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Regelwerk, Gefahrgut, Schifffahrt, MEPC

Entschließung MEPC.284(70)
Änderungen der Richtlinien von 2012 für die Anwendung von Abflussnormen und die Leistungsprüfungen von Abwasser-Aufbereitungsanlagen (Entschließung MEPC.227(64))

Vom 29. Oktober 2018
(VkBl. Nr. 22 vom 30.11.2018 S. 822)



(angenommen am 28. Oktober 2016)
Az.: 11-3-0
Siehe Fn. *

Der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt -

gestützt auf Artikel 38 Buchstabe a des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben, die dem Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt (der Ausschuss) durch internationale Übereinkommen zur Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung durch Schiffe übertragen werden,

in Hinblick auf Entschließung MEPC.227(64), mit der er die Richtlinien von 2012 für die Anwendung von Abflussnormen und die Leistungsprüfungen von Abwasser-Aufbereitungsanlagen (Richtlinien von 2012) angenommen hat,

auch in Hinblick auf Entschließung MEPC.274(69), mit der er die Änderungen der Anlage IV von MARPOL bezüglich des Ostseesondergebiets und des Musters des Zeugnisses "Internationales Zeugnis über die Verhütung der Verschmutzung durch Abwasser", von denen erwartet wird, dass sie am 1. September 2017 in Kraft treten werden, angenommen hat,

des weiteren in Hinblick auf Entschließung MEPC.275(69), mit denen er das Datum festgelegt hat, an dem die Einleitvorschriften der Regel 11.3 der Anlage IV von MARPOL bezüglich des Ostseesondergebiets wirksam werden,

in der Erkenntnis der Notwendigkeit, die einschlägigen Bestimmungen der Richtlinien von 2012 mit den obengenannten Änderungen der Anlage IV von MARPOL und dem Datum des Wirksamwerdens des Ostseesondergebiets in Einklang zu bringen,

nach Prüfung der vorgeschlagenen Änderungen der Richtlinien von 2012 auf seiner siebzigsten Tagung,

  1. nimmt die Änderungen der Richtlinien von 2012 für die Anwendung von Abflussnormen und die Leistungsprüfungen von Abwasser-Aufbereitungsanlagen, deren Wortlaut in der Anlage dieser Entschließung wiedergegeben ist, an;
  2. empfiehlt Regierungen die Richtlinien von 2012, in der jeweils gültigen Fassung, bei der Prüfung und Typgenehmigung von Abwasser-Aufbereitungsanlagen anzuwenden;
  3. stimmt zu die Richtlinien von 2012, in der jeweils gültigen Fassung, angesichts der gewonnen Erfahrung mit ihrer Anwendung einer regelmäßigen Überprüfung zu unterziehen.

Änderungen der Richtlinien von 2012 für die Anwendung von Abflussnormen und die Leistungsprüfungen von Abwasser-Aufbereitungsanlagen (Entschließung MEPC.227(64))

Inhaltsverzeichnis

1 Der Wortlaut "Anlage Muster des Zeugnisses über die Typgenehmigung von Abwasser-Aufbereitungsanlagen und Anhang" wird mit Folgendem ersetzt:

"Anlage 1 - Muster des Zeugnisses über die Typgenehmigung von Abwasser-Aufbereitungsanlagen und Anhang (in Erfüllung von Entschließung MEPC.227(64), einschließlich Absatz 4.2 der Anlage zu dieser Entschließung)

Anlage 2 - Muster des Zeugnisses über die Typgenehmigung von Abwasser-Aufbereitungsanlagen und Anhang (in Erfüllung von Entschließung MEPC.227(64), außer Absatz 4.2 der Anlage zu dieser Entschließung)"

1 - Einleitung

2 Ein neuer Absatz 1.1.3 mit folgendem Wortlaut wird hinzugefügt:

"1.1.3 MEPC 69 nahm Entschließung MEPC.274(69) an, die die Regeln 1 und 11 der Anlage IV von MARPOL bezüglich des Ostseesondergebiets sowie den Anhang der Anlage IV von MARPOL bezüglich des Musters des Zeugnisses "Internationales Zeugnis über die Verhütung der Verschmutzung durch Abwasser" ändert."

3 Ein neuer Unterabsatz 1.2.2.3 mit folgendem Wortlaut wird hinzugefügt:

".3 Die Formulierung "am oder nach dem 1. Januar 2016 eingebaut" bedeutet:

  1. Einbauten an Bord von Schiffen, deren Kiel am 1. Januar 2016 gelegt wird oder die sich zu diesem Zeitpunkt in einem entsprechenden Bauzustand befinden; und
  2. für andere Schiffe, Einbauten mit einem vertraglich vereinbarten Lieferdatum zum Schiff am oder nach dem 1. Januar 2016 oder, falls kein vertraglich vereinbartes Lieferdatum vorliegt, die tatsächliche Lieferung der Ausrüstung zum Schiff an oder nach dem 1. Januar 2016."

4 Absatz 1.2.3 wird mit folgendem Wortlaut ersetzt:

altneu
 1.2.3 Die Anforderungen dieser Richtlinien, einschließlich der Anforderungen in Abschnitt 4.2, gelten für Abwasser-Aufbereitungsanlagen auf
  1. neuen Fahrgastschiffen, wenn diese in einem Sondergebiet nach Anlage IV von MARPOL betrieben werden und beabsichtigen, am oder nach dem 1. Januar 2016 aufbereitetes Abwasser ins Meer einzuleiten; und
  2. vorhandenen Fahrgastschiffen, wenn diese in einem Sondergebiet nach Anlage IV von MARPOL betrieben werden und beabsichtigen, am oder nach dem 1. Januar 2018 aufbereitetes Abwasser ins Meer einzuleiten.
"1.2.3 Die Anforderungen dieser Richtlinien, einschließlich der Anforderungen in Abschnitt 4.2, gelten für Abwasser-Aufbereitungsanlagen:
  1. auf neuen Fahrgastschiffen1, wenn diese im Ostseesondergebiet betrieben werden und beabsichtigen am oder nach dem 1. Juni 2019 aufbereitetes Abwasser ins Meer einzuleiten;
  2. auf vorhandenen Fahrgastschiffen, außer auf jenen im untenstehenden Unterabsatz .3 beschriebenen, wenn diese im Ostseesondergebiet betrieben werden und beabsichtigen am oder nach dem 1. Juni 2021 aufbereitetes Abwasser ins Meer einzuleiten; und
  3. am 1. Juni 2023 für vorhandene Fahrgastschiffe, die sich auf ihrem Kurs direkt von oder zu einem Hafen außerhalb des Ostseesondergebiets und von oder zu einem Hafen östlich des Längengrads 28° 10' O innerhalb des Sondergebiets befinden, die keine anderen Häfen innerhalb des Sondergebiets anlaufen und die beabsichtigen aufbereitetes Abwasser ins Meer einzuleiten."

2 - Begriffsbestimmungen

5 Absatz 2.1 wird mit folgendem Wortlaut ersetzt:

altneu
2.1 Anlage - die Revidierte Anlage IV des Internationalen Übereinkommens zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der durch die Protokolle von 1978 und 1997 geänderten Fassung (MARPOL), in ihrer durch die Entschließungen MEPC.115(51) und MEPC.200(62) geänderten Fassung. "2.1 Anlage IV - die Revidierte Anlage IV des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der durch die Protokolle von 1978 und 1997 geänderten Fassung (MARPOL), in ihrer durch die Entschließungen MEPC..115(51) und MEPC.200(62), MEPC.216(63), MEPC.246(66),

1 Ein neues Fahrgastschiff ist ein Fahrgastschiff,

  1. für das der Bauvertrag am oder nach dem 1. Juni 2019 geschlossen wird oder, falls kein Bauvertrag vorliegt, dessen Kiel dann gelegt wird oder das sich zu diesem Zeitpunkt in einem entsprechenden Bauzustand befindet; oder
  2. das am oder nach dem 1. Juni 2021 abgeliefert wird. MEPC.265(68) und MEPC.274(69) geänderten Fassung."

4 - Technische Spezifikation

6 Die Absätze 4.4 und 4.5

4.4 Der Ausschuss soll auf seiner siebenundsechzigsten Tagung (zweite Jahreshälfte 2014) eine Überprüfung der in Absatz 4.2.1 der Richtlinien festgelegten Norm für die Beseitigung von Stickstoff und Phosphor vornehmen, um festzustellen, ob die erforderlichen Normen für die Beseitigung von Stickstoff und Phosphor von den typgenehmigten Abwasser-Aufbereitungsanlagen oder den in Entwicklung befindlichen Anlagen eingehalten werden, wobei die Ergebnisse der Prüfungen an Bord und an Land gemäß Abschnitt 5 der Richtlinien von 2012 zu berücksichtigen sind. Hierzu hat der Ausschuss die Einrichtung einer Prüfgruppe für seine 67. Tagung beschlossen.

4.5 Der Ausschuss soll dann auf der Grundlage der von der Prüfgruppe bereitgestellten Informationen darüber entscheiden, ob es für Schiffe möglich ist, die Norm in Absatz 4.2.1 mit den in Absatz 1.2.3 aufgeführten Angaben zu erfüllen. Wird die Entscheidung getroffen, dass eine Einhaltung für die Schiffe nicht möglich oder durchführbar ist, sollen die Richtlinien entsprechend geändert werden.

werden gelöscht.

5 - Prüfüberlegungen

7 Der letzte Satz in Absatz 5.4.2 wird mit folgendem Wortlaut ersetzt:

altneu
Das Muster des Zeugnisses über die Typgenehmigung nebst Anhang ist in der Anlage zu diesen Richtlinien niedergelegt. "Die Muster des Zeugnisses über die Typgenehmigung nebst seinem Anhang sind in den Anlagen 1 und 2 zu diesen Richtlinien niedergelegt."

Anlage 1 Muster des Zeugnisses über die Typgenehmigung von Abwasser-Aufbereitungsanlagen und Anhang

8 Die bestehende Anlage wird umnummeriert als Anlage 1 und die Überschrift wird mit folgendem Wortlaut ersetzt:

"Anlage 1 Muster des Zeugnisses über die Typgenehmigung von Abwasser-Aufbereitungsanlagen und Anhang (in Erfüllung von Entschließung MEPC.227(64), einschließlich Absatz 4.2 der Anlage zu dieser Entschließung)"

9 Der erste Absatz wird mit folgendem Wortlaut ersetzt:

altneu
Hiermit wird bescheinigt, dass die Abwasser-Aufbereitungsanlage, Typ...................... , mit einer ausgelegten hydraulischen Beschickung von ...................... Kubikmeter pro Tag (m3/Tag), einer organischen Beschickung von ...................... kg pro Tag biochemischer Sauerstoffbedarf (BSB5 ohne Nitrifikation) und dem in den Zeichnungen Nr. ...................... dargestellten Entwurf, hergestellt durch .................................................................. in Übereinstimmung mit der Entschließung MEPC.227(64) der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation untersucht und zufriedenstellend erprobt wurde und sie die Anforderungen in Anlage IV Regel 9 Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 2 Nr. 1 des Internationalen Übereinkommens zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der durch die Protokolle von 1978 und 1997 geänderten Fassung (geändert durch die Entschließungen MEPC.115(51) und MEPC.200(62)) erfüllt. "Hiermit wird bescheinigt, dass die Abwasser-Aufbereitungsanlage, Typ ............................, mit einer ausgelegten hydraulischen Beschickung von ................. Kubikmetern pro Tag (m3/Tag), einer organischen Beschickung von ................. kg pro Tag biochemischer Sauerstoffbedarf ohne Nitrifikation (BSB5 ohne Nitrifikation) und dem in den Zeichnungen Nr. ............................, dargestellten Entwurf, hergestellt durch ............................, in Übereinstimmung mit der Entschließung MEPC.227(64) (einschließlich Absatz 4.2) der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation untersucht und zufriedenstellend erprobt wurde und sie die Anforderungen in Anlage IV Regel 9 Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 2 Nr. 1 MARPOL, in der jeweils geltenden Fassung, erfüllt."

10 Das Zeichen "***" hinter .7 und die dazugehörige Fußnote

***) Streichen bei anderen Schiffen als Fahrgastschiffen, die beabsichtigen, Abwasser in Sondergebieten einzuleiten.

werden gelöscht.

11 In dem "Anhang zum Zeugnis über die Typgenehmigung für Abwasser-Aufbereitungsanlagen" werden die Zeichen "*" bei den folgenden Einträgen gelöscht:

"Qualität der zulaufenden Gesamtmenge an Stickstoff ............................, mg/l an Stickstoff**

Qualität der zulaufenden Gesamtmenge an Phosphor ............................, mg/l an Phosphor**"

**) Nichtzutreffendes streichen

12 Eine neue Anlage 2 wird mit dem folgenden Wortlaut hinzugefügt:

"Anlage 2 Muster des Zeugnisses über die Typgenehmigung von Abwasser-Aufbereitungsanlagen und Anhang (In Erfüllung von Entschließung MEPC.227(64), außer Absatz 4.2 der Anlage zu dieser Entschließung)"

Name der Verwaltung


Plakette
oder
Zahl


Zeugnis über die Typgenehmigung von Abwasser-Aufbereitungsanlagen

Hiermit wird bescheinigt, dass die Abwasser-Aufbereitungsanlage, Typ ............................ , mit einer
ausgelegten hydraulischen Beschickung von ................. Kubikmetern pro Tag (m3/Tag), einer organischen Beschickung von ................. kg pro Tag biochemischer Sauerstoffbedarf ohne Nitrifikation (BSB5 ohne Nitrifikation) und dem in den Zeichnungen Nr. ............................ dargestellten Entwurf, hergestellt durch............................ , ............................ in Übereinstimmung mit der Entschließung MEPC.227(64) (außer Absatz 4.2) der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation untersucht und zufriedenstellend erprobt wurde und sie die Anforderungen in Anlage IV Regel 9 Absatz 1 Nr. 1 MARPOL, in der jeweils geltenden Fassung, erfüllt.

Die Prüfungen an der Abwasser-Aufbereitungsanlage wurden durchgeführt

an Land bei*

................................................................................................................

an Bord bei*

................................................................................................................

und wurden abgeschlossen am

................................................................................................................

Die Abwasser-Aufbereitungsanlage wurde geprüft und erzeugte - nach Analyse - folgenden Abfluss:

  1. ein geometrisches Mittel von nicht mehr als 100 wärmetoleranten koliformen Bakterien/100 ml;
  2. ein geometrisches Mittel der Gesamtmenge an Schwebstoffen von 35 Qi/Qe mg/l bei Prüfung an Land oder eine höchstzulässige Gesamtmenge an Schwebstoffen von nicht mehr als (35 plus x) Qi/Qe mg/l für das zum Spülen verwendete Umgebungswasser bei Prüfung an Bord;
  3. ein geometrisches Mittel des Biochemischen Sauerstoffbedarfs in fünf Tagen ohne Nitrifikation (BSB5 ohne Nitrifikation) von nicht mehr als 25 Qi/Qe mg/l;
  4. ein geometrisches Mittel des Chemischen Sauerstoffbedarfs (CSB) von nicht mehr als 125 Qi/Qe mg/l; und
  5. pH-Wert zwischen 6 und 8,5.

Die Verwaltung bestätigt, dass die Abwasser-Aufbereitungsanlage bei einer Schräglage von 22,5 ° zur normalen Betriebsposition betrieben werden kann.

Die Einzelheiten der Prüfungen sowie die Ergebnisse sind im Anhang zu diesem Zeugnis aufgeführt.

Ein Schild oder eine dauerhaft angebrachte Kennzeichnung mit Angaben zum Namen des Herstellers, Typ und Seriennummer, hydraulische Beschickung und Herstellungsdatum ist an jeder Abwasser-Aufbereitungsanlage anzubringen.

Eine Abschrift dieses Zeugnisses soll an Bord des Schiffes mitgeführt werden, das mit der hier beschriebenen Abwasser-Aufbereitungsanlage ausgerüstet ist.

Stempel der Stelle

Gezeichnet .......................................................... .

Behörde von ........................................................ .

Datum ................................................................. .

Anhang zum Zeugnis über die Typgenehmigung für Abwasser-Aufbereitungsanlagen


Plakette
oder
Zahl


Prüfergebnisse und Einzelheiten der Prüfungen an Proben aus der Abwasser- Aufbereitungsanlage in Übereinstimmung mit Entschließung MEPC.227(64), in der jeweils geltenden Fassung, (außer Abschnitt 4.2):
Abwasser-Aufbereitungsanlage, Typ............................. .
hergestellt durch............................. .
Stelle, die die Prüfung durchführt............................. .
Ausgelegte hydraulische Beschickung............................. m3/Tag
Ausgelegte organische Beschickung............................. m3/Tag BSB
Anzahl der untersuchten Abflussproben............................. .
Anzahl der untersuchten Zulaufproben............................. .
Qualität der zulaufenden Schwebstoffe............................. mg/l
Zulaufqualität BSB5 ohne Nitrifikation............................. mg/l
Maximale hydraulische Beschickung............................. m3/Tag
Minimale hydraulische Beschickung............................. m3/Tag
Mittlere hydraulische Beschickung (Qi)............................. m3/Tag
Ausfluss (Qe)............................. m3/Tag
Verdünnungskompensationsfaktor (Qi/Qe)............................. .
Geometrisches Mittel der Gesamtmenge an Schwebstoffen............................. mg/l
Geometrisches Mittel der Zählung wärmetoleranter koliformer Keime
koliforme Keime/100 ml
Geometrisches Mittel des BSB5 ohne Nitrifikation............................. mg/l
Geometrisches Mittel des CSB............................. mg/l
Maximaler pH-Wert:............................. .
Minimaler pH-Wert:............................. .
Art des verwendeten Desinfektionsmittels............................. .
Im Fall von Chlor - Restchlor:
Maximum............................. mg/l
Minimum............................. mg/l
Geometrisches Mittel............................. mg/l
Prüfung der Abwasser-Aufbereitungsanlage mit
Frischwasser-Spülung?............................. Ja/Nein *
Seewasserspülung?............................. Ja/Nein *
Frisch- und Seewasserspülung?............................. Ja/Nein *
Wurde Grauwasser hinzugefügt?
Ja - Anteil: /Nein*
Wurde die Abwasser-Aufbereitungsanlage auf die Umweltbedingungen in Abschnitt 5.9 der Entschließung MEPC.227(64) geprüft:
Temperatur............................. Ja/Nein *
Feuchtigkeit............................. Ja/Nein *
Neigung............................. Ja/Nein *
Vibration............................. Ja/Nein *
Zuverlässigkeit der elektrischen und elektronischen Teile............................. Ja/Nein *
Vorgegebene Betriebsbeschränkungen und -bedingungen:
Salzgehalt............................. .
Temperatur............................. .
Feuchtigkeit............................. .
Neigung............................. .
Vibration............................. .
Ergebnisse anderer geprüfter Parameter............................. .
Stempel der Stelle
Gezeichnet............................. .
Behörde von............................. .
Datum............................. .

*) Nichtzutreffendes streichen

*) Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr wird hiermit die Entschließung des Ausschusses für den Schutz der Meeresumwelt MEPC.284(70), "Änderungen der Richtlinien von 2012 für die Anwendungen von Abflussnormen und die Leistungsprüfungen von Abwasser-Aufbereitungsanlagen (Entschließung MEPC.227(64))", in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht.

UWS Umweltmanagement GmbHENDE