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Regelwerk, Gefahrgut, Schifffahrt, MEPC

MEPC.1/Circ.643
Leitlinien für die einheitliche Umsetzung der Neufassung der Richtlinien und Spezifikationen für Anlagen zur Verhütung der Meeresverschmutzung für Maschinenraumbilgen von Schiffen während des Baumusterzulassungsverfahrens (Entschließung MEPC.107(49))

Vom 7. Juli 2009
(VkBl. Nr. 15 vom 15.08.2009 S. 466)



Der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt (MEPC) der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation hat am 18. Juli 2003 die Entschließung MEPC.107(49) über eine Neufassung der Richtlinien und Spezifikationen für Anlagen zur Verhütung der Meeresverschmutzung für Maschinenraumbilgen von Schiffen angenommen (VkBl. 2004 S. 672). Diese Neufassung der Richtlinien, die auf Anlage I Regel 14 Abs. 7" des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 zu diesem Übereinkommen (MARPOL-Übereinkommen) beruhen, gilt für am oder nach dem 1. Januar 2005 an Bord installierte Anlagen.

In seiner 58. Sitzung hat MEPC Leitlinien beschlossen, die eine einheitliche Umsetzung der Neufassung der Richtlinien und Spezifikationen für Anlagen zur Verhütung der Meeresverschmutzung für Maschinenraumbilgen von Schiffen während des Baumusterzulassungsverfahrens gewährleisten.

Diese Leitlinien wurden mit dem MEPC-Rundschreiben MEPC.1/Circ.643 verteilt. Durch das Rundschreiben werden die Regierungen der Mitgliedstaaten aufgefordert, die Leitlinien bei der Umsetzung der Vorschriften der Entschließung MEPC.107(49) und bei der Prüfung von Anlagen zur Verhütung der Meeresverschmutzung für die Baumusterzulassung zu verwenden, und allen Beteiligten zur Kenntnis zu geben.

Das Rundschreiben wird nachstehend veröffentlicht. Bei der Erstellung der deutschen Übersetzung erfolgte eine Anpassung an die revidierte Fassung der Anlage I des MARPOL-Ubereinkommens (BGBl. 2007 II S. 397).

  1. Der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt (MEPC) hat in seiner neunundvierzigsten Sitzung am 18. Juli 2003 die Entschließung MEPC.107(49) über eine Neufassung der Richtlinien und Spezifikationen für Anlagen zur Verhütung der Meeresverschmutzung für Maschinenraumbilgen von Schiffen angenommen. Diese Neufassung der Richtlinien gilt für am oder nach dem 1. Januar 2005 an Bord installierte Anlagen.
  2. Die bei der Umsetzung der Neufassung der Richtlinien während des Baumusterzulassungsverfahrens gemäß den in der Neufassung der Richtlinien beschriebenen Normen gewonnenen Erfahrungen haben gezeigt, dass das beschriebene Verfahren in einigen Punkten ungenau ist und dass unterschiedliche Auslegungen der Richtlinien möglich sind.
  3. Dies zeigte sich insbesondere im Hinblick auf die Auslegung der Absätze 4.1.5, 1.2.9.6 (Teil 1), 3.2.2.3 (Teil 2) und der Prüfergebnisdiagramme (Anhang) der Neufassung der Richtlinien.
  4. Um sicherzustellen, dass sich die Zulassung der Ausrüstung im Rahmen dieser Anforderungen auf eine einheitliche Anwendung auf hohem Niveau stützt, müssen einzelne Punkte verdeutlicht werden.
  5. Der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt hat in seiner achtundfünfzigsten Sitzung (6. bis 10. Oktober 2008), in Anerkenntnis der Notwendigkeit sachgerechte Anleitung für eine einheitliche Umsetzung der mit Entschließung MEPC.107(49) angenommenen Neufassung der Richtlinien und Spezifikationen für Anlagen zur Verhütung der Meeresverschmutzung für Maschinenraumbilgen von Schiffen bereitzustellen, die in der Anlage wiedergegebenen Leitlinien (MEPC 58/23, Absatz 10.46) gebilligt, die im Rahmen des Baumusterzulassungsverfahrens zur Anwendung kommen sollen.
  6. Die Regierungen der Mitgliedstaaten werden aufgefordert, die anliegenden Leitlinien für die Umsetzung der Anforderungen der Entschließung MEPC.107(49) und für die Prüfung von Anlagen zur Verhütung der Meeresverschmutzung für die Baumusterzulassung zu verwenden, und allen Beteiligten zur Kenntnis zu geben.

Die Anforderungen der Absätze 4.1.5, 1.2.9.6 (Teil 1), 3.2.2.3 (Teil 3) und die Prüfergebnisdiagramme (Anhang zu Anlage 1) der Neufassung der Richtlinien können unterschiedlich ausgelegt werden. Um eine einheitliche Anwendung dieser Vorschriften sicherzustellen, sollen die in Kursivschrift aufgeführten Leitlinien für eine einheitliche Umsetzung befolgt werden.

Absatz 4.1.5

Absatz 4.1.5 der Neufassung der Richtlinien stellt fest, dass nur das geringstmögliche Eingreifen von außen erforderlich sein soll, um die Anlage in Gang zu setzen. In Fällen, in denen die Anlage für Maschinenraumbilgen verwendet wird, soll es nicht erforderlich sein, Ventile und sonstige Apparaturen neu zu regeln, um die Anlage in Gang zu setzen. Die Anlage soll in der Lage sein, ohne Eingreifen von außen mindestens 24 Stunden im Normalbetrieb zu arbeiten.

Derzeitige Situation während der Baumusterzulassung

Der Zeitplan für das vollständige Baumusterzulassungsverfahren mit den Prüfflüssigkeiten der Typen A, B und C beträgt ungefähr 9 Stunden. Obwohl die Anlage in der Lage sein soll, ohne Eingreifen von außen mindestens 24 Stunden im Normalbetrieb zu arbeiten, ist eine genaue Überprüfung dieses Betriebes nicht vorgeschrieben.

Mögliches Problem

Der Begriff "Normalbetrieb" ist nicht definiert. Darüber hinaus kann der Anlagenhersteller Einzelprüfungen mit jeder Prüfflüssigkeit durchführen oder Prüfergebnisse aus früheren Baumusterzulassungen verwenden.

Leitlinie

Absatz 4.1.5 der Entschließung MEPC.107(49) ist wie folgt auszulegen:

Es versteht sich, dass die gesamte Baumusterzulassung mit den Prüfflüssigkeiten der Typen A, B und C nacheinander durchgeführt wird, ohne Unterbrechung für die Bedienung, Reinigung oder Wartung der BilgenwasserSeparatoranlage. Diese Prüfung würde als eine Simulation des unbeaufsichtigten 24-Stunden-Betriebs ohne Eingreifen der Besatzung angesehen werden.

Teil 1 Absatz 1.2.9.6

Nach Teil 1 Absatz 1.2.9.6 der Anlage zur Neufassung der Richtlinien soll eine Prüfung von mindestens zwei Stunden Dauer durchgeführt werden, um festzustellen, ob die 15-ppm-Bilgenwasser-Separatoranlage ununterbrochen und selbsttätig arbeitet.

Derzeitige Situation während der Baumusterzulassung

Einige Abscheidevorgänge können eine oder mehrere Unterbrechungen erforderlich machen, z.B. für die Rückspülung, die Reinigung des Filters oder den Batch-Betrieb innerhalb des 2-Stunden-Prüflaufs mit der Prüfflüssigkeit vom Typ A sowie für die Prüfung mit den verbleibenden Prüfflüssigkeiten der Typen B und C.

Mögliches Problem

Beinhaltet die erforderliche Zeit für den ununterbrochenen Betrieb auch die bereits genannten Unterbrechungen, kann sich der Gesamtdurchsatz der Separatoranlage im Vergleich zu einer Separatoranlage mit einem ununterbrochenen Abscheidevorgang erheblich verringern. In diesem Fall sind die Leistungsnormen nicht vergleichbar.

Leitlinie

Absatz 1.2.9.6 (Teil 1 der Anlage) der Entschließung MEPC.107(49) ist wie folgt auszulegen:

Es versteht sich, dass die 15-ppm-BilgenwasserSeparatoranlage ununterbrochen und selbsttätig ohne Unterbrechungen arbeitet.

Es soll dafür gesorgt werden, dass eine Rückspülung, sofern sie während der Zulassungsprüfung erfolgt, folgendes nicht verursacht:

Falls der Zufluss der Prüfflüssigkeit während der Prüfung unterbrochen wird, soll sichergestellt werden, dass die selbsttätig verarbeiteten Gesamtmengen der Prüfflüssigkeiten der Typen A, B und C nicht geringer sind als der Nominaldurchfluss der Separatoranlage multipliziert mit der spezifischen Prüfdauer für jede Flüssigkeit.

Die Bilgenwasser-Separatoranlage arbeitet zu jedem Zeitpunkt ununterbrochen und selbsttätig ohne Eingreifen von außen.

Teil 3 Absatz 3.2.2.3

Nach Teil 3 Absatz 3.2.2.3 der Anlage zur Neufassung der Richtlinien (Feuchtigkeitsprüfung) soll die Ausrüstung zwei Stunden lang bei einer Temperatur von 55°C in einer Atmosphäre mit relativer Luftfeuchte von 90% ausgeschaltet stehen gelassen werden. Am Ende dieses Zeitraums soll die Ausrüstung eingeschaltet werden und soll sodann eine Stunde lang zufrieden stellend funktionieren.

Derzeitige Situation während der Baumusterzulassung

Der elektronische Teil der Anlage darf nur unter Umgebungsbedingungen (15 bis 25°C und 54 bis 66% relative Luftfeuchte) geprüft werden.

Mögliches Problem

Die Anlage wird nicht ausreichend geprüft, so dass es später an Bord, z.B. unter tropischen Bedingungen, zu Funktionsstörungen kommen kann.

Leitlinie

Absatz 3.2.2.3 (Teil 3 der Anlage) der Entschließung MEPC.107(49) ist wie folgt auszulegen:

Die Temperaturprüfung der elektronischen Teile soll zunächst unter den in Absatz 3.2.2.3 (Teil 3 der Anlage) der Richtlinien genannten Prüfbedingungen durchgeführt werden; gefolgt von der Feuchtigkeitsprüfung.

Anhang zu Anhang 1

Die Prüfergebnisdiagramme im Anhang zu Anhang 1 (Baumusterzulassungszeugnis) der Neufassung der Richtlinien zeigen einen ununterbrochenen Betrieb der 15-ppm-Bilgenwasser-Separatoranlage während der Leistungsprüfung mit den Prüfflüssigkeiten der Typen A, B und C.

Derzeitige Situation während der Baumusterzulassung

Einige Abscheidevorgänge können eine oder mehrere Unterbrechungen, z.B. für die Rückspülung, die Filterreinigung oder den Batch-Betrieb erforderlich machen.

Mögliches Problem

Beinhaltet die erforderliche Zeit für den ununterbrochenen Betrieb auch die bereits genannten Unterbrechungen, kann sich der Gesamtdurchsatz der Separatoranlage im Vergleich zu einer Separatoranlage mit einem ununterbrochenen Abscheidevorgang erheblich verringern.

Leitlinie

Die Prüfergebnisdiagramme (Anhang zu Anhang 1) sind wie folgt auszulegen:

Nach den Prüfergebnisdiagrammen im Anhang zu Anhang 1 soll für die Leistungsprüfungen mit den Prüfflüssigkeiten der Typen A, B und C ein ununterbrochener und selbsttätiger Betrieb zugrunde gelegt werden. Wenn jedoch aufgrund des Abscheidevorgangs eine Unterbrechung der Zuführung der Prüfflüssigkeit mit der nominalen Durchflussrate für notwendig erachtet wird, z.B. für die Rückspülung, soll die für diese Unterbrechungen benötigte Zeit zu der für den Prüfabschnitt erforderlichen Zeit addiert werden, der während der Leistungsprüfung unterbrochen wurde. Die Bilgenwasser-Separatoranlage arbeitet zu jedem Zeitpunkt ununterbrochen und selbsttätig ohne Eingreifen von außen.

UWS Umweltmanagement GmbHENDE