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Entschliessung MSC.181(79)
Annahme von Änderungen zum Code für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut in seiner geänderten Fassung
Vom 3. April 2009
(VkBl. Nr. 8 vom 30.04.2009 S. 271)
(angenommen am 9. Dezember 2004)
der Schiffssicherheitsausschuss,
GESTÜTZT AUF Artikel 28 Buchstabe b des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses,
EBENFALLS GESTÜTZT AUF die Entschließung A.212(VII), durch die die IMO-Versammlung auf ihrer 7. Sitzung den Code für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut (BCH-Code) angenommen hat, der ergänzend zu den Vorschriften des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See in seiner geänderten Fassung, Sicherheitsanforderungen für Chemikalientanker enthält,
FERNER GESTÜTZT auf die Entschließung MEPC.20 (22), durch die der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt den BCH-Code angenommen hat, um ihn nach MARPOL 73/78 verbindlich vorzuschreiben,
UNTER HINWEIS AUF die Entschließung MSC.29(61), durch die er auf seiner 61. Sitzung den überarbeiteten BCH-Code angenommen hat,
FERNER UNTER HINWEIS AUF die Entschließung MSC.176(79), durch die er Änderungen zum Internationalen Code für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut (IBC-Code) angenommen hat,
UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der auf seiner neunundsiebzigsten Tagung vorgelegten Änderungen zum BCH-Code, die vom Unterausschuss zur Flaggenstaatlichen Implementierung auf seiner elften Tagung vorgeschlagen und vom Ausschuss auf seiner achtundsiebzigsten Tagung angenommen worden waren,
IN ANERKENNUNG der Notwendigkeit die angenommenen Änderungen zum BCH-Code zum gleichen Zeitpunkt, an dem die entsprechenden Änderungen zum IBC-Code in Kraft treten, in Kraft zu setzen,
Änderungen zum Code für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut in seiner geänderten Fassung | Anlage |
Mustervordruck des Zeugnisses über die Eignung zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut
1 In Mustervordruck des Zeugnisses über die Eignung zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut ist der folgende neue Abschnitt zwischen dem Abschnitt, der mit dem Wortlaut "Dieses Zeugnis gilt bis" beginnt und dem Abschnitt, der mit dem Wortlaut "Ausgestellt in" beginnt, einzufügen:
"Abschlusstag der Besichtigung
auf dem dieses Zeugnis beruht:"
..................................................
(TT/MM/JJJJ)
Datum des Inkrafttretens der vorstehenden Änderungen zum IBC-Code, das mit dem Datum des Inkrafttretens der überarbeiteten Anlage II zu MARPOL 73/78 verbunden ist.
ENDE |