungen des Herstellers, welche die internationalen, von der Organisation anerkannten Normen 7 erfüllen müssen, ausgerüstet sein.

3.14.3.4. Die Motoren müssen für Dauerbetrieb ausgelegt und baulich für eine Umgebungstemperatur von 45 °C oder höher ausgeführt sein.

3.14.3.5 Alle Motoren müssen mit Anschlussklemmen oder Anschlussschrauben in Klemmenkästen versehen sein, die in das Motorgehäuse eingebaut oder am Motorgehäuse befestigt sind.

3.14.4 Zündsystem

3.14.4.1 Wenn eine selbsttätige elektrische Zündung vorgesehen ist, so muss diese entweder durch einen elektrischen Funken einer hohen Spannung, einen elektrischen Funken einer hohen Energie oder mittels einer Glühspule erfolgen.

3.14.4.2. Zündtransformatoren müssen Gehäuse haben, die der Umgebung entsprechen, in der sie aufgestellt sind, mindestens jedoch der Schutzart IP 44 entsprechend den Anforderungen internationaler, von der Organisation anerkannter Normen 8.

3.14.4.3 Zündkabel müssen die Anforderungen internationaler, von der Organisation anerkannter Normen 9 erfüllen.

3.14.5 Verkabelung

Alle elektrischen Leitungen für Verbrennungsanlagen müssen entsprechend den Anforderungen internationaler, von der Organisation anerkannter Normen 10 ausgelegt und ausgewählt sein.

3.14.6 Leitende Verbindungen und Erdung

3.14.6.1 Es müssen Vorrichtungen für die Erdung des metallischen Hauptrahmens oder der zusammengebauten Verbrennungsanlagen eingebaut sein.

3.14.6.2. Nicht Strom führende Gehäuse, Rahmen und ähnliche Bauteile aller elektrischen Komponenten und Geräte müssen mit dem Hauptrahmen oder -bauteil der Verbrennungsanlage elektrisch leitend verbunden sein. Elektrische Komponenten, die durch ihre Installation elektrisch leitend verbunden sind, benötigen keinen separaten Erdleiter.

3.14.6.3 Wenn ein isoliertes Kabel verwendet wird, um elektrische Komponenten und Geräte zu erden, so muss es eine durchgehend grüne Farbe, mit oder ohne einen gelben Streifen, haben.

4 Betriebsanforderungen

4.1 Die Verbrennungsanlage ist für die folgenden Betriebsbedingungen auszulegen und zu bauen:

Maximale Rauchgas-Austrittstemperatur der Brennkammer1200 °C
Minimale Rauchgas-Austrittstemperatur der Brennkammer850 °C
Vorheiztemperatur der Brennkammer650 °C

4.2 Für Verbrennungsanlagen mit schubweiser Beschickung gibt es keine Vorheizanforderungen. Die Verbrennungsanlage ist jedoch so auszulegen, dass die Temperatur im eigentlichen Verbrennungsraum innerhalb von 5 Minuten 600 °C erreicht.

Vorspülen vor der ZündungMindestens 4 Luftwechsel in der (den) Brennkammern) und dem Kamin, jedoch nicht weniger als 15 Sekunden
Zeitdauer zwischen NeustartsMindestens 4 Luftwechsel in der (den) Brennkammern) und dem Kamin, jedoch nicht weniger als 15 Sekunden
Nachspülen nach dem Ab BrennstoffsNicht weniger als 15 Sekunden nach Schließen des sperren des Brennstoffventils
Austritts-Gase der VerbrennungsanlageMinimum 6 % Sauerstoffgehalt (O2) (gemessen in trockenem Rauchgas)

4.3 Die Außenflächen der Brennkammern) müssen vor der Wärmeabstrahlung bzw. dem Berühren so geschützt sein, dass Personen unter normalen Arbeitsbedingungen keiner außergewöhnlichen Hitze (20 °C oberhalb der Umgebungstemperatur) oder bei unmittelbarem Berühren der Oberfläche einer Temperatur von mehr als 60 °C ausgesetzt sind. Beispiele für andere Möglichkeiten, um dieses zu erreichen, sind ein Doppelmantel mit einem dazwischen befindlichen Luftstrom oder ein erweiterter Metallmantel.

4.4 Verbrennungsanlagen müssen mit Unterdruck (negativer Druck) in der Brennkammer so betrieben werden, dass keine Gase oder Rauch in die umliegenden Bereiche austreten können.

4.5 Die Verbrennungsanlage muss an einer auffallenden Stelle an der Anlage angebrachte Warnschilder haben, die vor einem unbefugten Öffnen der Türen der Brennkammern) während des Betriebes und vor einer Überladung der Verbrennungsanlage mit Müll warnen.

4.6 Die Verbrennungsanlage muss an einer auffallenden Stelle an der Anlage ein angebrachtes Hinweisschild bzw. angebrachte Hinweisschilder haben, die eindeutig auf folgendes hinweisen:

4.6.1 Entfernen der Asche und der Schlacke aus der Brennkammer und Säubern der Eintrittsöffnungen für die Verbrennungsluft vor dem Anfahren der Verbrennungsanlage (soweit zutreffend).

4.6.2 Betriebsverfahren und Anweisungen: Diese müssen die geeigneten Anfahrverfahren, normalen Abschaltverfahren, Notabschaltverfahren und Verfahren für die Beschickung mit Müll (soweit zutreffend) umfassen.

4.7 Um die Entstehung von Dioxinen zu vermeiden, muss das Rauchgas innerhalb eines Abstands von 2,5 Meter von der Rauchgasaustrittsöffnung der Brennkammer entfernt auf maximal 350 °C schockgekühlt werden.

5 Betriebsüberwachung

5.1 Die gesamte Anlage muss von allen elektrischen Energiequellen durch einen einzigen Trennschalter, der sich in der Nähe des Brennofens befindet, abgeschaltet werden können (siehe Absatz 3.14.1.1).

5.2 Außerhalb des Aufstellungsraums muss ein Notausschalter angeordnet sein, mit dem die gesamte Energieversorgung der Anlage abgeschaltet werden kann. Mit dem Notausschalter muss auch die Energieversorgung der Brennstoffpumpen abgeschaltet werden können. Falls der Brennofen mit einem Rauchgasgebläse ausgerüstet ist, muss er unabhängig von den anderen Betriebsmitteln des Brennofens wieder eingeschaltet werden können.

5.3 Die Überwachungseinrichtungen müssen so ausgelegt sein, dass jeder Ausfall der folgenden Einrichtungen den weiteren Betrieb verhindert und die Brennstoffversorgung abschaltet.

5.3.1 Sicherheitsthermostat/Fehler im Luftzug

5.3.1.1 Es muss ein Rauchgas-Temperaturregler mit einem im Rauchgaskanal angeordneten Fühler vorhanden sein, der den Brenner abschaltet, wenn die Rauchgastemperatur die vom Hersteller für diese bestimmte Anlage eingestellte Temperatur übersteigt.

5.3.1.2. Es muss ein Verbrennungs-Temperaturregler mit einem in der Brennkammer angeordneten Fühler vorhanden sein, der den Brenner abschaltet, wenn die Temperatur in der Brennkammer die maximale Temperatur übersteigt.

5.3.1.3 Es muss ein Unterdruckschalter vorhanden sein, der den Luftzug und den Unterdruck in der Brennkammer überwacht. Der Zweck dieses Unterdruckschalters dient der Sicherstellung, dass in der Verbrennungsanlage während des Betriebes genügend Luftzug bzw. Unterdruck vorhanden ist. Der Schaltkreis zum Programmrelais für den Brenner muss öffnen und ein Alarm ausgelöst werden, bevor der Unterdruck auf Atmosphärendruck ansteigt.

5.3.2 Flammenausfall/Brennstoffdruck

5.3.2.1 Der Brennofen muss eine Flammenüberwachungs-Sicherheitseinrichtung haben, die aus einem Flammenwächter und den zugehörigen Komponenten für das Abschalten der Anlage im Falle eines Zündversagens und einer Flammenstörung während des Zündzyklus besteht. Die Flammenüberwachungs-Sicherheitseinrichtung muss so ausgelegt sein, dass der Ausfall nur einer Komponente eine Sicherheitsabschaltung bewirkt.

5.3.2.2. Die Flammenüberwachungs-Sicherheitseinrichtung muss die Brennstoffventile innerhalb von 4 Sekunden nach Ausfall der Flamme schließen können.

5.3.2.3 Die Flammenüberwachungs-Sicherheitseinrichtung muss eine Zündversuchsdauer von nicht mehr als 10 Sekunden haben, während der Brennstoff zur Bildung einer Flamme gefördert wird. Wird während eines Zeitraums von 10 Sekunden keine Flamme gebildet, so muss sich die Brennstoffversorgung zum Brenner unverzüglich selbsttätig abschalten.

5.3.2.4. Wenn immer die Flammenüberwachungs-Sicherheitseinrichtung wegen Zündstörung, Flammenausfall oder Ausfall irgendeiner anderen Komponente in Tätigkeit getreten ist, darf nur ein einziger Neustart möglich sein. Ist dieser nicht erfolgreich, ist für einen Neustart ein manuelles Zurücksetzen der Flammenüberwachungs-Sicherheitseinrichtung erforderlich.

5.3.2.5 Flammenüberwachungs-Sicherheitseinrichtungen thermostatischer Art wie Kamin-Schalter und pyrotechnischer Schalter, die mittels einer offenen Bimetallspirale arbeiten, sind verboten.

5.3.2.6. Wenn der Brennstoffdruck unter den vom Hersteller eingestellten Wert abfällt, muss ein Störfall eintreten und eine Ausschaltung des Programmrelais erfolgen. Dieses gilt auch für Ölrückstands-Brenner (Ölschlamm-Brenner). (Anzuwenden, wenn der Druck wichtig für den Verbrennungsprozess oder eine Pumpe kein integraler Bestandteil des Brenners ist.)

5.3.3 Ausfall der Energieversorgung

Wenn die Energieversorgung der Überwachungs- bzw. Alarmschalttafel an der Verbrennungsanlage (nicht der Fernüberwachungs-Schalttafel) ausfällt, muss sich die Anlage ausschalten.

5.4 Brennstoffversorgung

In der Brennstoffleitung zu jedem Brenner müssen zwei hintereinander angeordnete Magnetventile zur Brennstoffüberwachung vorgesehen sein. Bei Mehrfachbrenneranlagen reicht es aus, wenn sich ein Ventil in der Hauptbrennstoffversorgungsleitung und ein Ventil an jedem Brenner befindet. Die Ventile sind elektrisch parallel anzuschließen, sodass beide gleichzeitig in Betrieb sind.

5.5 Alarmeinrichtungen

5.5.1 Ein Ausgang für einen akustischen Alarm muss für den Anschluss an eine örtliche Alarmanlage oder eine zentrale Alarmanlage vorgesehen sein. Wenn eine Störung auftritt, muss eine sichtbare Anzeige angeben, was die Störung verursacht hat. (Die Anzeige darf mehr als einen Störfall erfassen.)

5.5.2 Die sichtbare Anzeige muss so ausgelegt sein, dass ein manuelles Zurücksetzen erforderlich ist, wenn es sich bei der Störung um eine sicherheitsbezogene Abschaltung handelt.

5.6 Nach dem Abschalten des Ölbrenners müssen

Vorkehrungen für eine ausreichende Kühlung des Brennraumes vorgesehen sein. (Dieses kann beispielsweise dadurch erreicht werden, dass das Rauchgasgebläse oder der Ejektor so geschaltet werden könnten, dass sie weiterhin in Betrieb bleiben. Dieses würde nicht im Fall einer manuellen Notabschaltung gelten.)

6 Sonstige Anforderungen

6.1 Dokumentation

Eine vollständige Bedienungs- und Instandhaltungs-Anleitung mit Zeichnungen, elektrischen Schaltplänen, Ersatzteilliste usw. sind bei jeder Verbrennungsanlage mitzuliefern.

6.2 Einbau

Alle Geräte und Komponenten müssen in der im Schiff eingebauten Lage so ausgeführt sein, dass sie funktionieren, wenn sich das Schiff in aufrechter Lage befindet und wenn es bis zu einem Krängungswinkel bis einschließlich 150 nach jeder Seite unter statischen Verhältnissen und 22,50 nach jeder Seite unter dynamischen Verhältnissen (Rollen) und gleichzeitig 7,50 dynamisch über Bug oder Heck (Stampfen) geneigt ist.

6.3 Verbrennungsanlage

6.3.1 Verbrennungsanlagen müssen eine Energiequelle einer ausreichenden Leistung haben, um eine sichere Zündung und eine vollständige Verbrennung zu gewährleisten. Die Verbrennung muss bei ausreichendem Unterdruck in der (den) Brennkammern) stattfinden, um sicherzustellen, dass keine Gase oder Rauch in die umliegenden Bereiche austreten können (siehe Absatz 5.3.1.3).

6.3.2 Unter jedem Brenner und unter jeder Pumpe, jedem Filter usw., die eine gelegentliche Überprüfung erfordern, muss eine Leckölwanne aufgestellt sein.

7 Prüfungen

7.1 Baumusterprüfungen

Für den Prototyp jeder Bauart ist eine Funktionsprüfung durchzuführen; alle Prüfergebnisse müssen in einem vollständigen Prüfbericht aufgeführt sein. Die Prüfung ist durchzuführen, um sicherzustellen, dass alle Überwachungskomponenten ordnungsgemäß eingebaut worden sind und dass sich alle Teile der Verbrennungsanlage einschließlich der Bedienelemente und Sicherheitseinrichtungen in einem zufriedenstellenden Betriebszustand befinden. Die Prüfungen müssen die nachfolgend in Abschnitt 7.3 beschriebenen Einbauprüfungen umfassen.

7.2 Werksprüfungen

Für jede Anlage, sofern vormontiert, ist eine Funktionsprüfung durchzuführen, um sicherzustellen, dass alle Überwachungskomponenten ordnungsgemäß eingebaut worden sind und dass sich alle Teile der Verbrennungsanlage einschließlich der Bedienelemente und Sicherheitseinrichtungen in einem zufriedenstellenden Betriebszustand befinden. Die Prüfungen müssen die nachfolgend in Abschnitt 7.3 beschriebenen Einbauprüfungen umfassen.

7.3 Einbauprüfungen

Nach dem Einbau ist eine Funktionsprüfung durchzuführen, um sicherzustellen, dass alle Überwachungskomponenten ordnungsgemäß eingebaut worden sind und dass sich alle Teile der Verbrennungsanlage einschließlich der Bedienelemente und Sicherheitseinrichtungen in einem zufriedenstellenden Betriebszustand befinden. Die Anforderungen für das Vorspülen und die Zeitdauer zwischen Neustarts entsprechend Absatz 4.1 sind zum Zeitpunkt der Einbauprüfung nachzuprüfen.

7.3.1 Flammenwächter: Die Funktion der Flammenüberwachungs-Sicherheitseinrichtung ist durch Herbeiführung eines Ausfalls der Flamme und der Zündung zu überprüfen. Die Funktion des akustischen Alarms (soweit zutreffend) und der sichtbaren Anzeige sind zu überprüfen. Die Abschaltzeiten sind zu überprüfen.

7.3.2 Grenzwertgeber: Die Abschaltung aufgrund der Auslösung der Grenzwertgeber ist zu überprüfen.

7.3.2.1 Brennstoffdruck-Grenzwertgeber: Der Abfall des Brennstoffdrucks unter den für eine sichere Verbrennung erforderlichen Wert muss eine Sicherheitsabschaltung bewirken.

7.3.2.2. Sonstige Sperrvorrichtungen: Sonstige Sperrvorrichtungen sind auf ordnungsgemäße Funktion entsprechend den Angaben des Herstellers der Anlage zu prüfen.

7.3.3 Verbrennungsregelung: Die Verbrennungsregelung muss stabil sein und reibungslos arbeiten.

7.3.4 Programmierungsregelung: Die Programmierungsregelung ist hinsichtlich der Überwachung und des periodischen Betriebsablaufs der Anlage in der vorgesehenen Weise zu überprüfen. Vorspülen, Zündung, Nachspülen und Regulierung sind auf einwandfreie Funktion zu überprüfen. Für die Überprüfung von Zeitintervallen ist eine Stoppuhr zu verwenden.

7.3.5 Überwachung der Brennstoffversorgung: Die zufriedenstellende Funktion der zwei Magnetventile zur Brennstoffüberwachung ist unter allen Bedingungen des Betriebs und der Abschaltung zu überprüfen.

7.3.6 Prüfung auf niedrige Spannung: Mit der Verbrennungsanlage ist die Prüfung niedriger Spannung durchzuführen, um zufriedenstellend nachzuweisen, dass die Brennstoffversorgung zum Brenner selbsttätig abgeschaltet wird, bevor eine Fehlfunktion der Verbrennungsanlage infolge der niedrigen Spannung erfolgt.

7.3.7 Schalter: Alle Schalter sind zu prüfen, um eine ordnungsgemäße Funktion nachzuweisen.

8 Zertifizierung

Eine Zertifizierungsbescheinigung des Herstellers, dass die Verbrennungsanlage entsprechend dieser Normen gebaut worden ist, ist beizufügen (als Bescheinigung, Zeugnis oder in der Bedienungsanleitung).

9 Kennzeichnung

Jede Verbrennungsanlage ist dauerhaft mit folgenden Angaben zu kennzeichnen:

  1. Name des Herstellers oder Handelsname,
  2. Bauart, Typ, Modell oder sonstige Bezeichnung des Herstellers für die Verbrennungsanlage,
  3. Leistung - anzugeben in nettobemessener Wärmeabgabe der Verbrennungsanlage in Wärmeeinheit pro Zeiteinheit; z.B. in britischen Wärmeeinheiten pro Stunde, Megajoule pro Stunde, Kilokalorien pro Stunde.

10 Qualitätssicherung

Verbrennungsanlagen müssen in einer Art und Weise ausgelegt, hergestellt und geprüft werden, die sicherstellt, dass sie die Anforderungen dieser Normspezifikation erfüllen.

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Emissionsnormen für bordseitige Verbrennungsanlagen mit einer Leistung bis zu 4000 kWAnhang I

Emissionsnormen für bordseitige Verbrennungsanlagen mit einer Leistung bis zu 4000 kW

Die folgenden Mindestinformationen sind zur Verfügung zu stellen:

1 Für jede bordseitige Verbrennungsanlage ist eine IMO-Baumusterzulassung erforderlich. Um eine solche Baumusterzulassung zu erlangen, muss die Verbrennungsanlage nach einer von der IMO anerkannten Norm ausgelegt und gebaut sein. Jedes Modell muss unter der Verantwortung der Verwaltung einer besonderen Baumusterzulassungs-Funktionsprüfung in der Fertigungsstätte oder einer anerkannten Prüfeinrichtung unterzogen werden.

2 Die Baumusterzulassungs-Prüfung muss die Messung der folgenden Parameter umfassen:

Maximale Leistung:kW oder kcal/h
kg/h näher angegebenen Abfalls
kg/h je Brenner
Brennstoffverbrauch der Zündflamme:kg/h je Brenner
Sauerstoffgehalt (O2) in der Brennkammer bzw. Brennzone (Durchschnitt) :%
Kohlenmonoxidgehalt (CO) im Rauchgas (Durchschnitt):mg/MJ
Rußzahl (Durchschnitt):nach Bacharach-Skala oder Ringelmann-Skala
Temperatur am Rauchgas-Austritt der Brennkammer (Durchschnitt):°C
Menge der unverbrannten Bestandteile in der Asche :% Gewichtsanteile

3 Dauer der Funktionsprüfung

bei Verbrennung von Ölrückständen (Ölschlamm):6 - 8 Stunden
bei Verbrennung von festem Abfall:6 - 8 Stunden

4 Zusammensetzung von Ölrückständen/Abfall für die Baumusterzulassungs-Prüfung
(in % Gewichtsanteile)

Ölrückstände (Ölschlamm) bestehend aus:

75 % Ölschlamm von Schweröl
5 % Schmierölrückstände
20 % emulgiertes Wasser

fester Abfall (Klasse 2) bestehend aus:

50 % Nahrungsmittelabfälle
50 % Restmüll,
der sich wie folgt zusammensetzt:
etwa 30 % Papier
etwa 40 % Pappe
etwa 10 % Lumpen
etwa 20 % Kunststoffe

Das Abfallgemisch hat einen Feuchtigkeitsgehalt bis zu 50 % und einen Anteil von nicht verbrennbaren Feststoffen bis zu 7 % aufzuweisen.

Abfallklassen

Fundstelle: Abfallklassifizierung des Incinerator Institute of America (nur als Information für Baumusterzulassungs-Prüfungen)

Klasse 2 Abfallstoff, bestehend aus einer etwa

gewichtsgleichförmigen Mischung aus Abfällen und Müll. Diese Art Abfall ist üblich bei dem Leben an Bord eines Fahrgastschiffes und besteht bis zu 50 % aus Feuchtigkeit, 7 % aus nicht verbrennbaren Feststoffen und hat einen Heizwert von etwa 10.000 kJ/kg im Verbrennungsfall.

Heizwert

kJ/kgkcal/kg
Gemüse und angefaulte Produkte5.7001.360
Papier14.3003.415
Lappen, Lumpen15.5003.700
Kunststoffe36.0008.600
Ölschlamm36.0008.600
Abwässerschlamm3.000716


Dichtekg/m3
Papier (lose)50
Abfallstoff (75 % nass)720
Trockener Müll110
Holzabfall190
Holzsägespäne220

Die Dichte des an Bord des Schiffes anfallenden losen üblichen Abfalls beträgt etwa 130 kg/m3.

5 Vorgeschriebene Emissionsnormen, die bei der Baumusterzulassungs-Prüfung einzuhalten sind

Sauerstoffgehalt (O2) in der Brennkammer

6-12%

Maximaler Kohlenmonoxidgehalt (CO) im Rauchgas(Durchschnitt)

200 mg/MJ

maximale Rußzahl (Durchschnitt)

Bacharach 3 oder Ringelmann 1
(Eine höhere Rußzahl ist nur für ganz kurze Zeitabschnitte zu lässig, wie beispielsweise beim Beginn des Verbrennungsvorgangs.)

Unverbrannte Bestandteile in der Rückstandsasche

maximal 10 % Gewichtsanteile

Temperaturbereich am Rauchgas-Austritt der Brennkammer (Bereich)

850-1200 °C

Die Temperatur am Rauchgas-Austritt und der Sauerstoffgehalt sind während des Verbrennungsprozesses und nicht während des Vorheizens oder des Abkühlens zu messen. Bei einer Verbrennungsanlage mit schubweiser Beschickung ist es zulässig, die Baumusterzulassungs-Prüfung mit einer einzigen Charge durchzuführen.

Eine hohe Temperatur in der eigentlichen Brennkammer bzw. Brennzone ist eine uneingeschränkte Bedingung, um eine vollständige und rauchfreie Verbrennung zu erhalten, einschließlich der Verbrennung von Kunststoffen und anderer synthetischer Werkstoffe, um Dioxine, flüchtige organische Verbindungen (VOCs) und Emissionen zu minimieren.

6 Brennstoffbedingte Emissionen

6.1 Auch bei einer guten Verbrennungstechnik hängt die Emission der Verbrennungsanlage von der Art der verbrennenden Stoffe ab. Wenn beispielsweise ein Schiff einen Brennstoff mit einem hohen Schwefelgehalt gebunkert hat, dann wird der Ölrückstand (Ölschlamm) aus den Separatoren, der in der Verbrennungsanlage verbrannt wird, zu einer SOx-Emission führen. Wiederum wird die SOx-Emission aus der Verbrennungsanlage nur weniger als 1 % des SOx-Ausstoßes der Rauchgase aus den Haupt- und Hilfsmaschinen ausmachen.

6.2 Organische Hauptbestandteile (POCs) können nicht andauernd gemessen werden. Offensichtlich gibt es gegenwärtig keine Geräte mit Einrichtungen für eine andauernde Fernmessung, die POCs, HCl oder die Zerstörungsfähigkeit von Abfällen messen. Diese Messungen können nur unter Verwendung von Stichproben-Verfahren durchgeführt werden, bei dem die Probe an ein Labor zur Analyse gegeben wird. Im Falle organischer Bestandteile (unzerstörte Abfälle) erfordert die Laborarbeit erhebliche Zeit zur Erledigung bzw. Ausführung. Demnach kann eine andauernde Emissions-Überwachung nur durch zweitrangige Messungen gewährleistet werden.

6.3 Betriebs- bzw. Emissionskontrolle an Bord

6.3.1 Bei einer bordseitigen Verbrennungsanlage mit IMO-Baumusterzulassung ist die Emissions-Kontrolle bzw. Überwachung auf das Folgende zu begrenzen:

  1. Kontrolle bzw. Überwachung des Sauerstoffgehalts in der Brennkammer (nur Stichproben, ein Sauerstoffgehalt-Analysegerät wird für das Mitführen an Bord nicht gefordert),
  2. Kontrolle bzw. Überwachung der Temperatur am Rauchgas-Austritt der Brennkammer.

6.3.2 Durch eine ständige (selbsttätige) Kontrolle des Verbrennungsprozesses ist sicherzustellen, dass die vorstehend genannten zwei Parameter innerhalb der beschriebenen Grenzen eingehalten werden. Diese Betriebsart stellt sicher, dass Feststoffe und Rückstandsasche nur Spuren organischer Bestandteile enthalten.

7 Fahrgastschiffe bzw. Kreuzfahrtschiffe mit eingebauten Verbrennungsanlagen, die eine Gesamtleistung von mehr als 1500 kW haben

7.1 An Bord dieser Schiffstypen werden wahrscheinlich die folgenden Verhältnisse vorherrschen:

  1. Anfall sehr großer Mengen brennbaren Abfalls mit einem hohen Anteil von Kunststoffen und synthetischen Stoffen,
  2. Verbrennungsanlage mit einer hohen Leistung über lange Zeitabschnitte durchgehend in Betrieb,
  3. dieser Schiffstyp verkehrt häufig in empfindlichen/sensiblen Küstenbereichen.

7.2 Im Hinblick auf brennstoffbedingte Emissionen aus Anlagen mit solcher hohen Leistung ist der Einbau eines Seewasser-Rauchgaswäschers in Erwägung zu ziehen. Dieser Einbau kann zu einer wirksamen Nachreinigung der Rauchgase beitragen, demzufolge der Gehalt von

HCl

SOx

Feststoffen bzw. Aerosolen

auf einen minimalen Anteil herabgesetzt wird.

.

Verbrennungsanlagen mit eingebauten WärmerückgewinnungsanlagenAnhang 2 24
  1. Das Rauchgassystem von Verbrennungsanlage, bei denen das Rauchgas durch eine Wärmerückgewinnungsanlage geführt wird, muss so ausgelegt sein, dass die Verbrennungsanlage weiter betrieben werden kann, wenn die Rohrschlangen des Vorwärmers trocken bzw. leer sind. Dieses kann mittels einer Bypass-Klappe erreicht werden, sofern notwendig.
  2. Für den Fall des Verlustes von Speisewasser muss die Verbrennungsanlage mit einer optischen und akustischen Alarmeinrichtung versehen sein.
  3. Die Gasseite der Wärmerückgewinnungsanlage muss Vorrichtungen für eine einwandfreie Reinigung haben. Für eine ordnungsgemäße Besichtigung der äußeren Heizflächen muss ein ausreichender Zugang vorhanden sein.

.

RauchgastemperaturAnhang 3 24

Wenn die Entscheidung über den Typ der Verbrennungsanlage zu treffen ist, muss in Betracht gezogen werden, welche Rauchgastemperatur anzunehmen ist. Die Rauchgastemperatur kann ein bestimmender Faktor bei der Auswahl der Werkstoffe für die Herstellung des Kamins sein. Besondere Hochtemperatur-Werkstoffe können für die Verwendung bei der Herstellung des Kamins erforderlich sein, wenn die Rauchgastemperatur 430 °C übersteigt.

.

Muster der IMO-Baumusterzulassung für bordseitige Verbrennungsanlagen mit einer Leistung bis zu 4000 kWAnhang 4 24

Baumusterzulassung für eine bordseitige
Verbrennungsanlage

Name der Verwaltung

Amtszeichen
oder
Initialen

Hiermit wird bescheinigt, dass die aufgeführte bordseitige Verbrennungsanlage entsprechend der Normspezifikation für bordseitige Verbrennungsanlagen für die Beseitigung von auf Schiffen angefallenem Abfall in der Fassung der Entschließung MEPC 244(66) und wie nach Regel 16.6.1 der Anlage VI MARPOL vorgeschrieben geprüft und erprobt worden ist.

Verbrennungsanlage hergestellt von

_____________________________________________________________

Bauart, Typ oder Modell der Verbrennungsanlage*

_____________________________________________________________

Maximale Leistung

________________ kW oder kcal/h

________________ kg/h näher angegebenen Abfalls

________________ kg/h je Brenner

O2-Durchschnitt in der Brennkammer/Brennzone _____ %

CO-Durchschnitt im Rauchgas _____ mg/MJ

Rußzahl-Durchschnitt _____ Bacharach- oder Ringelmann-Skala

Durchschnitt der Rauchgastemperatur am Brennkammeraustritt _____ °C

Menge der unverbrannten Bestandteile in der Asche _____ in % Gewichtsanteile

Eine Kopie dieser Baumusterzulassung ist an Bord eines Schiffes, auf dem eine derartige Anlage eingebaut ist, ständig mitzuführen.

Unterschrift ____________________

Verwaltung von ____________________

Dienstsiegel ____________________

Ausgestellt am ____________________

*) Nichtzutreffendes streichen

________
1) Die Normen der Internationalen Elektrotechnischen Kommission (IEC), insbesondere die Veröffentlichung IEC 60092 - Electrical Installations in Ships - sind für diese Einrichtung anwendbar.

2) Auf die Veröffentlichung der Norm IEC 60092-201 Tabelle V (Ausgabe 1994-08) wird verwiesen.

3) Auf die Veröffentlichung der Norm IEC 60092-202 (Ausgabe 1994-03 mit Änderung) wird verwiesen.

4) Auf die Veröffentlichung der Norm IEC 60092-202 (Ausgabe 1994-03 mit Änderung) wird verwiesen.

5) Auf die Veröffentlichung der Norm IEC 60529 (Ausgabe 2013-08 mit Änderung) wird verwiesen.

6) Auf die Veröffentlichung der Norm IEC 60092-301 (Ausgabe 1980-01 mit Änderung) wird verwiesen.

7) Auf die Veröffentlichung der Norm IEC 60092-202 (Ausgabe 1994-03 mit Änderung) wird verwiesen.

8) Auf die Veröffentlichung der Norm IEC 60529 (Ausgabe 2013-08 mit Änderung) wird verwiesen.

9) Auf die Veröffentlichung der Norm IEC 60092-503 (Ausgabe 2007-06 mit Änderung) wird verwiesen.

10) Auf die Veröffentlichung der Norm IEC 60092-352 (Ausgabe 2005-09 mit Änderung) wird verwiesen.

*) Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr wird hiermit die Entschließung des Ausschusses für den Schutz der Meeresumwelt MEPC.244(66), "Normspezifikation für bordseitige Verbrennungsanlagen von 2014", in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht.

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