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Entschliessung MSC. 173(79)
Annahme von Änderungen zum Internationalen Code für die Anwendung von Brandprüfverfahren (FTP-CODE)
Vom 31.Mai 2006
(VkBl. Nr. 12 vom 30.06.2006 S. 517)
(angenommen am 10. Dezember 2004)
der Schiffssicherheitsausschuss,
GESTÜTZT auf Artikel 28 Buchstabe b des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses,
IM HINBLICK auf Entschließung MSC.61(67), durch die er den Internationalen Code für die Anwendung von Brandprüfverfahren (im Folgenden als "der FTP-Code" bezeichnet) angenommen hat, der nach Kapitel II-2 des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (im Folgenden als "das Übereinkommen" bezeichnet), verbindlich geworden ist,
FERNER IM HINBLICK auf Artikel VIII Buchstabe b und Regel II-2/3.23 des Übereinkommens über das Verfahren zur Änderung des FTP-Codes,
UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der auf seiner neunundsiebzigsten Tagung vorgeschlagenen Änderungen zum FTP-Code, die nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer i des Übereinkommens verteilt wurden,
Änderungen zum Internationalen Code für die Anwendung von Brandprüfverfahren (FTP-CODE) | Anlage |
Anlage 1 - Brandprüfverfahren
Teil 2 Rauch- und Toxizitätsprüfung
2.6 Klassifizierungsmerkmale
2.6.1 Toxizität
(sinngemäß 2.6.2)
In der Grenzwerttabelle ist nach dem Eintrag "SO2 120 ppm" folgender Wortlaut einzufügen:
"(200 ppm für Bodenbeläge)".
ENDE