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Entschließung MEPC.76(40)
Normspezifikation für bordseitige Verbrennungsanlagen

Vom 23. Februar 2007
(VkBl. Nr. 6 vom 31.03.2007 S. 174; 23.02.2007 S. 185)



1 Zweck

1.1 Diese Spezifikation umfasst den Entwurf, die Herstellung, die Leistungsanforderungen, den Betrieb und die Prüfung von Verbrennungsanlagen, die für die Verbrennung von Müll und sonstigen Abfällen vorgesehen sind, die während des normalen Schiffsbetriebs anfallen.

1.2 Diese Spezifikation gilt für diejenigen Verbrennungsanlagen, die eine Leistung bis zu 1500 kW je Einheit haben.

1.3 Diese Spezifikation gilt nicht für Anlagen auf besonderen Verbrennungsschiffen, z.B. für die Verbrennung von Industrieabfällen wie Chemikalien, Rückstände bei der Herstellung usw.

1.4 Diese Spezifikation befasst sich weder mit der Stromversorgung der Anlage noch mit den Fundament- und Kaminbefestigungen.

1.5 Diese Spezifikation sieht Emissionsanforderungen in Anhang A1 und Brandschutzanforderungen in Anhang A2 vor. Vorgaben für Verbrennungsanlagen mit eingebauter Wärmerückgewinnungsanlage und Vorgaben für die Rauchgastemperatur sind in Anhang A3 bzw. Anhang A4 angegeben.

1.6 Diese Spezifikation kann gefährliche Materialien, Betriebsabläufe und Ausrüstung einschließen. Diese Norm erhebt nicht den Anspruch, sich im Zusammenhang mit ihrer Anwendung mit allen Sicherheitsproblemen zu befassen. Es liegt in der Verantwortung des Anwenders dieser Norm, geeignete Sicherheits- und Gesundheitsverfahren einzuführen, und vor dem Einsatz die Anwendung behördlicher Einschränkungen einschließlich möglicher Hafenstaat-Einschränkungen festzulegen.

2 Begriffsbestimmungen

2.1 Der Ausdruck "Schiff" bezeichnet ein Fahrzeug jeder Art, das in der Meeresumwelt betrieben wird; er umfasst Tragflächenboote, Luftkissenfahrzeuge, Unterwasserfahrzeuge, schwimmendes Gerät und feststehende oder schwimmende Plattformen.

2.2 Der Ausdruck "Verbrennungsanlage" bezeichnet eine Einrichtung an Bord zum Verbrennen fester Abfälle, die etwa der Beschaffenheit von Haushaltsabfällen entsprechen, und flüssiger Abfälle, die beim Betrieb des Schiffes entstehen, z.B. Haushaltsabfälle, ladungsbezogene Abfälle, Abfälle aus Wartung und Instandhaltung, Betriebsabfälle, Ladungsrückstände, Fischfanggerät usw. Diese Einrichtung kann so ausgelegt sein, dass die entstehende Wärmeenergie wiederverwendet oder nicht wiederverwendet wird.

2.3 Der Ausdruck "Müll" bezeichnet alle beim üblichen Betrieb des Schiffes anfallenden Arten von Speise-, Haushalts- und Betriebsabfall, ausgenommen Frischfisch und Teile davon, entsprechend Anlage V zu MARPOL 73/78.

2.4 Der Ausdruck "Abfälle" bezeichnet nutzlose, nicht benötigte oder überflüssige Stoffe, die beseitigt werden sollen.

2.5 Der Ausdruck" Lebensmittelabfälle" bezeichnet alle an Bord, insbesondere in Küchen und Speiseräumen, anfallenden Abfälle an verdorbenen oder nicht verdorbenen Lebensmitteln wie zum Beispiel Obst, Gemüse, Molkereiprodukte, Geflügel, Fleischprodukte, Lebensmittelreste, Teile von Lebensmitteln und alle sonstigen Stoffe, die durch solche Abfälle verunreinigt sind.

2.6 Der Ausdruck "Kunststoff" bezeichnet einen festen Stoff, der als wesentlichen Bestandteil einen oder mehrere synthetische organische Hochpolymere enthält und der durch Hitzeeinwirkung und/oder Druck entweder bei der Polymerisation oder bei der Herstellung des Endprodukts in seine Form gebracht wurde. Kunststoffe können hart und brüchig, aber auch weich und elastisch sein. Sie werden in der Schifffahrt zu sehr unterschiedlichen Zwecken benutzt, unter anderem als Verpackungsmaterial (luftdichte Abdeckungen, Flaschen, Behälter, Müllbeutel), im Schiffbau (Glasfaser- und Schichtstoffbauteile, Wandverkleidungen, Rohrleitungen, Isolierungen, Bodenbelag, Teppiche, Textilien, Farben und Lacke, Klebstoffe, elektrische und elektronische Bauteile), als Wegwerfbesteck und -becher, Tüten, Folien, Schwimmkörper, Fischnetze, Zurrbänder, Taue und Schnüre.

2.7 Der Ausdruck "Haushaltsabfälle" bezeichnet alle Arten von Lebensmittel- und sonstigen Abfällen, die in den Aufenthaltsräumen an Bord im Sinne dieser Spezifikation anfallen.

2.8 Der Ausdruck "ladungsbezogene Abfälle" bezeichnet alle Stoffe, die aufgrund ihrer Verwendung an Bord für Zwecke des Stauens oder des Umschlags von Ladung zu Abfall geworden sind. Zu den ladungsbezogenen Abfällen zählen unter anderem Stauholz, Paletten, Schalungs- und Verpackungsmaterial, Sperrholz, Papier, Pappe, Draht und Stahlbänder zum Verzurren.

2.9 Der Ausdruck "Abfälle aus Wartung und Instandhaltung" bezeichnet Stoffe, die sich im Maschinenbereich und im Deckbereich im Lauf von Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten und im Betrieb des Schiffes angesammelt haben, wie etwa Ruß (Sott), Ablagerungen aus Maschinen, abgekratzte Farbe, Deckskehricht, Abfälle vom Maschinenreinigen, Putzlappen und so weiter.

2.10 Der Ausdruck "Betriebsabfälle" bezeichnet alle ladungsbezogenen Abfälle, alle Abfälle aus Wartung und Instandhaltung (einschließlich Asche und Schlacke) sowie die nach Absatz 2.13 als Müll definierten Ladungsrückstände.

2.11 Der Ausdruck "Ölschlamm" bezeichnet Ölschlamm aus Brennstoff- und Schmieröl-Separatoren, Schmieröl-Abfallreste von Haupt- und Hilfsmaschinenanlagen, Abfallöl aus Bilgenwasser-Separatoren, Leckwannen bzw. Leckschalen usw.

2.12 Der Ausdruck "ölverschmutzte Putzlappen" bezeichnet Putzlappen, die mit Öl im Sinne der Anlage 1 zum Übereinkommen durchtränkt sind. Der Ausdruck "verschmutzte Putzlappen" bezeichnet Putzlappen, die mit einem Stoff durchtränkt sind, der in anderen Anlagen zu MARPOL 73/78 als Schadstoff definiert ist.

2.13 Der Ausdruck "Ladungsrückstände" im Sinne dieser Normspezifikation bezeichnet die an Bord befindlichen Ladungsreste, die nicht in richtigen Laderäumen untergebracht werden können (Ladungsüberschüsse und beim Laden verschüttete Mengen) oder die nach Beendigung des Löschens in Laderäumen oder an anderer Stelle zurückbleiben (Löschreste und beim Löschen verschüttete Mengen). Jedoch fallen solche Ladungsrückstände wohl nur in geringen Mengen an.

2.14 Der Ausdruck "Fischfanggerät" bezeichnet jede Vorrichtung oder jeden Teil einer Vorrichtung oder jede Zusammenstellung von Gegenständen, die (der) auf oder in das Wasser gebracht werden kann, um lebende Salzwasser- oder Süßwasser-Organismen zu fangen oder zum späteren Fangen in ihrer Bewegungsfreiheit einzuschränken.

3 Werkstoffe und Herstellung

3.1 Die bei den verschiedenen Teilen der Verbrennungsanlage verwendeten Werkstoffe müssen bezüglich Wärmebeständigkeit, mechanischer Eigenschaften, Oxidation, Korrosion usw. für den vorgesehenen Verwendungszweck wie bei anderen Schiffs-Hilfsanlagen geeignet sein.

3.2 Rohrleitungen für Brennstoff und Ölschlamm müssen aus nahtlosem Stahl ausreichender Festigkeit bestehen und den Anforderungen der Verwaltung entsprechen. An den Brennern dürfen kurze Längen aus Stahl oder Rohrleitungen aus weichgeglühter Kupfer-Nickel-Legierung, Nickel-Kupfer-Legierung oder Kupferrohre verwendet werden. Die Verwendung nichtmetallischer Werkstoffe für Brennstoffleitungen ist verboten. Ventile und Rohrverbindungsstücke dürfen mit einem Gewinde bis zu einer Größe von einschließlich 60 mm Außendurchmesser versehen sein, jedoch dürfen Gewindeverbindungen mit einer Größe von 33 mm und mehr im Außendurchmesser in Druckleitungen nicht verwendet werden.

3.3 Alle drehenden oder sich bewegenden mechanischen Teile und offene elektrische Teile müssen gegen unbeabsichtigte Berührung geschützt sein.

3.4 Die Wände der Verbrennungsanlage müssen mit isolierten feuerfesten Ziegelsteinen bzw. Schamottesteinen und einem Kühlsystem geschützt sein. Die Temperatur der äußeren Oberfläche des Gehäuses der Verbrennungsanlage darf bei Berührung während des normalen Betriebs nicht mehr als 20 °C über der Umgebungstemperatur liegen.

3.5 Ziegelsteine bzw. Schamottesteine müssen widerstandsfähig gegen Temperaturschock und widerstandsfähig gegen die normalen Schiffsschwingungen sein. Die Entwurfstemperatur der Ziegelsteine bzw. Schamottesteine muss der Entwurfstemperatur der Brennkammer zuzüglich 20 v. H. entsprechen (siehe Absatz 4.1).

3.6 Verbrennungsanlagen müssen so entworfen sein, dass die Korrosion auf der Innenseite der Anlage minimiert wird.

3.7 In Anlagen, die für die Verbrennung von flüssigem Abfall ausgerüstet sind, muss eine sichere Zündung und Aufrechterhaltung der Verbrennung sichergestellt sein, z.B. durch einen ergänzenden Brenner, bei dem Gasöl/Dieseltreibstoff oder ein gleichwertiger Brennstoff verwendet wird.

3.8 Die Brennkammer muss für eine leichte Instandhaltung aller innen liegenden Teile einschließlich der Ziegelsteine bzw. Schamottesteine und Isolierung entworfen sein.

3.9 Der Verbrennungsprozess muss unter Unterdruck stattfinden; das bedeutet, dass der Druck im Ofen unter allen Umständen niedriger sein muss als der Umgebungsdruck in dem Raum, in dem die Verbrennungsanlage aufgestellt ist. Um einen Unterdruck sicherzustellen, kann ein Saugzuggebläse eingebaut sein.

3.10 Bei festem Abfall kann der Brennofen per Hand oder selbsttätig beschickt werden. In jedem Fall ist eine Brandgefahr zu vermeiden, und die Beschickung muss ohne Gefährdung des Betriebspersonals möglich sein.

Wird beispielsweise eine Beschickung per Hand durchgeführt, so kann eine Beschickungsschleuse vorgesehen werden, die sicherstellt, dass der Beschickungsraum zum Feuerraum geschlossen ist, so lange die Einfüllklappe offen ist.

Erfolgt die Beschickung nicht über eine Beschickungsschleuse, so ist eine Verriegelung zu installieren, die verhindern, dass die Beschickungstür geöffnet wird, während die Verbrennungsanlage mit der Verbrennung von Müll in Betrieb ist oder die Ofentemperatur mehr als 220 °C beträgt.

3.11 Bei Verbrennungsanlagen, die mit einer Beschickungsrinne oder -einrichtung ausgerüstet sind, muss sichergestellt sein, dass sich der beschickte Müll zur Brennkammer bewegt. Eine derartige Einrichtung muss so ausgelegt sein, dass sowohl der Bedienende als auch die Umgebung vor einer gefährlichen Exposition geschützt sind.

3.12 Es müssen Verriegelungen installiert sein, die verhindern, dass sich die Türen zur Entfernung der Asche öffnen, während die Verbrennung im Gange ist oder die Ofentemperatur mehr als 220 °C beträgt.

3.13 Die Brennkammer der Verbrennungsanlage muss mit einem sicheren Beobachtungsfenster versehen sein, um eine visuelle Kontrolle des Verbrennungsprozesses und einer Müllansammlung während der Verbrennung zu ermöglichen. Weder Hitze und Flammen noch Partikel dürfen durch das Beobachtungsfenster hindurch gehen können. Ein Beispiel eines sicheren Beobachtungsfensters ist Hochtemperaturglas mit einer Blende aus Metall.

3.14 Elektrische Einrichtungen 1

3.14.1 Die Anforderungen an elektrische Einrichtungen gelten für alle elektrischen Einrichtungen einschließlich Bedienelemente, Steuerungen, Sicherheitseinrichtungen, Kabel, Brenner und Brennöfen.

3.14.1.1 An einer zugänglichen Stelle am Brennofen muss eine Trenneinrichtung, die in geöffneter Position verblockt werden kann, angebracht sein, so dass der Brennofen von allen elektrischen Energiequellen abgetrennt werden kann. Diese Trenneinrichtung muss ein integraler Bestandteil des Brennofens sein oder in seiner Nähe vorhanden sein (siehe Absatz 5.1).

3.14.1.2 Alle nichtisolierten, stromführenden Teile aus Metall müssen vor unbeabsichtigter Berührung geschützt sein.

3.14.1.3 Die elektrische Einrichtung muss so ausgelegt sein, dass ein Ausfall dieser elektrischen Einrichtung ein Abschalten der Brennstoffversorgung nach sich zieht.

3.14.1.4 Die elektrischen Verbindungen jeder Sicherheitseinrichtung, die in einem Regelkreis installiert sind, sind elektrisch in Reihe zu schalten. Es sind jedoch die Anordnungen besonders zu beachten, bei denen bestimmte Einrichtungen parallel verkabelt sind.

3.14.1.5 Alle elektrischen Komponenten und Geräte müssen eine Nennspannung entsprechend der Versorgungsspannung des Überwachungssystems haben.

3.14.1.6 Alle elektrischen Geräte und elektrischen Einrichtungen, die dem Wetter ausgesetzt sind, müssen die Anforderungen der von der Organisation anerkannten internationalen Normen 2 erfüllen.

3.14.1.7 Alle elektrischen und mechanischen Überwachungseinrichtungen müssen von einem Typ sein, der entsprechend den internationalen Normen geprüft und durch eine national anerkannte Prüfstelle abgenommen ist.

3.14.1.8 Die Überwachungs-Regelkreise müssen so ausgelegt sein, dass Begrenzungs- und Hauptsicherheitseinrichtungen unmittelbar einen Regelkreis öffnen, der die Funktion hat, die Brennstoffversorgung zum Verbrennungsofen zu unterbrechen.

3.14.2 Überstromschutz

3.14.2.1 Leiter für die Verbindung der elektrischen Leitungen untereinander, die einen geringeren Querschnitt als der Versorgungsleiter haben, müssen mit einem Überstromschutz versehen sein, der nach den verbindenden Leitern mit dem geringsten Querschnitt außerhalb jedes Schaltkastens entsprechend den Anforderungen internationaler, von der Organisation anerkannten Normen 3 ausgelegt ist.

3.14.2.2 Der Überstromschutz für die Verbindung der Leitungen ist an der Stelle anzuordnen, wo der

Leiter mit dem geringeren Querschnitt mit dem Leiter des größeren Querschnitts verbunden ist. Ein allumfassender Überstromschutz ist jedoch zulässig, wenn er der nach dem Leiter mit dem geringsten Querschnitt der elektrischen Leitungen ausgelegt ist oder den Anforderungen internationaler, von der Organisation anerkannter Normen 4 entspricht.

3.14.2.3 Überstromschutz-Geräte müssen zugänglich und ihre Funktion erkennbar sein.

3.14.3 Motoren

3.14.3.1 Alle elektrischen Motoren müssen Gehäuse haben, die der Umgebung entsprechen, in der sie aufgestellt sind, mindestens jedoch der Schutzart IP 44 entsprechend den Anforderungen internationaler, von der Organisation anerkannter Normen 5.

3.14.3.2 Die Motoren müssen mit einem korrosionsbeständigen Leistungsschild versehen sein, das Informationen entsprechend den Anforderungen internationaler, von der Organisation anerkannter Normen 6 angibt.

3.14.3.3 Die Motoren müssen mit einem Überlastschutz mittels eingebauter thermischer Motorschutzschalter, elektrodynamischer Motorschutzschalter oder einer Kombination beider entsprechend den Anweisungen des Herstellers, welche die internationalen, von der Organisation anerkannten Normen 7 erfüllen müssen, ausgerüstet sein.

3.14.3.4 Die Motoren müssen für Dauerbetrieb ausgelegt und baulich für eine Umgebungstemperatur von 45 °C oder höher ausgeführt sein.

3.14.3.5 Alle Motoren müssen mit Anschlussklemmen oder Anschlussschrauben in Klemmenkästen versehen sein, die in das Motorgehäuse eingebaut oder am Motorgehäuse befestigt sind.

3.14.4 Zündsysteme

3.14.4.1 Wenn eine selbsttätige elektrische Zündung vorgesehen ist, so muss diese entweder durch einen elektrischen Funken einer hohen Spannung, einen elektrischen Funken einer hohen Energie oder mittels einer Glühspule erfolgen.

3.14.4.2 Zündtransformatoren müssen Gehäuse haben, die der Umgebung entsprechen, in der sie aufgestellt sind, mindestens jedoch der Schutzart IP 44 entsprechend den Anforderungen internationaler, von der Organisation anerkannter Normen 8.

3.14.4.3 Zündkabel müssen die Anforderungen internationaler, von der Organisation anerkannter Normen 9 erfüllen.

3.14.5 Verkabelung

3.14.5.1 Alle elektrischen Leitungen müssen entsprechend den Anforderungen internationaler, von der Organisation anerkannter Normen 10 ausgelegt und ausgewählt sein.

3.14.6 Leitende Verbindungen und Erdung

3.14.6.1 Es müssen Vorrichtungen für die Erdung der hauptsächlichen metallischen Rahmen oder Einzelbauteile der Verbrennungsanlage vorgesehen sein.

3.14.6.2 Nicht stromführende Gehäuse, Rahmen und ähnliche Bauteile aller elektrischen Komponenten und Geräte müssen mit dem Hauptrahmen oder -bauteil der Verbrennungsanlage elektrisch leitend verbunden sein. Elektrische Komponenten, die durch ihre Installation elektrisch leitend verbunden sind, benötigen keinen separaten Erdleiter.

3.14.6.3 Wenn ein isoliertes Kabel verwendet wird, um elektrische Komponenten und Geräte zu erden, so muss es eine durchgehend grüne Farbe, mit oder ohne einen gelben Streifen, haben.

4 Betriebsanforderungen

4.1 Die Verbrennungsanlage ist für die folgenden Betriebbedingungen auszulegen und zu bauen:

Maximale Rauchgas-Austrittstemperatur der Brennkammer1200 °C
Minimale Rauchgas-Austrittstemperatur der Brennkammer850 °C
Vorheiztemperatur der Brennkammer650 °C

Für Verbrennungsanlagen mit schubweiser Beschickung gibt es keine Vorheizanforderungen. Die Verbrennungsanlage ist jedoch so auszulegen, dass die Temperatur im eigentlichen Verbrennungsraum innerhalb von 5 Minuten 600 °C erreicht.

Vorspülen vor der ZündungMindestens 4 Luftwechsel in der (den) Brennkammer(n) und dem Kamin, jedoch nicht weniger als 15 Sekunden
Zeitdauer zwischen NeustartsMindestens 4 Luftwechsel in der (den) Brennkammer(n) und dem Kamin, jedoch nicht weniger als 15 Sekunden
Nachspülen nach dem Absperren des BrennstoffsNicht weniger als 15 Sekunden nach Schließen des Brennstoffventils
Abführende Gase der VerbrennungsanlageMinimum 6 % Sauerstoffgehalt (O2)
(gemessen in trockenem Abgas)

4.2 Die Außenflächen der Brennkammer(n) müssen vor der Wärmeabstrahlung bzw. dem Berühren so geschützt sein, dass Personen unter normalen Arbeitsbedingungen keiner außergewöhnlichen Wärme/Hitze (20 °C oberhalb der Umgebungstemperatur) oder bei unmittelbarem Berühren der Oberfläche einer Temperatur von mehr als 60 °C ausgesetzt sind. Beispiele für andere Möglichkeiten, um dieses zu erreichen, sind ein Doppelmantel mit einem dazwischen befindlichen Luftstrom oder ein erweiterter Metallmantel.

4.3 Verbrennungsanlagen müssen mit Unterdruck (negativer Druck) in der Brennkammer so betrieben werden, dass keine Gase oder Rauch in die umliegenden Bereiche austreten können.

4.4 Die Verbrennungsanlage muss an einer auffallenden Stelle an der Anlage angebrachte Warnschilder haben, die vor einem unbefugten Öffnen der Türen der Brennkammer(n) während des Betriebes und vor einer Überladung der Verbrennungsanlage mit Müll warnen.

4.5 Die Verbrennungsanlage muss an einer auffallenden Stelle an der Anlage ein angebrachtes Hinweisschild bzw. angebrachte Hinweisschilder haben, die eindeutig auf folgendes hinweisen:

4.5.1 Entfernen der Asche und der Schlacke aus der Brennkammer und Säubern der Eintrittsöffnungen für die Verbrennungsluft vor dem Anfahren der Verbrennungsanlage (soweit zutreffend).

4.5.2 Betriebsverfahren und Anweisungen: Diese müssen die zugehörigen/geeigneten Anfahrverfahren, normalen Abschaltverfahren, Notabschaltverfahren und Verfahren für die Beschickung mit Müll (soweit zutreffend) umfassen.

4.6 Um die Entstehung von Dioxinen zu vermeiden, muss das Abgas innerhalb eines Abstands von 2,5 Meter von der Rauchgasaustrittsöffnung der Brennkammer entfernt auf maximal 350 °C schockgekühlt werden.

5 Betriebsüberwachung

5.1 Die gesamte Anlage muss von allen elektrischen Energiequellen durch einen einzigen Trennschalter, der sich in der Nähe des Brennofens befindet, abgeschaltet werden können (siehe Absatz 3.14.1.1).

5.2 Außerhalb des Aufstellungsraums muss ein Notausschalter angeordnet sein, mit dem die gesamte Energieversorgung der Anlage abgeschaltet werden kann. Mit dem Notausschalter muss auch die Energieversorgung der Brennstoffpumpen abgeschaltet werden können. Falls der Brennofen mit einem Rauchgasgebläse ausgerüstet ist, muss er unabhängig von den anderen Betriebsmitteln des Brennofens wieder eingeschaltet werden können.

5.3 Die Überwachungseinrichtungen müssen so ausgelegt sein, dass jeder Ausfall der folgenden Einrichtungen den weiteren Betrieb verhindert und die Brennstoffversorgung abschaltet.

5.3.1 Sicherheitsthermostat/Fehler im Luftzug

5.3.1.1 Es muss ein Rauchgas-Temperaturregler mit einem im Abgaskanal angeordneten Fühler vorhanden sein, der den Brenner abschaltet, wenn die Abgastemperatur die vom Hersteller für diese bestimmte Anlage eingestellte Temperatur übersteigt.

5.3.1.2 Es muss ein Verbrennungs-Temperaturregler mit einem in der Brennkammer angeordneten Fühler vorhanden sein, der den Brenner abschaltet, wenn die Temperatur in der Brennkammer maximale Temperatur übersteigt.

5.3.1.3 Es muss ein Unterdruckschalter vorhanden sein, der den Luftzug und den Unterdruck in der Brennkammer überwacht. Der Zweck dieses Unterdruckschalters dient der Sicherstellung, dass in der Verbrennungsanlage während des Betriebes genügend Luftzug bzw. Unterdruck vorhanden ist. Der Schaltkreis mit dem Programmrelais für den Brenner muss öffnen und ein Alarm ausgelöst werden, bevor der Unterdruck auf Atmosphärendruck ansteigt.

5.3.2 Flammenausfall/Brennstoffdruck

5.3.2.1 Der Brennofen muss eine Flammenüberwachungs-Sicherheitseinrichtung haben, der aus einem Flammenwächter und den zugehörigen Komponenten für das Abschalten der Anlage im Falle eines Zündversagens und einer Flammenstörung während des Zündzyklus besteht. Die Flammenüberwachungs-Sicherheitseinrichtung muss so ausgelegt sein, dass der Ausfall nur einer Komponente eine Sicherheitsabschaltung bewirkt.

5.3.2.2 Die Flammenüberwachungs-Sicherheitseinrichtung muss das Brennstoffventils innerhalb von 4 Sekunden nach Ausfall der Flamme schließen können.

5.3.2.3 Die Flammenüberwachungs-Sicherheitseinrichtung muss eine Zündversuchsdauer von nicht mehr als 10 Sekunden haben, während der Brennstoff zur Bildung einer Flamme gefördert wird. Wird während eines Zeitraums von 10 Sekunden keine Flamme gebildet, so muss sich die Brennstoffversorgung zum Brenner unverzüglich selbsttätig abschalten.

5.3.2.4 Wenn immer die Flammenüberwachungs-Sicherheitseinrichtung wegen Zündstörung, Flammenausfall oder Ausfall irgendeiner anderen Komponente in Tätigkeit getreten ist, darf nur ein einziger Neustart möglich sein. Ist dieser nicht erfolgreich, ist für einen Neustart ein manuelles Zurücksetzen der Flammenüberwachungs-Sicherheitseinrichtung erforderlich.

5.3.2.5 Flammenüberwachungs-Sicherheitseinrichtung thermostatischer Art wie interner Anstoß-Schalter und pyrotechnischer Schalter, die mittels einer offenen Bimetallspirale arbeiten, sind verboten.

5.3.2.6 Wenn der Brennstoffdruck unter den vom Hersteller eingestellten Wert abfällt, muss eine Störung und Ausschaltung des Programmrelais erfolgen. Dieses gilt auch für Ölschlamm-Brenner. (Anzuwenden, wenn der Druck wichtig für den Verbrennungsprozess oder eine Pumpe kein integraler Bestandteil des Brenners ist.)

5.3.3 Ausfall der Energieversorgung

Wenn die Energieversorgung der Überwachungs- bzw. Alarmschalttafel an der Verbrennungsanlage (nicht von der Fernüberwachung) ausfällt, muss sich die Anlage aus- schalten.

5.4 Brennstoffversorgung

In der Brennstoffleitung zu jedem Brenner müssen zwei hintereinander angeordnete Magnetventile zur Brennstoffüberwachung vorgesehen sein. Bei Mehrfachbrenneranlagen reicht es aus, wenn sich ein Ventil in der Hauptbrennstoffversorgungsleitung und ein Ventil an jedem Brenner befinden. Die Ventile sind elektrisch parallel anzuschließen, so dass beide gleichzeitig in Betrieb sind.

5.5 Alarmeinrichtungen

5.5.1 Ein Ausgang für einen akustischen Alarm muss für den Anschluss an eine örtliche Alarmanlage oder eine zentrale Alarmanlage vorgesehen sein. Wenn eine Störung auftritt, muss eine sichtbare Anzeige angeben, was die Störung verursacht hat. (Die Anzeige darf mehr als einen Störfall erfassen.)

5.5.2 Die sichtbare Anzeige muss so ausgelegt sein, dass ein manuelles Zurücksetzen erforderlich ist, wenn es sich bei der Störung um eine sicherheitsbedingte Abschaltung handelt.

5.6 Nach dem Abschalten des Ölbrenners müssen Vorkehrungen für eine ausreichende Kühlung des Brennraumes vorgesehen sein. (Dieses kann beispielsweise dadurch erreicht werden, dass das Abgasgebläse oder der Ejektor so geschaltet werden könnten, dass sie weiterhin in Betrieb bleiben. Dieses würde nicht im Fall einer manuellen Notabschaltung gelten.)

6 Sonstige Anforderungen

6.1 Dokumentation

Eine vollständige Bedienungs- und Instandsetzungs-Anleitung mit Zeichnungen, elektrischen Schaltplänen, Ersatzteilliste usw. sind bei jeder Verbrennungsanlage mitzuliefern.

6.2 Einbaulage

Alle Geräte und Komponenten müssen in der im Schiff eingebauten Lage so ausgeführt sein, dass sie funktionieren, wenn sich das Schiff in aufrechter Lage befindet und wenn es bis zu einem Krängungswinkel bis einschließlich 15° nach jeder Seite unter statischen Verhältnissen und 22,5° nach jeder Seite unter dynamischen Verhältnissen (Rollen) und gleichzeitig 7,5° dynamisch über Bug oder Heck (Stampfen) geneigt ist.

6.3 Verbrennungsanlage

6.3.1 Verbrennungsanlagen müssen eine Energiequelle einer ausreichenden Leistung haben, um ein sichere Zündung und eine vollständige Verbrennung zu gewährleisten. Die Verbrennung muss bei ausreichendem Unterdruck in der (den) Brennkammer(n) stattfinden, um sicherzustellen, dass keine Gase oder Rauch in die umliegenden Bereiche austreten können (siehe Absatz 5.3.1.3).

6.3.2 Unter jedem Brenner und unter jeder Pumpe, jedem Filter usw., die eine gelegentliche Überprüfung erfordern, muss eine Leckölwanne aufgestellt sein.

7 Prüfung

7.1 Baumusterprüfung

Für den Prototyp jeder Bauart ist eine Funktionsprüfung durchzuführen; alle Prüfergebnisse müssen in einem vollständigen Prüfbericht aufgeführt sein. Die Prüfung ist durchzuführen, um sicherzustellen, dass alle Überwachungskomponenten ordnungsgemäß eingebaut worden sind und dass sich alle Teile der Verbrennungsanlage einschließlich der Bedienelemente und Sicherheitseinrichtungen in einem zufrieden stellenden Betriebszustand befinden. Die Prüfungen müssen die nachfolgend in Abschnitt 7.3 beschriebenen Einbauprüfungen umfassen.

7.2 Werksprüfung

Für jeder Anlage, sofern vormontiert, ist eine Funktionsprüfung durchzuführen, um sicherzustellen, dass alle Überwachungskomponenten ordnungsgemäß eingebaut worden sind und dass sich alle Teile der Verbrennungsanlage einschließlich der Bedienelemente und Sicherheitseinrichtungen in einem zufrieden stellenden Betriebszustand befinden. Die Prüfungen müssen die nachfolgend in Abschnitt 7.3 beschriebenen Einbauprüfungen umfassen.

7.3 Einbauprüfungen

Nach dem Einbau ist eine Funktionsprüfung durchzuführen, um sicherzustellen, dass alle Überwachungskomponenten ordnungsgemäß eingebaut worden sind und dass sich alle Teile der Verbrennungsanlage einschließlich der Bedieneinrichtungen und Sicherheitseinrichtungen in einem zufrieden stellenden Betriebszustand befinden. Die Anforderungen für das Vorspülen und die Zeitdauer zwischen Neustarts entsprechend Absatz 4.1 sind zum Zeitpunkt der Einbauprüfung nachzuprüfen.

7.3.1 Flammenwächter: Die Funktion der Flammenüberwachungs-Sicherheitseinrichtung ist durch Herbeiführung eines Ausfalls der Flamme und der Zündung zu überprüfen. Die Funktion des akustischen Alarms und der sichtbaren Anzeige sind zu überprüfen. Die Abschaltzeiten sind zu überprüfen.

7.3.2 Grenzwertgeber: Die Abschaltung aufgrund der Auslösung der Grenzwertgeber ist zu überprüfen.

7.3.2.1 Brennstoffdruck-Grenzwertgeber: Der Abfall des Brennstoffdrucks unter den für eine sichere Verbrennung erforderlichen Wert muss eine Sicherheitsabschaltung bewirken.

7.3.2.2 Sonstige Sicherheitseinrichtungen: Sonstige Sicherheitseinrichtungen sind auf ordnungsgemäße Funktion entsprechend den Angaben des Herstellers der Anlage zu prüfen.

7.3.3 Verbrennungsregelung: Die Verbrennungsregelung muss stabil sein und reibungslos arbeiten.

7.3.4 Programmregelung: Die Programmregelung ist hinsichtlich der Überwachung (Controlling) und des periodischen Betriebsablaufs in der vorgesehenen Weise zu überprüfen. Vorspülen, Zündung, Nachspülen und Regulierung sind auf einwandfreie Funktion zu überprüfen. Für die Überprüfung von Zeitintervallen ist eine Stoppuhr zu verwenden.

7.3.5 Überwachung der Brennstoffversorgung: Die zufrieden stellende Funktion der zwei Magnetventile zur Brennstoffüberwachung ist unter allen Bedingungen des Betriebs und der Abschaltung zu überprüfen.

7.3.6 Prüfung auf niedrige Spannung: Mit der Verbrennungsanlage ist die Prüfung niedriger Spannung durchzuführen, um glaubhaft nachzuweisen, dass die Brennstoffversorgung zum Brenner selbsttätig abgeschaltet wird, bevor eine Fehlfunktion der Verbrennungsanlage infolge der niedrigen Spannung erfolgt.

7.3.7 Schalter: Alle Schalter sind zu prüfen, um eine ordnungsgemäße Funktion nachzuweisen.

8 Zertifizierung

8.1 Eine Zertifizierungsbescheinigung des Herstellers ist beizufügen (als Bescheinigung, Zeugnis oder in der Bedienungsanleitung).

9 Kennzeichnung

9.1 Jede Verbrennungsanlage ist dauerhaft mit folgenden Angaben zu kennzeichnen:

9.1.1 Name des Herstellers oder Handelsname.

9.1.2 Bauweise, Typ, Modell oder sonstige Bezeichnung der Verbrennungsanlage.

9.1.3 Leistung - anzugeben in nettobemessener Wärmeabgabe der Verbrennungsanlage in Wärmeeinheit pro Zeiteinheit; z.B. in Britischen Wärmeeinheiten pro Stunde, Megajoule pro Stunde, Kilokalorien pro Stunde.

10 Qualitätszusicherung

Verbrennungsanlagen müssen in einer Art und Weise ausgelegt, hergestellt und geprüft werden, die sicherstellt, dass sie die Anforderungen dieser Normspezifikation erfüllen.

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Anhang

A1 Emissionsnormen für bordseitige Verbrennungsanlagen mit einer Leistung bis 1500 kW 

Die folgenden Mindestinformationen sind zur Verfügung zu stellen:

A1.1 Eine IMO ist erforderlich für jede bordseitige Verbrennungsanlage. Um eine solche Baumusterzulassung zu erlangen, muss die Verbrennungsanlage nach einer von der IMO anerkannten Norm ausgelegt und gebaut sein. Jedes Modell muss unter der Verantwortung der Verwaltung einer besonderen Baumusterzulassungs-Funktionsprüfung in der Fertigungsstätte oder einer anerkannten Prüfeinrichtung unterzogen werden.

A1.2 Die Baumusterzulassungs-Prüfung muss die Messung der folgenden Parameter umfassen:

Maximale Leistung:kW oder kcal/h
kg/h näher angegebenen Abfalls
kg/h je Brenner
Brennstoffverbrauch der Zündflamme:kg/h je Brenner
Sauerstoffgehalt in der Brennkammer bzw. Brennzone (Durchschnitt):%
Kohlenmonoxidgehalt im Abgas (Durchschnitt):mg/MJ
Russzahl (Durchschnitt):nach Bacharach oder Ringelmann
Temperatur am Rauchgas-Austritt der Brennkammer (Durchschnitt):°C
unverbrannte Bestandteile in der Asche:% Gewichtsanteile

A1.3 Dauer der Funktionsprüfung

Verbrennung von Ölschlamm:6 - 8 Stunden
Verbrennung von festem Abfall:6 - 8 Stunden

A1.4 Zusammensetzung von Ölschlamm/Abfall für die Baumusterzulassungs-Prüfung (in % Gewichtsanteile)

Ölschlamm bestehend aus:75 % Ölschlamm von Schweröl
5 % Schmierölrückstände
20 % emulgiertes Wasser
fester Abfall (Klasse 2) bestehend aus:50 % Nahrungsmittelabfälle
50 % Restmüll,
der sich wie folgt zusammensetzt
etwa 30 % Papier
etwa 40 % Pappe
etwa 10 % Lumpen
etwa 20 % Kunststoffe


Das Abfallgemisch darf einen Feuchtigkeitsgehalt von bis zu 50 % und einen Anteil von unverbrennbaren Feststoffen von bis zu 7 % aufweisen.

Abfallklassen

Fundstelle: Abfallklassifizierung des Incinerator Institute of America (nur als Information für Baumusterzulassungs-Prüfungen) Klasse 2 Abfälle, bestehend aus einer etwa gewichtsgleichförmigen Mischung aus Abfällen und Müll. Diese Art Abfall ist üblich bei dem Leben an Bord eines Fahrgastschiffes und besteht bis zu 50 % aus Feuchtigkeit, 7 % nicht verbrennbaren Feststoffen und hat einen Heizwert von etwa 10.000 kJ/kg im Verbrennungsfall.

HeizwertkJ/kgkcal/kg
Gemüse und angefaulte Produkte5.7001.360
Papier14.3003.415
Lappen, Lumpen15.5003.700
Kunststoffe36.0008.600
Ölschlamm36.0008.600
Abwässerschlamm3.000716
Dichtekg/m3 
Papier (lose)50 
Abfallstoffe (75 % nass)720 
Trockener Müll110 
Holzabfall190 
Holzsägespäne220 

Die Dichte des an Bord des Schiffes anfallenden losen üblichen Abfalls beträgt etwa 130 kg/m3.

A1.5 Vorgeschriebene Emissionsnormen, die bei der Baumusterzulassungs-Prüfung einzuhalten sind

Sauerstoffgehalt in der Brennkammer6 - 12 %
Maximaler Kohlenmonoxidgehalt im Abgas (Durchschnitt)200 mg/MJ
maximale Russzahl (Durchschnitt)Bacharach 3 oder Ringelmann 1
(Eine höhere Russzahl ist nur für ganz kurze Zeitabschnitte zulässig, beispielsweise beim Beginn des Verbrennungsvorgangs.)
unverbrannte Bestandteile als Rückstandsaschemaximal 10 % Gewichtsanteile
Temperatur am Rauchgas-Austritt der Brennkammer (Bereich)850 - 1200 °C

Die Temperatur am Rauchgas-Austritt und der Sauerstoffgehalt sind während des Verbrennungsprozesses und nicht während des Vorheizens oder des Abkühlens zu messen. Bei einer Verbrennungsanlage mit schubweiser Beschickung ist es zulässig, die Baumusterzulassungs-Prüfung mit einer einzigen Charge durchzuführen.

Eine hohe Temperatur in der eigentlichen Brennkammer bzw. Brennzone ist eine uneingeschränkte Bedingung, um eine vollständige und rauchfreie Verbrennung zu erhalten, einschließlich der Verbrennung von Kunststoffen und anderer synthetischer Werkstoffe, um Dioxine, flüchtige organische Verbindungen (VOCs) und Emissionen zu minimieren.

A1.6 Brennstoffbedingte Emissionen

A1.6.1 Auch bei einer guten Verbrennungsmethode hängt die Emission der Verbrennungsanlage von der Art der zu verbrennenden Stoffe ab. Wenn beispielsweise ein Schiff einen Brennstoff mit einem hohen Schwefelgehalt gebunkert hat, dann wird der Ölschlamm aus den Separatoren, der in der Verbrennungsanlage verbrannt wird, zu einer SOx-Emission führen. Wiederum wird die SOx-Emission aus der Verbrennungsanlage nur weniger als 1 % des SOx-Ausstoßes der Abgase aus den Haupt- und Hilfsmaschinen ausmachen.

A1.6.2 Organische Hauptbestandteile (POCs) können nicht andauernd gemessen werden. Offensichtlich gibt es gegenwärtig keine Geräte mit Einrichtungen für eine andauernde Fernmessung, die POCs, HCI oder die Zerstörungsfähigkeit von Abfällen messen. Diese Messungen können nur unter Verwendung von Stichproben-Verfahren durchgeführt werden, bei dem die Probe an ein Labor zur Analyse gegeben wird. Im Falle organischer Bestandteile (unzerstörte Abfälle) erfordert die Laborarbeit erhebliche Zeit zur Erledigung bzw. Ausführung. Demnach kann eine andauernde Emissions-Überwachung nur durch zweitrangige Messungen gewährleistet werden.

A1.6.3 Betriebs- bzw. Emissionskontrolle an Bord

Bei einer bordseitigen Verbrennungsanlage mit IMO-Baumusterzulassung ist die Kontrolle bzw. Überwachung auf das Folgende zu begrenzen:

  1. Kontrolle bzw. Überwachung des Sauerstoffgehalts in der Brennkammer (nur Stichproben, ein Sauerstoffgehalt-Analysegerät wird für das Mitführen an Bord nicht gefordert),
  2. Kontrolle bzw. Überwachung Temperatur am Rauchgas-Austritt der Brennkammer.

Durch eine ständige (selbsttätige) Kontrolle des Verbrennungsprozesses ist sicherzustellen, dass die vorstehend erwähnten zwei Parameter, innerhalb der beschriebenen Grenzen, eingehalten werden. Diese Betriebsart stellt sicher, dass Feststoffe und Rückstandsasche nur Spuren organischer Bestandteile enthalten.

A1.7 Fahrgastschiffe bzw. Kreuzfahrtschiffe mit eingebauten Verbrennungsanlagen, die eine Gesamtleistung von mehr als 1500 kW haben.

A1.7.1 An Bord dieser Schiffstypen werden wahrscheinlich die folgenden Verhältnisse vorherrschen:

  1. Anfall großer Mengen brennbaren Abfalls mit einem hohen Anteil von Kunststoffen und synthetischer Stoffe,
  2. Verbrennungsanlage mit einer hohen Leistung über lange Zeitabschnitte durchgehend in Betrieb,
  3. Dieser Schiffstyp verkehrt häufig in empfindlichen/sensiblen Küstenbereichen.

A1.7.2 Im Hinblick auf brennstoffbedingte Emissionen aus Anlagen mit solcher hohen Leistung ist der Einbau eines Seewasser-Rauchgaswäschers in Erwägung zu ziehen. Dieser Einbau kann zu einer wirksamen Nachreinigung des Abgases beitragen, demzufolge den Gehalt von

HCl
SOx
Feststoffen bzw. Aerosolen

auf einen minimalen Anteil herabsetzen.

A1.7.3 Jede Drosselung/Einschränkung von Stickstoffoxid (NOx) soll nur im Zusammenhang mit möglichen zukünftigen Regeln über Verunreinigung durch die vom Schiff ausgehende Gesamtverunreinigung, z.B. Haupt- und Hilfsmaschinen, Kessel usw., in Betracht gezogen werden.

A2 Brandschutzanforderungen für Verbrennungsanlagen und Lagerräume für Abfälle

Aus Gründen der Konstruktion, der Anordnung und der Isolierung sind Aufstellungsräume für Verbrennungsanlagen und Lagerräume für Abfälle wie Maschinenräume der Kategorie A (Regel II-2/3.19 11 SOLAS) bzw. Wirtschaftsräume (Regel II-2/3.12 12 SOLAS) zu behandeln. Um die Brandgefahr, welche diese Räume darstellen, zu minimieren, sind die folgenden SOLAS-Vorschriften des Kapitels II-2 anzuwenden:

A2.1 Für Fahrgastschiffe, die mehr als 36 Fahrgäste befördern

  1. Regel 26.2.2(12)13 gilt für Aufstellungsräume für die Verbrennungsanlage und kombinierter Räume für die Verbrennungsanlage und den Abfall sowie für die Abgasschächte aus diesen Räumen, und
  2. Regel 26.2.2(13)14 gilt für Lagerräume für Abfälle sowie für Müllschächte (Müllschlucker) zu diesen Räumen.

A2.2 Für alle anderen Schiffe einschließlich Fahrgastschiffe, die nicht mehr als 36 Fahrgäste befördern

  1. Regel 44.2.2(6)15 gilt für Aufstellungsräume für die Verbrennungsanlage und kombinierter Räume für die Verbrennungsanlage und den Abfall sowie für die Abgasschächte aus diesen Räumen, und
  2. Regel 44.2.2(9)16 gilt für Lagerräume für Abfälle sowie für Müllschächte (Müllschlucker) zu diesen Räumen.

A2.3 Aufstellungsräume für die Verbrennungsanlage und Lagerräume für Abfälle, die auf dem Wetterdeck (Regel II-2/3.17)17 angeordnet sind, brauchen die vorstehenden Vorschriften nicht zu erfüllen; sie müssen jedoch

  1. auf dem Schiff so weit hinten wie möglich liegen,
  2. nicht weniger als 3 Meter von Eingängen, Lufteintrittsöffnungen und Öffnungen zu Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen sowie Kontrollstationen entfernt sein,
  3. nicht weniger als 5 Meter, waagerecht gemessen, von dem nächstgelegenen gefährlichen Bereich oder der Lüftungsaustrittsöffnung eines gefährlichen Bereichs angeordnet sein, und
  4. die Verbrennungsanlage muss vom Lagerungsbereich der Abfälle mindestens 2 Meter entfernt sein, sofern sie nicht durch eine bauliche Brandschutzwand getrennt sind.

A2.4 In geschlossenen Aufstellungsräumen für Verbrennungsanlagen, in kombinierten Räumen für Verbrennungsanlagen und Abfalllagerung und in jedem Lagerraum für Abfälle müssen ein fest eingebautes Feuermeldesystem und Feuerlöschsystem entsprechend der folgenden Tabelle eingebaut sein:

 Selbsttätiges SprinklersystemFest eingebautes FeuerlöschsystemFest eingebautes Feuermeldesystem
Kombinierter Raum für die Verbrennungsanlage und AbfallX  
Aufstellungsraum für die Verbrennungsanlage XX
Lagerräume für AbfälleX  

A2.5 Ein auf dem Wetterdeck angeordneter Aufstellungsraum für die Verbrennungsanlage oder Lagerraum für Abfälle muss für zwei Löschmöglichkeiten erreichbar sein; entweder für Feuerlöschschläuche, fahrbare Feuerlöscher, Löschmonitore oder einer Kombination von zwei dieser Löschmöglichkeiten. Ein fest eingebautes Feuerlöschsystem kann als eine der Löschmöglichkeiten anerkannt werden.

A2.6 Abgasrohre oder -schächte müssen zu einem geeigneten Endpunkt durch einen durchlaufenden Kamin oder Schacht unabhängig geführt sein.

A3 Verbrennungsanlagen mit eingebauter Wärmerückgewinnungsanlage

A3.1 Das Abgassystem von Brennöfen, bei denen das Abgas durch eine Wärmerückgewinnungsanlage geführt wird, muss so ausgelegt sein, das der Brennofen weiter betrieben werden kann, wenn die Rohrschlangen des Ekonomisers (Vorwärmers) trocken bzw. leer sind. Dieses kann mittels Bypass-Absperrvorrichtungen erreicht werden, sofern notwendig.

A3.2 Für den Fall des Verlustes von Speisewasser muss der Brennofen mit einer optischen und akustischen Alarmeinrichtung versehen sein.

A3.3 Die Gasseite der Wärmerückgewinnungsanlage muss Vorrichtungen für eine angemessene Reinigung haben.

Für eine ordnungsgemäße Besichtigung der äußeren Heizflächen muss ein ausreichender Zugang vorhanden sein.

A4 Abgastemperatur

A4.1 Wenn die Entscheidung über den Typ der Verbrennungsanlage zu treffen ist, muss überlegt werden, welche Abgastemperatur akzeptiert werden soll. Die Abgastemperatur kann ein Bestimmungsfaktor bei der Auswahl der Werkstoffe für die Herstellung des Kamins sein. Besondere Hochtemperatur-Werkstoffe für die Verwendung bei der Herstellung des Kamins können erforderlich sein, wenn die Abgastemperatur 430 °C übersteigt.

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Muster der IMO-Baumusterzulassung für bordseitige Verbrennungsanlagen
mit einer Leistung bis zu 1500 kW
Anlage

Baumusterzulassung für eine bordseitige Verbrennungsanlage
Name der Verwaltung

Amtszeichen
oder
Initialen

Hiermit wird bescheinigt, dass die aufgeführte bordeigene Verbrennungsanlage entsprechend den Anforderungen der Normspezifikation für bordseitige Verbrennungsanlagen für die Beseitigung von auf Schiffen angefallenem Abfall, die den Richtlinien für die Durchführung der Anlage V zu MARPOL 73/78 in der mit Entschließung MEPC. 76(40) geänderten Fassung beigefügt sind und auf die in Regel 16 der Anlage VI zu MARPOL 73/78 verwiesen wird, geprüft und erprobt worden ist."


Verbrennungsanlage hergestellt von ...............................................................................

Bauweise, Typ oder Modell der Verbrennungsanlage* ..................................................

Maximale Leistung
.......................................

.......................................

.......................................

kW oder kcal/h

kg/h näher angegebenen Abfalls

kg/h je Brenner

O2-Durchschnitt in der Brennkammer/Brennzone.......................................%
CO-Durchschnitt im Abgas.......................................mg/MJ
Rußzahl-Durchschnitt.......................................nach Bacharach oder Ringelmann
Durchschnitt der Abgastemperatur am Brennkammeraustritt.......................................°C
Menge der unverbrannten Bestandteile in der Asche.......................................in % Gewichtsanteile

Eine Kopie dieser Baumusterzulassung ist an Bord eines Schiffes, auf dem eine derartige Anlage eingebaut ist, ständig mitzuführen.

 Unterschrift.........................................................................
DienstsiegelVerwaltung von.........................................................................
.........................................................................
 Ausgestellt am.........................................................................

1) Die Normen der Internationalen Elektrotechnischen Kommission (IEC), insbesondere die IEC-Veröffentlichung 92 - Electrical Installations in Ships and Mobile and Fixed Offshore Units - sind für diese Einrichtungen anwendbar.

2) Auf die IEC-Veröffentlichung 92-201 Tabelle V (Ausgabe 1980) wird verwiesen.

3) Auf die IEC-Veröffentlichung 92-202 (Ausgabe 1980 mit Änderung) wird verwiesen.

4) Auf die EC-Veröffentlichung 92-202 (Ausgabe 1980 mit Änderung) wird verwiesen.

5) Auf die IEC-Veröffentlichung 529 (Ausgabe 1976 mit Änderung) wird verwiesen.

6) Auf die EC-Veröffentlichung 92-301 (Ausgabe 1980) wird verwiesen.

7) Auf die EC-Veröffentlichung 92-202 (Ausgabe 1980 mit Änderung) wird verwiesen.

8) Auf die IEC-Veröffentlichung 529 (Ausgabe 1976 mit Änderung) wird verwiesen.

9) Auf die IEC-Veröffentlichung 92-503 (Ausgabe 1975) wird verwiesen.

10) Auf die IEC-Veröffentlichung 92-352 (Ausgabe 1979 mit Änderung) wird verwiesen.

11) Regel 11-2/3.31 SOLAS i. d. F. der Entschließung MSC.99(73) vom 05.12.2000.

12) Regel 11-2/3.45 SOLAS i. d. F. der Entschließung MSC.99(73) vom 05.12.2000.

13) Regel 11-2/9.2.2.3.2.2(12) i. d. F. der Entschließung MSC.99(73) vom 05.12.2000.

14) Regel 11-2/9.2.2.3.2.2(13) i. d. F. der Entschließung MSC.99(73) vom 05.12.2000.

15) Regel 11-2/9.2.2.4.2.2(6) bzw. 11-2/9.2.3.3.2.2(6) i. d. F. der Entschließung MSC.99(73) vom 05.12.2000.

16) Regel 11-2/9.2.2.4.2.2(9) bzw. 11-2/9.2.3.3.2.2(9) i. d. F. der Entschließung MSC.99(73) vom 05.12.2000.

17) Regel 11-2/3.50 SOLAS i. d. F. der Entschließung MSC.99(73) vom 05.12.2000.

Entschließung MEPC.76(40)
abgenommen am 25. September 1997

Normspezifikation für bordseitige
Verbrennungsanlagen

Der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt -

gestützt auf Artikel 38 Buchstabe c des Übereinkommens über die Internationale Seeschiffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses,

auch darauf gestützt, dass Anlage V des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe, geändert durch das zugehörige Protokoll von 1978 (MARPOL 73/78), Regeln zur Verhütung der Verschmutzung durch Schiffsmüll vorsieht,

in der Erkenntnis, dass die Versammlung auf ihrer siebzehnten Tagung die Entschließung A.719(17) über die Verhütung der Luftverunreinigung durch Schiffe angenommen hat, und diesen Ausschuss und den Schiffssicherheitsausschuss ersuchte, umweltverträgliche Standards für die Verbrennung von Müll und anderen anfallenden Abfällen an Bord des Schiffes zu entwickeln,

auch in der Erkenntnis, dass der Ausschuss auf seiner dreiunddreißigsten Tagung die Entschließung MEPC.59(33) - Überarbeitete Richtlinien für die Durchführung der Anlage V zu MARPOL 73/78 - angenommen hat, die den Originalwortlaut der Normspezifikation für bordseitige Verbrennungsanlagen einschloss,

im Hinblick darauf, dass die Konferenz der Vertragsparteien zu MARPOL 73/78, die gemeinsam mit MEPC 40 stattfand, das Protokoll von 1997 angenommen hat, um MARPOL 73/78 einschließlich seiner Anlage VI - Regeln zur Verhütung der Luftverunreinigung durch Schiffe - zu ändern bzw. zu ergänzen,

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