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Entschließung MEPC.253(67)
Vorzunehmende Maßnahmen und das Inkrafttreten des Internationalen Übereinkommens von 2004 zur Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen zu unterstützen
Vom 9. Januar 2019
(VkBl. Nr. 2 vom 31.01.2019 S. 82)
(angenommen am 17. Oktober 2014)
Az.: 11-3-0
Siehe Fn. *
Der Ausschuss zum Schutz der Meeresumwelt,
gestützt auf Artikel 38 Buchstabe a des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben, die dem Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt durch internationale Übereinkommen zur Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung durch Schiffe übertragen worden sind,
auch gestützt auf die Tatsache, dass die Internationale Konferenz über die Behandlung von Ballastwasser von Schiffen im Februar 2004 das Internationale Übereinkommen von 2004 zur Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen (das Ballastwasser-Übereinkommen) zusammen mit vier Konferenz-Entschließungen angenommen hat,
in Hinblick darauf, dass Regel D-3 der Anlage des Übereinkommens bestimmt, dass Ballastwasser-Behandlungsanlagen, die zur Einhaltung des Übereinkommens eingesetzt werden, unter Einbeziehung der von der Organisation erarbeiteten Richtlinien, von der Verwaltung zugelassen sein müssen und dass Regel D-2 der gleichen Anlage die Norm für die Qualität für Ballastwasser-Behandlung von Schiffen festlegt,
auch in Hinblick auf Entschließung MEPC.174(58), mit der der Ausschuss die Richtlinien für die Zulassung von Ballastwasser-Behandlungssystemen (G8) (die Richtlinien (G8)) angenommen hat,
besonders in Hinblick darauf, dass der Ausschuss, mit Entschließung MEPC.174(58), zugestimmt hat, die Richtlinien (G8) angesichts der gewonnen Erfahrung mit ihrer Anwendung einer regelmäßigen Überprüfung zu unterziehen,
des weiteren in Hinblick auf Entschließung MEPC.252(67), mit der der Ausschuss die Richtlinien für die Hafenstaatkontrolle unter dem Ballastwasser-Übereinkommen angenommen hat,
in der Erkenntnis der Besorgnis der Schifffahrtsindustrie in Bezug auf die potenzielle Bestrafung jener Eigner und Betreiber, die Ballastwasser-Behandlungsanlagen eingebaut und in Betrieb haben, die in Übereinstimmung mit Richtlinie (G8) eine Baumusterzulassung erhalten haben,
in dem Bewusstsein der Notwendigkeit für Gewissheit bei der Anwendung des Übereinkommens und für das Vertrauen darin zu sorgen, und dadurch die Reedereien, Schiffseigner, Geschäftsführer, Schiffsbesatzungen und Schiffsbetreiber sowie die Industriezweige des Schiffbaus und der Herstellung von Ausrüstung bei der rechtzeitigen Planung ihrer Betriebsabläufe zu unterstützen; und der Notwendigkeit einen frühen Einbau von Ballastwasser-Behandlungsanlagen anzuregen,
nach Prüfung der von der Überprüfungsgruppe "Ballastwasser" auf seiner siebenundsechzigsten Tagung abgegebenen Empfehlung,
Elemente, die in der Überprüfung der Richtlinien (G8) zu berücksichtigen sind | Anlage |
Mindestens die folgenden Elemente werden als Teil der Überprüfung der Richtlinien (G8) unter Einbezug der dazugehörigen Anleitungen (Einschließung MEPC.228(65), BWM.2/C irc.43, BWM.2/Circ.33 und BWM.2/Circ.28) berücksichtigt:
*) Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr wird hiermit die Entschließung des Ausschusses für den Schutz der Meeresumwelt MEPC.253(67), "Vorzunehmende Maßnahmen und das Inkrafttreten des Internationalen Übereinkommens von 2004 zur Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen zu unterstützen", in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht.
ENDE |