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Entschliessung MSC.174(79)
Annahme von Änderungen des Internationalen Code von 1994 für die Sicherheit von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen
(HSC-CODE VON 1994)
Vom 31. Mai 2006
(VkBl. Nr. 12 vom 30.06.2006 S. 518)
(angenommen am 10. Dezember 2004)
der Schiffssicherheitsausschuss,
GESTÜTZT AUF Artikel 28 Buchstabe b des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses,
IM HINBLICK auf Entschließung MSC.36(63), mit der er den Internationalen Code von 1994 für die Sicherheit von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen (im Folgenden als "HSC-Code von 1994" bezeichnet), der gemäß Kapitel X des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS) (im Folgenden als "Übereinkommen" bezeichnet) verbindlich geworden ist, angenommen hat,
FERNER IM HINBLICK auf Artikel VIII Buchstabe b und der Regel X/1.1 des Übereinkommens betreffend das Verfahren zur Änderung des HSC-Codes von 1994,
UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der auf seiner neunundsiebzigsten Tagung vorgeschlagenen Änderungen des HSC-Codes von 1994, die nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer i des Übereinkommens verteilt wurden,
Änderungen des internationalen Code von 1994 für die Sicherheit von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen (HSC-CODE VON 1994) | Anlage |
Anlage 1 - Mustervordruck des Sicherheitszeugnisses für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge
1 Im Mustervordruck des Sicherheitszeugnisses für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge wird folgender neuer Abschnitt zwischen dem Abschnitt, der mit dem
Wortlaut "Dieses Zeugnis gilt bis zum" beginnt, und dem Abschnitt, der mit dem Wortlaut "Ausgestellt in" beginnt, eingefügt: "Abschlusstag der Besichtigung, auf dem dieses Zeugnis beruht:
...................................
(TT/MM/JJJJ)
ENDE