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Rundschreiben MEPC.1/Circ.759
Richtlinien für einen bordeigenen Plan zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch ölhaltige Abfälle
Vom 24. Januar 2012
(VkBl. Nr. 3 vom 15.02.2012 S. 94)
Am 25. August 2011 hat der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt (MEPC) der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation auf seiner 62. Tagung, mit dem Rundschreiben MEPC.1/Circ.759 die "Richtlinien für einen bordeigenen Plan zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch ölhaltige Abfälle" verabschiedet.
Diese Richtlinien sollen den Eigentümern und Betreibern von Schiffen bei der Erstellung von bordeigenen Plänen zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch ölhaltige Abfälle für Maschinenräume von Schiffen helfen, um die durch den Internationalen Code für Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebes und der Verhütung der Meeresverschmutzung (ISM-Code) vorgegebenen Umweltziele zu unterstützen.
Richtlinien für einen bordeigenen Plan zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch ölhaltige Abfälle
1 Einführung
1.1 Diese Richtlinien sollen den Eigentümern und Betreibern von Schiffen bei der Erstellung von bordeigenen Plänen zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch ölhaltige Abfälle für Maschinenräume von Schiffen helfen, um die durch den ISM-Code vorgegebenen Umweltziele zu unterstützen.
1.2 Wesentliche Bestandteile des bordeigenen Plans zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch ölhaltige Abfälle sollen entsprechend den Ausführungen in diesen Richtlinien schiffsspezifische Verfahrensanweisungen des Unternehmens sein.
2 Erste Bewertung
Diese Verfahren sollen auf, einer ersten Bewertung der bereits bestehenden Vorkehrungen des Unternehmens, der bordseitigen Verbrennungsanlage und der Ölfilteranlage nebst den zugehörigen Systemen zur Behandlung von ölhaltigen Abfällen und Bilgenwasser beruhen, einschließlich der Verringerung einer mit der Wartung, der Reinigung und dem Betrieb aller Ausrüstungen und Anlagen in einem Maschinenraum direkt zusammenhängenden Entstehung solcher Abfälle.
3 Bordseitiger Plan zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch ölhaltige Abfälle
Der bordseitige Plan zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch ölhaltige Abfälle soll Maßnahmen enthalten, einschließlich der in den Absätzen 4 bis 14 vorgesehenen Maßnahmen, die eine ordnungsgemäße Entsorgung ölhaltiger Abfälle in Übereinstimmung mit den einschlägigen Vorschriften des Flaggenstaates und des Hafenstaates sicherstellen. Die Maßnahmen könnten direkt in einen bordeigenen Plan zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch ölhaltige Abfälle oder in das System zur Organisation von Sicherheitsmaßnahmen (Safety Management System; SMS) einfließen.
4 Lagerung, Behandlung und Abgabe
Unternehmensspezifische Verfahrensweisen für die Lagerung, Behandlung und Abgabe von ölhaltigen Abfällen und die Bilgenwasser-Behandlung.
5 Ständige Überprüfung
Verfahrensweisen des Unternehmens zur Verbesserung 1 der Behandlung ölhaltiger Abfälle. Dieser Maßnahmenkatalog kann verfahrenstechnische, wartungstechnische, betriebliche und systembezogene Verbesserungen enthalten.
6 Zuständigkeit und Verantwortlichkeit
Festgelegte Ebenen der Zuständigkeit und Verantwortlichkeit, um eine ordnungsgemäße Entsorgung ölhaltiger Abfälle sicherzustellen, einschließlich:
7 Identifizierung der Abfallströme
Verfahren zur Bestimmung und Dokumentation der Abfallströme nach Menge und Art.
8 Verringerung von Abfällen
Verfahren zur Verringerung der Entstehung ölhaltiger Abfälle, der Verunreinigung von Bilgenwasser und zur Trennung von Reinwasser 2, einschließlich:
9 Dokumentation und Aufzeichnungen
Dokumentationskontrollverfahren, einschließlich Öltagebuch.
10 Verringerung des Potenzials für menschliches Fehlverhalten
Vorkehrungen und Verfahren zur Verringerung des Potenzials für menschliches Fehlverhalten und zur Förderung der Genauigkeit der Aufzeichnungen und des ordnungsgemäßen Betriebs der Anlagen.
11 Meldung von Unfällen
Meldeverfahren für Unfälle und Regelwidrigkeiten.
12 Verhalten bei Notfällen
Verfahren zur Vorbereitung auf und zum Verhalten bei Notfällen an Bord von Schiffen, insbesondere solche, die in Zusammenhang mit dem Einleiten von ölhaltigern Bilgenwasser stehen.
13 Gerätebedienungsanleitungen
Verfahren zur Sicherstellung der einwandfreien Funktion von Separatoranlagen für Öl-Wasser-Gemische, Verbrennungsanlagen und Systemen zur Behandlung und Aufbereitung von Bilgenwasser, einschließlich Wartung, Störungsbeseitigung und Betrieb von Kontrollvorrichtungen und Spezialausrüstung.
14 Schulung
Verfahren für die Beurteilung der Befähigung des Schiffspersonals, Sensibilisierung und Schulung, insbesondere im Hinblick auf die Verhütung der Verschmutzung durch ölhaltige Abfälle und den Betrieb von Systemen zur Behandlung von Bilgenwasser.
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1) Einbau einer Zusatzausrüstung oder Veränderungen an bereits eingebauter baumusterzugelassener Ausrüstung können eine Zulassung der Verwaltung des Flaggenstaats erforderlich machen.
2) Es wird auf die "Revidierten Richtlinien von 2008 für Systeme zur Behandlung ölhaltiger Abfälle in Maschinenräumen von Schiffen einschließlich erläuternder Hinweise in Bezug auf ein Integriertes System zur Behandlung von Bilgenwasser (IBTS)" in MEPC.1/ Circ.642 in der jeweils geltenden Fassung verwiesen.
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