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Regelwerk, Gefahrgut, Schifffahrt, MEPC

IMO MSC-MEPC.7/Rundschreiben 8 vom 28. Juni 2013 *
Geänderte Richtlinien für die betriebliche Umsetzung des Internationalen Codes für die Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs (ISM-Code) durch Unternehmen

Vom 8. November 2013
(VkBl. Nr. 22 vom 30.11.2013 S. 1093)



1 Der Schiffssicherheitsausschuss auf seiner zweiundneunzigsten Tagung (12. bis 21. Juni 2013) und der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt auf seiner fünfundsechzigsten Tagung (13. bis 17. Mai 2013) haben zugestimmt, die bestehenden Richtlinien für die betriebliche Umsetzung des Internationalen Codes für die Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs (ISM-Code) durch Unternehmen (MSC-MEPC.7/Circ.5) zu überprüfen mit der Absicht, die Effizienz und Benutzerfreundlichkeit des ISM-Codes zu erhöhen.

2 Dementsprechend haben die Ausschüsse die geänderten Richtlinien für die betriebliche Umsetzung des ISM-Codes durch Unternehmen, wie in der Anlage wiedergegeben, gebilligt.

3 Den Mitgliedsregierungen und internationale Organisationen wird empfohlen, dieses Rundschreiben allen Beteiligten zur Kenntnis zu bringen.

4 Dieses Rundschreiben ersetzt das Rundschreiben MSC-MEPC.7/Circ.5.

Geänderte Richtlinien für die betriebliche Umsetzung des Internationalen Codes für die Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs (ISM-Code) durch Unternehmen

1 Einführung

1.1 Der ISM-Code

1.1.1 Der Internationale Code für Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs und zur Verhütung der Meeresverschmutzung (ISM-Code) wurde von der Organisation durch die Entschließung A.741(18) angenommen und durch Inkrafttreten von Kapitel IX des SOLAS-Übereinkommens für Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebes am 1. Juli 1998 verbindlich. Der ISM-Code schafft eine internationale Norm für die sichere Führung und den sicheren Betrieb von Schiffen sowie für die Verhütung von Meeresverschmutzung.

1.1.2 Der Schiffssicherheitsausschuss hat auf seiner zweiundneunzigsten Tagung (12. bis 21. Juni 2013) durch Entschließung MSC.353(92) Änderungen der Abschnitte 3, 6, 12, 14 und Fußnoten des ISM-Code angenommen. Aus diesem Grund war es notwendig die Richtlinien für die betriebliche Umsetzung des Internationalen Codes für die Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs (ISM-Code) durch Unternehmen (MSC-MEPC.7/Circ.5) zu überarbeiten, welche nun durch diese Richtlinien ersetzt werden.

1.1.3 Der ISM-Code schreibt vor, dass Unternehmen Sicherheitsziele gemäß Abschnitt 1.2 des ISM-Codes aufstellen und darüber hinaus ein System zur Organisation von Sicherheitsmaßnahmen ausarbeiten, einführen und aufrechterhalten, das die in Abschnitt 1.4 (Betriebliche Anforderungen an ein System zur Organisation von Sicherheitsmaßnahmen) des ISM-Codes aufgeführten betrieblichen Anforderungen enthält.

1.1.4 Die Anwendung des ISM-Codes soll die Entwicklung einer Sicherheitskultur in der Schifffahrt unterstützen und fördern. Zu den Erfolgsfaktoren für die Entwicklung einer Kultur, die Sicherheit und Umweltschutz fördert, gehören unter anderem Engagement, Werte und Überzeugungen und die Klarheit des Systems zur Organisation von Sicherheitsmaßnahmen.

2 Geltungsbereich und Anwendung

2.1 Begriffsbestimmungen

Die in diesen Richtlinien verwendeten Begriffe haben die ihnen im ISM-Code zugewiesene Bedeutung.

2.2 Geltungsbereich und Anwendung

2.2.1 Diese Richtlinien legen die Grundsätze bezüglich

  1. der Überprüfung des Systems zur Organisation von Sicherheitsmaßnahmen eines Unternehmens;
  2. der Rolle des Durchführungsbeauftragten gemäß dem ISM-Code;
  3. der Meldung und Analyse von Fällen der Nichteinhaltung einschlägiger Vorschriften, von Unfällen und gefährlichen Vorkommnissen (einschließlich Beinahe-Unfällen) sowie
  4. der Durchführung interner Audits und Managementbewertungen fest und verringern oder ersetzen nicht die im ISM-Code aufgeführten Verantwortungen der Unternehmen.

3 Aufbau des Systems zur Organisation von Sicherheitsmaßnahmen

3.1 Der ISM-Code schreibt vor, dass Unternehmen Sicherheitsziele gemäß Abschnitt 1.2 des ISM-Codes aufstellen und darüber hinaus ein System zur Organisation von Sicherheitsmaßnahmen (Safety Management System, SMS) ausarbeiten, einführen und aufrechterhalten, das die in Abschnitt 1.4 des ISM-Code aufgeführten betrieblichen Anforderungen enthält.

3.2 Angesichts der selbstregulatorischen Grundsätze des ISM-Codes sind die internen Überprüfungs- und Bewertungsverfahren wesentliche Elemente bei der Umsetzung jedes SMS. Das Unternehmen soll die Ergebnisse interner Audits, interner Bewertungen des SMS und Analyse von Nichteinhaltungen einschlägiger Vorschriften, von Unfällen und gefährlichen Vorkommnissen nutzen, um die Wirksamkeit von Vorgängen und Verfahren innerhalb ihres SMS zu verbessern. Um die Vorschriften des Codes zu erfüllen, soll das Unternehmen

  1. eine oder mehrere Person(en) mit unmittelbarem Vortragsrecht bei der Unternehmensführung benennen, die den sicheren Betrieb jedes Schiffes überwachen soll(en) (Abschnitt 4);
  2. gewährleisten, dass ausreichend materielle Voraussetzungen gegeben sind und landseitige Unterstützung bereitgestellt wird, um dem/der/ den Durchführungsbeauftragten die Durchführung seiner/ihrer Aufgaben zu ermöglichen (Abschnitt 3.3);
  3. die Zuständigkeiten des Kapitäns im Hinblick auf die Überprüfung des Systems zur Organisation von Sicherheitsmaßnahmen und die Meldung seiner Mängel an die landseitige Unternehmensführung festlegen und dokumentieren (Abschnitt 5.1);
  4. Verfahren für die Meldung und Analyse von Fällen der Nichteinhaltung einschlägiger Vorschriften, von Unfällen und gefährlichen Vorkommnissen festlegen (Abschnitt 9.1);
  5. in regelmäßigem Abstand die Wirksamkeit des Systems zur Organisation von Sicherheitsmaßnahmen bewerten und erforderlichenfalls auf Ergänzungs- und Änderungsbedarf hin überprüfen (Abschnitt 12.2); und
  6. interne Audits durchführen, um festzustellen, ob seine Sicherheitsmaßnahmen mit den Anforderungen des Systems zur Organisation von Sicherheitsmaßnahmen übereinstimmen (Abschnitt 12.1).

4 Durchführungsbeauftragte(r)

4.1 Eine wesentliche Rolle für die effektive Umsetzung eines Systems zur Organisation von Sicherheitsmaßnahmen spielt, wie im ISM-Code ausgewiesen, die/der Durchführungsbeauftragte. Die/der Durchführungsbeauftragte ist diejenige Person im landseitigen Betriebsteil, deren Einwirkung und Zuständigkeiten die Entwicklung und Umsetzung einer Sicherheitskultur im Unternehmen wesentlich beeinflussen soll.

4.2 Die/der Durchführungsbeauftragte soll alle Maßnahmen zur Schiffssicherheit und zur Verhütung der Meeresverschmutzung im Betrieb jedes Schiffes überprüfen und überwachen. Diese Überwachung soll zumindest die folgenden internen Prozesse umfassen:

  1. Kommunizierung und Umsetzung der Sicherheits- und Umweltschutzpolitik;
  2. Bewertung und Überprüfung der Wirksamkeit des Systems zur Organisation von Sicherheitsmaßnahmen;
  3. Meldung und Analyse von Fällen der Nichteinhaltung einschlägiger Vorschriften, von Unfällen und gefährlichen Vorkommnissen;
  4. Organisation und Überwachung interner Audits einschließlich Überprüfung der Unabhängigkeit und des Trainings der internen Auditoren
  5. angemessene Überarbeitungen des SMS sowie
  6. Sicherstellung, dass ausreichende materielle Voraussetzungen und landseitige Unterstützung, wie in Absatz 4.3 bestimmt, durch das Unternehmen bereitgestellt werden.

4.3 Um dem/der Durchführungsbeauftragten die wirksame Ausführung dieser Aufgabe zu ermöglichen, soll das Unternehmen ausreichende materielle Voraussetzungen sowie landseitige Unterstützung gewährleisten.

Dies umfasst:

  1. personelle Ressourcen;
  2. materielle Ressourcen;
  3. erforderliche Ausbildungsmaßnahmen;
  4. eindeutig festgelegte und dokumentierte Verantwortung und Weisungsbefugnis und
  5. die Befugnis, die Nichteinhaltung einschlägiger Vorschriften sowie Beobachtungen der Unternehmensführung vorzutragen.

4.4 Der/die Durchführungsbeautragte(n) soll(en) über die im MSC-MEPC.7/Circ.6 ausgeführten Qualifikationen, Ausbildung und Erfahrung verfügen, um die Umsetzung des Systems zur Organisation von Sicherheitsmaßnahmen in Übereinstimmung mit dem ISM-Code wirksam zu überprüfen und zu überwachen.

5 Bewertung des Systems zur Organisation von Sicherheitsmaßnahmen

5.1 Das Unternehmen soll regelmäßig die Wirksamkeit des SMS gemäß den von dem Unternehmen festgelegten Verfahren überprüfen und bewerten. Des Weiteren gehört es zu den Zuständigkeiten des Kapitäns, das System zur Organisation von Sicherheitsmaßnahmen regelmäßig zu bewerten und seine Mängel an die landseitige Betriebsleitung zu melden.

5.2 Managementbewertungen unterstützen die Bemühungen der Unternehmen, die in Abschnitt 1.2.2 des ISM-Codes aufgeführten allgemeinen Ziele der Organisation von Sicherheitsmaßnahmen zu erreichen. Auf Grundlage der Ergebnisse solcher Bewertungen soll das Unternehmen Maßnahmen einführen, um die Wirksamkeit des Systems weiter zu verbessern. Die Bewertung soll in regelmäßigen Zeitabständen durchgeführt werden, welche das Unternehmen selbst festlegt oder wenn erforderlich, z.B. im Falle schwerwiegender Systemfehler. Für alle während einer Managementbewertung gefundenen Mängel sollen angemessene Korrekturmaßnahmen getroffen werden unter Berücksichtigung der Ziele des Unternehmens. Diese Ergebnisse solcher Bewertungen sollen allen beteiligten Mitarbeitern auf formellem Wege zur Kenntnis gebracht werden. Die Managementbewertungen sollen zumindest die Ergebnisse der internen Audits, jegliche von Mitarbeitern gemeldete Nichteinhaltungen einschlägiger Vorschriften, die Bewertungen des Kapitäns, Analysen von Nichteinhaltungen, von Unfällen und gefährlichen Vorkommnissen sowie jegliche andere Belege möglicher Fehler des SMS wie beispielsweise gefundene Nichteinhaltungen von Vorschriften durch dritte Parteien, lnspektionsberichte der Hafenstaatkontrolle, etc. berücksichtigen.

6 Meldung und Analyse von Nichteinhaltungen einschlägiger Vorschriften, von Beobachtungen, Unfällen und gefährlichen Vorkommnissen

6.1 Das SMS soll Verfahren enthalten, um zu gewährleisten, dass Nichteinhaltungen einschlägiger Vorschriften, Beobachtungen und gefährliche Vorkommnisse dem verantwortlichen Mitglied der Unternehmensführung gemeldet werden. Das Unternehmen soll über ein System für die Aufzeichnung, Untersuchung, Beurteilung, Bewertung und Analyse solcher Meldungen verfügen und um gegebenenfalls entsprechende Maßnahmen zu ergreifen.

6.2 Das System soll sicherstellen, dass diese Meldungen von der/den verantwortlichen Person(en) geprüft und bewertet werden, um angemessene Korrekturmaßnahmen zu treffen und zu gewährleisten, dass das erneute Auftreten vermieden wird. Die Beurteilung von Meldungen kann zu Folgendem führen:

  1. angemessene Korrekturmaßnahmen
  2. Änderung bestehender Verfahren und Anweisungen; und
  3. Ausarbeitung neuer Verfahren und Anweisungen.

6.3 Die verantwortliche Person soll Folge- und Abschlussmaßnahmen zu Meldungen über Nichteinhaltungen/Mängel genau überwachen. Der Erhalt von Meldungen soll den Personen bestätigt werden, die diese Meldungen gemacht haben. Dies soll den Status der Meldung sowie getroffene Entscheidungen umfassen.

6.4 Das Unternehmen soll die Meldung von Beinahe-Unfällen fördern, um das Sicherheitsbewusstsein aufrecht zu erhalten und zu verbessern. Die Meldung und Analyse solcher Vorkommnisse sind wesentlich für eine wirksame Risikobewertung durch das Unternehmen, insbesondere in den Bereichen, wo Unfalldaten nicht verfügbar sind.

7 Interne Audits

7.1 Unternehmen sollen interne landseitige und schiffsseitige Audits durchführen, die Intervalle von 12 Monate nicht überschreiten, um festzustellen, ob die Aktivitäten an Land und an Bord dem SMS entsprechen. In vom Unternehmen dokumentierten Ausnahmefällen darf dieser Zeitraum um nicht mehr als drei Monate überschritten werden. Diese internen Überprüfungen sollen gemäß den von dem Unternehmen festgelegten Verfahren vorbereitet und durchgeführt werden. Die Verfahren sollen zumindest die folgenden Elemente umfassen:

  1. Zuständigkeiten;
  2. Kompetenz und Auswahl der Auditoren;
  3. Terminierung von Audits
  4. Vorbereitung und Planung der Audits
  5. Durchführung der Audits
  6. Auditbericht; und
  7. Korrektur- und Folgemaßnahmen.

8 Qualifikationen, Ausbildung und Erfahrung

8.1 Der ISM-Code verpflichtet die Unternehmen, zu gewährleisten, dass alle am SMS des Unternehmens beteiligten Mitarbeiter die einschlägigen Vorschriften, Regeln, Codes und Richtlinien ausreichend kennen und verstehen. Das Unternehmen soll sicherstellen, dass alle Mitarbeiter über die für die Unterstützung des Systems für die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen erforderlichen Qualifikationen sowie die erforderliche Ausbildung und Erfahrung verfügen. Alle Personen, die interne Audits durchführen, sollen einen entsprechenden Auditor-Trainings-Kurs erfolgreich absolviert haben.

9 Verantwortung des Unternehmens

Das Unternehmen, das alle vom Code auferlegten Pflichten und Verantwortlichkeiten übernommen hat, stellt angemessene Mittel (z.B. technische, finanzielle und menschliche Mittel) zur Verfügung um sicherzustellen, dass die Ziele der Organisation von Sicherheitsmaßnahmen erreicht werden.

ISM-bezogene Aufgaben, die durch Zweigniederlassungen des Unternehmens oder durch externe Einrichtungen durchgeführt werden, sollen im SMS behandelt werden.

Das Unternehmen soll überprüfen, dass alle diejenigen, die ISM-bezogene Aufgaben durchführen, nach festgelegten Verfahren handeln.

*) Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr wird hiermit das Rundschreiben des Schiffssicherheitsausschusses sowie des Ausschusses für den Schutz der Meeresumwelt der IMO MSC-MEPC.7/Rundschreiben 8, "Geänderte Richtlinien für die betriebliche Umsetzung des Internationalen Codes für die Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs (ISM-Code) durch Unternehmen", in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht. Die Richtlinien sind durch die Unternehmen bei der Umsetzung ihrer Systeme für die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen zu berücksichtigen

UWS Umweltmanagement GmbHENDE